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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EStG - Einkommensteuergesetz/§§ 79 - 99, XI. - Altersvorsorgezulage/
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§ 97 EStG
Einkommensteuergesetz (EStG)
Einkommensteuergesetz (EStG)
Bundesrecht
XI. – Altersvorsorgezulage
§ 97 EStG – Übertragbarkeit
1Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar. 2 § 93 Absatz 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben unberührt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EStG - Einkommensteuergesetz/§§ 79 - 99, XI. - Altersvorsorgezulage/
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