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§ 12 StrEG
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StrEG
Gliederungs-Nr.: 313-4
Normtyp: Gesetz

§ 12 StrEG – Ausschluss der Geltendmachung der Entschädigung

Der Anspruch auf Entschädigung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Tages, an dem die Entschädigungspflicht rechtskräftig festgestellt ist, ein Jahr verstrichen ist, ohne dass ein Antrag nach § 10 Abs. 1 gestellt worden ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StrEG - Strafverfolgungsmaßnahmen-Entschädigungsgesetz/
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