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§ 12 BremKEG
Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Förderung von Maßnahmen zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien

Titel: Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKEG
Gliederungs-Nr.: 752-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 BremKEG – Förderrichtlinien

(1) Die Einzelheiten über eine Förderung nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1, insbesondere über Art und Höhe sowie das Verfahren der Förderung, werden durch Förderrichtlinien der Senatorin oder des Senators für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Finanzen festgelegt. Die Zuständigkeiten nach der Geschäftsverteilung im Senat bleiben hiervon unberührt.

(2) Gefördert werden nur Vorhaben, die im Lande Bremen durchgeführt werden.

(3) Die Förderung kann durch Zuschüsse, durch kreditverbilligende Maßnahmen oder durch die Gewährung von Darlehen oder Bürgschaften erfolgen.

(4) Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremKEG,HB - Bremisches Klimaschutz-/Energiegesetz/§§ 10 - 12, Abschnitt 4 - Förderung von Maßnahmen zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien/
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