NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 6 AAG
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  1. 1.

    Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

  2. 2.

    Rückzahlung von Vorschüssen,

  3. 3.

    Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

  4. 4.

    Erstattung von Verfahrenskosten,

  5. 5.

    Zahlung von Geldbußen,

  6. 6.

    Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .


§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


§ 1 BestG
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BestG,HB
Gliederungs-Nr.: 2133-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 BestG – Friedhofsträger

(1) Das Friedhofs- und Bestattungswesen ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.

(2) Die Stadtgemeinden als Friedhofsträger haben für eine bedarfsgerechte Ausstattung mit Friedhöfen zu sorgen und diese zu unterhalten.

(3) Neben den Stadtgemeinden sind die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts befugt, eigene Friedhöfe anzulegen, zu erweitern und zu unterhalten.


§ 18 BremEBG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden (BremEBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden (BremEBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremEBG
Gliederungs-Nr.: 63-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 BremEBG – Buchführung und Kostenrechnung  (1)

(1) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Art der Buchungen muss die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen. Die Buchführung muss zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen nach § 21 entsprechen. Eine Anlagenbuchführung muss vorhanden sein.

(2) Die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches über Buchführung und Inventar finden Anwendung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten.

(3) Der Eigenbetrieb hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und Kostenrechnungen zu erstellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2009 durch § 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 42 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505).

§ 35 BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Die Schülerin und der Schüler → Kapitel 1 – Rechte der Schülerin und des Schülers

Titel: Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-a-5
Normtyp: Gesetz

§ 35 BremSchulG – Sonderpädagogische Förderung

(1) Behinderte und von Behinderung bedrohte Schülerinnen und Schüler haben einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung. Sie unterstützt und begleitet diese Schülerinnen und Schüler durch individuelle Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Bildungsgänge.

(2) Sonderpädagogischer Förderbedarf umschreibt individuelle Förderbedürfnisse im Sinne spezieller unterrichtlicher und erzieherischer Erfordernisse, deren Einlösung eine sonderpädagogische Unterstützung oder Intervention nötig macht. Sonderpädagogischer Förderbedarf besteht bei Kindern und Jugendlichen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.

(3) Auf der Grundlage förderdiagnostischer Gutachten werden die individuellen Förderbedürfnisse ermittelt. Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei Schülerinnen und Schülern wird vor der Einschulung oder während des späteren Schulbesuchs auf Antrag der jeweiligen Schule nach Beratung mit dem zuständigen Zentrum für unterstützende Pädagogik, der Erziehungsberechtigten, des zuständigen Gesundheitsamtes oder auf eigene Entscheidung in Verantwortung der Fachaufsicht durchgeführt. Die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs setzt die Beteiligung der Erziehungsberechtigten, ein förderdiagnostisches Gutachten, ein schulärztliches Gutachten und auf Wunsch der Erziehungsberechtigten auch ein schulpsychologisches Gutachten voraus. Die jeweiligen Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an den notwendigen Untersuchungen, einschließlich schulischer Testverfahren, mitzuwirken und sich der schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Widersprechen Erziehungsberechtigte dem Verfahren zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, kann bei Nachteilen für die Schülerin oder den Schüler die zuständige Schulbehörde auf der Grundlage einer weiteren Überprüfung, die durch Rechtsverordnung zu regeln ist, die Durchführung des Verfahrens veranlassen.

(4) Ein Entwicklungsplan des Landes zur schulischen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an unterstützender Pädagogik und sonderpädagogischer Förderung soll einen Zeitrahmen für den Übergang nach § 70a , Perspektiven und Maßnahmen für die Realisierung des Auftrags nach § 4 Abs. 5 aufzeigen und fortschreiben. Die schulische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an unterstützender Pädagogik und sonderpädagogischer Förderung ist Auftrag des gesamten Schulsystems. Alle Schulen müssen Perspektiven und Maßnahmen für die Realisierung des Auftrags nach § 4 Abs. 5 erarbeiten.

(5) Das Nähere über das Verfahren zur Feststellung des Förderbedarfs nach Absatz 3, über den Förderort, über die Art der zu erwerbenden Berechtigungen und über das Verfahren zur Entscheidung über Form und Inhalt der sonderpädagogischen Förderung in der allgemeinen Schule regelt eine Rechtsverordnung.


§ 59 BremSchulG – Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer

(1) Die Lehrerin und der Lehrer trägt die unmittelbare pädagogische Verantwortung für den Unterricht und die Erziehung der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsanordnungen und Entscheidungen der zuständigen schulischen Gremien und Personen, insbesondere der Schulleitung und der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Lehrerin und der Lehrer betreut die ihm anvertrauten Schülerinnen und Schüler, soweit dies untrennbarer Bestandteil ihres oder seines unterrichtlichen und erzieherischen Auftrages ist. Die Befugnisse der Fach- und Dienstaufsicht bleiben unberührt.

(2) Neben den unterrichtlichen, erzieherischen und betreuenden Aufgaben hat die Lehrerin und der Lehrer auch Aufgaben, die zur Schulentwicklung notwendig sind, zu übernehmen.

(3) Die Arbeit der Lehrerinnen und Lehrer soll in Teams erfolgen. Dies gilt auch für die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts.

(4) Die Lehrerinnen und Lehrer sind zur schulinternen und schulübergreifenden Fortbildung verpflichtet.

(5) Die Lehrerinnen und Lehrer sind unbeschadet ihrer Verantwortung gegenüber den Schülerinnen und Schülern verpflichtet, Aufgaben der Ausbildung von Studierenden sowie von Referendarinnen und Referendaren zu übernehmen.


Art. 2 BremSchulGÄG
Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremSchulGÄG,HB
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

Art. 2 BremSchulGÄG – Änderung des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes

Red. Anm.: Hier nicht wiedergegeben; die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.


Art. 5 BremSchulGÄG – Neufassung des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes

Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann den Wortlaut des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes in der jeweiligen vom In-Kraft-Treten dieser Gesetze an geltenden Fassung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt machen.


Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 )  1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erstattungsanspruch 1
Erstattung 2
Feststellung der Umlagepflicht 3
Versagung und Rückforderung der Erstattung 4
Abtretung 5
Verjährung und Aufrechnung 6
Aufbringung der Mittel 7
Verwaltung der Mittel 8
Satzung 9
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 10
Ausnahmevorschriften 11
Freiwilliges Ausgleichsverfahren 12
1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)


§ 2 AAG – Erstattung

(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1  und  2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht

(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .


§ 4 AAG – Versagung und Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

  1. 1.

    schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

  2. 2.

    Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1  und  2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .


§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  1. 1.

    Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

  2. 2.

    Rückzahlung von Vorschüssen,

  3. 3.

    Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

  4. 4.

    Erstattung von Verfahrenskosten,

  5. 5.

    Zahlung von Geldbußen,

  6. 6.

    Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .


§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


§ 9 AAG – Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  1. 1.

    Höhe der Umlagesätze,

  2. 2.

    Bildung von Betriebsmitteln,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushalts,

  4. 4.

    Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. 1.

    die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

  2. 2.

    eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

  3. 3.

    die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .


§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


§ 11 AAG – Ausnahmevorschriften

(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,

  2. 2.

    zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,

  3. 3.

    Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,

  4. 4.

    die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .

(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,

  2. 2.

    Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,

  3. 3.

    im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,

  4. 4.

    Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.

Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .


§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremSchulGÄG,HB
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes

Vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 245, 388, 2008 S. 358)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
  
Änderung des Bremischen Schulgesetzes 1
Änderung des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes 2
In-Kraft-Treten 3
Übergangsbestimmungen 4
Neufassung des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes 5

Art. 1 BremSchulGÄG – Änderung des Bremischen Schulgesetzes

Red. Anm.: Hier nicht wiedergegeben; die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.


Art. 2 BremSchulGÄG – Änderung des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes

Red. Anm.: Hier nicht wiedergegeben; die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.


Art. 3 BremSchulGÄG – In-Kraft-Treten

Artikel 1 Nr. 2a und 2b und in Nummer 43 der § 59b Absätze 4 und 5 tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das Gesetz im Übrigen tritt am 1. August 2005 in Kraft.


Art. 4 BremSchulGÄG – Übergangsbestimmungen

(1) Bis zur Erstellung der Listen nach § 69 Abs. 2 Satz 4 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes werden die Mitglieder nach Nummer 2 direkt von der zuständigen Behörde und dem zuständigen Zentralelternbeirat benannt. Aus der Liste beim Senator für Bildung und Wissenschaft wird benannt, sobald in ihr 20 Personen aufgenommen sind, aus der Liste beim Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven, sobald in ihr 10 Personen aufgenommen sind.

(2) Die Amtszeit der amtierenden Mitglieder der Schulkonferenz endet mit dem Tages des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes; bis zu den Neuwahlen nehmen die bisherigen Mitglieder ihre Aufgaben weiter wahr. Der Schulleiter oder die Schulleiterin erhält Vorsitz und Stimmrecht. Die Wahlen in die Schulkonferenz sind unverzüglich durchzuführen. Bis zum Erlass überarbeiteter Wahlordnungen müssen in Schulzentren der Sekundarstufe I die Gesamtkonferenz, der Elternbeirat und der Schülerbeirat mindestens je einen Vertreter oder eine Vertreterin aus jeder Schulart als Mitglied in die Schulkonferenz entsenden.

(3) Bis zum Erlass einer überarbeiteten Verordnung nach § 47 Abs. 5 des Bremischen Schulgesetzes entscheidet über Ordnungsmaßnahmen nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 , sofern der Ausschluss länger als einen Unterrichtstag dauert, die Schulleitung.


Art. 5 BremSchulGÄG – Neufassung des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes

Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann den Wortlaut des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes in der jeweiligen vom In-Kraft-Treten dieser Gesetze an geltenden Fassung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt machen.


Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Landesrecht Bremen
Titel: Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: RBG
Gliederungs-Nr.: 225-b-1
Normtyp: Gesetz

Radio-Bremen-Gesetz (RBG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (Brem.GBl. S. 90)  (1)

Geändert durch Gesetz vom 13. März 2024 (Brem.GBl. S. 106)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Die Anstalt und ihr Programm 
  
Rechtsform 1
Auftrag 2
Allgemeine Grundsätze 3
Angebote 4
Unzulässige Angebote, Jugendschutz 5
Aufzeichnungspflicht, Beweissicherung 6
Verantwortung 7
  
Abschnitt 2 
Die Organe der Anstalt 
  
Organe 8
Aufgaben des Rundfunkrats 9
Zusammensetzung des Rundfunkrats 10
Mitgliedschaft, persönliche Voraussetzungen 11
Wahl und Amtszeit der Mitglieder des Rundfunkrats 12
Arbeitsweise des Rundfunkrats 13
Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Verwaltungsrats 14
Aufgaben des Verwaltungsrats 15
Arbeitsweise des Verwaltungsrats 16
Compliance und gute Unternehmensführung 17
Veröffentlichung von Beanstandungen 18
Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten und der Direktorinnen oder Direktoren 19
Aufgaben und Arbeitsweise der Intendantin oder des Intendanten sowie des Direktoriums 20
Organisationsplan und Entwicklungsbericht 21
Berufsgruppenvertretung 22
Personalvertretungsrecht 23
  
Abschnitt 3 
Die Wirtschaft der Anstalt 
  
Wirtschaftsplan, Einnahmen und Personalausgaben 24
Kommerzielle Tätigkeiten 25
Jahresabschluss und Rechnungsprüfung 26
  
Abschnitt 4 
Rechte Dritter 
  
Eingaben 27
Gegendarstellungsrecht 28
  
Abschnitt 5 
Staatliche Befugnisse 
  
Verlautbarungsrecht 29
Rechtsaufsicht 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften 31
(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Neufassung des Radio-Bremen-Gesetzes (RBG)

Vom 12. Januar 2021 (Brem.GBl. S. 90)

Auf Grund des Artikels 4 Absatz 5 des Gesetzes zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 22. September 2020 (Brem.GBl. S. 974) wird der nachstehende Wortlaut des Radio-Bremen-Gesetzes in der vom 7. November 2020 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    das am 24. März 2016 in Kraft getretene Radio-Bremen-Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158),

  2. 2.

    den am 7. November 2020 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung vom 22. September 2020 (Brem.GBl. S. 974).


§§ 1 - 7, Abschnitt 1 - Die Anstalt und ihr Programm

§ 1 RBG – Rechtsform

(1) Die vom Land Bremen errichtete Rundfunkanstalt trägt den Namen "Radio Bremen". Die Anstalt hat ihren Sitz in Bremen.

(2) Die Anstalt ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Gesetzes. Sie gibt sich eine Satzung.

(3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anstalt ist unzulässig.

(4) Der Medienstaatsvertrag, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, der ARD-Staatsvertrag und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bleiben unberührt.


§ 2 RBG – Auftrag

(1) Die Anstalt hat die Aufgabe, nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie des ARD-Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages im Land Bremen Rundfunk zu veranstalten und Telemedien anzubieten.

(2) Sie hat den Auftrag, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Ihrem Auftrag kommt die Anstalt durch zeitgemäße Angebote nach; sie soll zu diesem Zweck auch neue Medienformen, insbesondere soziale Netzwerke, nutzen und mitgestalten. Die Anstalt hat das Recht, sachlich begründete Kritik an gesellschaftlichen Missständen, an Einrichtungen und Personen des öffentlichen Lebens zu üben.

(3) Die Anstalt hat in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das regionale, nationale, europäische und internationale Geschehen, insbesondere in politischer, gesellschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Hinsicht, in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie soll hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern sowie den Diskurs im Bund und in der Freien Hansestadt Bremen fördern. Die Anstalt hat die Aufgabe, ein Gesamtangebot für alle zu unterbreiten. Bei der Angebotsgestaltung soll sie dabei die Möglichkeiten nutzen, die ihr aus der Beitragsfinanzierung erwachsen, und durch eigene Impulse und Perspektiven zur medialen Angebotsvielfalt beitragen. Die Gesamtheit der Angebote trägt zur publizistischen Vielfalt bei, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann. Allen Bevölkerungsgruppen soll die Teilhabe an der Informationsgesellschaft ermöglicht werden. Dabei erfolgt eine angemessene Berücksichtigung aller Altersgruppen, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, der Belange von Menschen mit Behinderungen und der Anliegen von Familien. Ihr Angebot hat der Bildung, Information, Beratung und Kultur zu dienen. Unterhaltung, die einem öffentlich-rechtlichen Profil entspricht, ist Teil des Auftrags. Der Auftrag im Sinne der Sätze 8 und 9 soll in seiner gesamten Breite auf der ersten Auswahlebene der eigenen Portale und über alle Tageszeiten hinweg in den Vollprogrammen wahrnehmbar sein. Ihr Angebot hat auch zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 11 der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen in Bezug auf die Regionalsprache Niederdeutsch zu dienen.

(4) Die Anstalt hat bei der Erfüllung ihres Auftrages die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen. Sie hat dabei alle Meinungsrichtungen, auch die von Minderheiten, zu berücksichtigen. Die Anstalt ist bei der Erfüllung ihres Auftrags der verfassungsgemäßen Ordnung und in besonderem Maße der Einhaltung journalistischer Standards, insbesondere zur Gewährleistung einer unabhängigen, sachlichen, wahrheitsgemäßen und umfassenden Information und Berichterstattung, wie auch zur Achtung von Persönlichkeitsrechten, verpflichtet.

(5) Der Auftrag der Anstalt umfasst,

  1. 1.

    mit anderen Rundfunkveranstaltern auf vertraglicher Grundlage Gemeinschaftsprogramme zu veranstalten und zu verbreiten,

  2. 2.

    in ihr Programm Eigenbeiträge nicht erwerbswirtschaftlich orientierter Dritter einzubeziehen,

  3. 3.

    mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Erfüllung ihres Auftrages mittels öffentlich-rechtlicher Verträge im Sinne des § 54 Satz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu kooperieren,

  4. 4.

    programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt, auch in Gemeinschaft mit anderen Rundfunkanstalten, zu veröffentlichen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist,

  5. 5.

    die erforderlichen Anlagen des Hörfunks und des Fernsehens, einschließlich von Sendeanlagen, zu betreiben und

  6. 6.

    bei ihren Fernsehprogrammen ganztägig die Leerzeilen des Fernsehsignals auch für Fernsehtext zu nutzen.

(6) Die Anstalt kann ihrem gesetzlichen Auftrag durch Nutzung geeigneter Übertragungswege nachkommen. Bei der Auswahl des Übertragungswegs sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die analoge Verbreitung bisher ausschließlich digital verbreiteter Programme ist unzulässig.

(7) Die Anstalt ist verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zwecke macht sie insbesondere die Organisationsstruktur, einschließlich der Zusammensetzung der Gremien und ihrer eingesetzten Ausschüsse, alle Satzungen, Richtlinien, Geschäftsordnungen, Selbstverpflichtungen, die Finanzordnung und, wenn diese von wesentlicher Bedeutung sind, Beschlüsse des Rundfunk- und Verwaltungsrates sowie sonstige Informationen in geeigneter Form auf ihren Internetseiten bekannt. Dabei ist die Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten, journalistisch-redaktionellen Informationen und Betriebsgeheimnissen zu berücksichtigen.

(8) Die Anstalt trifft Maßnahmen, um sich in einem kontinuierlichen Dialog mit der Bevölkerung, insbesondere über Qualität, Leistung und Fortentwicklung des Angebots, auszutauschen. Der Rundfunkrat ist über den kontinuierlichen Dialog angemessen zu informieren und der Dialog soll in Bremen und Bremerhaven stattfinden.

(9) Die Anstalt soll eine Außenstelle in Bremerhaven unterhalten.

(10) Die Regelungen in dieser Vorschrift, in § 3 Absätze 1 bis 3 , Absatz 4 Sätze 1 und 2 und Absätze 5 bis 7 sowie in § 4 Absatz 4 Sätze 3 und 4 dienen allein dem öffentlichen Interesse; subjektive Rechte Dritter werden durch sie nicht begründet.


§ 3 RBG – Allgemeine Grundsätze

(1) Die Angebote der Anstalt dürfen nicht Verfassung und Gesetze verletzen. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Keine Person darf wegen ihrer Nationalität, ihrer Abstammung, ihrer politischen Überzeugung oder ihres religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses, ihres Geschlechtes, ihrer sexuellen Orientierung, ihrer Behinderung und ihres Berufes in einer ihre Persönlichkeit, ihr Ansehen und ihre Menschenwürde schädigenden Weise angegriffen werden. Die Anstalt wirkt auf ein diskriminierungsfreies Miteinander auch in Bezug auf einzelne religiöse oder weltanschauliche Bekenntnisse hin.

(2) Die Angebote der Anstalt sollen von demokratischer Gesinnung und unbestechlicher Sachlichkeit getragen werden. Die Anstalt hat sich mit allen Kräften für Frieden und Verständigung unter den Völkern, Freiheit und Gerechtigkeit, Wahrheit, Achtung vor der einzelnen Persönlichkeit, Gleichberechtigung von Menschen aller Geschlechter und den Schutz der natürlichen Umwelt sowie die Grundsätze der Nachhaltigkeit einzusetzen. Die Anstalt hat bei ihren Angeboten die besonderen Belange behinderter Menschen, insbesondere durch barrierefreie Angebote, zu beachten.

(3) Die Angebote der Anstalt haben die besonderen Belange von Migrantinnen und Migranten zu berücksichtigen. Die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund und Flüchtlingen ist nachhaltig zu unterstützen.

(4) Die Gestaltung der Angebote der Anstalt muss frei von Beeinflussung durch die Regierung oder von einseitiger Einflussnahme durch politische, wirtschaftliche, religiöse und andere Interessengruppen sein. Die Angebote dürfen keinen Sonderinteressen, insbesondere politischer, wirtschaftlicher oder persönlicher Art, dienen. Für Schleichwerbung, Produkt- und Themenplatzierung gelten die Vorschriften des Medienstaatsvertrages.

(5) Alle Nachrichten müssen nach Inhalt, Stil und Wiedergabe wahrheitsgetreu und sachlich sein. Bei Nachrichtenübermittlung ist nur solches Material zu benutzen, das aus Nachrichtenagenturen oder Quellen stammt, die in Beurteilung und Wiedergabe einen objektiven Standpunkt erkennen lassen. Ist diese Gewähr nicht gegeben, so ist dies unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als solche zu kennzeichnen. Wertende und analysierende Einzelbeiträge haben dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen.

(6) Die Angebote der Anstalt sollen von kulturellem Verantwortungsbewusstsein zeugen und die kulturelle Aufgabe des Rundfunks deutlich werden lassen.

(7) Angebote in niederdeutscher Sprache müssen in angemessenem Umfang und Regelmäßigkeit im Programm und im Gesamtangebot vertreten sein.


§ 4 RBG – Angebote

(1) Die Anstalt veranstaltet im Hörfunk vier Programme.

(2) Die Anstalt kann ein weiteres Hörfunkprogramm veranstalten, das ausschließlich terrestrisch in digitaler Technik verbreitet werden darf.

(3) Darüber hinaus veranstaltet sie dem Gesamtprogrammangebot angemessene, ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme nach Maßgabe der Vorschriften des Medienstaatsvertrages aus Inhalten aus den in Absatz 1 und 2 aufgeführten Programmen, soweit diese aus dem von der Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) anerkannten Bestandsbedarf finanziert werden können. Werbung und Sponsoring finden in den ausschließlich im Internet verbreiteten Programmen nicht statt.

(4) Die Anstalt veranstaltet ein Drittes Fernsehprogramm. Darüber hinaus liefert sie Beiträge zu den Gemeinschaftsprogrammen nach dem Medienstaatsvertrag und dem ARD-Staatsvertrag zu. Soweit sie in ihren Telemedienangeboten Empfehlungssysteme nutzt oder anbietet, sollen diese einen offenen Meinungsbildungsprozess und breiten inhaltlichen Diskurs ermöglichen. Diese müssen dem öffentlichrechtlichen Angebotsprofil entsprechen.

(5) Die Anstalt bietet nach Maßgabe der Vorschriften des Medienstaatsvertrages Telemedien an.

(6) Terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme dürfen gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme der Anstalt ausgetauscht werden, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nach § 29 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages nicht erhöht. Ein Programm nach Absatz 1 darf nicht durch ein Fremdprogramm ersetzt werden.


§ 5 RBG – Unzulässige Angebote, Jugendschutz

(1) Die für Radio Bremen geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.

(2) Zuständiges Organ im Sinne des § 8 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages ist die Intendantin oder der Intendant. Der Rundfunkrat ist zuständiges Organ im Sinne des § 9 Absatz 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages .

(3) Die Intendantin oder der Intendant beruft eine Person zur oder zum Beauftragten für den Jugendschutz.

(4) Die oder der Beauftragte für den Jugendschutz erstattet dem Rundfunkrat jährlich einen Bericht.


§ 6 RBG – Aufzeichnungspflicht, Beweissicherung

(1) Alle Sendungen des Hörfunks und Fernsehens sind vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Films verbreitet werden, kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt oder die Wiederbeschaffung sichergestellt werden.

(2) Die Pflichten nach Absatz 1 enden drei Monate nach dem Tag der Verbreitung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, enden die Pflichten nach Absatz 1 erst, wenn die Beanstandungen durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt sind.

(3) Soweit die Anstalt Telemedien anbietet oder Fernsehtext veranstaltet, stellt sie in geeigneter Weise sicher, dass berechtigten Interessen Dritter auf Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Jedes ordentliche Mitglied des Rundfunkrats hat das Recht, die Aufbewahrung einer Aufzeichnung oder eines Films über die Frist des Absatzes 2 hinaus bis zur nächsten Rundfunkratssitzung zu verlangen. Der Rundfunkrat entscheidet auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds über die weitere Verlängerung der Aufbewahrungsfrist.

(5) Der Rundfunkrat und die Rechtsaufsicht können innerhalb der Fristen nach Absatz 2 und Absatz 4 Aufzeichnungen und Filme jederzeit kostenlos einsehen. Auf Verlangen sind Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.

(6) Wer mindestens in Textform glaubhaft macht, durch eine Sendung in seinen Rechten berührt zu sein, kann innerhalb der Fristen nach Absatz 2 Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. Auf Antrag sind ihr oder ihm gegen Erstattung der Selbstkosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.


§ 7 RBG – Verantwortung

(1) Die Intendantin oder der Intendant und die Direktorinnen oder Direktoren tragen die Verantwortung für Inhalt und Gestaltung der Angebote nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze und der besonderen Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere nach § 20 Absatz 1 bis 3 .

(2) Für Inhalt und Gestaltung der Angebote nach § 29 ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist.

(3) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, insbesondere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines Beitrags, bleibt unberührt.


§§ 8 - 23, Abschnitt 2 - Die Organe der Anstalt

§ 8 RBG – Organe

(1) Die Organe der Anstalt sind:

  1. 1.

    der Rundfunkrat,

  2. 2.

    der Verwaltungsrat,

  3. 3.

    die Intendantin oder der Intendant und

  4. 4.

    das Direktorium.

(2) Rundfunkrat und Verwaltungsrat müssen in der Lage sein, die ihnen jeweils zugewiesenen Aufgaben umfassend zu erfüllen. Hierbei ist insbesondere sicherzustellen, dass ein gemeinsames Gremienbüro eingerichtet wird, das angemessen mit Personal- und Sachmitteln ausgestattet ist. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gremienbüros sind in ihrer Tätigkeit fachlich nur den Weisungen der Gremienvorsitzenden des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates unterworfen. Die Anstalt darf das arbeitsrechtliche Direktionsrecht sowie personelle Einzelmaßnahmen in Bezug auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gremienbüros nur im Einvernehmen mit den Gremienvorsitzenden des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates ausüben. § 22 und § 23 bleiben unberührt.


§ 9 RBG – Aufgaben des Rundfunkrats

(1) Die Mitglieder des Rundfunkrats vertreten die Interessen der Allgemeinheit im Hinblick auf die Anstalt. Der Rundfunkrat trägt der Vielfalt der Meinungen in der Bevölkerung Rechnung. Er wacht darüber, dass die Anstalt ihre Aufgaben gemäß den gesetzlichen Vorschriften, Satzungen, Richtlinien und Selbstverpflichtungen erfüllt und übt die ihm hierzu eingeräumten Kontrollrechte aus. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. Eine Kontrolle einzelner Angebote vor ihrer Ausstrahlung oder Veröffentlichung ist nicht zulässig.

(2) Der Rundfunkrat berät und beschließt über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Anstalt. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Erlass und Änderung von Satzungen,

  2. 2.

    Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten,

  3. 3.

    Wahl und Abberufung der Direktorinnen oder Direktoren,

  4. 4.

    Wahl von sechs Mitgliedern des Verwaltungsrats,

  5. 5.

    Überwachung der Einhaltung der Vorschriften in §§ 2 , 3 und 4 ,

  6. 6.

    Genehmigung des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und des Vorschlags zur Verwendung des etwa vorhandenen Überschusses auf Vorschlag des Verwaltungsrats,

  7. 7.

    Entlastung des Verwaltungsrats,

  8. 8.

    Entlastung der Intendantin oder des Intendanten und der Direktorinnen oder Direktoren,

  9. 9.

    Entscheidung über Programmbeschwerden nach § 27 Absatz 4 ,

  10. 10.

    Kenntnisnahme von neu abgeschlossenen oder geänderten Tarifverträgen,

  11. 11.

    die Durchführung des Verfahrens nach § 32 des Medienstaatsvertrages ,

  12. 12.

    Erlass von Richtlinien nach § 31 und § 45 des Medienstaatsvertrages und

  13. 13.

    Entscheidung über Einstellung, Überführung und Austausch von Programmen nach § 32a des Medienstaatsvertrages .

(3) Der Rundfunkrat berät die Intendantin oder den Intendanten in allen Programmangelegenheiten und wirkt auf die Erfüllung des Programmauftrages hin.

(4) Die Anstalt berichtet dem Rundfunkrat alle vier Jahre über die Entwicklung ihrer Telemedienangebote und geht darin auf die sich aus dem Medienstaatsvertrag ergebenden Anforderungen und insbesondere auf die Vorgaben in § 2 Absatz 3 Satz 5 ein.

(5) Entscheidungen der Intendantin oder des Intendanten, die von grundsätzlicher Bedeutung für das Programm oder die Entwicklung der Anstalt sind, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rundfunkrates. Hierzu gehören insbesondere

  1. 1.

    Entscheidungen über die Übernahme von Verpflichtungen aus dem Haushalt der Anstalt im Wert von mehr als einer Million Euro bei Verträgen über die Herstellung oder den Erwerb von einzelnen Programmbeiträgen oder von mehr als zwei Millionen Euro bei Programmteilen, die aus mehreren Beiträgen bestehen,

  2. 2.

    Kooperationsverträge von wesentlicher Bedeutung für das Programm, den Haushalt oder die Personalwirtschaft der Anstalt.

(6) Der Rundfunkrat ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, Expertisen und Gutachten in Auftrag zu geben oder besondere Sachverständige hinzuzuziehen. Er ist berechtigt, von der Intendantin oder dem Intendanten und vom Verwaltungsrat die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Einsicht in die Unterlagen der Anstalt zu nehmen. Die anderen Organe der Anstalt unterstützen die Arbeit des Rundfunkrats nach Maßgabe der Satzung.

(7) Mitglieder im Sinne der §§ 9 bis 13 und 25 Absatz 2 dieses Gesetzes sind ordentliche und stellvertretende Mitglieder des Rundfunkrats.


§ 10 RBG – Zusammensetzung des Rundfunkrats

(1) Der Rundfunkrat besteht aus folgenden ordentlichen Mitgliedern:

  1. 1.

    eins des Deutschen Gewerkschaftsbundes Region Bremen-Elbe-Weser,

  2. 2.

    eins der Unternehmensverbände im Lande Bremen e.V.,

  3. 3.

    eins der Arbeitnehmerkammer Bremen,

  4. 4.

    eins der Handelskammer Bremen - IHK für Bremen und Bremerhaven oder eins der Handwerkskammer Bremen in turnusmäßigem Wechsel,

  5. 5.

    eins der Bremischen Evangelischen Kirche,

  6. 6.

    eins der Katholischen Kirche,

  7. 7.

    eins der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen,

  8. 8.

    eins der im Land Bremen lebenden Musliminnen und Muslime,

  9. 9.

    eins der im Land Bremen lebenden Alevitinnen und Aleviten,

  10. 10.

    eins des Bremer Jugendrings,

  11. 11.

    eins des Landessportbundes Bremen e.V.,

  12. 12.

    eins der Frauenorganisationen im Lande Bremen, gewählt durch den Bremer Frauenausschuss e.V., Landesfrauenrat Bremen,

  13. 13.

    eins des Gesamtverbands Natur- und Umweltschutz Unterweser e.V. - GNUU - oder eins des Verbraucherzentrale Bremen e.V. in turnusmäßigem Wechsel,

  14. 14.

    eins des Landesmusikrates Bremen e.V.,

  15. 15.

    eins der Deutschen Journalistinnen und Journalisten-Union (dju) Landesfachgruppe Niedersachsen/Bremen oder eins des Deutschen Journalisten-Verbandes Bremen e.V. (DJV) in turnusmäßigem Wechsel,

  16. 16.

    eins der Landesseniorenvertretung im Lande Bremen,

  17. 17.

    eins mit Migrationshintergrund, das vom Bremer Rat für Integration gewählt wird,

  18. 18.

    vier, die gesellschaftlich relevante Gruppen vertreten und besondere Kenntnisse in folgenden Bereichen haben:

    • Wirtschaftsprüfung, Betriebswirtschaft und Unternehmensberatung

    • Medienwirtschaft und Medientechnik

    • Medienwissenschaft und Medienpädagogik

    • Journalistik und Publizistik

    • Kultur, insbesondere der bildenden Künste und Musik,

  19. 19.

    eins des Bundesraats för Nedderdüütsch,

  20. 20.

    eins der Stadtgemeinde Bremen, gewählt vom Senat der Freien Hansestadt Bremen,

  21. 21.

    eins der Stadtgemeinde Bremerhaven, gewählt vom Magistrat der Stadt Bremerhaven und

  22. 22.

    je eins von den politischen Parteien und Wählervereinigungen, die in dem durch Satzung der Anstalt bezeichneten Zeitpunkt über die Aufforderung der in den Nummern 1 bis 21 und Nummern 23 bis 25 genannten Organisationen zur Wahl oder Benennung ihrer Vertreterinnen oder Vertreter in Fraktionsstärke gemäß § 36 des Bremischen Abgeordnetengesetzes in Verbindung mit der Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft in der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) vertreten sind, wobei insgesamt nicht mehr als zehn Mitglieder entsandt werden dürfen, und deren Reihenfolge sich nach der Anzahl der Sitze in der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) richtet,

  23. 23.

    eins des Lesben- und Schwulenverbands Niedersachsen-Bremen e.V. aus dem Land Bremen,

  24. 24.

    eins der Humanistischen Union e.V. aus dem Land Bremen,

  25. 25.

    eins des Landesteilhabebeirats.

Aus der Anzahl der ordentlichen Mitglieder nach Satz 1 ergibt sich die Gesamtzahl der Stimmen des Rundfunkrats.

(2) Für jedes ordentliche Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen, das nur bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds stimmberechtigt an den Sitzungen des Rundfunkrats teilnimmt. Die stellvertretenden Mitglieder werden in gleicher Weise wie die ordentlichen Mitglieder durch die Anstalt informiert.

(3) Solange und soweit die ordentlichen Mitglieder in den Rundfunkrat nicht entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl entsprechend.

(4) Kein Mitglied des Rundfunkrates darf als Inhaber oder Inhaberin, Gesellschafter oder Gesellschafterin oder Vertreter oder Vertreterin eines Unternehmens unmittelbar oder mittelbar mit Radio Bremen für eigene oder fremde Rechnung Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch für Unternehmen gemeinnütziger Art.

(5) Die Regelungen zur Zusammensetzung des Rundfunkrates gemäß Absatz 1 sollen jeweils nach Ablauf von höchstens zwei Amtsperioden überprüft werden.


§ 11 RBG – Mitgliedschaft, persönliche Voraussetzungen

(1) Die Mitglieder des Rundfunkrates dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet wären, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Rundfunkrates zu beeinträchtigen (Interessenkollision). Die Mitglieder des Rundfunkrates dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn bei der Entscheidung einer Angelegenheit ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Erfüllung ihrer Aufgaben zu rechtfertigen.

(2) Dem Rundfunkrat dürfen nicht angehören

  1. 1.

    Angehörige der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Union, des Europarates, des Bundes oder eines Landes,

  2. 2.

    Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung und Bedienstete einer obersten Bundes- oder Landesbehörde sowie politische Beamte und kommunale Wahlbeamte,

  3. 3.

    Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes einschließlich der Mitglieder im Vorstand etwaiger Landesverbände, wobei die alleinige Mitgliedschaft in einem Parteischiedsgericht nach § 14 des Parteiengesetzes einer Mitgliedschaft im Rundfunkrat nicht entgegensteht,

  4. 4.

    Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einem Unternehmen, an welchem eine öffentlich-rechtlich Rundfunkanstalt mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist oder einem hierzu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes stehen,

  5. 5.

    Personen, die den Organen oder Gremien eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters angehören,

  6. 6.

    Anbieter von privaten Rundfunkprogrammen und vergleichbaren Telemedien, die an ihnen oder einem hierzu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes Beteiligten, Personen, die zu ihnen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen, sowie Personen, die Organ oder Mitglied eines Organs eines privaten Anbieters sind,

  7. 7.

    Organe einer Landesmedienanstalt, Mitglieder von Organen einer Landesmedienanstalt sowie Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu einer Landesmedienanstalt stehen,

  8. 8.

    Geschäftsunfähige, beschränkt Geschäftsfähige unbeschadet des Absatzes 3 Satz 1, Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, oder

  9. 9.

    Personen, die die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, durch Richterspruch verloren haben oder das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt haben.

Die Mitglieder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18  dürfen darüber hinaus nicht Mitglieder einer Deputation, der Stadtbürgerschaft, der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven oder des Magistrats der Stadt Bremerhaven sein. Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt nicht für Mitglieder, die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 20 bis 22 in den Rundfunkrat entsandt werden.

(3) Mitglied des Rundfunkrates kann nur sein, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitglieder des Rundfunkrates sollen ihre Hauptwohnung im Lande Bremen haben.

(4) Der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus den dort genannten Funktionen als Mitglied in den Rundfunkrat entsandt oder gewählt werden. Für den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Personenkreis gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

(5) Sofern ein Ausschlussgrund gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 bei einem Mitglied des Rundfunkrates eintritt, hat das Mitglied des Rundfunkrates dies dem Rundfunkrat bis zu dessen nächsten Sitzung anzuzeigen.

(6) Tritt nachträglich einer der in Absatz 2 genannten Ausschlussgründe oder der Tod des Mitglieds ein, scheidet das betroffene Mitglied des Rundfunkrats aus. Das Vorliegen dieser Gründe gibt die oder der Vorsitzende dem Rundfunkrat bekannt.

(7) Ein Mitglied scheidet auch dann aus dem Rundfunkrat aus, wenn der Rundfunkrat mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder entscheidet, dass eine Interessenkollision nach Absatz 1 eingetreten ist. Bis zur Entscheidung nach Satz 1 behält das Mitglied seine Rechte und Pflichten, es sei denn, der Rundfunkrat beschließt mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder, dass das betroffene Mitglied bis zur Entscheidung nicht an den Arbeiten des Rundfunkrates teilnehmen kann. Von der Beratung und Beschlussfassung im Verfahren nach Satz 1 und 2 ist das betroffene Mitglied ausgeschlossen.

(8) Die Mitglieder des Rundfunkrates sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter sowie auf alle sonstigen vertraulichen Angelegenheiten und Tatsachen, die den Mitgliedern während der Ausübung ihrer Rundfunkratstätigkeit bekannt geworden sind. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach dem Ausscheiden aus dem Rundfunkrat fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.


§ 12 RBG – Wahl und Amtszeit der Mitglieder des Rundfunkrats

(1) Die in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7, 10 bis 17, 19 und 22 bis 25 aufgeführten Mitglieder werden durch die dort genannten Organisationen gewählt. Dabei soll nach demokratischen Grundsätzen im Rahmen der jeweils geltenden Statuten verfahren werden. Soweit mehrere Organisationen ein gemeinsames Mitglied stellen und ein turnusmäßiger Wechsel vorzunehmen ist, stellt die Organisation das stellvertretende Mitglied, die in der vorangegangenen Amtsperiode das ordentliche Mitglied entsandt hat. Bei Einvernehmen zwischen den jeweiligen Organisationen kann von diesen Regelungen abgewichen werden.

(2) Das nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 gewählte Mitglied wird durch übereinstimmende Erklärung der Vorstände nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Vereine "SCHURA - Islamische Religionsgemeinschaft Bremen e.V.", "DITIB - Landesverband der Islamischen Religionsgemeinschaften Niedersachsen und Bremen e.V." und des Bremer Mitgliedsvereins des Dachverbandes "VIKZ - Verband der Islamischen Kulturzentren e.V." bestimmt. Eine entsprechende Erklärung gilt auch als abgegeben, wenn neben SCHURA und DITIB die Mehrheit der Mitgliedsvereine des VIKZ der Bestimmung zustimmt.

(3) Das nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 gewählte Mitglied wird durch übereinstimmende Erklärung der Vorstände nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Vereine "Alevitische Gemeinde in Bremen und Umgebung e.V.", "Alevitisches Kulturzentrum in Bremen und Umgebung e.V." und "Alevitischer Kulturverein in Bremerhaven und Umgebung e.V." bestimmt.

(4) Die Mitglieder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 werden von dem für Medien zuständigen Ausschuss der Bremischen Bürgerschaft mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gewählt.

(5) Die Stellvertreterinnen oder die Stellvertreter werden in gleicher Weise gewählt beziehungsweise von der gleichen Organisation entsandt wie die jeweiligen ordentlichen Mitglieder.

(6) Es sollen nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder demselben Geschlecht angehören. Der Anteil von Frauen soll dabei nicht den Anteil von Männern unterschreiten. Entsendet eine Stelle oder Organisation ein ordentliches und stellvertretendes Mitglied, müssen die beiden Mitglieder unterschiedlichen Geschlechtern angehören. Wenn eine Stelle oder Organisation beim Wechsel der Amtsperiode ein neues ordentliches Mitglied entsendet, muss es ein anderes Geschlecht als das zuvor entsandte Mitglied haben. Die Anforderungen der Sätze 3 und 4 entfallen bei einer Entsendung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 .

(7) Die Amtsperiode des Rundfunkrats beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem 1. Juni des Jahres, in dem die Amtsperiode des vorherigen Rundfunkrates endet. Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Rundfunkrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Rundfunkrats weiter. Die Wahl der neuen Mitglieder wird frühestens sechs  (1)  Monate vor Ablauf der Amtsperiode durchgeführt. Die Namen der gewählten Mitglieder und das jeweilige Auswahlgremium sind dem vorsitzführenden Mitglied des Rundfunkrats mitzuteilen. Eine Person darf dem Rundfunkrat maximal für 12 Jahre als Mitglied angehören, unabhängig von etwaigen Unterbrechungen der Mitgliedschaftszeiten.

(8) Scheidet ein Mitglied aus dem Rundfunkrat vorzeitig aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolgemitglied nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften zu wählen. Absatz 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(9) Die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 20 bis 22 gewählten Mitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit von den entsendungsberechtigten Stellen abberufen werden. Dies gilt auch für die übrigen Mitglieder, wenn sie aus der entsendungsberechtigten Stelle oder Organisation ausgeschieden sind.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 13. März 2024 (Brem.GBl. S. 106) soll in Satz 3 die Angabe "zwei" durch die Angabe "sechs" ersetzt werden.
Diese Änderung wurde redaktionell in Satz 4 durchgeührt.


§ 13 RBG – Arbeitsweise des Rundfunkrats

(1) Der Rundfunkrat ist beschlussfähig, wenn die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mindestens der Hälfte der Stimmen des Rundfunkrates entspricht. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Wahlen nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, 3 und 4 sowie bei Entscheidungen nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 8 ist die Mehrheit der Stimmen des Rundfunkrats erforderlich. Bei Abberufungen nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Rundfunkrats erforderlich.

(2) Der Rundfunkrat wählt für die Amtsperiode aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder ein vorsitzführendes Mitglied und ein Mitglied für dessen Stellvertretung. Das stellvertretende Mitglied vertritt das vorsitzführende Mitglied bei dessen Verhinderung umfassend. Abberufungen sind mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Rundfunkrats zulässig.

(3) Das vorsitzführende Mitglied vertritt den Rundfunkrat nach außen und lädt zu den Sitzungen ein.

(4) Der Rundfunkrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er bildet Ausschüsse. Der Anteil der Mitglieder gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 20 bis 22 soll in den Ausschüssen ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt für die Gesamtheit der Vorsitzenden des Rundfunkrates und seiner Ausschüsse sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

(5) Der Rundfunkrat tagt möglichst sechs, mindestens vier Mal jährlich. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder oder auf Antrag der Intendantin oder des Intendanten muss das vorsitzführende Mitglied eine außerordentliche Sitzung einberufen.

(6) Das vorsitzführende Mitglied und seine Stellvertretung sowie die Vorsitzenden der Ausschüsse, die ordentliche Mitglieder sein müssen, bilden gemeinsam das Präsidium. Es bereitet die Sitzungen des Rundfunkrats vor und erstellt die Tagesordnung. Spätestens zu Beginn eines Jahres stellt das Präsidium die Jahresplanung für die Sitzungen des Rundfunkrats sowie Maßnahmen nach Absatz 10 auf. Insbesondere stellt es sicher, dass Berichte nach § 21 Absatz 2 sowie nach § 5a des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages sowie der Jahresabschluss in angemessenem Umfang beraten werden.

(7) Die Sitzungen des Rundfunkrats sind öffentlich. In begründeten Ausnahmefällen kann der Rundfunkrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, sind stets in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln. Gleiches gilt für Angelegenheiten, in denen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist. Die Sitzungen der nach Absatz 4 Satz 2 gebildeten Ausschüsse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

(8) Das vorsitzführende Mitglied des Verwaltungsrats kann an den Sitzungen teilnehmen und ist auf seinen Wunsch anzuhören. Beratend nehmen an den Sitzungen des Rundfunkrates drei Beschäftigte der Anstalt, die vom Personalrat entsandt werden, sowie die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte der Anstalt teil. Das Nähere zur Teilnahme der in Satz 2 genannten Personen in Ausschüssen und bei vertraulichen Beratungsgegenständen des Rundfunkrates regelt die Satzung. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Rechtsaufsicht kann ohne Stimmrecht an allen Sitzungen teilnehmen, einschließlich der unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindenden Sitzungen oder Sitzungsteile.

(9) Die Zusammensetzung und die Tagesordnungen der Sitzungen des Rundfunkrates und seiner Ausschüsse nach Absatz 4 Satz 2, die Beschlüsse und Protokolle der öffentlichen Sitzungen des Rundfunkrates nebst Anwesenheitslisten sowie die Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen der vorbereitenden Ausschüsse sind durch die Anstalt in geeigneter Form auf ihren Internetseiten leicht auffindbar zu veröffentlichen, § 2 Absatz 7 Satz 3 gilt entsprechend. Die Tagesordnungen sind spätestens eine Woche vor den jeweiligen Sitzungen zu veröffentlichen, die Beschlüsse, Protokolle, Anwesenheitslisten und Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse im Anschluss an die Sitzungen des Rundfunkrates und nach Genehmigung der Protokolle durch den Rundfunkrat.

(10) Die Mitglieder des Rundfunkrats nehmen regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen zu journalistischen, technischen, betriebswirtschaftlichen und medienrelevanten Themen und zum Datenschutz teil. Sie sollen die konkreten Arbeits- und Sendeabläufe der Anstalt kennenlernen. Die Anstalt ermöglicht in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden des Rundfunkrates Fort- und Weiterbildung mit externen Personen.

(11) Das Nähere regelt die Satzung. In der Satzung können auch Fragen des Kostenersatzes und der Zahlung von Entschädigungen an die Mitglieder geregelt werden.


§ 14 RBG – Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Sechs Mitglieder werden vom Rundfunkrat gewählt, drei weitere Mitglieder, von denen mindestens eins eine Frau und mindestens eins ein Mann sein soll, von den Beschäftigten der Anstalt. Von den vom Rundfunkrat gewählten Mitgliedern, von denen nicht mehr als die Hälfte demselben Geschlecht angehören darf, muss jeweils ein Mitglied über

  1. 1.

    ein Wirtschaftsprüfungsexamen,

  2. 2.

    ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes betriebswirtschaftliches Hochschulstudium,

  3. 3.

    Kenntnisse im Bereich der Personalwirtschaft,

  4. 4.

    Kenntnisse auf dem Gebiet der Medienwirtschaft oder Medienwissenschaft, insbesondere im Bereich der digitalen Medien und der sozialen Netzwerke,

  5. 5.

    Kenntnisse im Bereich der Unternehmensberatung,

  6. 6.

    die Befähigung zum Richteramt und Erfahrungen bevorzugt auf dem Gebiet des Medienrechts

verfügen. Der Anteil von Frauen soll dabei nicht den Anteil von Männern unterschreiten.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht gleichzeitig dem Rundfunkrat oder dem Direktorium angehören. § 11 Absatz 1 , Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 bis 7, Satz 2 , Absatz 3 Satz 2 , Absatz 4 Satz 1 und Absätze 5 bis 8 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass dem Verwaltungsrat höchsten drei Mitglieder im Sinne von § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 angehören dürfen.

(3) Für die Wahl der von den Beschäftigten der Anstalt zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrats können die bei der Anstalt vertretenen Gewerkschaften und der Personalrat Wahlvorschläge machen. Wahlvorschläge der Beschäftigten der Anstalt müssen von mindestens fünf Prozent der Wahlberechtigten unterschrieben sein. Wahlberechtigt ist, wer nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz das Wahlrecht für den Personalrat besitzt. Die von den Beschäftigten der Anstalt gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats müssen Beschäftigte der Anstalt sein.

(4) Der Rundfunkrat wählt die Mitglieder im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 nach Durchführung eines in der Geschäftsordnung zu regelnden Bewerbungsverfahrens. Bewerbungsverfahren und Bewerbungsfristen sind durch die Anstalt in geeigneter Form auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen. Bei der Wahl sind ausschließlich solche Bewerberinnen und Bewerber zu berücksichtigen, die die erforderlichen Qualifikationen nach Absatz 1 Satz 3 aufweisen.

(5) Die Amtsperiode des Verwaltungsrats beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Verwaltungsrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrats weiter. Eine Person darf dem Verwaltungsrat maximal für 12 Jahre als Mitglied angehören, unabhängig von etwaigen Unterbrechungen der Mitgliedschaftszeiten.

(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Verwaltungsrat aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften ein Nachfolgemitglied zu wählen.


§ 15 RBG – Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat überwacht und berät die Intendantin oder den Intendanten und die Direktorinnen oder Direktoren in der gesamten Geschäftsführung.

(2) Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats:

  1. 1.

    Einstellung und Kündigung der Beschäftigten, deren Vergütung über der höchsten Gehaltsgruppe des für die Anstalt geltenden Tarifvertrages liegt,

  2. 2.

    Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen sowie wesentliche Änderungen von Gesellschaftsverträgen und Kapitalanteilen bei Beteiligungen nach § 41 des Medienstaatsvertrages ,

  3. 3.

    Beschaffungen und Abschlüsse von Verträgen, soweit der Gegenstand im Einzelfall 100 000 Euro übersteigt und es sich nicht um Verträge über die Herstellung und Lieferung von Programmteilen handelt. Bei Verträgen über die Herstellung und Lieferung von Programmteilen über 200 000 Euro soll der Verwaltungsrat vor Abschluss der Verträge unterrichtet werden,

  4. 4.

    die Aufnahme kommerzieller Tätigkeiten nach § 40 Absatz 1 Satz 2 des Medienstaatsvertrages .

(3) Änderungen der organisatorischen Struktur des Hauses bedürfen der Genehmigung des Verwaltungsrats.

(4) Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat insbesondere die folgenden Aufgaben:

  1. 1.

    die Dienstverträge mit der Intendantin oder dem Intendanten abzuschließen,

  2. 2.

    die von der Intendantin oder dem Intendanten vorgeschlagenen Dienstverträge mit den Direktorinnen oder Direktoren abzuschließen,

  3. 3.

    den von der Intendantin oder dem Intendanten vorgelegten Wirtschaftsplan, Jahresabschluss sowie Vorschlag zur Verwendung eines etwa entstehenden Überschusses zu prüfen und dem Rundfunkrat mit einer schriftlichen Stellungnahme zuzuleiten,

  4. 4.

    eine Finanzordnung zu erlassen, die auch Regelungen zur Aufnahme von Krediten und zur Übernahme von fremden Verbindlichkeiten, soweit dies rechtlich zulässig ist, enthält,

  5. 5.

    Mitwirkung an der Erarbeitung der Maßstäbe gemäß § 31 Absatz 5 des Medienstaatsvertrages und

  6. 6.

    Überwachung der Einhaltung der Compliancegrundsätze sowie der Grundsätze der guten Unternehmensführung gemäß § 17 .

Der Verwaltungsrat ist das zuständige Aufsichtsgremium nach § 42 und § 43 des Medienstaatsvertrages . Er überwacht die Einhaltung der Vorschriften der § 40 bis § 44 des Medienstaatsvertrages .

(5) Alle unmittelbar die Angebote der Anstalt betreffenden Angelegenheiten gehören mit Ausnahme der in Absatz 2 bis 4 genannten Fragen nicht zu den Aufgaben des Verwaltungsrats.

(6) Der Verwaltungsrat vertritt die Anstalt bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten.

(7) Der Verwaltungsrat ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, Expertisen und Gutachten in Auftrag zu geben oder besondere Sachverständige hinzuzuziehen. Er ist berechtigt, von der Intendantin oder dem Intendanten die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Einsicht in die Unterlagen der Anstalt zu nehmen.


§ 16 RBG – Arbeitsweise des Verwaltungsrats

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(2) Der Verwaltungsrat tagt in nichtöffentlicher Sitzung. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder gefasst. Sofern eine Beschlussfassung wegen fehlender Beschlussfähigkeit nicht erfolgen kann, kann das vorsitzführende Mitglied zu einer erneuten Sitzung mit gleicher Tagesordnung einladen, die innerhalb von drei Wochen nach der ersten Sitzung erfolgen muss. In dieser zweiten Sitzung werden die Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern in der Einladung auf diese Folge hingewiesen wurde.

(3) Der Verwaltungsrat wählt ein vorsitzführendes Mitglied und ein Mitglied für dessen Stellvertretung. Das vorsitzführende Mitglied muss ein vom Rundfunkrat gewähltes Mitglied, die Stellvertretung ein von den Beschäftigten der Anstalt gewähltes Mitglied sein. Das stellvertretende Mitglied vertritt das vorsitzführende Mitglied bei dessen Verhinderung umfassend.

(4) Der Verwaltungsrat soll mindestens jeden zweiten Monat zusammentreten. Er ist darüber hinaus einzuberufen, wenn drei seiner Mitglieder oder die Intendantin oder der Intendant dies beantragen.

(5) Das vorsitzführende Mitglied des Rundfunkrats kann an den Sitzungen teilnehmen und ist auf seinen Wunsch anzuhören. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Rechtsaufsicht kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen.

(6) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates, die Tagesordnungen der Sitzungen, die Anwesenheitslisten, die gefassten Beschlüsse sowie die Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen sind durch die Anstalt in geeigneter Form auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen, § 2 Absatz 7 Satz 3 gilt entsprechend. Die Tagesordnungen sind spätestens eine Woche vor den jeweiligen Sitzungen zu veröffentlichen, die Beschlüsse, Anwesenheitslisten und Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse im Anschluss an die Sitzungen. Im Falle einer Zustimmung des Verwaltungsrates zum Abschluss von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 enthält die Veröffentlichung der Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen auch eine Darstellung der jährlichen Vergütungen sowie etwaiger vertraglich vereinbarter Zusatzleistungen unter Namensnennung. Entsprechendes gilt für Verträge mit freien Mitarbeitern, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen.

(7) Die Mitglieder des Verwaltungsrats nehmen regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen zu betriebswirtschaftlichen, technischen und medienrelevanten Themen und zum Datenschutz teil. Sie sollen die konkreten Geschäftsabläufe der Anstalt kennenlernen. Die Anstalt ermöglicht in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates Fort- und Weiterbildung mit externen Personen.

(8) Das Nähere regelt die Satzung. In der Satzung können auch Fragen des Kostenersatzes und der Zahlung von Entschädigungen an die Mitglieder geregelt werden.


§ 17 RBG – Compliance und gute Unternehmensführung

(1) Die Anstalt hat ein Compliance Management System nach anerkannten Standards sowie eine Unternehmensleitung entsprechend den Grundsätzen der guten Unternehmensführung zu gewährleisten und nach dem aktuellen Stand fortzuschreiben. Es wird zur Verwirklichung eines effektiven Compliance Management Systems auch eine in Ausübung der Tätigkeit unabhängige Compliancestelle oder eine Compliancebeauftragte oder ein Compliancebeauftragter eingesetzt, die oder der regelmäßig an die Intendantin oder den Intendanten und den Verwaltungsrat berichtet. Soweit der Rundfunkrat unmittelbar berührt ist, ist auch an diesen zu berichten.

(2) Die Anstalt beauftragt eine Ombudsperson als externe Anlaufstelle für vertrauliche und anonyme Hinweise zu Rechts- und Regelverstößen. Die Ombudsperson soll die Befähigung zum Richteramt besitzen und darf keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die neutrale und unabhängige Vertrauensstellung zu gefährden.


§ 18 RBG – Veröffentlichung von Beanstandungen

Bei Rechtsverstößen hat die Intendantin oder der Intendant Beanstandungen des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates auf deren Verlangen im Programm zu veröffentlichen.


§ 19 RBG – Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten und der Direktorinnen oder Direktoren

(1) Die Intendantin oder der Intendant wird vom Rundfunkrat auf fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Zur Vorbereitung der Wahl der Intendantin oder des Intendanten bildet der Rundfunkrat eine Findungskommission unter Beteiligung des Verwaltungsrats. Der Verwaltungsrat kann Wahlvorschläge machen, an die der Rundfunkrat nicht gebunden ist.

(3) Die Direktorinnen oder Direktoren werden vom Rundfunkrat auf Vorschlag der Intendantin oder des Intendanten auf fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. In der Satzung sind die Geschäftsbereiche und die Anzahl der Direktorinnen oder Direktoren (mindestens zwei weitere Personen neben der Intendantin oder dem Intendanten) zu bestimmen.

(4) Die Intendantin oder der Intendant kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Rundfunkrats abberufen werden. Der Rundfunkrat holt vor der Beschlussfassung eine Stellungnahme des Verwaltungsrats ein. Die Intendantin oder der Intendant ist vor der Entscheidung zu hören.

(5) Die Direktorinnen oder Direktoren können aus wichtigem Grund durch Beschluss des Rundfunkrats abberufen werden. Die Betroffenen sind vor der Entscheidung zu hören.

(6) Mitglieder des Direktoriums sind die Intendantin oder der Intendant und die Direktorinnen oder Direktoren.


§ 20 RBG – Aufgaben und Arbeitsweise der Intendantin oder des Intendanten sowie des Direktoriums

(1) Die Intendantin oder der Intendant leitet die Anstalt. Sie oder er hat den besonderen Erfordernissen einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt Rechnung zu tragen und sorgt für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit und den sonstigen Organen der Anstalt.

(2) Sie oder er hat die Verantwortung für den gesamten Betrieb der Anstalt und für die Programmgestaltung. Sie oder er führt den Vorsitz des Direktoriums und bestimmt, wer aus dem Direktorium die Stellvertretung übernimmt. Sie oder er vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. § 15 Absatz 6 bleibt unberührt.

(3) Das Direktorium ist unter Beachtung der Gesamtverantwortung der Intendantin oder des Intendanten zuständig, insbesondere für

  1. 1.

    alle Angelegenheiten, die für die Anstalt von Bedeutung sind, wie

    1. a)

      die Struktur des Programms,

    2. b)

      Aufstellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,

    3. c)

      Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,

    4. d)

      Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen,

    5. e)

      Einstellung, Entlassung und Umgruppierung von Personal,

  2. 2.

    Meinungsverschiedenheiten über Angelegenheiten, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, auf Antrag einer Direktorin oder eines Direktors.

(4) Unter Beachtung der Gesamtverantwortung der Intendantin oder des Intendanten sowie im Rahmen der Beschlüsse der Aufsichtsgremien und der Beratungen im Direktorium leitet jedes Mitglied des Direktoriums seinen Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung.

(5) Das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Die Intendantin oder der Intendant und die Direktorinnen oder Direktoren können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats teilnehmen, soweit nicht über sie selbst verhandelt wird. Sie sind auf Beschluss zur Teilnahme verpflichtet.


§ 21 RBG – Organisationsplan und Entwicklungsbericht

(1) Die Intendantin oder der Intendant legt einen Organisationsplan vor, der der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf.

(2) Zur ersten Sitzung des letzten Quartals eines Geschäftsjahres ist die Intendantin oder der Intendant verpflichtet, sowohl dem Rundfunkrat als auch dem Verwaltungsrat einen Entwicklungsbericht für das zukünftige Geschäftsjahr zur Stellungnahme vorzulegen. Der Bericht ist in geeigneter Form auf den Internetseiten der Anstalt zu veröffentlichen.

(3) Leitungsfunktionen im Programmbereich werden für eine Zeit von höchstens fünf Jahren besetzt. Wiederbesetzung ist zulässig. Der Organisationsplan kann festlegen, welche weiteren Leitungsfunktionen auf Zeit zu besetzen sind. Die Festlegung, welche auf Zeit zu besetzende Leitungsfunktionen sind, bedarf der Zustimmung des Rundfunkrats.


§ 22 RBG – Berufsgruppenvertretung

(1) Für die einzelnen Berufsgruppen, die bei der Anstalt beschäftigt sind, werden Berufsgruppenausschüsse von den jeweiligen Angehörigen der einzelnen Berufsgruppen gewählt. Den Berufsgruppenausschüssen obliegt die Wahrnehmung der berufsspezifischen Interessen der einzelnen Berufsgruppen. Soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die in die Zuständigkeit des Personalrats fallen, können sie Empfehlungen beschließen, die an den Personalrat zu richten sind.

(2) Die Angehörigen der jeweiligen Berufsgruppe haben jederzeit das Recht, den Berufsgruppenausschuss anzurufen.

(3) Die Intendantin oder der Intendant und der Personalrat regeln in einer Dienstvereinbarung nach § 62 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes insbesondere:

  1. 1.

    für welche Berufsgruppen Berufsgruppenausschüsse eingerichtet werden,

  2. 2.

    die Zusammensetzung der Berufsgruppenausschüsse,

  3. 3.

    Näheres über die Zuständigkeit der Berufsgruppenausschüsse und

  4. 4.

    Näheres über Organisation und Verfahren für die Berufsgruppenausschüsse.

(4) Der Berufsgruppenausschuss der Programm-Mitarbeiterinnen und Programm-Mitarbeiter ist der Redaktionsauschuss. Ihm obliegt insbesondere die Aufgabe, sich um eine Einigung bei Konflikten in Programmfragen zu bemühen. Absatz 3 Nummer 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Dienstvereinbarung zwischen der Intendantin oder dem Intendanten und dem Redaktionsauschuss geschlossen wird (Redaktionsstatut). Der Personalrat ist zu beteiligen.

(5) Der Redaktionsauschuss hat ein Vortragsrecht vor dem Rundfunkrat, wenn in einer Programmangelegenheit eine Einigung mit der Intendantin oder dem Intendanten nicht erzielt worden ist und die Intendantin oder der Intendant oder der Redaktionsauschuss die Nichteinigung festgestellt hat. Der Personalrat ist bei den Einigungsgesprächen zu beteiligen.

(6) Der Rundfunkrat kann in einer solchen Angelegenheit eine Stellungnahme abgeben, die eine Empfehlung darstellt, jedoch die Intendantin oder den Intendanten nicht von einer eigenverantwortlichen Entscheidung entbindet.


§ 23 RBG – Personalvertretungsrecht

(1) Für Radio Bremen finden nach § 1 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes die Bestimmungen des Bremischen Personalvertretungsgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anwendung.

(2) Bei Beschäftigen, deren Vergütung sich nach der Gehaltsgruppe XII des Gehaltstarifvertrages Radio Bremen bemisst oder deren Vergütung über der höchsten Gehaltsgruppe liegt, wird der Personalrat in den Fällen des § 63 Absatz 1 Buchstabe f bis k und des § 65 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes nicht beteiligt.

(3) Bei im Programmbereich Beschäftigten der Gehaltsgruppe XI des Gehaltstarifvertrages Radio Bremen tritt in Fällen des § 63 Absatz 1 Buchstabe f bis k und des § 65 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes an die Stelle der Mitbestimmung des Personalrats die Mitwirkung entsprechend des § 72 Absatz 1 bis 3 und 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes .

(4) Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind bindend in den Angelegenheiten, die in ihrem Schwerpunkt die Beschäftigten in ihrem Beschäftigungsverhältnis betreffen und nur unerheblich die Wahrnehmung der Aufgaben der Anstalt berühren. In allen anderen Angelegenheiten und in Angelegenheiten des Satzes 1, bei denen im Einzelfall die Entscheidung von Bedeutung für die Erfüllung der Aufgaben der Anstalt ist, sind die Beschlüsse der Einigungsstelle nicht bindend und hat die Intendantin oder der Intendant das Recht, die endgültige Entscheidung zu treffen.

(5) Als Bedienstete im Sinne des Bremischen Personalvertretungsgesetzes gelten auch die arbeitnehmerähnlichen Personen.


§§ 24 - 26, Abschnitt 3 - Die Wirtschaft der Anstalt

§ 24 RBG – Wirtschaftsplan, Einnahmen und Personalausgaben

(1) Bei Aufstellung und Ausführung ihres Wirtschaftsplans hat die Anstalt die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Nachhaltigkeit zu beachten.

(2) Für finanzwirksame Maßnahmen führt die Anstalt eine angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durch. Das Nähere regelt die Finanzordnung. Diese kann, sofern und soweit auf andere Weise die sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung gewährleistet wird, im Einzelnen bestimmte Ausnahmen für unbedeutende finanzwirksame Maßnahmen sowie für den Bereich des Kaufs, der Entwicklung und der Produktion von audiovisuellen Angebote vorsehen.

(3) Es ist ein Rechnungswesen einschließlich der dazugehörigen Kostenrechnung vorzuhalten, das der Größe und den besonderen Anforderungen der Anstalt entspricht.

(4) Die Anstalt erstellt Personalkonzepte zur mittel- und langfristigen Steuerung des Personalaufwands.

(5) Die Einnahmen der Anstalt dürfen nur zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages verwendet werden. Zuschüsse des Staates sowie politischer, wirtschaftlicher oder anderer Organisationen sind unzulässig.

(6) Die Gehaltsstruktur, Entlohnung und Versorgung im Bereich der außertariflichen Beschäftigten orientieren sich am öffentlichen Sektor, an den Aufgaben und der Größe der Anstalt und berücksichtigen, dass die Anstalt weitgehend aus Beiträgen finanziert wird.


§ 25 RBG – Kommerzielle Tätigkeiten

(1) Die Anstalt ist berechtigt, nach Maßgabe des Medienstaatsvertrages kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Für die Beteiligung an Unternehmen gelten zusätzlich die Bestimmungen der nachfolgenden Absätze.

(2) Angehörige der Anstalt sowie Mitglieder des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates dürfen an Unternehmen, an denen Radio Bremen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nicht persönlich beteiligt sein.

(3) Radio Bremen hat sicherzustellen, dass Mitglieder des Direktoriums sowie leitende Angestellte von juristischen Personen oder Unternehmen, deren Geschäftsanteile sich ausschließlich in der Hand der Anstalt befinden, nicht ihrerseits an anderen juristischen Personen oder Unternehmen dieser Art beteiligt sind.

(4) Alle Beteiligungen der Anstalt sind auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.

(5) Die Intendantin oder der Intendant unterrichtet den Rundfunkrat regelmäßig über die wesentlichen Vorgänge in den Beteiligungsunternehmen. Ihre oder seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Verwaltungsrat ergeben sich aus dem Medienstaatsvertrag.


§ 26 RBG – Jahresabschluss und Rechnungsprüfung

(1) Die Intendantin oder der Intendant hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu erstellen. Der Konzernlagebericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse der Anstalt einschließlich ihrer Beziehungen zu Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln.

(2) Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung durch einen vom Verwaltungsrat im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen beauftragten Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen. Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht die Intendantin oder der Intendant entsprechend den Regelungen des § 13 Absatz 9 Satz 1 und nach näherer Bestimmung der Satzung eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Konzernlageberichts.

(3) Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Prüfungsberichte werden von der Intendantin oder dem Intendanten dem Senat und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen übermittelt. Weitergehende Anforderungen aus dem Medienstaatsvertrag, insbesondere § 43 des Medienstaatsvertrages , bleiben unberührt.

(4) Die Haushaltsführung, Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung der Anstalt richtet sich nach § 105 Absatz 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung ; keine Anwendung finden § 108 und § 109 Absatz 3 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung. Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft nach § 111 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung.

(5) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen teilt das Ergebnis seiner Prüfung der Intendantin oder dem Intendanten, dem Verwaltungsrat sowie der KEF mit. Er gibt der Intendantin oder dem Intendanten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der Prüfung und berücksichtigt die Stellungnahme. Den auf dieser Grundlage erstellten abschließenden Bericht über das Ergebnis der Prüfung teilt der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen der Bremischen Bürgerschaft, dem Senat der Freien Hansestadt Bremen sowie der KEF mit und veröffentlicht ihn anschließend.

(6) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft nach § 92 der Landeshaushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen Radio Bremen unmittelbar oder mittelbar oder zusammen mit sonstigen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Rechnungshof vorsieht. Radio Bremen ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen. Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung durch den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen zusätzlich an die Geschäftsführung des geprüften Beteiligungsunternehmens zu richten und dieser ebenfalls Gelegenheit zur Abgabe einer zu berücksichtigenden Stellungnahme zu geben ist. Bei der Veröffentlichung hat der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen darauf zu achten, dass die Wettbewerbsfähigkeit des geprüften Beteiligungsunternehmens nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden. Weitergehende Anforderungen aus dem Medienstaatsvertrag, insbesondere § 43 des Medienstaatsvertrages , bleiben unberührt.

(7) Über die Mitteilungspflichten aus dem Medienstaatsvertrag hinaus teilt der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen den abschließenden Bericht über das Ergebnis seiner Prüfung dem Rundfunkrat mit. Dabei achtet der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen darauf, dass die Wettbewerbsfähigkeit der geprüften Unternehmen nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.

(8) Die Anstalt veröffentlicht sämtliche für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge, Vergütungen und Leistungen der Intendantin oder des Intendanten und der vom Rundfunkrat gewählten Direktorinnen und Direktoren unter Nennung des Namens in ihrem Geschäftsbericht und in geeigneter Form auf ihren Internetseiten, soweit diese nicht einer Abführungspflicht unterliegen. Teil dieser Bezüge sind namentlich Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und sonstige geldwerte Vorteile. Satz 1 gilt insbesondere auch für

  1. 1.

    Leistungen, die den genannten Personen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,

  2. 2.

    Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie dem vonseiten der Anstalt während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,

  3. 3.

    während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen,

  4. 4.

    Leistungen, die einer der genannten Personen, die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind,

  5. 5.

    Leistungen, die den genannten Personen für Tätigkeiten bei Tochter- und Beteiligungsgesellschaften gewährt worden sind, und

  6. 6.

    Leistungen, die den genannten Personen für entgeltliche Nebentätigkeiten gewährt worden sind, auch wenn diese nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der Anstalt stehen.

(9) Die Anstalt berichtet dem Verwaltungsrat jährlich über die Bezüge, Vergütungen und Leistungen im Sinne von Absatz 8 im Hinblick auf die sonstigen außertariflichen Beschäftigten. Die Anstalt darf außertarifliche Beschäftigungsverhältnisse nur eingehen, wenn sich die oder der Beschäftigte verpflichtet, der Anstalt gegenüber die Angaben in entsprechender Anwendung des Absatzes 8 zu tätigen, die nur der oder dem Beschäftigten bekannt sind.

(10) Die Geschäftsberichte sowie in geeigneter Form die Internetseiten der Anstalt haben Angaben über die Tarifstrukturen und eine strukturierte Darstellung der außertariflichen Vereinbarungen zu enthalten.


§§ 27 - 28, Abschnitt 4 - Rechte Dritter

§ 27 RBG – Eingaben

(1) Jede Person hat das Recht, sich mit Beschwerden und Anregungen zu Rundfunkprogrammen und Telemedien an die Anstalt zu wenden. Auf den Internetseiten der Anstalt ist auf die Möglichkeit von Eingaben deutlich hinzuweisen.

(2) Bei der Anstalt wird eine unabhängige Publikumsstelle eingerichtet. Sie nimmt alle Eingaben und Anfragen der Rezipienten entgegen, die nicht an eine bestimmte Person oder Redaktion gerichtet sind und sorgt unter Einbeziehung der zuständigen Stelle für eine sachgerechte Behandlung. Der Publikumsstelle ist Gelegenheit zu geben, zu Programmbeschwerden nach Absatz 3 und sonstigen Eingaben Stellung zu nehmen. Die Intendantin oder der Intendant berücksichtigt die Stellungnahme bei der Beantwortung.

(3) Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen nach § 3 behauptet wird, sind von der Intendantin oder dem Intendanten innerhalb eines Monats mindestens in Textform zu beantworten. In der Antwort ist auf die Beschwerdemöglichkeit nach Absatz 4 hinzuweisen.

(4) Ist der Beschwerdeführer mit der Antwort nach Absatz 2 nicht einverstanden oder hat er innerhalb der Monatsfrist keine Antwort erhalten, so kann er sich mit seiner Beschwerde unmittelbar an den Rundfunkrat wenden. Der Beschwerdeführer ist nach Behandlung seiner Beschwerde durch den Rundfunkrat vom vorsitzführenden Mitglied über den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten.

(5) Soweit der Beschwerdeführer sich mit einer Beschwerde unmittelbar an den Rundfunkrat oder das vorsitzführende Mitglied wendet, wird die Beschwerde der Intendantin oder dem Intendanten zugeleitet. Das vorsitzführende Mitglied teilt die Abgabe dem Beschwerdeführer mit. Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Die Intendantin oder der Intendant berichtet dem Rundfunkrat zu jeder Sitzung über eingegangene Programmbeschwerden nach Absatz 3 und weitere wesentliche Eingaben und deren Behandlung. Ebenso berichtet die Publikumsstelle. Die Berichte werden unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange auf den Internetseiten der Anstalt veröffentlicht.

(7) Das Nähere regelt die Satzung.


§ 28 RBG – Gegendarstellungsrecht

(1) Die Anstalt ist verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine von der Anstalt in einem Angebot verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist.

(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn

  1. 1.

    die Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder

  2. 2.

    die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Teils des Angebots, gilt sie als angemessen.

(3) Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von der Person oder Stelle oder ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die Verbreitung kann nur verlangt werden, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, der Anstalt zugeht. Die Gegendarstellung muss das beanstandete Angebot und die Tatsachenbehauptung bezeichnen.

(4) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Angebots wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit verbreitet werden. Wenn dies nicht möglich ist, muss die Gegendarstellung innerhalb der gleichen Angebotssparte und zu einer gleichwertigen Veröffentlichungszeit verbreitet werden. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

(5) Wird ein Angebot zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, so ist die Gegendarstellung für die Dauer der Bereitstellung mit dem Angebot zu verbinden. Wird das Angebot nicht mehr bereitgestellt oder endet die Bereitstellung vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange bereitzustellen, wie die oder der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch einen Monat.

(6) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.

(7) Für die Durchsetzung des Anspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlamentes, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach § 29 . Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.


§§ 29 - 31, Abschnitt 5 - Staatliche Befugnisse

§ 29 RBG – Verlautbarungsrecht

Die Anstalt hat auf Verlangen der Bundesregierung oder des Senats der Freien Hansestadt Bremen unentgeltlich Gesetze und Verordnungen sowie andere amtliche Verlautbarungen durch Hörfunk und Fernsehen zu verbreiten, soweit dies erforderlich ist, um einer Gefahr für die Allgemeinheit oder für Menschenleben zu begegnen oder wenn das Gesetz, die Verordnung oder die Verlautbarung nicht auf ordnungsgemäßem Wege verkündet werden kann. Die Bundesregierung und der Senat der Freien Hansestadt Bremen haben das Recht, den Zeitpunkt der Verbreitung zu bestimmen.


§ 30 RBG – Rechtsaufsicht

(1) Die Rechtsaufsicht über die Anstalt obliegt dem Senat der Freien Hansestadt Bremen. Ihm sind die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

(2) Die Rechtsaufsicht ist berechtigt, die Anstalt schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und sie aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen.

(3) Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, weist die Rechtsaufsicht die Anstalt an, auf deren Kosten innerhalb einer angemessenen Frist im Einzelnen festgelegte Maßnahmen durchzuführen.


§ 31 RBG – Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Radio-Bremen-Gesetz vom 23. Januar 2008 (Brem.GBl. S. 13 - 225-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 1. April 2014 (Brem.GBl. S. 241) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Für die am 24. März 2016 laufenden Amtsperioden des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates sind die Vorschriften des Abschnittes 2 des Radio-Bremen-Gesetzes in der am 23. März 2016 geltenden Fassung bis zum Ende der jeweiligen Amtsperiode weiter anzuwenden.

(3) Bei der Bestimmung der Mitgliedschaftszeit im Sinne von § 14 Absatz 5 Satz 4 bleiben Mitgliedschaftszeiten im Verwaltungsrat, die vor dem Beginn der am 1. April 2024 laufenden Amtsperiode des Verwaltungsrates abgeleistet worden sind, außer Betracht.

(4) § 26 Absatz 9 Satz 2 gilt nicht für die außertariflich Beschäftigten, deren außertarifliches Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Juni 2024 eingegangen worden ist. Soweit die Anstalt insoweit die Angaben gemäß § 26 Absatz 9 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 8 nicht erlangen kann, entfällt auch die Berichtspflicht gegenüber dem Verwaltungsrat.


Copyright Hinweis

© 2024 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Gesetze des Bundes und der Länder, 29.04.2024