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§ 51 BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen

Titel: Bundesbesoldungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 BBesG – Andere Zulagen und Vergütungen

1Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. 2Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BBesG - Bundesbesoldungsgesetz/§§ 42 - 51, Abschnitt 4 - Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen/