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§ 125a StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Besonderer Teil → Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 125a StGB – Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs

1In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. 1.
    eine Schusswaffe bei sich führt,
  2. 2.
    eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
  3. 3.
    durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
  4. 4.
    plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.

Zu § 125a: Geändert durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl I S. 2130) und 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1226).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 123 - 145d, Siebenter Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung/