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§ 6 KUV
Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung - KUV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung - KUV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KUV
Gliederungs-Nr.: 641
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 KUV – Zusammenfassung von Unternehmen und Einrichtungen

Die Versorgungsbetriebe einer Gemeinde sollen, wenn sie Kommunalunternehmen sind, zu einem Kommunalunternehmen zusammengefasst werden. Das Gleiche gilt für Verkehrsbetriebe. Versorgungs- und Verkehrsbetriebe können mit sonstigen Unternehmen und Einrichtungen einer Gemeinde zu einem einheitlichen Kommunalunternehmen zusammengefasst werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KUV,NW - Kommunalunternehmensverordnung/
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