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§ 414b RVO
Reichsversicherungsordnung
Bundesrecht

ZWEITES BUCH – Krankenversicherung → SIEBENTER ABSCHNITT – Kassenverbände, Sektionen

Titel: Reichsversicherungsordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: RVO
Gliederungs-Nr.: 820-1
Normtyp: Gesetz

§ 414b RVO – Dienstordnung/Stellenplan

1Für die von den Verbänden besoldeten Angestellten wird nach Maßgabe der §§ 351 bis 357 vom Vorstand eine Dienstordnung und ein Stellenplan aufgestellt. 2Die Dienstordnung und der Stellenplan bedürfen der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Neugefasst durch G vom 17. 8. 1955 (BGBl I S. 524). Absätze 1 bis 2a gestrichen durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477); bisheriger Absatz 3 (Satz 2 geändert und Satz 3 gestrichen) wurde Wortlaut des § 414b.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/RVO - Reichsversicherungsordnung/§§ 165 - 536a, ZWEITES BUCH - Krankenversicherung/§§ 406 - 415c, SIEBENTER ABSCHNITT - Kassenverbände, Sektionen/