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§ 3 MaschgefGBV
Landesverordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesverordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: MaschgefGBV,RP
Gliederungs-Nr.: 3212-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 MaschgefGBV – Datenverarbeitung im Auftrag

Die Datenverarbeitung wird im Auftrag des nach § 1 der Grundbuchordnung zuständigen Grundbuchamts bei dem Landesbetrieb Daten und Information vorgenommen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/MaschgefGBV,RP - Maschinell geführte GrundbuchV/
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