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§ 36 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101.3
Normtyp: Gesetz

§ 36 UAG – Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte

  1. 1.
  2. 2.

    auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und

  3. 3.

eingeschränkt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/UAG,ST - Untersuchungsausschussgesetz/
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