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§ 25 ZwVwV
Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
Bundesrecht
Titel: Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZwVwV
Gliederungs-Nr.: 310-14-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25 ZwVwV – Übergangsvorschrift

(1) Auf die Vergütung des Verwalters und auf den Ersatz seiner Auslagen für Zwangsverwaltungen, die seit dem 1. Januar 2004 angeordnet wurden, sind die §§ 17 bis 22 erst für Abrechnungszeiträume anzuwenden, die auf den 3. April 2024 folgen; für die übrigen Abrechnungszeiträume gelten die §§ 17 bis 22 dieser Verordnung in der Fassung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2804).

(2) 1Auf Zwangsverwaltungen, die bis einschließlich 31. Dezember 2003 angeordnet wurden, ist die Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I S. 185), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, weiter anzuwenden. 2Jedoch richten sich die Vergütung des Verwalters und der Ersatz seiner Auslagen

  1. 1.

    ab dem ersten auf den 31. Dezember 2003 folgenden Abrechnungszeitraum nach den §§ 17 bis 22 dieser Verordnung in der Fassung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2804),

  2. 2.

    ab dem ersten auf den 3. April 2024 folgenden Abrechnungszeitraum nach den §§ 17 bis 22 dieser Verordnung.

Zu § 25: Geändert durch V vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 110) (4. 4. 2024).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZwVwV - Zwangsverwalterverordnung/
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