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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/AbgG,HB - Abgabengesetz/
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§ 5 AbgG
Bremisches Abgabengesetz
Bremisches Abgabengesetz
Landesrecht Bremen
§ 5 AbgG – Veranlagung durch öffentliche Bekanntmachung
(1) Die nach gleich bleibenden Bemessungsgrundlagen zu erhebenden öffentlich-rechtlichen Abgaben können ohne Zustellung neuer Heranziehungsbescheide durch öffentliche Bekanntmachung allgemein festgesetzt werden.
(2) Die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung ist unzulässig, wenn
- a)die Abgabenpflicht neu begründet wird,
- b)der Abgabenschuldner wechselt,
- c)der Abgabensatz sich gegenüber der letzten Veranlagung ändert.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/AbgG,HB - Abgabengesetz/
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