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§ 64 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

1. – Pflichten → c) – Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 64 HmbBG

(1)

Einem Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen durch den Dienstvorgesetzten oder den höheren Dienstvorgesetzten die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt spätestens nach drei Monaten, sofern es nicht bereits vorher durch die Entscheidung der obersten Dienstbehörde, die vorläufige Dienstenthebung nach § 37 des Hamburgischen Disziplinargesetzes anzuordnen, ersetzt worden ist oder gegen den Beamten innerhalb der Dreimonatsfrist ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBG 1977,HH - BeamtenG/§§ 57 - 100, ABSCHNITT III - Rechtliche Stellung der Beamten/§§ 57 - 82, 1. - Pflichten/§§ 63 - 64, c) - Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen/