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§ 110 HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht

Vierter Teil – Organisation des Handwerks → Vierter Abschnitt – Handwerkskammern

Titel: Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HwO
Gliederungs-Nr.: 7110-1
Normtyp: Gesetz

§ 110 HwO – Ausschüsse

1Die Vollversammlung kann unter Wahrung der im § 93 Abs. 1 bestimmten Verhältniszahl aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden und sie mit besonderen regelmäßigen oder vorübergehenden Aufgaben betrauen. 2 § 107 findet entsprechende Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HwO - Handwerksordnung/§§ 52 - 116, Vierter Teil - Organisation des Handwerks/§§ 90 - 116, Vierter Abschnitt - Handwerkskammern/
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