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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NArchtG,NI - Niedersächsisches Architektengesetz/§§ 1 - 21, Erster Teil - Schutz von Bezeichnungen/§§ 20 - 21, Sechstes Kapitel - Ausweise, Bescheinigungen, Streichung von Eintragungen/
Dokument
§ 20 NArchtG
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG)
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Schutz von Bezeichnungen → Sechstes Kapitel – Ausweise, Bescheinigungen, Streichung von Eintragungen
§ 20 NArchtG – Ausweise, Bescheinigungen
(1) 1Wer in der Architektenliste eingetragen ist, erhält von der Architektenkammer einen Ausweis. 2Der Ausweis ist an die Architektenkammer herauszugeben, wenn die Eintragung gestrichen worden ist.
(2) Die Architektenkammer stellt die für die Berufsausübung benötigten Bescheinigungen aus.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NArchtG,NI - Niedersächsisches Architektengesetz/§§ 1 - 21, Erster Teil - Schutz von Bezeichnungen/§§ 20 - 21, Sechstes Kapitel - Ausweise, Bescheinigungen, Streichung von Eintragungen/
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