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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/G 45cG - Gesetz nach Artikel 45c des GG/
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§ 7 G 45cG
Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages (Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes)
Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages (Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes)
Bundesrecht
§ 7 G 45cG
Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Petitionsausschuss und den von ihm beauftragten Mitgliedern Amtshilfe zu leisten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/G 45cG - Gesetz nach Artikel 45c des GG/
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