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§ 115 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Unterabschnitt 5 – Hochschulen

Titel: Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBG
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 115 BremBG – Beamtinnen und Beamte an Hochschulen

Auf Beamtinnen und Beamte an Hochschulen finden die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit in diesem Abschnitt, im Bremischen Hochschulgesetz oder im Bremischen Gesetz über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung nichts anderes bestimmt ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBG,HB - Bremisches Beamtengesetz/§§ 105 - 123, Abschnitt 10 - Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen/§§ 115 - 121, Unterabschnitt 5 - Hochschulen/
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