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Art. 1 HG 2021
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HG 2021)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HG 2021)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: HG 2021
Gliederungs-Nr.: 630-2-23-F
Normtyp: Gesetz

Art. 1 HG 2021 – Feststellung des Haushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2021 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 71 353 355 800 € festgestellt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/HG 2021,BY - Haushaltsgesetz 2021/
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