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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 123 - 145d, Siebenter Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung/
Dokument
§ 125a StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Besonderer Teil → Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
§ 125a StGB – Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
1In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.eine Schusswaffe bei sich führt,
- 2.eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
- 3.durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 4.plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.
Zu § 125a: Geändert durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl I S. 2130) und 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1226).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 123 - 145d, Siebenter Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137474,216
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