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§ 23 HLV 1979
Hessische Laufbahnverordnung
Landesrecht Hessen
Titel: Hessische Laufbahnverordnung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HLV 1979,HE
Gliederungs-Nr.: 322-89
gilt ab: 01.01.1980
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 28.02.2014
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 23 HLV 1979

(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2014 durch § 49 Nummer 1 der Verordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. I S. 57). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. I S. 57).

(1) Die dienstliche Fortbildung wird durch Fortbildungsmaßnahmen der Landesregierung und der obersten Dienstbehörden gefordert und geregelt, soweit sie nicht besonderen Fortbildungseinrichtungen obliegt.

(2) Die Beamten sind verpflichtet, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich außerdem selbst fortzubilden, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch steigenden Anforderungen ihres Amts gewachsen sind.

(3) Beamte, die darüber hinaus durch Fortbildung ihre Leistung nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind zu fordern. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HLV 1979,HE - Laufbahnverordnung/
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