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§ 28 HG 2011/2012
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz 2011/2012)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz 2011/2012)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2011/2012,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 28 HG 2011/2012 – Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten

Der Ministerpräsident wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium gegenüber der EU Gewährleistungen für Projektbeteiligte aus Schleswig-Holstein bis zu einem Betrag von 4.600.000 Euro für die Abwicklung des Programms INTERREG IV B, Ostseeraum, und bis zu einem Betrag von 4.600.000 Euro für die Abwicklung des Programms INTERREG IV B, Nordseeraum, sowie bis zu einem Betrag von 1.200.000 Euro für die Abwicklung des Programms INTERREG IV C zu übernehmen sowie mit der Investitionsbank Aufgabenübertragungsverträge gemäß § 8 Abs. 1 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), abzuschließen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/HG 2011/2012,SH - Haushaltsgesetz 2011/2012/
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