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Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LJKG
Gliederungs-Nr.: 360
Normtyp: Gesetz

Landesjustizkostengesetz (LJKG)

In der Fassung vom 15. Januar 1993 (GBl. S. 110, 244)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GBl. S. 617)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erster Abschnitt  
Justizverwaltungskosten und Gerichtskosten in landesrechtlich geregelten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit  
  
Allgemeine Regelung1
Kostenbeitreibung2
Verwaltungszwangsverfahren3
Gebührenfestsetzung in Hinterlegungssachen4
Auslagen in Hinterlegungssachen5
Kostenerhebung in Hinterlegungssachen6
Richterliche Entscheidungen nach dem Polizeigesetz6a
  
Zweiter Abschnitt  
Gebührenbefreiungen, Stundung, Erlass von Kosten und Einzug von Justizforderungen  
  
Gebührenfreiheit7
Sonstige Gebührenbefreiungsvorschriften8
Stundung und Erlass von Kosten9
Einzug von Justizforderungen9a
(weggefallen)10 bis 16
  
Dritter Abschnitt  
Gebühren, Gebührenbezug und Vergütungen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Tätigkeiten im Gemeindebereich  
  
Gebühren und Auslagen für die Aufnahme von Nottestamenten17
(weggefallen)18
Tätigkeit der Gemeinden in Nachlass- und Teilungssachen19
Anwendung des Gerichts- und Notarkostengesetzes, Kostenprüfung, Erinnerung und Reisekosten20
(weggefallen)21
(weggefallen)22
Verweisung auf andere Gesetze23
Überleitungsvorschrift für notarielle Kosten23a
Überleitungsvorschrift für Kosten der Ratschreiber23b
In-Kraft-Treten24
  
Anlage  
  
Gebührenverzeichnis
(Anlage zu § 1 Absatz 2)
Anlage


/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LJKG,BW - Landesjustizkostengesetz/
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