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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VerlG - VerlagsG/
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§ 32 VerlG
Gesetz über das Verlagsrecht
Gesetz über das Verlagsrecht
Bundesrecht
§ 32 VerlG
Wird das Werk nicht vertragsmäßig vervielfältigt oder verbreitet, so finden zu Gunsten des Verfassers die Vorschriften des § 30 entsprechende Anwendung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VerlG - VerlagsG/
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