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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/MaschgefGBV,RP - Maschinell geführte GrundbuchV/
Dokument
§ 3 MaschgefGBV
Landesverordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Landesverordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 3 MaschgefGBV – Datenverarbeitung im Auftrag
Die Datenverarbeitung wird im Auftrag des nach § 1 der Grundbuchordnung zuständigen Grundbuchamts bei dem Landesbetrieb Daten und Information vorgenommen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/MaschgefGBV,RP - Maschinell geführte GrundbuchV/
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