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§ 24 GGO
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen

C. – Ministerien → III. – Zusammenarbeit oberster Landesbehörden

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: GGO
Gliederungs-Nr.: 11120
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 24 GGO – Zusammenarbeit mit Beauftragten

1Beauftragte sind bei Vorhaben, die ihre Aufgabenbereiche berühren, zu beteiligen. 2Sie informieren ihrerseits die Ministerien in Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/GGO,NI - Gemeinsame Geschäftsordnung/§§ 13 - 37, C. - Ministerien/§§ 22 - 27, III. - Zusammenarbeit oberster Landesbehörden/
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