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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/KUV,BY - Kommunalunternehmenverordnung/
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§ 15 KUV
Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)
Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)
Landesrecht Bayern
§ 15 KUV – Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Wenn die Art des Kommunalunternehmens es erfordert, kann die Unternehmenssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/KUV,BY - Kommunalunternehmenverordnung/
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