NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 6 AAG
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  1. 1.

    Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

  2. 2.

    Rückzahlung von Vorschüssen,

  3. 3.

    Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

  4. 4.

    Erstattung von Verfahrenskosten,

  5. 5.

    Zahlung von Geldbußen,

  6. 6.

    Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .


§ 9 AAG – Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  1. 1.

    Höhe der Umlagesätze,

  2. 2.

    Bildung von Betriebsmitteln,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushalts,

  4. 4.

    Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. 1.

    die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

  2. 2.

    eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

  3. 3.

    die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .


§ 20 HHG2004/05
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: HHG2004/05,MV
Gliederungs-Nr.: 630-14
Normtyp: Gesetz

§ 20 HHG2004/05 – Stellenabbau (1)

(1) Von den im Haushaltsplan ausgewiesenen Planstellen und Stellen sind im Jahr 2004 insgesamt 2.000 Stellen abzubauen. Das bedeutet, dass zusätzlich zu den bereits für 2004 ausgewiesenen 274 kw-Vermerken und Einsparvorgaben im Wert von 126 Stellen weitere 1.600 Planstellen und Stellen bis zum 30. September 2004 wie folgt einzusparen sind:

Epl.GeschäftsbereichAnzahl 2004
01Landtag0
02Landesrechnungshof0
03Staatskanzlei10
04Innenministerium450
05Finanzministerium135
05/12FM/Betrieb für Bau und Liegenschaften62
06Wirtschaftsministerium93
07Bildungsministerium275
07darunter Hochschulen incl. Medizinische Fakultäten, Institut für Ostseeforschung und Studienkollegs225
08Landwirtschaftsministerium92
09Justizministerium218
10Sozialministerium53
13Umweltministerium58
15Arbeitsministerium6
Noch nicht zugeordnete Einsparvorgaben148
Summe 1600

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die ressortbezogen ausgewiesenen zusätzlichen kw-Vermerke auf einzelne Kapitel umzusetzen, wenn entsprechende personalplanerische Umsetzungskonzepte vorliegen.

(3) Mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags können die Einsparungen auf andere Geschäftsbereiche übertragen werden. Die Zuordnung der in Absatz 1 noch nicht spezifizierten 148 kw-Vermerke ist mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags zulässig.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, den Termin für den Vollzug der Abbauverpflichtungen hinauszuschieben, wenn ein Tarifvertrag gemäß § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992, zuletzt geändert durch Änderungs-TV Nr. 5 vom 31. Januar 2003, abgeschlossen wird.

(5) Soweit aus zwingenden hochschulrechtlichen Gründen eine Realisierung der 225 kw-Vermerke im Hochschulbereich einschließlich der Medizinischen Fakultäten zum 30. September 2004 ausgeschlossen ist, sind sie zum rechtlich frühest möglichen Zeitpunkt zu vollziehen.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."

§ 3 KonzVO M-V
Verordnung über die Konzentration von Zuständigkeiten der Gerichte (Konzentrationsverordnung - KonzVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Konzentration von Zuständigkeiten der Gerichte (Konzentrationsverordnung - KonzVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KonzVO M-V
Gliederungs-Nr.: 300-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 KonzVO M-V

(wegefallen)


§ 9a KonzVO M-V – Ordnungswidrigkeitsverfahren

Bei einem Einspruch gegen Bußgeldbescheide der Verwaltungsbehörde der Landkreise Mecklenburgische Seenplatte und Vorpommern-Greifswald entscheidet abweichend von § 68 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort).


§ 9 LjagdG M-V
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Jagdbezirke und Jagdausübungsrecht

Titel: Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LjagdG M-V
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 LjagdG M-V

(weggefallen)


§ 37 LjagdG M-V – Kreisjägermeisterin oder Kreisjägermeister

(1) Zur sachverständigen Beratung der Jagdbehörde werden auf Vorschlag der Landesjägerschaft eine Person als Kreisjä- germeisterin oder Kreisjägermeister und ihre Stellvertretung für die Dauer von fünf Jahren durch die Jagdbehörde widerruflich bestellt; sie sind ehrenamtlich tätig. Ist es wegen der Größe des Kreisgebietes zur Entlastung erforderlich, so kann die Jagdbehörde mit Zustimmung der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters die stellvertretende Person mit der Wahrnehmung der Aufgaben für einen Teil des Kreisgebietes oder für einzelne Sachgebiete betrauen. Die stellvertretende Person nimmt im Rahmen ihrer Aufgaben mit beratender Stimme an den Sitzungen des Jagdbeirates teil.

(2) Zur Kreisjägermeisterin oder zum Kreisjägermeister und zu ihrer oder seiner Stellvertretung darf nur eine Person bestellt werden, die

  1. 1.

    Deutsche oder Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,

  2. 2.

    Jagdpächterin oder Jagdpächter sein darf,

  3. 3.

    ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Jagdbehörde hat.


§ 5 NichtRSchutzG M-V
Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NichtRSchutzG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NichtRSchutzG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: NichtRSchutzG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-16
Normtyp: Gesetz

§ 5 NichtRSchutzG M-V – Aufgabenübertragung, Zuständigkeiten

(1) Die Aufgaben der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten werden vorbehaltlich des Absatzes 3

  1. 1.

    nach § 4 Abs. 1 den amtsfreien Gemeinden und Ämtern und

  2. 2.

    nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), die in Verkehrsmitteln nach § 2 Nr. 2 Buchstabe b und d des Bundesnichtraucherschutzgesetzes begangen werden, den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen.

(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher sowie die Landräte und Oberbürgermeister. Ihnen fließen die nach § 4 Abs. 2 und nach § 5 Abs. 2 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes festgesetzten Geldbußen zu.

(3) Bezüglich des Schlosses Schwerin und der übrigen Gebäude des Landtages obliegt die nähere Ausgestaltung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungen sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten im Rahmen der Hausordnung gemäß Artikel 29 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern .

Zu § 5: Geändert durch G vom 17. 12. 2009 (GVOBl. M-V S. 738).


§ 8 ÖPNVG M-V
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ÖPNVG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ÖPNVG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG M-V
Gliederungs-Nr.: 9240-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 ÖPNVG M-V – Finanzierung

(1) Die Finanzverantwortung für den ÖPNV obliegt dem jeweiligen Aufgabenträger.

(2) Mittel nach dem Regionalisierungsgesetz sind zweckgebunden für den ÖPNV, insbesondere für den SPNV, zu verwenden. Bei Wegfall von SPNV-Leistungen und Übernahme dieser Verkehrsleistungen durch den sonstigen ÖPNV sind den Aufgabenträgern nach § 3 Absatz 3 die hierfür erforderlichen Mittel bereitzustellen.

(3) Die Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen des SPNV können nach Maßgabe des Haushalts Zuwendungen für Investitionen in den SPNV erhalten.

(4) Nach Maßgabe des Haushalts kann das Land für Maßnahmen im ÖPNV Zuwendungen gewähren.

(5) Das für Verkehr zuständige Ministerium erlässt Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen nach den Absätzen 3 und 4.

(6) Das Land kann den kommunalen Aufgabenträgern von Verkehren gemäß § 4 Absatz 1 des Personenbeförderungsgsetzes jährlich eine nach Maßgabe des Haushaltsfestzusetzende zweckgebundene Zuweisung zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der Aufgabenverantwortung nach § 3 Absatz 3 gewähren. Von dem jährlichen Gesamtbetrag erhalten die Hanse- und Universitätsstadt Rostock 63 Prozent und die Landeshauptstadt Schwerin 37 Prozent.

(7) Die Gewährung von Zuweisungen nach § 10 Absatz 5 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern und Ausgleichsleistungen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 8. August 1990 ( BGBl. I S. 1690 ), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 ( BGBl. I S. 2808 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie gemäß § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 ( BGBl. I S. 2598 ) geändert worden ist, und der §§ 228 bis 237 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 ( BGBl. I S. 3234 ), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025, 1027) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfolgt unabhängig von diesem Gesetz.

(8) Das für Verkehr zuständige Ministerium wird in Anwendung des § 64a des Personenbeförderungsgesetzes ermächtigt, durch Rechtsverordnung § 45a des Personenbeförderungsgesetzes und die Vorschriften, zu deren Erlass § 57 Abs. 1 Nr. 9 des Personenbeförderungsgesetzes ermächtigt, zu ersetzen. Mit der Rechtsverordnung nach Satz 1 werden Vorschriften erlassen

  1. 1.

    über die Ausgleichsleistungen des Landes für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes ,

  2. 2.

    die bestimmen, wer Auszubildender im Sinne dieses Absatzes ist, welche Kostenbestandteile bei der Berechnung des Ausgleichs zu berücksichtigen sind, welches Verfahren für die Gewährung des Ausgleichs anzuwenden ist, welche Angaben der Antrag auf Gewährung des Ausgleichs enthalten muss und wie die Erträge und die Personen-Kilometer zu ermitteln sind.


§ 6 StiftG M-V
Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: StiftG M-V
Gliederungs-Nr.: 401-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 StiftG M-V – Beanstandung, Anordnung und Ersatzvornahme

(1) Die Stiftungsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Stiftungsorgane, die dem Stifterwillen oder den Gesetzen widersprechen, beanstanden und anordnen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.

(2) Unterlässt ein Stiftungsorgan eine rechtlich gebotene Maßnahme, kann die Stiftungsbehörde anordnen, die Maßnahme innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen.

(3) Kommt die Stiftung einer Anordnung nicht fristgemäß nach, kann die Stiftungsbehörde beanstandete Beschlüsse aufheben und angeordnete Maßnahmen im Namen und auf Kosten der Stiftung durchführen oder durchführen lassen.


Gerichtsstrukturgesetz
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gerichtsstrukturgesetz
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GerStrukG,MV
Gliederungs-Nr.: 300-1
Normtyp: Gesetz

Gerichtsstrukturgesetz

In der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1998 (GVOBl. M-V S. 444, 549)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2013 (GVOBl. M-V S. 609)

Inhaltsübersicht§§
  
Geltungsbereich 1
Oberlandesgericht 2
Landgerichte 3
Amtsgerichte 4
Landesarbeitsgericht 5
Arbeitsgerichte 6
Landessozialgericht 7
Sozialgerichte 8
Oberverwaltungsgericht 9
Verwaltungsgerichte 10
Finanzgericht 11
Staatsanwaltschaften 12
Ermächtigungen 12a
In-Kraft-Treten 13

§ 1 GerStrukG – Geltungsbereich

(1) Das Gesetz regelt die Einrichtung der Gerichte des Landes und deren örtliche Zuständigkeit.

(2) Die Aufnahme der den Gerichten zugewiesenen Aufgaben sowie die damit verbundenen personellen, sachlichen und organisatorischen Angelegenheiten bleiben der Regelung durch ein Ausführungsgesetz vorbehalten.


§ 2 GerStrukG – Oberlandesgericht

(1) Das Oberlandesgericht hat seinen Sitz in Rostock.

(2) Der Bezirk des Oberlandesgerichtes wird aus den Bezirken der zugehörigen Landgerichtsbezirke gebildet.


§ 3 GerStrukG – Landgerichte

(1) Die Landgerichte haben ihren Sitz in Neubrandenburg, Rostock, Schwerin und Stralsund.

(2) Die Bezirke der Landgerichte umfassen die Bezirke der zugeordneten Amtsgerichte. Vorbehaltlich späterer Aufhebung gemäß § 4 Absatz 5 werden:

  1. 1.

    Dem Bezirk des Landgerichts Neubrandenburg die Amtsgerichte

    1. a)

      Demmin,

    2. b)

      Neubrandenburg,

    3. c)

      Neustrelitz,

    4. d)

      Pasewalk mit einer Zweigstelle in Anklam,

    5. e)

      Ueckermünde,

    6. f)

      Waren (Müritz);

  2. 2.

    dem Bezirk des Landgerichts Rostock die Amtsgerichte

    1. a)

      Bad Doberan,

    2. b)

      Güstrow,

    3. c)

      Rostock;

  3. 3.

    dem Bezirk des Landgerichts Schwerin die Amtsgerichte

    1. a)

      Grevesmühlen,

    2. b)

      Hagenow,

    3. c)

      Ludwigslust,

    4. d)

      Parchim,

    5. e)

      Schwerin,

    6. f)

      Wismar;

  4. 4.

    dem Bezirk des Landgerichts Stralsund die Amtsgerichte

    1. a)

      Bergen auf Rügen,

    2. b)

      Greifswald,

    3. c)

      Ribnitz-Damgarten,

    4. d)

      Stralsund,

    5. e)

      Wolgast

zugeordnet.


§ 4 GerStrukG – Amtsgerichte

(1) Die Amtsgerichte haben ihren Sitz in den Gemeinden, deren Namen sie führen.

(2) Die Bezirke der Amtsgerichte umfassen die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Gemeinden. Die vor dem 6. Oktober 2014 begründete örtliche Zuständigkeit eines fortbestehenden Amtsgerichts wird durch eine Neuordnung der Amtsgerichtsbezirke nicht berührt. Die Anlage ist Bestandteil dieses Gesetzes.

(3) Die einem Amtsgerichtsbezirk zugeordnete Gemeinde gehört diesem mit ihrem gesamten jeweiligen Gemeindegebiet an.

(4) Wird eine neue Gemeinde aus Gemeinden oder Teilen von Gemeinden gebildet, die mehreren Amtsgerichtsbezirken angehören, so gilt die neue Gemeinde dem Amtsgerichtsbezirk zugeordnet, in dessen Bezirk zur Zeit des Wirksamwerdens der Gebietsänderung die Mehrheit der Einwohner der neuen Gemeinde ihren Wohnsitz hat; bei gleicher Einwohnerzahl ist die größere Fläche maßgebend.

(5) Folgende Amtsgerichte sowie deren Bezirke werden aufgehoben:

  1. 1.

    das Amtsgericht Anklam zum 6. Oktober 2014,

  2. 2.

    das Amtsgericht Ueckermünde zum 1. Dezember 2014,

  3. 3.

    das Amtsgericht Neustrelitz zum 2. Februar 2015,

  4. 4.

    das Amtsgericht Hagenow zum 16. März 2015,

  5. 5.

    die Amtsgerichte Bad Doberan und Parchim zum 11. Mai 2015,

  6. 6.

    das Amtsgericht Grevesmühlen zum 13. Juli 2015,

  7. 7.

    das Amtsgericht Wolgast zum 31. August 2015,

  8. 8.

    das Amtsgericht Demmin zum 28. September 2015,

  9. 9.

    das Amtsgericht Bergen auf Rügen zum 23. November 2015 und

  10. 10.

    das Amtsgericht Ribnitz-Damgarten mit Wirkung zum 27. Februar 2017.

(6) Mit der Aufhebung der Amtsgerichte nach Absatz 5 Nummer 3, 5, 6, 8 und 9 werden folgende Zweigstellen errichtet:

  1. 1.

    eine Zweigstelle des Amtsgerichts Waren (Müritz) in Neustrelitz,

  2. 2.

    eine Zweigstelle des Amtsgerichts Ludwigslust in Parchim,

  3. 3.

    eine Zweigstelle des Amtsgerichts Wismar in Grevesmühlen,

  4. 4.

    eine Zweigstelle des Amtsgerichts Neubrandenburg in Demmin,

  5. 5.

    eine Zweigstelle des Amtsgerichts Stralsund in Bergen auf Rügen.

(7) Nachstehend aufgehobenen Amtsgerichten zugeordnete Gemeinden werden den aufnehmenden Amtsgerichten wie folgt zugeordnet:

  1. 1.

    die Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks Ueckermünde dem Amtsgericht Pasewalk,

  2. 2.

    die Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks Neustrelitz dem Amtsgericht Waren (Müritz),

  3. 3.

    die den Amtsgerichtsbezirken Hagenow und Parchim zugeordneten Gemeinden dem Amtsgericht Ludwigslust,

  4. 4.

    die Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks Bad Doberan dem Amtsgericht Rostock,

  5. 5.

    die Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks Grevesmühlen dem Amtsgericht Wismar,

  6. 6.

    die Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks Wolgast dem Amtsgericht Greifswald,

  7. 7.

    die Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks Demmin dem Amtsgericht Neubrandenburg,

  8. 8.

    die den Amtsgerichtsbezirken Bergen auf Rügen und Ribnitz-Damgarten zugeordneten Gemeinden dem Amtsgericht Stralsund.


§ 5 GerStrukG – Landesarbeitsgericht

(1) Das Landesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Rostock.

(2) Der Bezirk des Landesarbeitsgerichtes wird aus den Bezirken der zugehörigen Arbeitsgerichte gebildet.


§ 6 GerStrukG – Arbeitsgerichte

(1) Die Arbeitsgerichte haben ihren Sitz in Rostock, Schwerin und Stralsund. Bei dem Arbeitsgericht Stralsund werden auswärtige Kammern mit Sitz in Neubrandenburg eingerichtet.

(2) Der Bezirk des Arbeitsgerichts Rostock umfasst das Gebiet des Landkreises Rostock sowie der kreisfreien Stadt Rostock.

(3) Der Bezirk des Arbeitsgerichts Schwerin umfasst das Gebiet der Landkreise Nordwestmecklenburg und Ludwigslust-Parchim sowie der kreisfreien Stadt Schwerin.

(4) Der Bezirk des Arbeitsgerichts Stralsund umfasst das Gebiet der Landkreise Mecklenburgische Seenplatte, Vorpommern-Greifswald und Vorpommern-Rügen.

(5) Das Arbeitsgericht Neubrandenburg wird aufgehoben. Die bei Wirksamwerden der Aufhebung noch anhängigen Verfahren gehen mit dem Verfahrensstand, in dem sie sich befinden, auf das Arbeitsgericht Stralsund über.


§ 7 GerStrukG – Landessozialgericht

(1) Das Landessozialgericht hat seinen Sitz in Neustrelitz.

(2) Der Bezirk des Landessozialgerichtes umfasst die Bezirke der zugehörigen Sozialgerichte.


§ 8 GerStrukG – Sozialgerichte

(1) Die Sozialgerichte haben ihren Sitz in Neubrandenburg, Rostock, Schwerin und Stralsund.

(2) Der Bezirk des Sozialgerichts Neubrandenburg umfasst das Gebiet des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte sowie nachfolgender Gemeinden oder ihrer Rechtsnachfolger des Landkreises Vorpommern-Greifswald: Ahlbeck, Altwarp, Altwigshagen, Anklam, Bargischow, Bergholz, Blankensee, Boldekow, Boock, Brietzig, Bugewitz, Ducherow, Eggesin, Fahrenwalde, Ferdinandshof, Glasow, Grambin, Grambow, Groß Luckow, Hammer an der Uecker, Heinrichsruh, Heinrichswalde, Hintersee, Jatznick, Kohlentz, Krackow, Krugsdorf, Leopoldshagen, Liepgarten, Löcknitz, Lübs, Luckow, Meiersberg, Mönkebude, Nadrensee, Neu Kosenow, Nieden, Papendorf, Pasewalk, Penkun, Plöwen, Polzow, Ramin, Rollwitz, Rossiri, Rossow, Rothemühl, Rothenklempenow, Sarnow, Schönwalde, Strasburg (Uckermark), Torgelow, Torgelow-Holländerei, Ueckermünde, Viereck, Vogelsang-Warsin, Wilhelmsburg, Zerrenthin.

(3) Der Bezirk des Sozialgerichts Rostock umfasst das Gebiet des Landkreises Rostock sowie der kreisfreien Stadt Rostock.

(4) Der Bezirk des Sozialgerichts Schwerin umfasst das Gebiet der Landkreise Nordwestmecklenburg und Ludwigslust-Parchim sowie der kreisfreien Stadt Schwerin.

(5) Der Bezirk des Sozialgerichts Stralsund umfasst das Gebiet der Landkreise Vorpommern-Rügen sowie Vorpommern-Greifswald mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Gemeinden oder ihrer Rechtsnachfolger.


§ 9 GerStrukG – Oberverwaltungsgericht

(1) Das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern hat seinen Sitz in Greifswald.

(2) Der Bezirk des Oberverwaltungsgerichtes umfasst die Bezirke der zugehörigen Verwaltungsgerichte.


§ 10 GerStrukG – Verwaltungsgerichte

(1) Verwaltungsgerichte werden in Greifswald und Schwerin errichtet.

(2) Der Bezirk des Verwaltungsgerichts Schwerin umfasst das Gebiet der Landkreise Nordwestmecklenburg, Ludwigslust-Parchim, Rostock sowie der kreisfreien Städte Schwerin und Rostock.

(3) Der Bezirk des Verwaltungsgerichts Greifswald umfasst das Gebiet der Landkreise Mecklenburgische Seenplatte, Vorpommern-Greifswald und Vorpommern-Rügen.


§ 11 GerStrukG – Finanzgericht

(1) Das Finanzgericht hat seinen Sitz in Greifswald.

(2) Der Bezirk des Finanzgerichtes umfasst alle Landkreise und kreisfreien Städte des Landes.


§ 12 GerStrukG – Staatsanwaltschaften

(1) Bei dem Oberlandesgericht wird eine Staatsanwaltschaft eingerichtet.

(2) Der Bezirk der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht umfasst die Bezirke der zugehörigen Landgerichte.

(3) Bei den Landgerichten werden Staatsanwaltschaften eingerichtet.

(4) Der Bezirk der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht umfasst den Bezirk des jeweiligen Landgerichtes.


§ 12a GerStrukG – Rechtsverordnungen

(1) Das Justizministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport durch Rechtsverordnung die Anlage zu § 4 Absatz 2 Satz 1 zu ändern, wenn sie durch eine Änderung der Gerichtsbezirke oder durch gemeindliche Gebiets- oder Namensänderungen unrichtig geworden ist.

(2) Das Justizministerium wird für den Fall der Aufhebung eines Gerichts mit der Folge, dass der Bezirk dieses Gerichts geteilt wird und diese Teile zwei oder mehr Gerichten zugelegt werden, ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Regeln zu bestimmen, nach denen die am Tag der Aufhebung bei dem aufzuhebenden Gericht noch anhängigen Verfahren auf die aufnehmenden Gerichte zu verteilen sind.

(3) Bei Aufhebung eines Gerichts wird das Justizministerium ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuweisung der bei dem aufzuhebenden Gericht tätigen Schöffinnen und Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sowie ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zu einem aufnehmenden Gericht oder zu den aufnehmenden Gerichten entsprechend der Zugehörigkeit des Wohnsitzes zum Bezirk des aufnehmenden Gerichts zu bestimmen. Ist im Zeitpunkt der Aufhebung eines Gerichts die Hauptverhandlung in einer Strafsache noch nicht beendet, so ist sie von dem aufnehmenden Gericht fortzusetzen, wenn dieselben Richterinnen und Richter weiterhin an ihr teilnehmen. Schöffinnen und Schöffen, die bei der Aufhebung ihres Gerichts in der Hauptverhandlung einer Strafsache mitwirken, bleiben für diese Hauptverhandlung Schöffin oder Schöffe.


§ 13 GerStrukG – (In-Kraft-Treten)


Anhang

Anlage 1

Anlage

(zu § 4 Absatz 2 Satz 1 )

I. Landgerichtsbezirk Neubrandenburg

a) Amtsgericht Demmin

Gemeinden:

Altenhagen
Altentreptow
Bartow
Basedow
Beggerow
Borrentin
Bredenfeide
Breesen
Breest
Briggow
Burow
Dargun
Demmin
Duckow
Faulenrost
Gielow
Gnevkow
Golchen
Grammentin
Grapzow
Grischow
Groß Teetzleben
Gültz
Gülzow
Hohenbollentin
Hohenmocker
Ivenack
Jürgenstorf
Kentzlin
Kittendorf
Kletzin
Knorrendorf
Kriesow
Kummerow
Lindenberg
Malchin
Meesiger
Mölln
Neukaien
Nossendorf
Pripsleben
Ritzerow
Röckwitz
Rosenow
Sarow
Schönfeld
Siedenbollentin
Siedenbrünzow
Sommersdorf
Stavennagen
Tützpatz
Utzedel
Verchen
Warrenzin
Werder
Wildberg
Wolde
Zettemin

b) Amtsgericht Neubrandenburg

Gemeinden:

Beseritz
Blankenhof
Brunn
Burg Stargard
Cammin
Cölpin
Datzetal
Eichhorst
Feldberger Seenlandschaft
Friedland
Galenbeck
Genzkow
Glienke
Groß Miltzow
Groß Nemerow
Helpt Holldorf
Kublank
Lindetal
Mildenitz
Neddemin
Neetzka
Neubrandenburg
Neuenkirchen
Neverin
Petersdorf
Pragsdorf
Schönbeck
Schönhausen
Sponholz
Staven
Trollenhagen
Voigtsdorf
Woggersin
Woldegk
Wulkenzin
Zirzow

c) Amtsgericht Neustrelitz

Gemeinden:

Blankensee
Blumenholz
Garpin
Godendorf
Grünow
Hohenzieritz
Klein Vielen
Kratzeburg
Mirow
Möllenbeck
Neustrelitz
Priepert
Roggentin
Userin
Wesenberg
Wokuhl-Dabelow
Wustrow

d) Amtsgericht Pasewalk

Gemeinden:

Anklam
Bargischow
Bergholz
Blankensee
Boldekow
Boock
Brietzig
Bugewitz
Ducherow
Fahrenwalde
Glasow
Grambow
Groß Luckow
Jatznick
Koblentz
Krackow
Krugsdorf
Löcknitz
Nadrensee
Neu Kosenow
Nieden
Papendorf
Pasewalk
Penkun
Plöwen
Polzow
Ramin
Rollwitz
Rossin
Rossow
Rothenklempenow
Sarnow
Schönwalde
Strasburg (Uckermark)
Viereck
Zerrenthin

e) Amtsgericht Ueckermünde

Gemeinden:

Ahlbeck
Altwarp
Altwigshagen
Eggesin
Ferdinandshof
Grambin
Hammer an der Uecker
Heinrichsruh
Heinrichswalde
Hintersee
Leopoldshagen
Liepgarten
Lübs
Luckow
Meiersberg
Mönkebude
Rothemühl
Torgelow
Torgelow-Holländerei
Ueckermünde
Vogelsang-Warsin
Wilhelmsburg

f) Amtsgericht Waren (Müritz)

Gemeinden:

Alt Schwerin
Altenhof
Ankershagen
Bollewick
Buchholz
Bütow
Dratow-Schloen
Fincken
Fünfseen
Göhren-Lebbin
Gotthun
Grabow-Below
Grabowhöfe Groß
Kelle Groß
Plasten Hohen
Wangelin Jabel
Kargow
Kieve
Klink
Klocksin
Kuckssee
Lärz
Leizen
Ludorf
Malchow
Massow
Melz
Möllenhagen
Moltzow
Neu Gaarz
Nossentiner Hütte
Peenehagen
Penkow
Penzlin
Priborn
Rechlin
Röbel/Müritz
Schwarz
Sietow
Silz
Stuer
Torgelow am See
Varchentin
Vipperow
Vollrathsruhe
Walow
Waren (Müritz)
Wredenhagen
Zepkow
Zislow

II. Landgerichtsbezirk Rostock

a) Amtsgericht Bad Doberan

Gemeinden:

Admannshagen-Bargeshagen
Alt Bukow
Am Salzhaff
Bad Doberan
Bartenshagen-Parkentin
Bastorf
Biendorf
Börgerende-Rethwisch
Carinerland
Hohenfelde
Kirch Mulsow
Kröpelin
Kühlungsborn
Neubukow
Nienhagen
Reddelich
Rerik
Retschow
Satow
Steffenshagen
Wittenbeck

b) Amtsgericht Güstrow

Gemeinden:

Alt Sührkow
Altkaien
Baumgarten
Behren-Lübchin
Benitz
Bernitt
Boddin
Bröbberow
Bützow
Cammin
Dahmen
Dalkendorf
Diekhof
Dobbin-Linstow
Dolgen am See
Dreetz
Finkenthal
Glasewitz
Gnewitz
Gnoien
Grammow
Groß Roge
Groß Schwiesow
Groß Wokern
Groß Wüstenfelde
Gülzow-Prüzen
Güstrow
Gutow
Hohen Demzin
Hohen Sprenz
Hoppenrade
Jördenstorf
Jürgenshagen
Kassow
Klein Belitz
Klein Upahl
Krakow am See
Kuchelmiß
Kuhs
Laage
Laiendorf
Langhagen
Lelkendorf
Lohmen
Lühburg
Lüssow
Mistorf
Mühl Rosin
Nustrow
Penzin
Plaaz
Prebberede
Reimershagen
Rühn
Rukieten
Sarmstorf
Schorssow
Schwaan
Schwasdorf
Selpin
Selpin
Stubbendorf
Sukow-Levitzkow
Tarnow
Tessin
Teterow
Theikow
Thürkow
Vorbeck
Walkendorf
Wardow
Warnkenhagen
Warnow
Wiendorf
Zarnewanz
Zehna
Zepelin

c) Amtsgericht Rostock

Gemeinden:

Bentwisch
Blankenhagen
Broderstorf
Dummerstorf
Elmenhorst/Lichtenhagen
Gelbensande
Graal-Müritz
Klein Kussewitz
Kritzmow
Lambrechtshagen
Mönchhagen
Papendorf
Pölchow
Poppendorf
Roggentin
Rostock
Rövershagen
Sanitz
Stäbelow
Thulendorf
Ziesendorf

III. Landgerichtsbezirk Schwerin

a) Amtsgericht Grevesmühlen

Gemeinden:

Bad Kleinen
Barnekow
Bernstorf
Bobitz
Boltenhagen
Börzow
Carlow
Damshagen
Dassow
Dechow
Dragun
Gadebusch
Gägelow
Grevesmühlen
Grieben
Groß Molzahn
Groß Siemz
Hohen Viecheln
Hohenkirchen
Holdorf
Kalkhorst
Klütz
Kneese
Königsfeld
Krembz
Lockwisch
Lüdersdorf
Mallentin
Menzendorf
Mühlen Eichsen
Nesow
Niendor
Papenhusen
Plüschow
Rehna
Rieps
Roduchelstorf
Roggendorf
Roggenstorf
Rögnitz
Rüting
Schlagsdorf
Schönberg
Seimsdorf
Testorf-Steinfort
Thandorf
Upahl
Utecht
Veelböken
Ventschow
Vitense
Warnow
Wedendorfersee
Zierow

b) Amtsgericht Hagenow

Gemeinden:

Alt-Zachun
Bandenitz
Belsch
Bengerstorf
Besitz
Bobzin
Boizenburg/Elbe
Brahlstorf
Bresegard bei Picher
Dersenow
Gallin
Gammelin
Gresse
Greven
Groß Krams
Hagenow
Hoort
Hülseburg
Kirch Jesar
Kogel
Körchow
Kuhstorf
Lehsen
Lüttow-Valluhn
Moraas
Neu Gülze
Nostorf
Pätow-Steegen
Picher
Pritzier
Redefin
Schwanheide
Setzin
Strohkirchen
Teldau
Tessin bei Boizenburg
Toddin
Vellahn
Warlitz
Wittenburg
Wittendörp
Zarrentin am Schaalsee

c) Amtsgericht Ludwigslust

Gemeinden:

Alt Krenzlin
Balow
Blievenstorf
Brenz
Bresegard bei Eldena
Brunow
Dambeck
Dömitz
Eldena
Göhlen
Gorlosen
Grabow
Grebs-Niendorf
Groß Laasch
Karenz
Karstadt
Kremmin
Leussow
Lüblow
Lübtheen
Ludwigslust
Malk Göhren
Malliß
Milow
Möllenbeck
Muchow
Neu Kaliß
Neustadt-Glewe
Prislich
Rastow
Steesow
Vielank
Warlow
Wöbbelin
Zierzow

d) Amtsgericht Parchim

Gemeinden:

Barkhagen
Barnin
Blankenberg
Borkow
Brüel
Buchberg
Bülow
Crivitz
Dabei
Damm
Demen
Dobbertin
Domsühl
Friedrichsruhe
Gallin-Kuppentin
Ganzlin
Gischow
Goldberg
Granzin
Groß Godems
Hohen Pritz
Karbow-Vietlübbe
Karrenzin
Kobrow
Kreien
Kritzow
Kuhlen-Wendorf
Langen Jarchow
Lewitzrand
Lübz
Lutheran
Marnitz
Mestlin
Mustin
Neu Poserin
Obere Warnow
Parchim
Passow
Plau am See
Rom
Severin
Siggelkow
Spornitz
Sternberg
Stolpe
Suckow
Techentin
Tessenow
Tramm
Wahlstorf
Weitendorf
Wendisch Priborn
Werder
Witzin
Zahrensdorf
Zapel
Ziegendorf
Zölkow

e) Amtsgericht Schwerin

Gemeinden:

Alt Metein
Banzkow
Brüsewitz
Cambs
Cramonshagen
Dalberg-Wendelstorf
Dobin am See
Dümmer
Gneven
Gottesgabe
Grambow
Holthusen
Klein Rogahn
Klein Trebbow
Langen Brütz
Leezen
Lübesse
Lübstorf
Lützow
Pampow
Perlin
Pingelshagen
Pinnow
Plate
Pokrent
Raben Steinfeld
Schildetal
Schossin
Schwerin
Seehof
Stralendorf
Sukow
Sülstorf Uelitz
Warsow
Wittenförden
Zickhusen
Zülow

f) Amtsgericht Wismar

Gemeinden:

Benz
Bibow
Blowatz
Boiensdorf
Dorf Mecklenburg
Glasin
Groß Stieten
Hornstorf
Insel Poel
Jesendorf
Krusenhagen
Lübberstorf
Lübow
Meteisdorf
Neuburg
Neukloster
Passee
Warin
Wismar
Zurow
Züsow

IV. Landgerichtsbezirk Stralsund

a) Amtsgericht Bergen

Gemeinden:

Altefähr
Altenkirchen
Baabe
Bergen auf Rügen
Binz
Breege
Buschvitz
Dranske
Dreschvitz
Gager
Garz/Rügen
Gingst
Glowe
Göhren
Gustow
Insel Hiddensee
Kluis
Lancken-Granitz
Lietzow
Lohme
Middelhagen
Neuenkirchen
Parchtitz
Patzig
Poseritz
Putbus
Putgarten
Ralswiek
Rambin
Rappin
Sagard
Samtens
Sassnitz
Schaprode
Sehlen
Sellin
Thiessow
Trent
Ümmanz
Wiek
Zirkow

b) Amtsgericht Greifswald

Gemeinden:

Alt Teilin
Bandelin
Behrenhoff
Bentzin
Biesewitz
Brünzow
Buggenhagen
Butzow
Daberkow
Dargelin
Dargen
Dersekow
Diedrichshagen
Garz
Görmin
Greifswald
Gribow
Groß Kiesow
Groß Polzin
Gutzkow
Hanshagen
Hinrichshagen
Iven
Jarmen
Kamminke
Karlsburg
Katzow
Kemnitz
Klein Bünzow
Kölzin
Korswandt
Krien
Kruckow
Krusenfelde
Lassan
Levenhagen
Liepen
Loissin
Loitz
Lubmin
Lühmannsdorf
Medow
Mesekenhagen
Murchin
Neetzow
Neu Boltenhagen
Neuenkirchen
Neuenkirchen
Postlow
Rankwitz
Rubenow
Rubkow
Sassen-Trantow
Schmatzin
Spantekow
Stolpe
Stolpe auf Usedom
Tutow
Usedom
Völschow
Wackerow
Weitenhagen
Wrangeisburg
Wusterhusen
Ziethen
Zirchow .
Züssow

c) Amtsgericht Ribnitz-Damgarten

Gemeiden:

Ahrenshagen-Daskow
Ahrenshoop
Bad Sülze
Bartelshagen II bei Barth
Barth
Born auf dem Darß
Dettmannsdorf
Dierhagen
Divitz-Spoldershagen
Drechow
Eixen
Franzburg
Fuhlendorf
Gremersdorf-Buchholz
Hugoldsdorf
Karnin
Kenz-Küstrow
Lindholz
Löbnitz
Lüdershagen
Marlow
Milienhagen-Oebelitz
Prerow
Pruchten
Ribnitz-Damgarten
Richtenberg
Saal
Schlemmin
Semlow
Tribsees
Trinwillershagen
Velgast
Weitenhagen
Wieck auf dem Darß
Wustrow
Zingst

d) Amtsgericht Stralsund

Gemeinden:

Altenpleen
Deyelsdorf
Elmenhorst
Glewitz
Grammendorf
Gransebieth
Grimmen
Groß Kordshagen
Groß Mohrdorf
Jakobsdorf
Klausdorf
Kramerhof
Kummerow
Lüssow
Neu Bartelshagen
Niepars
Pantelitz
Papenhagen
Preetz
Prohn
Splietsdorf
Steinhagen
Stralsund
Süderholz
Sundhagen
Wendisch Baggeridorf
Wendorf
Wittenhagen
Zarrendorf

e) Amtsgericht Wolgast

Gemeinden:

Benz
Heringsdorf
Karlshagen
Koserow
Kröslin
Krummin
Loddin
Lütow
Mellenthin
Mölschow
Peenemünde
Pudagla
Sauzih
Trassenheide
Ückeritz
Wolgast
Zemitz
Zempin
Zinnowitz

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: HHG2004/05,MV
Gliederungs-Nr.: 630-14
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2004 und 2005
(Haushaltsgesetz 2004/2005) (1)   (2)

Vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 537)

(1) Red. Anm.:
Artikel 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (HRG 2004/2005 - Haushaltsrechtsgesetz 2004/2005) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74)

§ 1 HHG2004/05 – Feststellung des Haushaltsplans (1)

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 wird in Einnahme und Ausgabe auf

  1. 1.
    7.289.280.000 Euro für das Haushaltsjahr 2004 und
  2. 2.
    7.230.116.400 Euro für das Haushaltsjahr 2005

sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf

  1. 1.
    1.802.845.000 Euro für das Haushaltsjahr 2004 und
  2. 2.
    983.930.000 Euro für das Haushaltsjahr 2005

festgestellt.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."

§ 2 HHG2004/05 – Kreditermächtigungen (1)

(1) Das Finanzministerium darf zur Deckung der Ausgaben Kredite bis zum Höchstbetrag von

  1. 1.
    892.265.700 Euro für das Haushaltsjahr 2004 und
  2. 2.
    583.420.300 Euro für das Haushaltsjahr 2005

aufnehmen.

(2) Das Finanzministerium darf ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 1 vom Hundert des nach § 1 hinsichtlich Einnahme und Ausgabe für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufnehmen. Kredite in Höhe von 1 bis 3 vom Hundert des nach § 1 hinsichtlich Einnahme und Ausgabe für das laufende Jahr festgestellten Betrags darf das Finanzministerium mit Einwilligung des Finanzausschusses des Landtags aufnehmen. Die nach den Sätzen 1 und 2 aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(3) Über die Ermächtigung nach Absatz 1 hinaus darf das Finanzministerium Kredite aufnehmen

  1. 1.
    zur Tilgung von im laufenden Haushaltsjahr fällig werdenden Krediten, deren Höhe sich aus dem Kreditfinanzierungsplan (Teil III des Gesamtplans) ergibt, und
  2. 2.
    zur Marktpflege für Emissionen des Landes, soweit die Ausgaben für Ankäufe die Einnahmen aus Wiederverkäufen übersteigen. Ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben ist auf die Ermächtigung nach Absatz 1 anzurechnen.

Der Kreditrahmen des laufenden Haushaltsjahres erhöht sich ferner um die Beträge, die notwendig werden

  • zur vorzeitigen Tilgung von Schulden,
  • zur Tilgung von kurzfristigen Krediten,

wenn und soweit diese wegen ihrer Unvorhersehbarkeit im Kreditfinanzierungsplan nicht enthalten sind.

(4) Das Finanzministerium darf Darlehen, die der Bund den Ländern zweckgebunden gewährt, mit dem auf Mecklenburg-Vorpommern entfallenden Anteil aufnehmen. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich um die nach Satz 1 aufgenommenen Beträge.

(5) Im Rahmen der Finanzierung am Kreditmarkt können auch ergänzende Vereinbarungen getroffen werden, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen.

(6) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.

(7) Das Finanzministerium darf zur Verstärkung der Betriebsmittel Kassenverstärkungskredite bis zu 12 vom Hundert des nach § 1 hinsichtlich Einnahmen und Ausgaben für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufnehmen.

(7a) Das Finanzministerium wird ermächtigt, dem Universitätsklinikum Greifswald der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (Anstalt des öffentlichen Rechts) im Rahmen des § 9 Abs. 6 der Landesverordnung über die Errichtung des Universitätsklinikums Greifswald der Ernst-Moritz-Arndt-Universität als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 24. September 2002 (GVOBl. M-V S. 681) zinsfreie Kassenverstärkungskredite zu gewähren. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Benehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie dem Universitätsklinikum der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald. Der Finanzausschuss des Landtags ist zu unterrichten.

(8) Mehreinnahmen aus Steuern, Länderfinanzausgleich und Bundesergänzungszuweisungen sind zur zusätzlichen Schuldentilgung, zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Bildung von Rücklagen zur Deckung von Verpflichtungen zu verwenden, soweit sie nicht zur Deckung unabweisbarer Mehrausgaben in dem laufenden Haushaltsjahr benötigt werden. Zur Begrenzung der Neuverschuldung können Rücklagen aufgelöst werden.

(9) Das Universitätsklinikum Greifswald der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (Anstalt des öffentlichen Rechts) darf entsprechend § 9 Abs. 5 der Landesverordnung über die Errichtung des Universitätsklinikums Greifswald der Ernst-Moritz-Arndt-Universität als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 24. September 2002 (GVOBl. M-V S. 681) zur Deckung von Ausgaben für Investitionen Kredite bis zur Höhe von 3.000.000 Euro aufnehmen, wenn deren Refinanzierung (Zins und Tilgung) gesichert ist. Der Finanzausschuss des Landtags ist über die Höhe der aufgenommenen Kredite, den investiven Verwendungszweck und über die Ausgestaltung der Refinanzierung zeitnah zu unterrichten.

(10) Über die Ermächtigung nach Absatz 9 hinaus darf das Universitätsklinikum Greifswald der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (Anstalt des öffentlichen Rechts) im Haushaltsjahr 2005 einmalig einen Kredit zweckgebunden zur Finanzierung einer Bauinvestition bis zur Höhe von 12.000.000 Euro aufnehmen, wenn dessen Refinanzierung (Zins und Tilgung) gesichert ist. Der Finanzausschuss des Landtags ist über die Höhe der aufgenommenen Kredite, den investiven Verwendungszweck und über die Ausgestaltung der Refinanzierung zeitnah zu unterrichten.

(11) Über die Ermächtigungen nach den Absätzen 9 und 10 hinaus darf das Universitätsklinikum Greifswald der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (Anstalt des öffentlichen Rechts) im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Kredite zweckgebunden zum Erwerb von umliegenden Krankenhäusern oder Geschäftsanteilen daran bis zu einer Gesamthöhe von 15.000.000 Euro aufnehmen, wenn deren Refinanzierung (Zins und Tilgung) gesichert ist. Der Finanzausschuss des Landtages ist über die Höhe der aufgenommenen Kredite, den Verwendungszweck und über die Ausgestaltung der Refinanzierung zeitnah zu unterrichten.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."

§ 3 HHG2004/05 – Betragsgrenze nach § 37 Abs. 2 Buchstabe a und § 38 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (1)

(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 2 Buchstabe a der Landeshaushaltsordnung wird auf 1.500.000 Euro festgesetzt.

(2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird auf 3.000.000 Euro festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 1.500.000 Euro festgesetzt. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."

§ 4 HHG2004/05 – Haushaltswirtschaftliche Sperren (1)

Das Finanzministerium darf Ausgaben sperren, wenn und soweit für den damit verbundenen Zweck unvorhergesehen von anderer Seite Zuwendungen bereitgestellt werden. Die dadurch frei gewordenen Beträge sind zur Minderung des Bedarfs an Kreditmarktmitteln zu verwenden. § 41 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Die nach Satz 1 und nach § 41 der Landeshaushaltsordnung gesperrten Beträge sind in der Landeshaushaltsrechnung als Minderausgabe nachzuweisen.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."

§ 5 HHG2004/05 – Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung (1)

(1) Für die Beschäftigung von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern im Rahmen von Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung dürfen, auch ohne dass die Voraussetzungen von § 38 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung vorliegen, bei Titeln der Gruppe 427 für die Dauer der von der Bundesagentur für Arbeit zugesagten Förderung Arbeitsverträge über das Haushaltsjahr hinaus abgeschlossen werden.

(2) Einnahmen aus Zuschüssen zu den Arbeitsentgelten für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen dürfen innerhalb der einzelnen Kapitel bei den jeweiligen Titeln 427.01 "Beschäftigungsentgelte an Vertretungs- und Aushilfskräfte" - einschließlich der entsprechenden Titel in Maßnahmegruppen - von der Ausgabe abgesetzt werden.

(3) Soweit nach den Zweckbestimmungen unterschiedlicher Titel der Einzelpläne 06 und/oder 15 die Gewährung von Zuschüssen für denselben Zweck im Rahmen des Bündnisses für Arbeit zulässig ist, darf das Finanzministerium mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags die Leistung von Ausgaben aus verschiedenen Titeln für denselben Zweck zulassen.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."

§ 6 HHG2004/05 – Sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen (1)

(1) Der Einzelplan 12 - Hochbaumaßnahmen des Landes - wird vom Finanzministerium bewirtschaftet.

(2) Mit Zustimmung des Finanzministeriums dürfen zu Lasten der bei Titel 1211 749.20 "Kosten für Leistungen freiberuflich tätiger Architekten und Ingenieure bei der Erfüllung von Landesbauvorhaben" und bei Titel 1216 741.02 "Zuweisungen an den BBL M-V für Honorare im Zusammenhang mit Landesbaumaßnahmen" veranschlagten Mittel für Baumaßnahmen (Gruppen 712 bis 748) und Beschaffungsbauten (Obergruppe 82) Ausgaben für die Erstellung der nach § 54 der Landeshaushaltsordnung erforderlichen Unterlagen geleistet werden, wenn diese in dem dem Landtag gemäß § 31 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung zuletzt vorgelegten Finanzplan enthalten sind.

(3) Zu Lasten von Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse dürfen, soweit die Ausgaben nicht objektbezogen sind, auch Darlehen gewährt werden. Das Finanzministerium darf in diesen Fällen entsprechende Ausgabetitel für Darlehen einrichten.

(4) Ausgaben und Verpflichtungen für Zuweisungen an Unternehmen, an denen Mecklenburg-Vorpommern beteiligt ist, und für Zuwendungen im Sinne von § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt. Die Aufhebung der Sperre erfolgt nach Billigung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans durch das Finanzministerium. Abweichend von Satz 2 wird das Finanzministerium ermächtigt, bereits vor der Billigung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans die Sperre bis zur Höhe von 50 vom Hunden des jeweils vorgesehenen Haushaltsansatzes aufzuheben, soweit dies zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs des Zuwendungsempfängers erforderlich ist. Die Aufhebung einer Sperre bedarf der Einwilligung des Finanzausschusses des Landtags, wenn die Zuweisungen beziehungsweise Zuwendungen des Landes den Betrag von 250.000 Euro im Haushaltsjahr überschreiten.

(5) Zuwendungen im Sinne von § 23 der Landeshaushaltsordnung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeitnehmer des Landes vorgesehen sind. Im Einzelfall kann davon mit Einwilligung des Finanzministeriums abgewichen werden. Satz 1 findet im Rahmen der Projektförderung nur Anwendung, wenn der Zuwendungsempfänger seine Gesamtausgaben überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestreitet. Das Finanzministerium kann im Rahmen von Projektförderung mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags Abweichungen von Satz 1 zulassen, wenn zwingende Gründe dies erfordern.

(6) Die Erläuterungen zu Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne von § 23 der Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen für Angestellte verbindlich. Die Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen.

(7) Kann ein Beschäftigungsverhältnis auf einer Stelle, die zu einem bestimmten Zeitpunkt als "künftig wegfallend" bezeichnet ist, aus arbeits- oder beamtenrechtlichen Gründen nicht fristgemäß gelöst werden, darf das Finanzministerium für die dann weggefallene Stelle eine Leerstelle mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen. Der Vermerk bewirkt, dass die Leerstelle wegfällt, sobald innerhalb desselben Einzelplans die nächste Stelle der entsprechenden Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe frei wird. Nach Satz 1 ausgebrachte Leerstellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.

(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Bildung von Arbeitszeitkonten in den jeweiligen Kapiteln Titel für die Zuführung an und die Entnahme aus der Rücklage "Arbeitszeitkonto" einzurichten sowie im Falle der Entnahme die Absetzung von den Ausgaben zuzulassen.

(9) Abweichend von § 37 Abs. 7 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung sind im Einzelplan 12 , im Einzelplan 11 , Kapitel 1108, Titel 893.01 sowie im Einzelplan 10 , Kapitel 1009, Maßnahmegruppe 02 Vorgriffe auf die nächstjährigen Bewilligungen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung zulässig, sofern der Betrag der im jeweiligen Titel ausgebrachten Verpflichtungsermächtigung nicht überschritten wird. Der Landtag ist halbjährlich zu unterrichten.

(10) In Kapiteln für Dienststellen und Einrichtungen, die auf Grund eines gesonderten Haushaltsvermerks der Budgetierung unterliegen, können übertragene Haushaltsreste über die zeitliche Beschränkung von § 45 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung hinaus verfügbar bleiben. § 45 Abs. 3 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung gilt für die Dienststellen und Einrichtungen nach Satz 1 als erfüllt.

(11) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des Finanzausschusses des Landtags Verwaltungsabkommen abzuschließen, deren finanzielle Auswirkungen im laufenden Haushaltsjahr noch nicht veranschlagt sind.

(12) Das Sondervermögen Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern wird ermächtigt, die in den Erläuterungen des Wirtschaftplans zu der Bedarfsposition des Finanzplans "Durchführung von Baumaßnahmen des Landes" dargestellten Einzelmaßnahmen mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags um zusätzliche Maßnahmen zu ergänzen. Dadurch hervorgerufene Mehrbedarfe sind durch Minderausgaben bei anderen Maßnahmen auszugleichen.

(13) Das Finanzministerium unterrichtet den Landtag bis zum 30. April 2004 über die Umsetzungen zur Auflösung der in den Titeln 972.06 veranschlagten einzelplanspezifischen Minderausgaben sowie über die Konkretisierung der in § 20 Abs. 1 ausgewiesenen zusätzlichen kw-Vermerke.

(14) Das Innenministerium wird ermächtigt, nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Finanzministerium an der gemeinsamen Ausschreibung von Bund und Ländern für den Aufbau und Betrieb eines bundesweiten Digitalfunknetzes für die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) teilzunehmen. Voraussetzung ist, dass der Bund einen angemessenen Anteil trägt und die Verteilung des verbleibenden Betrages zwischen den Ländern unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Aufwendungen auf der Basis eines modifizierten Königsteiner Schlüssels erfolgt.

(15) Wird im Jahr 2005 eine Einnahme des Landes durch die Veräußerung der Beteiligung an der Norddeutschen Landesbank erzielt, so ist vor Auflösung des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - (GVOBl. M-V 2002 S. 452) der Landtag, unverzüglich nach Abschluss des Vertrages über den Verkauf der Landesanteile, über die resultierenden Einnahmen und deren Verwendung sowie über eine etwaige Vereinbarung zur organisatorischen und operationellen Fortführung des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommern durch die Norddeutsche Landesbank zu unterrichten.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."

§ 7 HHG2004/05 – Deckungsfähigkeit (1)

(1) Über die Regelung des § 20 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung hinaus sind gegenseitig deckungsfähig

  1. 1.
    innerhalb der Einzelpläne die Ausgaben der Hauptgruppe 4,
  2. 2.
    innerhalb der Einzelpläne die Ausgaben der Gruppen 511 bis 546 mit Ausnahme der Gruppe 529.

Nicht deckungsfähig sind alle Ausgabeermächtigungen auf Grund zweckgebundener Einnahmen. Nicht deckungsfähig sind ferner alle innerhalb von Maßnahmegruppen veranschlagten Ausgaben mit in Titeln außerhalb derselben Maßnahmegruppen veranschlagten Ausgaben. Die Sätze 1 und 3 finden nur insoweit Anwendung, als in speziellen Haushaltsvermerken keine anderen Regelungen getroffen worden sind.

(2) Im Einzelplan 12 sind

  1. 1.

    innerhalb der einzelnen Kapitel jeweils gegenseitig deckungsfähig

    1. a)

      die Ausgaben der Gruppe 519,

    2. b)

      die Ausgaben der Gruppe 711,

  2. 2.

    mit Einwilligung des Finanzministeriums kapitelübergreifend jeweils gegenseitig deckungsfähig

    1. a)

      die Ausgaben der Gruppe 519,

    2. b)

      die Ausgaben der Gruppe 711,

    3. c)

      die Ausgaben der Gruppen 712 bis 748 und der Obergruppe 82 mit Ausnahme der Ausgaben für den Erwerb unbebauter Grundstücke und der Zuführungen an das Sondervermögen Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern (Rücklage Grundstock) für vorfinanzierte Grundstückskäufe.

(3) Mit Zustimmung des Finanzministeriums dürfen im Einzelplan 12 veranschlagte Landesbaumaßnahmen (Gruppen 712 bis 748) auch als Beschaffungsbauten (Gruppe 823) und dort veranschlagte Beschaffungsbauten (Gruppe 823) auch als Landesbaumaßnahmen (Gruppen 712 bis 748) realisiert werden, soweit Unterlagen nach § 24 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung dafür vorliegen; das Finanzministerium wird ermächtigt, während des Haushaltsvollzugs die dazu erforderlichen Titel einzurichten und die entsprechenden Sollveränderungen vorzunehmen. Der Finanzausschuss des Landtags ist hierüber zu unterrichten.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."

§ 8 HHG2004/05 – Besetzung von Stellen (1)

(1) Abweichend von § 49 Abs. 3 und 4 der Landeshaushaltsordnung dürfen innerhalb der einzelnen Kapitel besetzbare Stellen bei Bedarf wie folgt besetzt werden:

  1. 1.
    Stellen mit mehreren Teilzeitbeschäftigten,
  2. 2.
    eine Planstelle mit einer anderen Kraft,
  3. 3.
    andere Stellen als Planstellen mit nichtbeamteten Kräften,
  4. 4.
    eine Stelle für Angestellte oder Arbeiter mit bis zu fünf Auszubildenden und eine Stelle der Vergütung nach Kr. III mit bis zu sieben Krankenpflegeschülerinnen. Eine Verpflichtung zur Übernahme darf nicht eingegangen werden.

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu Satz 1 Nr. 1 bis 3 zu erlassen.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung können innerhalb eines Einzelplans und zwischen den Einzelplänen 05 und 12 Stellen kapitelübergreifend in Anspruch genommen werden. Die Zahl der nach Satz 1 in Anspruch genommenen Stellen darf 5 vom Hundert der Gesamtstellenzahl des jeweiligen Einzelplans, maximal jedoch 50 Stellen, nicht übersteigen. Das Finanzministerium ist zu unterrichten. Das Finanzministerium darf Abweichungen von den Einschränkungen nach Satz 2 zulassen. Über den weiteren Verbleib dieser Stellen ist mit dem nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. Der Finanzausschuss des Landtags ist halbjährlich zu unterrichten.

(2a) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung können mit Zustimmung des Innenministeriums Stellen in einem anderen Kapitel desselben oder eines anderen Einzelplans in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Beschäftigung eines Schwerbehinderten im Rahmen der Nutzung des Stellenpools für schwer behinderte Arbeitssuchende notwendig ist.

(2b) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung können mit Zustimmung des Innenministeriums Poolstellen für Nachwuchskräfte in einem anderen Kapitel desselben oder eines anderen Einzelplans in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Beschäftigung eines auf einer Poolstelle gerührten Bediensteten notwendig ist. Der Finanzausschuss des Landtags ist zu unterrichten.

(2c) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung können vom Finanzministerium im Benehmen mit dem beteiligten Fachministerium zugunsten des Titels 1108 461.01 "Zentral veranschlagte Personalausgaben" ressortbezogene Budgetüberhänge umgesetzt werden.

(2d) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung können mit Zustimmung des Finanzministeriums Planstellen und Stellen für Lehrkräfte oder für in der Ausbildung befindliche Lehrer (Kapitel 0751 bis 0756) innerhalb des Einzelplans 07 kapitelübergreifend in Anspruch genommen werden.

(2e) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung können zur Unterstützung des Stellenabbaus nach Vermittlung eines Beschäftigten durch die Personalkoordinierungsstelle Personalausgaben durch das Finanzministerium einzelplanübergreifend umgesetzt werden.

(3) Abweichend von § 49 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung dürfen Stellen

  1. 1.
    für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz erwerbstätiger Mütter in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) und nach § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Land Mecklenburg-Vorpommern - Mutterschutzverordnung - vom 14. April 1994 (GVOBl. M-V S. 584), geändert durch Verordnung vom 21. April 1998 (GVOBl. M-V S. 421),
  2. 2.
    für die Dauer der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3358) oder der Elternzeitlandesverordnung vom 22. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 134) oder des Sonderurlaubs aus familiären oder arbeitsmarktpolitischen Gründen nach den beamten- beziehungsweise den tarifrechtlichen Bestimmungen,
  3. 3.
    für Bedienstete, die zum Grundwehrdienst oder Zivildienst einberufen werden oder die Wehrdienst als Soldat auf Zeit im Sinne des § 16a Abs. 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013), leisten und auf die die Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes Anwendung finden, für die Dauer der Einberufung zum Grundwehrdienst, zum Zivildienst oder des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit,
  4. 4.
    für Angestellte und Arbeiter, die auf Grund einer Erkrankung oder der Gewährung einer Rente auf Zeit keine Vergütung oder Löhne erhalten, nach Ablauf von sechs Monaten,
  5. 5.
    der Bediensteten der öffentlichen Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die für mehr als sechs Monate an die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, des Bundes oder multilateraler Organisationen in europäischen Angelegenheiten entsandt werden, mit Einwilligung des Finanzministeriums in insgesamt bis zu fünf Fällen,
  6. 6.
    für Lehrkräfte, die ohne Weiterzahlung der Dienstbezüge länger als sechs Monate beurlaubt werden,
  7. 7.
    für Bedienstete, die sich durch Inanspruchnahme von Arbeitszeitkonten in der Freizeitphase befinden und für die entsprechende Zuführungen an die Rücklage "Arbeitszeitkonto" vorgenommen worden sind,

mit einer weiteren Kraft besetzt werden.

(3a) Auf einer Planstelle der Besoldungsordnung B , der Besoldungsgruppe C3 oder C4 sowie auf einer Planstelle der Besoldungsgruppe C2 für Professoren darf ein Angestellter mit einem Sonderdienstvertrag geführt werden, wenn dabei sichergestellt ist, dass die Vergütung ohne Arbeitgeberanteile an den Sozialabgaben den Rahmen der vergleichbaren Besoldungsgruppe nicht überschreitet.

(4) Das Finanzministerium darf Leerstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen für Beamte, Richter, beamtete Hilfskräfte, Angestellte und Arbeiter, die länger als sechs Monate ohne Weiterzahlung oder mit Erstattung der Dienstbezüge versetzt, abgeordnet oder beurlaubt werden. Die ausgebrachten Leerstellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.

(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag einer obersten Landesbehörde für freigestellte Personalratsmitglieder insgesamt bis zu 17 Stellen auszubringen, wenn der Finanzausschuss des Landtags einwilligt. Die Stellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend" zu versehen. Die ausgebrachten Stellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen. In den Vorjahren bewilligte Stellen sind anzurechnen.

(6) Das Finanzministerium darf mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags zusätzliche andere Stellen als Planstellen ausbringen, soweit diese zur Übernahme von Nachwuchskräften vorübergehend erforderlich sind. Die nach Satz 1 ausgebrachten Stellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend" zu versehen und im nächsten Stellenplan auszuweisen; die Ausgaben für die zusätzlichen Stellen sind aus in ihrer Wertigkeit nicht ausgeschöpften beziehungsweise unbesetzten Stellen des zuständigen Einzelplans zu finanzieren.

(7) Das Finanzministerium darf auf Antrag einer obersten Landesbehörde für Schwerbehinderte, die zu ihrer Aufgabenerfüllung nicht nur vorübergehend einer Hilfskraft bedürfen, andere Stellen als Planstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen. Die so ausgebrachten Stellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.

(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, außerhalb des Stellenplans zur weiteren Entspannung der Ausbildungsplatzsituation in Mecklenburg-Vorpommern der Schaffung von bis zu 1.000 zusätzlichen Ausbildungsplätzen ohne Übernahmegarantie nach Abschluss der Ausbildung im Bereich der Landesverwaltung zuzustimmen. Vor dem laufenden Haushaltsjahr geschaffene, noch belegte Ausbildungsplätze sind auf die Gesamtzahl anzurechnen. Die Ausgaben für die nach Satz 1 zusätzlich geschaffenen Ausbildungsplätze sind, soweit sie nicht bereits in den sachlich zuständigen Kapiteln veranschlagt worden sind, aus dem Titel 1108 461.01 "Zentral veranschlagte Personalausgaben" zu finanzieren. Das Finanzministerium wird ermächtigt, während des Haushaltsvollzugs die erforderlichen Ausgabetitel in den zuständigen Einzelplänen einzurichten und die entsprechenden Sollveränderungen vorzunehmen. Die nach Satz 1 geschaffenen Ausbildungsplätze sind im nächsten Haushaltsplan nachrichtlich darzustellen.

(9) Abweichend von den im Stellenplan ausgebrachten Wertigkeiten von Stellen sind Höhergruppierungen bei Angestellten und Arbeitern, die nach Tarifrecht am Bewährungsaufstieg teilnehmen oder nach dem Ablauf bestimmter Fristen einen Anspruch auf Höhergruppierung haben, zulässig. Die Einwilligung des Finanzministeriums nach § 49 Abs. 4 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Angestellte und Arbeiter, die im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höher gruppiert worden sind, sind auf den Stellen zu führen, aus denen die Höhergruppierungen erfolgt sind.

(10) § 49 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung gilt entsprechend für die Stellenübersichten für Beamte im Vorbereitungsdienst, Auszubildende, Praktikanten und sonstige Nachwuchskräfte.

(11) Das Finanzministerium darf Leerstellen für beamtete Hilfskräfte in Leerstellen für planmäßige Beamte umwandeln, sobald eine beamtete Hilfskraft einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hat.

(12) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags die Stellenpläne und Stellenübersichten der veränderten Rechtslage anzupassen, wenn und soweit Rechtsvorschriften mit besoldungs- oder tarifrechtlichen Auswirkungen in dem laufenden Haushaltsjahr mit zwangsläufigen Auswirkungen auf die Stellenpläne und Stellenübersichten geändert werden.

(13) Das Finanzministerium wird ermächtigt, der Beschäftigung von bis zu 100 Lehrkräften ab dem 1. August 2004 - längstens bis zum 31. Juli 2005 - außerhalb des Stellenplans zuzustimmen, soweit dies zur Absicherung der Unterrichtsversorgung erforderlich wird. Die sich hierfür ergebende Mehrbelastung ist durch Einsparungen an anderer Stelle des Haushalts zu decken und gilt als Änderung des Haushaltssolls.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."

§ 9 HHG2004/05 – Besondere Personalausgaben (1)

Abweichend von § 51 der Landeshaushaltsordnung wird das Finanzministerium ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags in die Leistung von Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, einzuwilligen. Die Ausgaben sind in den jeweils sachlich zuständigen Kapiteln zu buchen und insgesamt im Rahmen der veranschlagten Personalausgaben zu finanzieren.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."

§ 10 HHG2004/05 – Drittfinanzierte Stellen (1)

(1) Das Finanzministerium darf auf Antrag der obersten Landesbehörden zusätzliche Stellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen, wenn sichergestellt ist, dass die Personalaufwendungen einschließlich Beihilfen, Versorgungslasten und Sozialabgaben von Dritten erstattet werden. Der Vermerk "künftig wegfallend" wird wirksam, wenn die Kostenerstattung durch Dritte entfällt. Die so ausgebrachten Stellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.

(2) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur darf für die Realisierung von Forschungsprojekten an den Hochschulen und dem Institut für Ostseeforschung außerhalb des Stellenplans befristete Beschäftigungsverhältnisse eingehen. Dabei muss sichergestellt sein, dass sämtliche damit verbundene Personalaufwendungen, einschließlich Sozialabgaben, von Dritten erstattet werden. Die nach Satz 1 eingegangenen Beschäftigungsverhältnisse sind im Haushaltsplan des nächsten Jahres in den Erläuterungen zu den jeweiligen Haushaltskapiteln gesondert auszuweisen.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."

§ 11 HHG2004/05 – Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung (1)

(1) Eine Abweichung im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung ist erheblich, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung der Baumaßnahme oder zu einer Kostenüberschreitung von mehr als fünf vom Hundert oder mehr als 500.000 Euro führt. Satz 1 findet auf Beschaffungen mit der Maßgabe Anwendung, dass die zulässigen Kostenüberschreitungen auf fünf vom Hundert im Einzelfall begrenzt werden.

(2) Das Finanzministerium darf in erhebliche Abweichungen nach Absatz 1 einwilligen, wenn die durch die Abweichungen verursachten Mehrkosten nicht mehr als 20 vom Hundert der Gesamtbaukosten und nicht mehr als 1.000.000 Euro betragen. Satz 1 findet auf Beschaffungen mit der Maßgabe Anwendung, dass die zulässigen Kostenüberschreitungen auf 20 vom Hundert im Einzelfall begrenzt werden. Weitergehende Änderungen bedürfen der Einwilligung des Finanzausschusses des Landtags.

(3) Unabhängig von Absatz 2 darf das Finanzministerium in etwaige Mehrkosten auf Grund von Steigerungen der Baupreisindizes einwilligen.

(4) Mehrausgaben nach den Absätzen 1 bis 3 sind über die Inanspruchnahme von Deckungsfähigkeiten durch Minderausgaben bei anderen Titeln des Einzelplans 12 "Hochbaumaßnahmen des Landes" auszugleichen, soweit diese nicht gesperrt sind. Mehrausgaben nach den Absätzen 1 und 2 bei Beschaffungen sind innerhalb desselben Titels oder gegebenenfalls durch Inanspruchnahme von Deckungsfähigkeiten auszugleichen.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."

§ 12 HHG2004/05 – Bewegliche Sachen und Grundstücke (1)

(1) Die Wertgrenze nach § 63a Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung wird auf 250.000 Euro im Einzelfall festgesetzt. Bei der Veräußerung beweglicher Sachen dürfen im Zusammenhang mit der Veräußerung entstehende Nebenkosten bis zur Hohe von neun vom Hundert der Verkaufserlöse von der Einnahme abgesetzt werden.

(2) Die Wertgrenzen nach § 64 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung werden bei Erwerb auf 1.500.000 Euro, Veräußerung auf 1.000.000 Euro und Belastung auf 500.000 Euro im Einzelfall festgesetzt. Die Wertgrenzen nach Satz 1 erhöhen sich bei Erwerb auf 5.000.000 Euro, Veräußerung auf 2.500.000 Euro und Belastung auf 1.500.000 Euro, wenn der Finanzausschuss des Landtags einwilligt.

(3) Das Finanzministerium darf Ausnahmen von den Bestimmungen des § 63 Abs. 4 und 6 der Landeshaushaltsordnung in folgenden Fällen zulassen:

  1. 1.

    bei der grundbuchlichen Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an landeseigenen Straßen und Grundstücken,

  2. 2.

    bei der Übertragung der Eigentumsrechte und Nutzungsbefugnisse an den Bundeswasserstraßen im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf Grund des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914),

  3. 3.

    bei der Abgabe von landeseigenen Liegenschaften an die Kommunen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausweisung als Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet auch ohne förmliche Ausweisung. Das Land räumt dabei den Kommunen die gleichen Vergünstigungen ein, die der Bund den Kommunen bei der Übernahme bundeseigener Liegenschaften zu diesem Zwecke einräumt,

  4. 4.

    bei der Nutzung folgender Landesliegenschaften für vom Bund und Land gemeinsam oder vom Land allein finanzierte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen:

    1. a)

      Institut für Atmosphärenphysik e.V. Kühlungsborn an der Universität Rostock,

    2. b)

      Institut für Niedertemperatur Plasmaphysik e.V. an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald,

    3. c)

      Institut für Organische Katalyseforschung e.V. an der Universität Rostock,

    4. d)

      Fernerkundungsstation Neustrelitz e.V.,

    5. e)

      Institut für Diabetes "Gerhardt Katsch" Karlsburg e.V. und

    6. f)

      Fraunhofer Anwendungszentrum für Großstrukturen in der Produktionstechnik, Rostock,

    7. g)

      bei der Nutzung der im Landeseigentum befindlichen Flächen an den Standorten Groß Lüsewitz und Malchow/Poel für die Genbank-Außenstelle "Nord" des Instituts für Pflanzengenetik und Kulturpflanzenforschung Gatersleben,

  5. 5.

    bei der Übertragung von Landesliegenschaften um bis zu 75 vom Hundert unter Verkehrswert - ohne Erschließungskosten - als Bauland im Rahmen des "Landesfamilienprogramms Mecklenburg-Vorpommern",

  6. 6.

    bei der Übertragung sonstiger Liegenschaften auf der Grundlage des Artikels 16 Nr. 10e)Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182), soweit sie für eine öffentliche Aufgabe entsprechend Artikel 21 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) genutzt werden und auch die zukünftige Verwendung eine Übertragung an den neuen Träger erfordert,

  7. 7.

    bei der Bestellung eines Erbbaurechts zugunsten der Studentenwerke Greifswald und Rostock,

  8. 8.

    bei der Übertragung des Eigentums der Landesliegenschaft Rostock, Flur 2, Flurstück 3842, Wismarsche Straße 8, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags an das Internationale Begegnungszentrum e.V. Rostock,

  9. 9.

    beim Abschluss von Kantinenpachtverträgen in landeseigenen oder vom Land genutzten Liegenschaften und bei der Nutzung der in Landeseigentum befindlichen studentischen Verpflegungseinrichtungen durch die Studentenwerke Greifswald und Rostock,

  10. 10.

    bei der Überlassung des Theatergrundstücks in Schwerin, bestehend aus dem Hauptgebäude und den betriebsnotwendigen Nebengebäuden, zugunsten der Staatstheater gGmbH Schwerin,

  11. 11.

    bei der Nutzung der im Landeseigentum befindlichen Flächen am Standort Groß Lüsewitz für das "Kompetenz- und Gründerzentrum für biogene Ressourcen",

  12. 12.

    bei der Bestellung eines Erbbaurechts zu Gunsten der Gemeinde Ahrenshoop für die Liegenschaft des Künstlerhauses Lukas in Ahrenshoop zwecks Fortführung der Nutzung als Künstlerhaus.

(4) Abweichend von § 63 Abs. 3 , 4 und 6 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass das Betriebsvermögen des Landes unentgeltlich auf das in die Anstalt des öffentlichen Rechts umgebildete Universitätsklinikum der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald übertragen und die betriebsnotwendigen Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte diesem unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden dürfen, soweit diese bisher dem Klinikum der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald als zentrale Betriebseinheit zugeordnet worden sind.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."

§ 13 HHG2004/05 – Überlassung von Programmen der automatisierten Datenverarbeitung (1)

Nach § 63 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von Landesdienststellen entwickelte oder erworbene Programme der automatisierten Datenverarbeitung unentgeltlich an andere Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Vertragliche Sonderregelungen im Rahmen einer Verbundentwicklung bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."

§ 14 HHG2004/05 – Bürgschafts- und andere Verträge (1)

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Fachministerium zur Förderung der Wirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern Bürgschaften und Gewährleistungen zu übernehmen sowie Kreditaufträge zu erteilen. Die Gesamthöhe der Verpflichtungen aus den Sicherheitsleistungen darf 750.000.000 Euro nicht übersteigen.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium zur Förderung mittelständischer Unternehmen

  1. 1.
    Rückbürgschaften gegenüber Kreditgarantieeinrichtungen sowie
  2. 2.
    Rückgarantien gegenüber Beteiligungsgarantiegesellschaften

bis zur Höhe von 434.400.000 Euro in solchen Fällen zu übernehmen, in denen anderweitige Finanzierungshilfen nicht zu erreichen sind.

(2a) Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Rahmen der "Vereinbarung zwischen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Gewährung finanzieller Mittel aus dem Parteivermögen der DDR zur Aufstockung des Konsolidierungsfonds für die Finanzierung mittelständischer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft" eine Rückzahlungsgarantie bis zur Höhe von 15.738.000 Euro zu übernehmen.

(3) Das Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von 62.000.000 Euro zu übernehmen

  1. 1.
    zur Schaffung von Wohnraum durch Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Fertigstellung (Ersterwerb),
  2. 2.
    zur Instandsetzung von Wohnraum bis zu dem in § 44 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2690) geändert worden ist, bestimmten Zeitpunkt,
  3. 3.
    zur Modernisierung von Wohnraum,
  4. 4.
    zur Schaffung altengerechter Wohnungen mit Betreuungsangebot durch zweckentsprechende Modernisierung und Instandsetzung von Bestandswohnungen,
  5. 5.
    für den Erwerb von bestehendem Wohnraum zur Selbstnutzung sowie
  6. 6.
    zur Anschlussfinanzierung von verbürgten Darlehen auch bei gleichzeitigem Gläubigerwechsel.

(4) Das Innenministerium wird ermächtigt, Bürgschaften bis zur Höhe von 340.000.000 Euro zuzüglich Zinsen in marktüblicher Höhe für die auf dem Kapitalmarkt aufzunehmenden Mittel des Kommunalen Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern zu übernehmen.

(5) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von 230.000.000 Euro zur Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen zu übernehmen, wenn die Unternehmen ausreichende Sicherheiten für Kredite aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" nicht bieten können oder anderweitige Finanzierungshilfen nicht zu erreichen sind.

(6) Das Umweltministerium wird ermächtigt, Freistellungen von der ökologischen Altlastenhaftung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I S. 649), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 1928), im Rahmen veranschlagter Mittel zu erteilen.

(7) Das Umweltministerium wird über Absatz 6 hinaus ermächtigt, in den Fällen, die von dem Generalvertrag über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten in Mecklenburg-Vorpommern zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 20. Dezember 2002 erfasst werden, Freistellungen bis zur Gesamthöhe von 166.000.000 Euro zu erteilen.

(7a) Das Umweltministerium wird ermächtigt, sich gegenüber der "Nieklitzer Ökologie- und Ökotechnologiestiftung" durch eine Garantieerklärung zu verpflichten, im Zeitraum 2001 bis 2005 bis zur Höhe von 128.000 Euro bereitzustellen, wenn dies auf Grund etwaiger Betriebskostendefizite der Betreibergesellschaft zur Erhaltung des Stiftungsvermögens erforderlich ist.

(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Umweltministerium zugunsten der Energiewerke Nord GmbH und der Zwischenlager Nord GmbH im Rahmen der von diesen für den Betrieb der Landessammelstelle zu erbringenden Deckungsvorsorge ( §§ 1 , 3 und 8 der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 - [BGBl. I S. 220], zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2002 [BGBl. I S. 1869]), Freistellungen bis zur Höhe von 7.000.000 Euro zu erteilen.

(9) Das Sozialministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Garantieerklärungen bis zur Höhe von 282.000.000 Euro zum Zwecke der Erlangung von Kommunalkreditkonditionen zugunsten nichtöffentlicher Träger von Krankenhäusern, die Schuldendiensthilfen nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht erhalten, abzugeben.

(9a) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Bürgschaften bis zur Höhe von 10.000.000 Euro zur Absicherung von Krediten der Studentenwerke im Zusammenhang mit Bau- bzw. Sanierungsvorhaben für Studentenwohnheime zu übernehmen, wenn und soweit die Studentenwerke selbst eigene Mittel oder Sicherheiten hierfür nicht aufbringen können.

(9b) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Garantieerklärungen bis zur Höhe von 12.500.000 Euro zur Absicherung der den Kultureinrichtungen des Landes, seinen Stiftungen sowie von ihm institutionell geförderten Stiftungen (Zuwendungsempfängern) überlassenen Leihgaben abzugeben.

(10) Das Finanzministerium wird ermächtigt, nach Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags, zur Absicherung der veranschlagten Veräußerungen von Darlehensforderungen des Landes Garantien bis maximal in Höhe ihrer Nominalwerte zu übernehmen.

(10a) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zugunsten der Gesellschaft für Abfallwirtschaft und Altlasten Mecklenburg-Vorpommern mbH die Absicherung von auf dem Kapitalmarkt aufgenommenen Krediten bis zur Höhe von 153.400.000 Euro zum Erwerb einer stillen Beteiligung an der NORD/LB im Wege einer Bürgschaft aufzunehmen.

(11) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium zur Förderung von Einrichtungen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern Bürgschaften bzw. Rückbürgschaften bis zur Höhe von 10.000.000 Euro zu übernehmen.

(12) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium zur Förderung des Schiffbaus auf Werften des Landes Mecklenburg-Vorpommern Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von 305.000.000 Euro zu übernehmen.

(13) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 12 können auch für Zwecke des jeweils anderen Bürgschaftsrahmens verwendet werden.

(14) Auf die Höchstbeträge der Absätze 1 bis 12 werden jeweils die Inanspruchnahmen aus Vorjahren auf Grund der entsprechenden Vorjahresermächtigungen angerechnet, soweit das Land noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit es in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat. Soweit in den Fällen der Absätze 1 bis 12 das Land ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf die Höchstbeträge nicht mehr anzurechnen. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.

(15) Über die Übernahme von Bürgschaften, Gewährleistungen und sonstiger Sicherheitsleistungen sowie die Erteilung von Freistellungen nach den Absätzen 1 bis 12 ist der Finanzausschuss des Landtags halbjährlich zu unterrichten.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."

§ 15 HHG2004/05 – Übertragbarkeit (1)

(1) Die Mittel für die Unterhaltung der Grundstücke und des sonstigen unbeweglichen Vermögens (Gruppen 519 und 521) sind übertragbar.

(2) Ausgaben, die zur Komplementärfinanzierung der Mittel von der Europäischen Union dienen, sind übertragbar.

(3) Im Einzelplan 12 für das erste von zwei Haushaltsjahren eines Haushaltsplans veranschlagte und nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten abweichend von § 45 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung für das zweite Haushaltsjahr fort.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."

§ 16 HHG2004/05 – Verbindlichkeit von Erläuterungen (1)

Erläuterungen zu einzeln veranschlagten Investitionsmaßnahmen sowie zu allen kw-Beträgen sind verbindlich. Erläuterungen zu Baumaßnahmen mit Ausgaben von mehr als 500.000 Euro im Einzelfall und zu Beschaffungsmaßnahmen mit Ausgaben von mehr als 175.000 Euro im Einzelfall, bei denen die Zweckbestimmung im Haushaltsplan nur allgemein angegeben wird, während die Einzelmaßnahmen in den Erläuterungen aufgezählt sind, sind innerhalb des Gesamtansatzes hinsichtlich der genannten Maßnahmen, nicht aber hinsichtlich der Beträge verbindlich. § 11 bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."

§ 17 HHG2004/05 – Komplementärfinanzierung und sonstige Ermächtigungen (1)

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags zusätzliche, von Stellen außerhalb der Landesverwaltung für einen bestimmten Zweck zur Verfügung gestellte Mittel maximal bis zur gleichen Höhe durch Mittel des Landes zu ergänzen; für ein vom Bund und den neuen Ländern vorgesehenes Lehrstellensonderprogramm darf der Anteil des Landes an der Komplementärfinanzierung den Anteil des Bundes überschreiten. Diese Ermächtigung gilt auch für das Eingehen von Verpflichtungen zu Lasten von Folgejahren, soweit Mittel von Stellen außerhalb der Landesverwaltung rechtsverbindlich zugesagt worden sind. Sofern für das neue Ausbildungsjahr darüber hinaus weitere Maßnahmen zur Verbesserung des Ausbildungsangebots erforderlich werden, kann das Finanzministerium mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags in notwendig werdende Mehrausgaben und Verpflichtungsermächtigungen bei Landesmitteln einwilligen und die korrespondierenden Mittel des Europäischen Sozialfonds (ESF) umsetzen. Bei Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 mit Gesamtausgaben von bis zu 50.000 Euro im Einzelfall ist abweichend von Satz 1 die Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags nicht erforderlich; der Finanzausschuss des Landtags ist nachträglich zu unterrichten. Die sich im laufenden Haushaltsjahr ergebende Nettomehrbelastung des Landes ist durch Einsparungen an anderer Stelle des Haushalts zu decken.

(1a) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministerien entsprechend den für den Einsatz der EU-Strukturfonds maßgeblichen EU-Dokumenten haushaltsneutrale Einnahme- und Ausgabeumschichtungen vorzunehmen und erforderliche Verpflichtungsermächtigungen auszubringen, sofern die im Haushaltsplan vorgesehenen Verwendungszwecke oder Ansätze für EU-Mittel nicht umgesetzt werden können beziehungsweise um die noch zu spezifizierenden Maßnahmen zu untersetzen.

(1b) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministerien zur Förderung strukturbestimmender Unternehmen in Mehrausgaben und zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen einzuwilligen, die durch Umschichtungen von Ausgaben beziehungsweise Verpflichtungsermächtigungen oder durch Mehreinnahmen gedeckt werden, sofern die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel bei vorhandenen Titeln nicht ausreichen bzw. zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen neue Titel notwendig werden.

(1c) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministerien in Mehrausgaben bis zur Höhe von insgesamt 5.000.000 Euro zugunsten der Sonderbedarfszuweisungen Titel 1102 883.01 einzuwilligen, die durch Ausgabeumschichtungen oder Mehreinnahmen gedeckt werden.

(1d) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministerien in notwendige Mehrausgaben im Zusammenhang mit der Abwehr von Gefahren durch BSE und vergleichbare Tierseuchen einzuwilligen, die durch Ausgabeumschichtungen oder Mehreinnahmen gedeckt werden.

(1e) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministerien Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen umzuschichten sowie Ansätze für Investitionsausgaben durch Einsparungen bei den laufenden Ausgaben im Einzelplan oder durch Deckung im Gesamthaushalt zu verstärken. Umschichtungen und Verstärkungen nach Satz 1 über 3.000.000 Euro bedürfen der Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags.

(1f) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministerien zur Förderung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, insbesondere Strukturanpassungsmaßnahmen (SAM), haushaltsneutrale Ausgabeumschichtungen zu Lasten von Titeln des von diesen Maßnahmen begünstigten Fachministeriums bis zur Höhe von fünfundzwanzig vom Hundert des Landeszuschusses zu der jeweiligen Maßnahme, maximal bis zu 1.530.000 Euro, vorzunehmen. Abweichend von § 35 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung dürfen Ausgaben für Maßnahmen in diesem Bereich aus verschiedenen Titeln geleistet werden.

(1g) Das Finanzministerium wird ermächtigt, haushaltsneutrale Umsetzungen von Mitteln und Stellen zugunsten und zu Lasten des Kapitels 1216 "Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern" vorzunehmen. Der Finanzausschuss des Landtags ist über die erfolgten Umsetzungen zu unterrichten.

(1h) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei und mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags, im Zuge der Umstrukturierung der Landesforstverwaltung haushaltsneutrale Umsetzungen von Mitteln sowie Stellenplanänderungen vorzunehmen. Einmalige und dauerhafte mit der Umstrukturierung im Zusammenhang stehende Mehrausgaben sind durch Minderausgaben im Einzelplan 08 zu decken.

(1i) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der allgemeinen und der politischen Bildung mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags haushaltsneutrale Umsetzungen von Mitteln und Stellen vorzunehmen.

(1j) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und den beteiligten Fachministerien zur Umsetzung des eGovernment Masterplans haushaltsneutral Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen umzuschichten.

(1k) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministerien in Mehrausgaben zu Gunsten der Fährhafen Sassnitz GmbH Titel 0602 682.09, Maßnahmegruppe 01 einzuwilligen, die durch Ausgabeumschichtungen gedeckt werden.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 1k sachlich zuständige Titel einzurichten. Die Einwilligungen nach den Absätzen 1 bis 1k sowie die zur Deckung der Nettomehrbelastung erforderlichen Einsparungen gelten als Änderungen des Haushaltssolls.

(3) Die Überschüsse aus der Umweltlotterie BINGO stehen der Norddeutschen Stiftung für Umwelt und Entwicklung als Finanzhilfe zu. Die Finanzhilfen sind für Umwelt-, Naturschutz- und Entwicklungshilfe-Projekte und zum Betrieb des Zukunftszentrums Mensch-Natur-Technik-Wissenschaft (ZMTW) in Nieklitz zu verwenden. Unterschüsse werden mit Überschüssen verrechnet. Das Nähere ist durch das zuständige Fachministerium mit der Stiftung durch Vereinbarung zu regeln, insbesondere Nachweis und Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung sowie Rückforderung bei zweckwidriger Verwendung. Dem Landesrechnungshof ist ein Prüfungsrecht einzuräumen.

(4) Die Landkreise und kreisfreien Städte werden im Haushaltsjahr 2004 zur Kostentragungspflicht nach § 41 Abs. 1 Satz 1 des Landeskrankenhausgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 262) nur herangezogen, soweit die im Haushaltsplan festgesetzten Kosten der Krankenhausförderung 41.977.000 Euro überschreiten.

(5) Abweichend von § 50 der Landeshaushaltsordnung wird das Finanzministerium ermächtigt, Mittel zugunsten des Titels 1102 613.02 "Zuweisungen an Gemeinden und Landkreise auf Grund der Verpflichtung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben" umzusetzen, wenn Aufgaben von der Landesverwaltung auf Gemeinden oder Landkreise übertragen werden.

(6) Soweit einzelplanspezifische Minderausgaben innerhalb des jeweiligen Einzelplans nicht erbracht werden können, dürfen sie im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und den beteiligten Fachministerien an anderer Stelle kompensiert werden. § 6 Abs. 13 bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."

§ 18 HHG2004/05 – Ermächtigung zur Änderung der Ansätze bei Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen (1)

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium die Einnahme- und Ausgabeansätze sowie die Verpflichtungsermächtigungen für die Gemeinschaftsaufgaben

  1. 1.
    "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur",
  2. 2.
    "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes",
  3. 3.
    "Ausbau und Neubau von Hochschulen"

an die endgültig festgestellten Rahmenpläne anzupassen. Eine sich aus der Anpassung an die endgültigen Rahmenpläne ergebende Nettomehrbelastung des Landes ist durch Einsparungen an anderer Stelle des Haushalts zu decken. Bei einer Reduzierung der Bundesmittel für die Gemeinschaftsaufgaben "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" und "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" sind die dafür veranschlagten Komplementärmittel des Landes gesperrt und in der Haushaltsrechnung als Einsparung nachzuweisen. Bei einer Reduzierung der Bundesmittel für die Gemeinschaftsaufgabe "Ausbau und Neubau von Hochschulen" dürfen die dafür veranschlagten Komplementärmittel des Landes zur Vorfinanzierung von Maßnahmen, für die der Bund seine grundsätzliche Bereitschaft zur Mitfinanzierung erklärt hat, eingesetzt werden. Die Anpassungen an die endgültig festgestellten Rahmenpläne sowie die zur Deckung der Nettomehrbelastung erforderlichen Einsparungen gelten als Änderung des Haushaltssolls.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, innerhalb der Kapitel für die in Absatz 1 genannten Gemeinschaftsaufgaben zusätzliche Titel mit neuen Zweckbestimmungen einzurichten, wenn dies zur Anpassung an die endgültig festgestellten Rahmenpläne erforderlich ist.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags haushaltsneutral Einnahme- und Ausgabeansätze sowie Verpflichtungsermächtigungen umzuschichten, soweit dies infolge geänderter Transferwege auf Grund von gesetzlichen Änderungen der Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen im Rahmen der Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung notwendig ist. Das Finanzministerium wird ermächtigt, sachlich zuständige Titel einzurichten.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags Einnahme- und Ausgabeansätze umzuschichten, soweit dies infolge der Änderung der Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen auf Grund der Gemeindefinanzreform notwendig wird. Das Finanzministerium wird ermächtigt, sachlich zuständige Titel einzurichten.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."

§ 19 HHG2004/05 – Besonderheiten im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung (1)

(1) Für eine Behörde, die

  1. 1.
    nach der Kosten- und Leistungsrechnung arbeitet und
  2. 2.
    in einem eigenen Kapitel veranschlagt ist, das mit einem Haushaltsvermerk "Für dieses Kapitel findet § 19 Haushaltsgesetz Anwendung." versehen ist,

gelten die nachfolgenden Regelungen zur Deckungsfähigkeit und Übertragbarkeit. Mehrere Behörden, die nach der Kosten- und Leistungsrechnung arbeiten, können in einem Kapitel zusammengefasst werden.

(2) Über die Regelungen des § 20 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung hinaus sind innerhalb desselben Kapitels deckungsfähig

  1. 1.
    gegenseitig die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8,
  2. 2.
    einseitig die Ausgaben der Hauptgruppe 5 zugunsten der Ausgaben der Hauptgruppen 6, 7 und 8,
  3. 3.
    innerhalb der jeweiligen Hauptgruppe gegenseitig die Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.

Im Übrigen findet § 7 , ausgenommen Absatz 1 Satz 3 , Anwendung.

(3) Abweichend von § 19 der Landeshaushaltsordnung und § 15 sind 60 vom Hundert des landesfinanzierten Saldos der unter Absatz 1 fallenden Behörde, der sich aus der Differenz des Zuschussbedarfs im Soll und im Ist ergibt (ausgenommen Hauptgruppen 4, 7, 8), übertragbar. Ausnahmen kann das Finanzministerium im Rahmen der Bildung der Haushaltsreste zulassen. Die zeitliche Beschränkung der Verfügbarkeit von Resten nach § 45 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung findet keine Anwendung. § 45 Abs. 3 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung gilt als erfüllt.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."

§ 20 HHG2004/05 – Stellenabbau (1)

(1) Von den im Haushaltsplan ausgewiesenen Planstellen und Stellen sind im Jahr 2004 insgesamt 2.000 Stellen abzubauen. Das bedeutet, dass zusätzlich zu den bereits für 2004 ausgewiesenen 274 kw-Vermerken und Einsparvorgaben im Wert von 126 Stellen weitere 1.600 Planstellen und Stellen bis zum 30. September 2004 wie folgt einzusparen sind:

Epl.GeschäftsbereichAnzahl 2004
01Landtag0
02Landesrechnungshof0
03Staatskanzlei10
04Innenministerium450
05Finanzministerium135
05/12FM/Betrieb für Bau und Liegenschaften62
06Wirtschaftsministerium93
07Bildungsministerium275
07darunter Hochschulen incl. Medizinische Fakultäten, Institut für Ostseeforschung und Studienkollegs225
08Landwirtschaftsministerium92
09Justizministerium218
10Sozialministerium53
13Umweltministerium58
15Arbeitsministerium6
Noch nicht zugeordnete Einsparvorgaben148
Summe 1600

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die ressortbezogen ausgewiesenen zusätzlichen kw-Vermerke auf einzelne Kapitel umzusetzen, wenn entsprechende personalplanerische Umsetzungskonzepte vorliegen.

(3) Mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags können die Einsparungen auf andere Geschäftsbereiche übertragen werden. Die Zuordnung der in Absatz 1 noch nicht spezifizierten 148 kw-Vermerke ist mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags zulässig.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, den Termin für den Vollzug der Abbauverpflichtungen hinauszuschieben, wenn ein Tarifvertrag gemäß § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992, zuletzt geändert durch Änderungs-TV Nr. 5 vom 31. Januar 2003, abgeschlossen wird.

(5) Soweit aus zwingenden hochschulrechtlichen Gründen eine Realisierung der 225 kw-Vermerke im Hochschulbereich einschließlich der Medizinischen Fakultäten zum 30. September 2004 ausgeschlossen ist, sind sie zum rechtlich frühest möglichen Zeitpunkt zu vollziehen.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."

§ 21 HHG2004/05 – Weitergeltung von Bestimmungen (1)

Die Bestimmungen der §§ 3 sowie 5 bis 20 gelten bis zum In-Kraft-Treten des Haushaltsgesetzes für das folgende Haushaltsjahr weiter.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."

Anhang

Anlage 1 HHG2004/05 – Anlage zum Gesetz zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen
( Haushaltsrechtsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 - ) (1)   (2)

Gesamtplan des Haushaltsplans 2004/2005

Teil IHaushaltsübersicht
Teil IIFinanzierungsübersicht
Teil IIIKreditfinanzierungsplan

Teil I
Haushaltsübersicht Einnahmen 2004

  Beträge in TEUR
Epl.Einzelplan-
bezeichnung
Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Verw.-Einn. Einn. Aus Schulden-
dienst und dgl.
Laufende Übertra-
gungen
Schulden-
aufnahmen, Zuschüsse für Investi-
tionen
Besondere Finan-
zierungs-
einnahmen
Gesamt-
einnahmen 2004
  011 - 099111 - 186211 - 299311 - 346351 - 389 
12345678
01Landtag-68,0---68,0
02Landesrechnungshof 4,3---4,3
03Ministerpräsident - Staatskanzlei ---20,0--20,0
04Innenministerium-9.048,23.961,4--13.009,6
05Finanzministerium-14.490,6572,1--15.062,7
06Wirtschafts-
ministerium
-24.354,8267.681,6346.173,3-638.209,7
07Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur-11.215,881.954,470.511,3-163.681,5
08Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei660,062.704,565.369,893.980,155,0222.769,4
09Justizministerium-71.625,3789,0--72.414,3
10Sozialministerium-4.150,018.760,045.315,5-68.225,5
11Allgemeine Finanzverwaltung2.895.000,077.441,21.748.702,7902.265,7214,15.623.623,7
12Hochbaumaßnahmen des Landes-1.800,053.484,738.210,99.500,0102.995,6
13Umweltministerium-18.877,315.301,337.250,8542,071.971,4
15Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung-74.888,1167.896,054.440,2-297.224,3
 Summe Haushalt2.895.660,0370.668,12.424.493,01.588.147,810.311,17.289.280,0

Haushaltsübersicht Ausgaben 2004

 Beträge in TEUR
Epl.Personal-
ausgaben
Sächliche Verwal-
tungs-
ausgaben
Schulden-
dienst
Zuwei-
sungen und Zuschüsse (ohne Investi-
tionen)
Baumaß-
nahmen
Sonst. Investi-
tionen u. Investi-
tions-
förderungs-
maßnahmen
Besondere Finan-
zierungs-
ausgaben
Gesamtausgaben 2004
 411 - 462511 - 549561 - 596611 - 699711- 799811 - 899911 - 989 
123456789
0115.420,62.881,0-5.146,1-121,0-23.568,7
024.714,5634,3-3,7-10,2-5.362,7
037.656,73.148,1-2.004,5-33,7-217,612.625,4
04283.741,661.198,8-149.858,8-20.654,6-4.103,5511.350,3
05109.007,530.376,0-5.722,7-4.367,5-1.772,7147.701,0
0660.194,225.520,0-295.795,877.349,2398.709,5-8.745,7848.823,0
07952.019,842.462,1-284.307,0-103.464,6-3.245,91.379.007,6
08128.481,341.252,8-93.961,35.231,9113.702,8-3.553,6379.076,5
09144.297,792.054,2-5.983,4-2.860,6-2.296,4242.899,5
1038.010,97.791,6-445.571,6-117.169,74.716,1613.259,9
11113.642,9-6.345,0511.400,01.344.480,8-216.037,3127.326,02.306.542,0
12-14.827,2-50.600,5162.319,512.146,1-21.990,2217.903,1
1339.644,326.925,7-28.482,519.868,052.760,3-2.230,9165.449,9
1511.733,36.733,0-269.104,0-154.804,6-6.664,5435.710,4
HH1.908.565,3349.459,8511.400,02.981.022,7264.768,61.196.842,577.221,17.289.280,0

Haushaltsübersicht Zusammenstellung 2004

  Beträge in TEUR
Epl.EinzelplanbezeichnungEinnahmen gesamtAusgaben gesamtÜberschuss (+)
Zuschuss (-)
12345
01Landtag68,023.568,7-23.500,7
02Landesrechnungshof4,35.362,7-5.358,4
03Ministerpräsident - Staatskanzlei -20,012.625,4-12.605,4
04Innenministerium13.009,6511.350,3-498.340,7
05Finanzministerium15.062,7147.701,0-132.638,3
06Wirtschaftsministerium638.209,7848.823,0-210.613,3
07Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur163.681,51.379.007,6-1.215.326,1
08Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei222.769,4379.076,5-156.307,1
09Justizministerium72.414,3242.899,5-170.485,2
10Sozialministerium68.225,5613.259,9-545.034,4
11Allgemeine Finanzverwaltung5.623.623,72.306.542,03.317.081,7
12Hochbaumaßnahmen des Landes102.995,6217.903,3-114.907,5
13Umweltministerium71.971,4165.449,9-93.478,5
15Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung297.224,3435.710,4-138.486,1
 Summe7.289.280,07.289.280,00,0

Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Landeshaushaltsplan und deren Inanspruchnahme in 2004

  Beträge in TEUR
Epl.EinzelplanbezeichnungVE Gesamtvon dem Gesamtbetrag dürfen fällig werden
  20042005200620072008
1234567
01Landtag-----
02Landesrechnungshof-----
03Ministerpräsident - Staatskanzlei ------
04Innenministerium14.72810.8173.189441281
05Finanzministerium2.0662.066---
06Wirtschaftsministerium1.011.040390.751308.831290.25921.199
07Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur6.5816.376646477
08Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei103.63278.92016.3162.9735.423
09Justizministerium18.7351.9011.9011.90113.032
10Sozialministerium39.28716.8058.1289.2125.142
11Allgemeine Finanzverwaltung12.5599.6592.900--
12Hochbaumaßnahmen des Landes296.133165.50888.62542.000-
13Umweltministerium68.08334.35114.1948.59910.939
15Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung230.00197.02578.05634.93019.990
 Summe1.802.845814.179522.204390.37976.083

Gesamtplan des Haushaltsplans 2005

Teil IHaushaltsübersicht
Teil IIFinanzierungsübersicht
Teil IIIKreditfinanzierungsplan

Teil I
Haushaltsübersicht Einnahmen 2005

  Beträge in TEUR
Epl.Einzelplan-
bezeichnung
Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Verw.-Einn. Einn. Aus Schulden-
dienst und dgl.
Laufende Übertra-
gungen
Schulden-
aufnahmen, Zuschüsse für Investi-
tionen
Besondere Finan-
zierungs-
einnahmen
Gesamt-
einnahmen 2005
  011 - 099111 - 186211 - 299311 - 346351 - 389 
12345678
01Landtag-73,0---73,0
02Landesrechnungshof 6,8---6,8
03Ministerpräsident - Staatskanzlei ---20,0--20,0
04Innenministerium-9.156,22.602,4 -1.392,013.150,6
05Finanzministerium-14.384,6569,0--14.953,6
06Wirtschafts-
ministerium
-23.624,4272.231,7335.307,3-631.163,4
07Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur-10.698,781.187,344.965,4-136.851,4
08Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei875,063.061,266.017,289.745,155,0219.754,0
09Justizministerium-71.670,1659,0--72.329,1
10Sozialministerium-4.107,3134.161,243.985,8-182.254,3
11Allgemeine Finanzverwaltung2.927.000,027.740,61.914.559,8638.420,3218,05.507.938,7
12Hochbaumaßnahmen des Landes-1.800,052.844,741.194,310.731,3106.570,3
13Umweltministerium-18.386,015.348,839.685,4545,673.965,8
15Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung-75.783,9138.285,357.016,2-271.085,4
 Summe Haushalt2.927.875,0320.493,32.678.486,41.290.319,812.941,97.230.116,4

Haushaltsübersicht Ausgaben 2005

 Beträge in TEUR
Epl.Personal-
ausgaben
Sächliche Verwal-
tungs-
ausgaben
Schulden-
dienst
Zuwei-
sungen und Zuschüsse (ohne Investi-
tionen)
Baumaß-
nahmen
Sonst. Investi-
tionen u. Investi-
tions-
förderungs-
maßnahmen
Besondere Finan-
zierungs-
ausgaben
Gesamtausgaben 2005
 411 - 462511 - 549561 - 596611 - 699711- 799811 - 899911 - 989 
123456789
0115.435,52.832,1-5.303,9-85,0-23.656,5
024.874,5607,1-3,7-24,7-5.510,0
037.682,33.129,1-2.020,1-34,3-224,212.641,6
04287.433,162.728,7-151.389,6-20.960,2-4.439,2518.072,4
05109.231,030.492,1-5.746,9-3.819,0-1.787,6147.501,4
0661.010,625.390,8-295.092,182.389,6389.372,9-9.747,9843.508,1
07921.673,342.339,8-290.295,3-74.762,3-3.318,41.325.752,3
08129.408,539.296,4-96.296,45.942,1107.446,4-3766,8375.178,8
09146.505,891.338,5-5.785,7-2.222,3-2.243,1243.609,2
1038.073,07.793,5-711.879,5-76.809,09.599,0844.154,0
11108.914,8-6131,0538.400,01.286.123,7-211.730,3- 2.139.037,8
12-14.825,7-51.680,1173.998,79.316,0-20.769,9229.050,6
1340.119,526.933,1-27.898,419.298,353.813,1-2588,7165.473,7
1511.630,17.235,0-200.289,4-144.778,8-6.963,3356.970,0
HH1.881.992,0349.366,7538.400,03.129.804,8281.628,71.095.174,3-46.250,17.230.116,4

Haushaltsübersicht Zusammenstellung 2005

  Beträge in TEUR
Epl.EinzelplanbezeichnungEinnahmen gesamtAusgaben gesamtÜberschuss (+)
Zuschuss (-)
12345
01Landtag73,023.656,5-23.583,5
02Landesrechnungshof6,85.510,0-5.503,2
03Ministerpräsident - Staatskanzlei -20,012.641,6-12.621,6
04Innenministerium13.150,6518.072,4-504.921,8
05Finanzministerium14.953,6147.501,4-132.547,8
06Wirtschaftsministerium631.163,4843.508,1-212.344,7
07Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur163,851,41.325.752,3-1.188.900,9
08Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei219,754,0375.178,8-155.424,8
09Justizministerium72.329,1243.609,2-171.280,1
10Sozialministerium182.254,3844.154,0-661.899,7
11Allgemeine Finanzverwaltung5.507.938,72.139.037,83.368.900,9
12Hochbaumaßnahmen des Landes106.570,3229.050,6-122.480,3
13Umweltministerium73.965,8165.473,7-91.507,9
15Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung271.085,4356.970,0-85.884,6
 Summe7.230.116,47.230.116,40,0

Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Landeshaushaltsplan in 2005

  Beträge in TEUR
Epl.EinzelplanbezeichnungVE Gesamtvon dem Gesamtbetrag dürfen fällig werden
  20052006200720082009
1234567
01Landtag-----
02Landesrechnungshof-----
03Ministerpräsident - Staatskanzlei ------
04Innenministerium23.25711.2685.4096.52159
05Finanzministerium133133---
06Wirtschaftsministerium430.722230.354124.28576.01865
07Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur1.6361.558262626
08Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei66.17558.9462.6081.2483.373
09Justizministerium255255- --
10Sozialministerium69.7167.53412.61216.75432.816
11Allgemeine Finanzverwaltung1.8001.800---
12Hochbaumaßnahmen des Landes114.76254.72635.03625.000-
13Umweltministerium61.06631.76213.16868989.238
15Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung214.40899.00874.09224.35016.958
 Summe983.930497.344267.236156.81562.535

Teil II
Finanzierungsübersicht

 - In Mio EURO -
BezeichnungIstHaushaltplanHaushaltplanHaushaltsplan
 2003200320042005
12345
1.Bereinigte Gesamteinnahmen     
 1.1Gesamteinnahmen7.350,27.358,07.289,37.230,1
  abzüglich     
 1.2Einnahmen vom Kreditmarkt (netto)1.033,51.051,0892,3583,4
 1.3Entnahmen aus Rücklagen, Fonds, Stöcke u.a.36,834,70,00,0
 1.4Haushaltstechnische Verrechnungen5,95,710,312,9
 1.5Bereinigte Gesamteinnahmen6.274,06.266,66.386,76.633,8
2.Bereinigte Gesamtausgaben     
 2.1Gesamtausgaben7.350,27.358,07.289,37.230,1
  abzüglich     
 2.2Zuführung an Rücklagen, Fonds, Stöcke u.a.44,74,22,22,2
 2.3Haushaltstechnische Verrechnungen5,95,710,312,9
 2.4Deckung von Vorjahresfehlbeträgen120,0120,0163,30,0
 2.5Bereinigte Gesamtausgaben7.179,67.228,17.113,47.215,0
3.Finanzierungssaldo Zeile 1.5 ./. Zeile 2.5-905,6-961,5-726,7-581,2
 nachrichtlich:     
4.Finanzierungslücke bei laufenden Ausgaben36,575,939,088,7

Teil III
Kreditfinanzierungsplan

BezeichnungIstHaushalts-
plan
Haushalts-
plan
Haushalts-
plan
 2003200320042005
12345
1.Kredite am Kreditmarkt     
 1.1 Aufnahme von Kreditmarktmitteln1.631,21.952,21.901,81.691,9
 1.2 Tilgung von Kreditmarktmitteln (Anschlußfinanzierung)597,7901,21.009,51.108,5
 1.3 Netto-Kreditaufnahme am Kreditmarkt1.033,51.051,0892,3583,4
(1) Red. Anm.:
Die Anlage des Haushaltsrechtsgesetzes wurde dem Haushaltsgesetz 2004/2005 beigefügt, da dieses Gesetz sich mehrfach auf diese Anlage bezieht.

Verordnung über die Konzentration von Zuständigkeiten der Gerichte (Konzentrationsverordnung - KonzVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Konzentration von Zuständigkeiten der Gerichte (Konzentrationsverordnung - KonzVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KonzVO M-V
Gliederungs-Nr.: 300-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die Konzentration von Zuständigkeiten der Gerichte
(Konzentrationsverordnung - KonzVO M-V)

Vom 28. März 1994 (GVOBl. M-V S. 514; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 300-1-3)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Februar 2018 (GVOBl. M-V S. 59)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister 1
Landwirtschaftssachen 2
(weggefallen) 3
Gewerblicher Rechtsschutz 4
Baulandsachen 5
(weggefallen) 6
Binnenschifffahrtssachen 7
Wirtschaftsstrafsachen 8
(weggefallen) 9
Ordnungswidrigkeitsverfahren 9a
(weggefallen) 10
(weggefallen) 11
Personalvertretungssachen 12
(weggefallen) 13
Asylsachen 13a
Recht der offenen Vermögensfragen, Bereinigung von SED-Unrecht 13b
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 14

§ 1 KonzVO M-V – Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister

Für die Führung der Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister sind die Amtsgerichte am Sitz der Landgerichte für den jeweiligen Landgerichtsbezirk zuständig.


§ 2 KonzVO M-V – Landwirtschaftssachen

Für die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Verfahren in Landwirtschaftssachen nach § 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen und § 65 Landwirtschaftsanpassungsgesetz sind die Amtsgerichte am Sitz der Landgerichte für den jeweiligen Landgerichtsbezirk zuständig.


§ 3 KonzVO M-V

(wegefallen)


§ 4 KonzVO M-V – Gewerblicher Rechtsschutz

(1) Das Landgericht Rostock ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts zuständig für

  1. 1.

    die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte fallen und die sich aus Artikel 85 und 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie aus Artikel 53 und 54 des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ergeben,

  2. 2.

    Geschmacksmusterstreitsachen und Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen im Sinne des Geschmacksmustergesetzes ,

  3. 3.

    Kennzeichenstreitsachen und Gemeinschaftsmarkenstreitsachen im Sinne des Markengesetzes ,

  4. 4.

    Urheberrechtsstreitsachen, für die in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz die Landgerichte zuständig sind ( § 105 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz ),

  5. 5.

    Handelssachen nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe f), Nr. 6 und Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ,

  6. 6.

    Klagen nach den §§ 1 und 2 des Unterlassungsklagengesetzes ,

  7. 7.

    Wettbewerbsstreitsachen,

  8. 8.

    Streitsachen nach dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen .

(2) Für Urheberrechtsstreitsachen, die in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen ( § 105 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz ), ist das Amtsgericht Rostock für den Bezirk des Oberlandesgerichts zuständig.


§ 5 KonzVO M-V – Baulandsachen

Für Verfahren nach §§ 217 , 232 Baugesetzbuch ist

  1. 1.
    das Landgericht Stralsund für die Bezirke der Landgerichte Rostock und Stralsund,
  2. 2.
    das Landgericht Schwerin für die Bezirke der Landgerichte Neubrandenburg und Schwerin

zuständig.


§ 6 KonzVO M-V

(weggefallen)


§ 7 KonzVO M-V – Binnenschifffahrtssachen

Für Binnenschifffahrtssachen im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen ist das Amtsgericht Waren für den Bezirk des Oberlandesgerichts zuständig.


§ 8 KonzVO M-V – Wirtschaftsstrafsachen

(1) Für Wirtschaftsstrafsachen nach § 74c Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz , für die das Landgericht nach § 74 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz zuständig ist, ist

  1. 1.

    das Landgericht Rostock für die Bezirke der Landgerichte Rostock und Stralsund,

  2. 2.

    das Landgericht Schwerin für die Bezirke der Landgerichte Neubrandenburg und Schwerin

zuständig.

(2) Für Strafsachen wegen der in § 74c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Straftaten, die vor dem Amtsgericht verhandelt werden, ist

  1. 1.

    das Amtsgericht Neubrandenburg für den Bezirk des Landgerichts Neubrandenburg,

  2. 2.

    das Amtsgericht Rostock für den Bezirk des Landgerichts Rostock,

  3. 3.

    das Amtsgericht Schwerin für den Bezirk des Landgerichts Schwerin und

  4. 4.

    das Amtsgericht Stralsund für den Bezirk des Landgerichts Stralsund

zuständig.


§ 9 KonzVO M-V

(weggefallen)


§ 9a KonzVO M-V – Ordnungswidrigkeitsverfahren

Bei einem Einspruch gegen Bußgeldbescheide der Verwaltungsbehörde der Landkreise Mecklenburgische Seenplatte und Vorpommern-Greifswald entscheidet abweichend von § 68 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort).


§ 10 KonzVO M-V

(weggefallen)


§ 11 KonzVO M-V

(weggefallen)


§ 12 KonzVO M-V – Personalvertretungssachen

Für Personalvertretungssachen im Sinne des Personalvertretungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern und des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist das Verwaltungsgericht Greifswald für den Bezirk des Oberverwaltungsgerichts zuständig. Die anhängigen Verfahren bei dem Verwaltungsgericht Schwerin gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Verwaltungsgericht Greifswald über.


§ 13 KonzVO M-V

(weggefallen)


§ 13a KonzVO M-V – Asylsachen

Für Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz ist das Verwaltungsgericht Schwerin für den Bezirk des Oberverwaltungsgerichts zuständig. Satz 1 gilt auch für die bei In-Kraft-Treten dieser Vorschrift anhängigen Verfahren.


§ 13b KonzVO M-V – Recht der offenen Vermögensfragen, Bereinigung von SED-Unrecht

Für Verfahren aus dem Recht der offenen Vermögensfragen, insbesondere nach dem Vermögensgesetz , der Grundstücksverkehrsordnung , dem Investitionsvorrangsgesetz, dem Vermögenszuordnungsgesetz , dem Treuhandgesetz , dem Entschädigungsgesetz , dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleistungsgesetz , sowie für Verfahren zur Bereinigung von SED-Unrecht, insbesondere nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz , ist das Verwaltungsgericht Greifswald für den Bezirk des Oberverwaltungsgerichts zuständig. Satz 1 gilt auch für die bei In-Kraft-Treten dieser Vorschrift anhängigen Verfahren.


§ 14 KonzVO M-V – In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1994 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit der Gerichte in Registersachen, Landwirtschaftssachen, Gesamtvollstreckungssachen und Verfahren über gewerbliche und technische Schutzrechte vom 10. Juni 1992 (GVOBl. S. 335) außer Kraft.


Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LjagdG M-V
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)

Vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 792-2)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2024 (GVOBl. M-V S. 74)  (1)

Präambel

Die freilebende Tierwelt ist wesentlicher Bestandteil der Natur. Sie ist als Teil der überregionalen natürlichen Umwelt in ihrer Vielfalt zu bewahren. Die Hege ist eine gesellschaftliche Aufgabe. Heimische Wildarten sind unter Berücksichtigung gesellschaftlicher, ökologischer und ökonomischer Belange und der Wirkungen des Klimawandels so zu erhalten und zu entwickeln, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und den landeskulturellen Verhältnissen stehen.

Inhaltsübersicht  (2) §§
  
Präambel  
  
Abschnitt 1  
Grundsätze  
  
Gesetzeszweck 1
  
Abschnitt 2  
Jagdbezirke und Jagdausübungsrecht  
  
Gestaltung der Jagdbezirke 2
Eigenjagdbezirke; Verordnungsermächtigung 3
Gemeinschaftliche Jagdbezirke 4
Befriedete Bezirke 5
Bejagbare Flächen gemeinschaftlicher Jagdbezirke 6
Gebietsänderungen 7
Jagdgenossenschaft; Verordnungsermächtigung 8
(weggefallen) 9
Hegegemeinschaft 10
  
Abschnitt 3  
Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts  
  
Jagdpacht 11
Vorläufige Maßnahmen zur Ausübung und zum Schutze der Jagd 12
Jagderlaubnis 13
Tod der Jagdpächterin oder des Jagdpächters 14
  
Abschnitt 4  
Jagdschein und Gebühren  
  
Jagdschein 15
Jagdscheingebühren und Jagdabgabe; Verordnungsermächtigung 16
  
Abschnitt 5  
Jagdbeschränkungen und Jagdschutz  
  
Nachtjagd 17
Notzeit 18
Beunruhigen von Wild 19
Gesellschaftsjagden 19a
Jagd in Nationalparken, Natur- und Wildschutzgebieten; Verordnungsermächtigung 20
Abschussregelung 21
Sachliche Verbote; Verordnungsermächtigung 22
Jagdschutz 23
Wildschutzmaßnahmen 24
Jagdschutzberechtigte 25
Jagdbare Tiere; Verordnungsermächtigung 26
  
Abschnitt 6  
Wild- und Jagdschaden  
  
Wildschadensausgleichskasse; Verordnungsermächtigung 27
Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen; Verordnungsermächtigung 28
  
Abschnitt 7  
Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung  
  
Wegerecht 29
Jagdeinrichtungen 30
Wildgatter 31
Wildfolge 32
(weggefallen) 33
(weggefallen) 34
Jagdhundeeinsatz; Verordnungsermächtigung 35
  
Abschnitt 8  
Jagdverwaltung  
  
Aufgaben der Jagdbehörden, Gefahrenabwehr 36
Kreisjägermeisterin oder Kreisjägermeister 37
Auskunftspflicht 38
Jagdbeirat 39
Landesjägerschaft 40
  
Abschnitt 9  
Ahndungsbestimmungen  
  
Ordnungswidrigkeiten 41
  
Abschnitt 10  
Schlussvorschriften  
  
Verordnungsermächtigungen 42
Bestimmung von Zuständigkeiten 43
Erhebung und Verarbeitung von Daten 43a
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 44
(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 4 des Gesetzes vom 19. März 2024 (GVOBl. M-V S. 74) kann das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt den Wortlaut des Landesjagdgesetzes in der vom 1. April 2024 an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.


§ 1, Abschnitt 1 - Grundsätze

§ 1 LjagdG M-V – Gesetzeszweck (zu § 1 BJagdG )

Dieses Gesetz soll ergänzend zum Bundesjagdgesetz (BJagdG) vom 29. September 1976 ( BGBl. I S. 2849 ), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 ( BGBl. I S. 164 ), und zur Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 ( BGBl. I S. 2040 ) dazu dienen,

  1. 1.

    einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen als besonderen Landesreichtum zu erhalten,

  2. 2.

    bedrohte Wildarten zu schützen,

  3. 3.

    die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern,

  4. 4.

    die von jagdbaren Tieren verursachten Schäden am Wald und auf landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Maß zu begrenzen und damit eine Verjüngung und Bewirtschaftung standortgerechter Baumarten ohne Schutzmaßnahmen zu ermöglichen und

  5. 5.

    die jagdlichen Interessen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit denen der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, in Einklang zu bringen.


§§ 2 - 10, Abschnitt 2 - Jagdbezirke und Jagdausübungsrecht

§ 2 LjagdG M-V – Gestaltung der Jagdbezirke (zu § 5 BJagdG)

(1) Jagdbezirke können abgerundet werden

  1. 1.

    durch Vertrag zwischen den beteiligten Jagdbezirksinhabern oder Jagdausübungsberechtigten,

  2. 2.

    auf Antrag der beteiligten Jagdbezirksinhaber durch die Jagdbehörde oder

  3. 3.

    von Amts wegen durch Verwaltungsakt der Jagdbehörde.

(2) Der Abrundungsvertrag (Absatz 1 Nummer 1) sowie jede Änderung und Beendigung bedürfen der Schriftform und sind der Jagdbehörde anzuzeigen. Die Jagdbehörde hat den Vertrag zu beanstanden, wenn die Abrundung nicht den Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung entspricht. Bei den Abrundungen soll die Gesamtgröße der betroffenen Jagdbezirke möglichst wenig verändert werden.

(3) Ist ein Jagdbezirk, der durch Vertrag abgerundet werden soll, verpachtet, so bedarf die Abrundung der Zustimmung der Jagdpächterin oder des Jagdpächters. Soll ein Jagdbezirk durch Vertrag zwischen den beteiligten Jagdausübungsberechtigten (Jagdpächterin, Jagdpächter oder benannte Person nach § 3 Absatz 1a) abgerundet werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der Jagdbezirksinhaber.

(4) Die Pächterin oder der Pächter kann den Jagdpachtvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Jagdjahres kündigen, wenn dessen Aufrechterhaltung durch eine Abrundung von Amts wegen für sie oder ihn unzumutbar wird.

(5) Wird eine Grundfläche während der Laufzeit eines Jagdpachtvertrages einem Jagdbezirk angegliedert oder von ihm abgetrennt, so erhöht oder ermäßigt sich der Pachtzins entsprechend der Größe der angegliederten oder abgetrennten Fläche. Der Eigentümer einer Grundfläche, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert wird, hat gegen den Eigentü- mer, dessen Grundfläche den Eigenjagdbezirk bildet, einen Anspruch auf eine angemessene ortsübliche Entschädigung. Als angemessene ortsübliche Entschädigung ist der Pachtpreis anzusehen, der für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Gemeinde bezahlt wird, in der der Eigenjagdbezirk liegt. Wenn in einer Gemeinde mehrere gemeinschaftliche Jagdbezirke bestehen oder der Eigenjagdbezirk sich über mehrere Gemeinden erstreckt, gilt der Durchschnittspachtpreis der an den Eigenjagdbezirk angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke als angemessen. Bei verpachteten Eigenjagdbezirken oder verpachteten Teilrevieren aus Eigenjagdbezirken hat der Eigentümer einen Anspruch auf eine anteilmäßige Entschädigung in Höhe des Pachtpreises, wenn dieser höher ist als die nach den Sätzen 3 und 4 zu zahlende Entschädigung. Im Fall des Absatzes 3 Satz 2 besteht dieser Anspruch gegenüber der Pächterin oder dem Pächter. Anderweitige Vereinbarungen der Beteiligten sind zulässig.

(6) Abweichend von den §§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 8 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes verlieren Jagdbezirke, die infolge von Abrundungen die vorgeschriebene Mindestgröße nicht mehr aufweisen, ihre Eigenschaft als selbstständige Jagdbezirke nur dann, wenn durch die Abrundung die bejagbare Fläche die Mindestgröße um mehr als ein Drittel unterschreitet und der Eigentümer des Eigenjagdbezirkes (Eigenjagdbesitzer) zustimmt. In diesem Falle sind die Restflächen, bei Bestehen eines Jagdpachtvertrages nach dessen Ablauf, benachbarten Jagdbezirken anzugliedern.

(7) Gehören die in § 5 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes aufgeführten Grundstücksflächen nach den Bestimmungen der §§ 7 und 8 des Bundesjagdgesetzes nicht zu einem Jagdbezirk, so gelten sie jeweils als Flurstück oder als Teilfläche eines Flurstücks bis zu ihrer Mitte als gesetzlich angegliederte Fläche zu den beiderseits angrenzenden Jagdbezirken oder vollständig zu dem beidseitig angrenzenden Eigenjagdbezirk.

(8) Wird der tatsächliche Zusammenhang eines Jagdbezirkes durch ein Bauwerk (Kanal, Wildschutzzaun oder ähnliche Anlage) unterbrochen, das für das Wild im Allgemeinen ein nicht zu überwindendes Hindernis darstellt, kann die Jagdbehörde Maßnahmen nach § 5 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes treffen.

(9) Die in § 5 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes genannten Flächen sind nicht Bestandteil eines Jagdbezirkes, wenn sie nur mit einer Schmalseite (stirnseitig) mit ihm zusammenhängen.

(10) Werden Grundflächen einer Gemeinde, die zusammenhängend einschließlich der Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, nicht die Mindestgröße von 150 Hektar aufweisen, von einem Eigenjagdbezirk im jagdrechtlichen Sinne umschlossen (Enklaven), sind sie dessen Bestandteil. Absatz 5 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.


§ 3 LjagdG M-V – Eigenjagdbezirke; Verordnungsermächtigung (zu § 7 BJagdG )

(1) Eigenjagdbesitzer können Aufgaben der Jagdausübung und des Jagdschutzes bevollmächtigten Jägerinnen oder Jägern übertragen.

(1a) Wird in einem Eigenjagdbezirk die Jagd weder durch den Eigentümer noch durch Verpachtung ausgeübt, sind jagdausübungsberechtigt die Personen, die der Eigenjagdbesitzer der Jagdbehörde benennt. Diese kann ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Benennt der Eigenjagdbesitzer innerhalb dieser Frist keine geeignete Person, so kann die Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen auf seine Kosten treffen. Für die Benennung gelten § 11 des Bundesjagdgesetzes und § 11 entsprechend, sofern die benannte Person ein Entgelt für ihre Benennung zu entrichten hat. Die Benennung endet bei einem Eigentumswechsel mit dem Besitzübergang.

(2) Die Zahl der Jagdausübungsberechtigten wird bei Jagdbezirken bis zu 250 Hektar Größe auf zwei beschränkt. In größeren Jagdbezirken erhöht sich die Anzahl je weitere angefangene 150 Hektar um eine weitere Person.

(3) Der Eigenjagdbesitzer kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Jagdbehörde auf die Selbstständigkeit seines Jagdbezirkes oder, sofern die Größe des verbleibenden Eigenjagdbezirkes 50 Hektar beträgt, auf Teilflächen verzichten. Im Falle des Verzichts gliedert die Jagdbehörde den Jagdbezirk oder die Teilflächen im Einvernehmen mit den Beteiligten einem anderen an; sofern Gründe der Jagdpflege und Wildhege dem nicht entgegenstehen, hat sie den Jagdbezirk oder die Teilflächen dem mit der längsten gemeinsamen Grenze anzugliedern. Auf Antrag des Eigenjagdbesitzers ist die Angliederung wieder aufzuheben. Der Antrag kann nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Jagdjahres (1. April bis 31. März) und, wenn der Bezirk ganz oder zum Teil Bestandteil eines verpachteten Jagdbezirkes geworden ist, zum Ende der Pachtzeit gestellt werden.

(4) Die oberste Jagdbehörde kann durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Erklärung der im § 7 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes genannten Flächen zu Eigenjagdbezirken erlassen und die Jagdausübung in diesen Bezirken beschränken.


§ 4 LjagdG M-V – Gemeinschaftliche Jagdbezirke (zu § 8 BJagdG )

(1) Weisen die zusammenhängenden Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einschließlich der Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, nicht die Mindestgröße von 150 Hektar auf (jagdbezirksfreie Flächen), sind sie von der Jagdbehörde einem oder mehreren Jagdbezirken anzugliedern. § 2 Absatz 10 gilt entsprechend.

(2) Zuständige Behörde im Sinne von § 8 Abs. 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes ist die Jagdbehörde.


§ 5 LjagdG M-V – Befriedete Bezirke (zu § 6 BJagdG )

(1) Befriedete Bezirke sind:

  1. 1.

    Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,

  2. 2.

    Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung angrenzen und durch eine Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgegrenzt sind,

  3. 3.

    umzäunte landwirtschaftliche Betriebsstätten,

  4. 4.

    Tiergehege,

  5. 5.

    öffentliche Parkanlagen, Flugplätze sowie Sport-, Spiel- und Golfplätze, eingefriedete Campingplätze sowie Reit- und Turnierplätze für den Pferdesport, die mit bebauten Bereichen im Zusammenhang stehen,

  6. 6.

    Friedhöfe sowie im Wald liegende, der Bestattung dienende Grundflächen (Waldfriedhöfe, Friedwälder, Ruheforsten),

  7. 7.

    Autobahnen, Kraftfahrstraßen und Eisenbahnanlagen,

  8. 8.

    Liegenschaften des Bundesministers der Verteidigung unter 75 Hektar, die durch eine Umfriedung oder amtliche Schilder begrenzt sind,

  9. 9.

    Kleingärten,

  10. 10.

    umzäunte Anlagen der Energiegewinnung oder einer besonderen Infrastruktur, wie Photovoltaikanlagen oder Umspannwerke.

(2) Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen ganz oder teilweise zu befriedeten Bezirken erklären:

  1. 1.

    öffentliche Anlagen sowie Grundflächen, die durch Einzäunung oder auf andere Weise gegen den Zutritt von Menschen abgeschlossen, deren Eingänge absperrbar sind und die keine Einsprünge haben,

  2. 2.

    künstliche Fischteiche mit darin gelegenen Inseln und andere Wasserflächen ab 100 Meter von der Uferlinie.

(3) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte und die von ihm Beauftragten dürfen in befriedeten Bezirken Füchse, Steinmarder, Iltisse, Marderhunde, Waschbären, Nutria und Wildkaninchen innerhalb der Jagdzeit tierschutzgerecht fangen, töten und sich aneignen. Eines Jagdscheines bedarf es nicht. Anderes Wild ist, wenn es lebensfähig in den Besitz des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten kommt, im Jagdbezirk in Freiheit zu setzen. Verendetes oder nicht lebensfähiges Wild darf sich der Jagdausübungsberechtigte des Jagdbezirkes aneignen. Die Jagdbehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

(4) In befriedeten Bezirken kann die Jagdbehörde Personen, die einen Jagdschein innehaben, die Erlaubnis zum Erlegen von Wild erteilen. Die von der Jagdbehörde beauftragten Personen gelten als Beauftragte der Eigentümer.

(5) Schusswaffen dürfen in befriedeten Bezirken nur mit Erlaubnis der Jagdbehörde verwendet werden. Die Erlaubnis darf nur Personen, die einen Jagdschein innehaben, erteilt werden.

(6) Der Jagdausübungsberechtigte und die von diesem beauftragten Personen, die einen Jagdschein innehaben, haben das Recht, befriedete Bezirke innerhalb des Jagdbezirkes, auf den sich die Berechtigung jeweils erstreckt, zur Tötung schwerkranken Wildes und zur Aneignung von verendetem Wild zu betreten. Die Wildfolge durch anerkannte Schweißhundeführerinnen oder Schweißhundeführer ( § 32 Abs. 3 ) ist zu dulden. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte ist unverzüglich zu benachrichtigen.


§ 6 LjagdG M-V – Bejagbare Flächen gemeinschaftlicher Jagdbezirke

Sinkt die bejagbare Fläche eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes um mehr als ein Drittel unter die gesetzliche Mindestgröße, so erlischt der gemeinschaftliche Jagdbezirk. Restflächen werden von der Jagdbehörde einem oder mehreren umliegenden Jagdbezirken angegliedert. § 2 Absatz 10 gilt entsprechend.


§ 7 LjagdG M-V – Gebietsänderungen

Werden Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen oder werden Flächen einer Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert, so bleiben die gemeinschaftlichen Jagdbezirke im Gebiet der neuen oder der vergrößerten Gemeinde bestehen. Die Jagdbehörde kann auf Antrag der Jagdgenossenschaften die Jagdbezirke zusammenlegen.


§ 8 LjagdG M-V – Jagdgenossenschaft; Verordnungsermächtigung (zu § 9 BJagdG )

(1) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Sie untersteht der Fachaufsicht der Jagdbehörde.

(3) Die Jagdgenossenschaft gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung der Jagdbehörde bedarf. Die oberste Jagdbehörde kann eine Mustersatzung erlassen und durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass bei Einhaltung dieser Mustersatzung die Anzeige an die Stelle der Genehmigung tritt. Beschließt die Jagdgenossenschaft nicht innerhalb von drei Jahren nach Erlass der Rechtsverordnung eine Satzung oder nach Änderung der Rechtsverordnung eine Satzungsänderung, so gilt die Mustersatzung als Satzung der Jagdgenossenschaft.

(4) Die Ansprüche der Jagdgenossenschaft gegen die Jagdgenossen aufgrund des § 29 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes können wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden. Die Gemeinden haben den Jagdgenossenschaften insoweit Amtshilfe zu leisten.

(5) Die Jagdgenossenschaft kann die Verpachtung auf den Kreis jagdpachtfähiger Personen beschränken, deren Hauptwohnung nicht weiter als 50 Kilometer entfernt vom Jagdbezirk liegt.

(6) Gemeindevorstand im Sinne von § 9 Absatz 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes ist bei amtsangehörigen Gemeinden die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte, im Übrigen der Bürgermeister. Die diesen entstehenden Kosten trägt die Jagdgenossenschaft.

(7) Die Jagdgenossenschaft ist verpflichtet, ein Jagdkataster zu führen und fortzuschreiben. Aus dem Jagdkataster müssen mindestens die Jagdgenossen und die im gemeinschaftlichen Jagdbezirk liegenden Grundstücke sowie deren Flächengröße hervorgehen.

(8) Die Bereitstellung und Nutzung von Geodaten der Vermessungs- und Geoinformationsbehörden sind für die Jagdgenossenschaften zur Errichtung und Führung des Jagdkatasters kostenfrei. Der Zyklus der Datenaktualisierungen soll ein Jahr nicht unterschreiten.


§ 9 LjagdG M-V

(weggefallen)


§ 10 LjagdG M-V – Hegegemeinschaft (zu § 10a BJagdG )

(1) Für Rot-, Dam- oder Schwarzwild bestimmt die Jagdbehörde nach Anhörung des Jagdbeirates die Grenzen des räumlichen Wirkungsbereichs der Hegegemeinschaft in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Lebensraum. Hat sich der jeweilige Lebensraum geändert, sind die Grenzen des räumlichen Wirkungsbereichs der Hegegemeinschaft durch die Jagdbehörde neu zu bestimmen. Bei einer Überschreitung von Kreisgrenzen erfolgt die Bestimmung im Einvernehmen mit der anderen Jagdbehörde. Wird das Einvernehmen nicht hergestellt, entscheidet die oberste Jagdbehörde. Zur ordnungsgemäßen Hege dieser Wildarten können die Jagdausübungsberechtigten für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke eine Hegegemeinschaft als privatrechtlichen Zusammenschluss bilden.

(2) Abweichend von Absatz 1 entsteht die Hegegemeinschaft, wenn

  1. 1.

    eine Aufforderung im Sinne des § 10a Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes erfolglos bleibt und

  2. 2.

    sich mehr als 50 vom Hundert der betroffenen Jagdausübungsberechtigten, die gleichzeitig mehr als 50 vom Hundert der für die Hegegemeinschaft in Betracht kommenden Jagdflächen vertreten, auf einer Gründungsversammlung schriftlich für die Bildung der Hegegemeinschaft ausgesprochen haben.

(3) Aufgaben einer Hegegemeinschaft sind insbesondere die

  1. 1.

    Umsetzung der Wildbewirtschaftungsrichtlinie ( § 21 Absatz 13 ),

  2. 2.

    Anpassung der Wildbestände an ihren Lebensraum unter Beachtung der Hegeziele, land- und forstwirtschaftlicher sowie naturschutzfachlicher Erfordernisse ( § 21 ), insbesondere Regelung des Abschusses unter Wahrung der berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden, der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Vorbeugung von Tierseuchen unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Wildwirkungsmonitorings.

  3. 3.

    Abstimmung von Hegemaßnahmen,

  4. 4.

    Erstellung des Gesamtabschussplanvorschlages, untersetzt nach Gruppen- und Einzelabschussplanvorschlägen und

  5. 5.

    Abschusskontrolle.

(4) Die Hegegemeinschaft gibt sich eine Satzung, die mindestens enthalten muss:

  1. 1.

    Name und Gebiet,

  2. 2.

    das Ziel und die Aufgaben,

  3. 3.

    die Mehrheitsverhältnisse bei Abstimmungen und

  4. 4.

    Bestimmungen über die Auflösung.

(5) Die Satzung und ihre Änderungen sind innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung der Jagdbehörde anzuzeigen.


§§ 11 - 14, Abschnitt 3 - Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

§ 11 LjagdG M-V – Jagdpacht (zu §§ 11 und 12 BJagdG )

(1) Die Verpachtung eines Teils eines Jagdbezirkes ist nur zulässig, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil bei Eigenjagdbezirken die gesetzliche Mindestgröße, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes 150 Hektar Größe haben. Die Regelung in Absatz 7 bleibt davon unberührt. Die Mindestpachtzeit beträgt neun Jahre.

(2) Die Zahl der Jagdpächterinnen oder Jagdpächter wird bei Jagdbezirken bis zu 250 Hektar auf zwei beschränkt, in größeren Jagdbezirken darf für je weitere angefangene 150 Hektar eine weitere Person pachten.

(3) Als Jagdpacht gilt auch eine Unterverpachtung. Sie setzt das schriftliche Einverständnis des Verpächters und die Anzeige bei der Jagdbehörde voraus.

(4) Für alle Jagdpachtverträge, auch für deren Änderung, Verlängerung oder für das Pachtende, gelten die Bestimmungen des § 12 Absatz 1 bis 3 des Bundesjagdgesetzes entsprechend. Sie sind der Jagdbehörde vom Verpächter binnen vier Wochen nach Vertragsabschluss, -änderung oder -ende anzuzeigen. Die oberste Jagdbehörde erlässt einen Musterpachtvertrag.

(5) Bei Abschluss des Jagdpachtvertrages bestehende Beschränkungen der Jagdausübung sind der Pächterin oder dem Pächter bekannt zu geben.

(6) Verträge, die gegen die Absätze 1 bis 3 verstoßen, sind nichtig. Dies gilt auch für Verträge, die weder eine Flurstücksliste noch eine Revierkarte enthalten, sofern sie nicht vor dem 1. April 2024 abgeschlossen worden sind.

(7) Die untere Jagdbehörde kann auf Antrag einer beteiligten Person im Einzelfall genehmigen, dass bei Eigenjagdbezirken ein Teil von geringerer als der gesetzlichen Mindestgröße den Jagdausübungsberechtigten angrenzender Jagdbezirke verpachtet wird, wenn dies einer besseren Reviergestaltung dient und der verbleibende Teil des Eigenjagdbezirkes die Größe von 50 Hektar nicht unterschreitet (Anpacht). Dies gilt entsprechend, wenn bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken ein Teil von weniger als 150 Hektar Größe verpachtet wird und der verbleibende Teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes 100 Hektar bejagbare Fläche nicht unterschreitet. Sind die betreffenden Jagdausübungsberechtigten Jagdpächterin oder Jagdpächter, darf die Anpachtzeit das Ende beider Jagdpachtverträge nicht überschreiten. § 12 des Bundesjagdgesetzes gilt entsprechend.

(8) Mitpächterinnen und Mitpächter eines Jagdbezirkes oder mehrere benannte Personen nach § 3 Absatz 1a haben der Jagdbehörde und der Wildschadensausgleichskasse mit Anzeige eines Pachtvertrages oder Empfang einer Benennungsurkunde eine Person aus ihrem Kreis als Bevollmächtigte zu benennen, die gegenüber der Jagdbehörde und der Wildschadensausgleichskasse in allen die Jagdausübung in dem Jagdbezirk betreffenden Angelegenheiten zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen sowie zum Empfang von Urkunden, Verwaltungsakten und Sachen berechtigt ist.


§ 12 LjagdG M-V – Vorläufige Maßnahmen zur Ausübung und zum Schutze der Jagd
(zu § 12 BJagdG )

Die Jagdbehörde kann während der Dauer eines wegen der Nichtigkeit ( § 11 Abs. 6 des Bundesjagdgesetzes und § 11 Abs. 6 ) oder einer Beanstandung ( § 12 des Bundesjagdgesetzes ) des Pachtvertrages anhängigen Verfahrens im Einzelfall zum Schutz und zur Ausübung der Jagd einen Jagdaufseher bestellen, der die erforderlichen Maßnahmen nach §§ 23 bis 25 des Bundesjagdgesetzes und nach §§ 18 , 21 , 23 und 32 durchzuführen hat. Die Kosten der Anordnung und ihrer Durchführung hat die unterlegene Partei zu tragen.


§ 13 LjagdG M-V – Jagderlaubnis

(1) Jagdausübungsberechtigte können Jagdgästen eine Jagderlaubnis erteilen. Ein Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinne der jagdgesetzlichen Bestimmungen.

(2) Eine Jagderlaubnis gegen Entgelt, die sich auf eine bestimmte Fläche bezieht, ist nur gültig, wenn sie von allen Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirkes unterschrieben und innerhalb von vier Wochen nach Erteilung bei der zuständigen Jagdbehörde angezeigt worden ist. Die Jagdbehörde kann für eine vorübergehende Jagdausübung in Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften des § 11 Abs. 2 zulassen. §§ 12 und 13 des Bundesjagdgesetzes gelten entsprechend.

(3) Ein Jagdgast darf die Jagd ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten, der Jagdaufsicht, der angestellten Jägerin oder des angestellten Jägers nur ausüben, wenn er einen Erlaubnisschein bei sich führt, der von allen Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirkes unterschrieben worden ist. Eine Begleitung durch den Jagdausübungsberechtigten liegt vor, wenn dieser oder die Begleitperson gleichzeitig im Revier oder ohne besondere Schwierigkeiten zu erreichen ist. § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes gilt entsprechend. Auf Verlangen der zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Person ist der Erlaubnisschein vorzuzeigen.

(4) Jagderlaubnisse dürfen nur in dem Umfang erteilt werden, dass die Ziele dieses Gesetzes, insbesondere die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts, nicht beeinträchtigt werden. Die Jagdbehörde kann die Zulassung von Jagdgästen aus Gründen der Jagdpflege beschränken oder untersagen.


§ 14 LjagdG M-V – Tod der Jagdpächterin oder des Jagdpächters

(1) Stirbt die Pächterin oder der Pächter vor Ablauf der Pachtzeit, so haben die Erben der Jagdbehörde die jagdpachtfähigen Erben unter Beachtung des § 11 Absatz 2 zu benennen. Ist keiner der Erben jagdpachtfähig, so haben die Erben der Jagdbehörde eine jagdpachtfähige Person ( § 11 Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes ) zu benennen.

(2) Wird innerhalb einer den Erben gesetzten angemessenen Frist keine geeignete Person benannt, so kann die Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Erben selbst treffen. In diesem Fall erlischt am Ende des ersten nach dem Tode der Jagdpächterin oder des Jagdpächters beginnenden Jagdjahres der Pachtvertrag.

(3) Bei mehr als einer Pächterin oder einem Pächter eines Jagdbezirkes gelten die untereinander getroffenen Regelungen; fehlen solche, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.


§§ 15 - 16, Abschnitt 4 - Jagdschein und Gebühren

§ 15 LjagdG M-V – Jagdschein (zu §§ 11 , 15 und 17 BJagdG )

(1) Die Jagdbehörde erteilt und entzieht den Jagdschein. Der Jahresjagdschein wird für höchstens drei Jagdjahre erteilt. Die antragstellende Person hat den Abschluss einer der Geltungsdauer des Jahresjagdscheines entsprechenden Jagdhaftpflichtversicherung nachzuweisen. Sie ist verpflichtet, Änderungen der Versicherungsverhältnisse der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Wenn die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheines beantragt wird, ist anzugeben, ob die antragstellende Person

  1. 1.

    durch Eigentum oder Nießbrauch an einem Eigenjagdbezirk,

  2. 2.

    durch Jagdpacht oder Unterpacht,

  3. 3.

    durch Mitpacht,

  4. 4.

    aufgrund einer anzeigepflichtigen oder sonstigen entgeltlichen Jagderlaubnis oder

  5. 5.

    als benannte Person, die ein Entgelt für ihre Benennung zu entrichten hat,

in einem Jagdbezirk zur Jagdausübung befugt ist und für welche Flächen, in den Fällen der Nummern 3 bis 5 die anteilig auf die Person entfallenden Flächen. Die antragstellende Person hat Änderungen der ihr für die Jagdausübung zustehenden Fläche der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf entgeltliche Jagderlaubnisse, die lediglich zu einer vorübergehenden Jagdausübung berechtigen (Vergabe von Einzelabschüssen).

(4) Der Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung als Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang durch die Landesjägerschaft ( § 40 Abs. 1 ) ist zulässig.


§ 16 LjagdG M-V – Jagdscheingebühr und Jagdabgabe; Verordnungsermächtigung

(1) Von dem Aufkommen aus den Jagdscheingebühren stehen 30 vom Hundert der obersten Jagdbehörde und 70 vom Hundert den Jagdbehörden zu.

(2) Die Jagdbehörden erheben eine Jagdabgabe. Das Aufkommen aus der Jagdabgabe steht der obersten Jagdbehörde zu, die es im Einvernehmen mit der Landesjägerschaft und dem Landesjagdbeirat zur Förderung des Jagdwesens verwendet.

(3) Abgabepflichtig sind:

  1. 1.

    Personen, die einen Jagdschein erwerben, mit Ausnahme des Jugendjagdscheines, und

  2. 2.

    Jagdausübungsberechtigte und Benannte nach § 3 Absatz 1a , sofern sie nicht in Mecklenburg-Vorpommern einen Jagdschein erwerben.

Die Abgabeschuld entsteht mit der Erteilung des Jagdscheines, für die zur Einreichung des Abschussplans Verpflichteten mit Bestätigung oder Festsetzung des Abschussplanes.

(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, die Höhe der Jagdabgabe durch Rechtsverordnung festzusetzen. Die Jagdabgabe darf das Doppelte der Jagdscheingebühr in Mecklenburg-Vorpommern pro Jagdjahr nicht überschreiten.

(5) Aus der Jagdabgabe sind insbesondere zu fördern:

  1. 1.

    Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes; Förderung der Biotopgestaltung zur Erhaltung und Wiederherstellung der einheimischen Artenvielfalt,

  2. 2.

    Erforschung der Lebens- und Umweltbedingungen der Wildarten,

  3. 3.

    Erforschung von Möglichkeiten zur Verhütung und Verminderung von Wildschäden in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft,

  4. 4.

    die Aus- und Weiterbildung der Jägerinnen und Jäger,

  5. 5.

    die Errichtung und der Betrieb von Muster- und Lehrrevieren sowie sonstige Maßnahmen und Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung der Jägerinnen und Jäger, der Jagdvorstände sowie der für den Vollzug der jagdrechtlichen Vorschriften zuständigen Organe,

  6. 6.

    Öffentlichkeitsarbeit für das Jagdwesen unter Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

  7. 7.

    Maßnahmen zur Verbesserung der Fleischhygiene und

  8. 8.

    sonstige Maßnahmen zur Förderung des Jagdwesens, einschließlich der Prädatorenbejagung, des Jagdhundewesens und der Falknerei.


§§ 17 - 26, Abschnitt 5 - Jagdbeschränkungen und Jagdschutz

§ 17 LjagdG M-V – Nachtjagd (zu § 19 BJagdG )

Inder Zeit vom 1. Oktober bis 31. Januar kann Rot- und Damwild zur Nachtzeit erlegt werden, wenn nicht die Jagdbehörde Einschränkungen bestimmt. Bei schweren Wildschäden kann die Jagdbehörde die Jagd zur Nachtzeit außerhalb dieses Zeitraumes genehmigen.


§ 18 LjagdG M-V – Notzeit (zu §§ 19 und 23 BJagdG )

(1) Bei witterungsbedingter Futternot des Wildes (Notzeit) ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, für angemessene und artgerechte Wildfütterung zu sorgen. Die Jagdbehörde legt für Schalenwild für bestimmte Gebiete den Zeitraum der Notzeit fest. Kommt der Jagdausübungsberechtigte seiner Verpflichtung trotz Aufforderung durch die Jagdbehörde nicht nach, so kann diese auf seine Rechnung die Fütterung vornehmen. Außerhalb festgelegter Notzeit ist das Füttern von Schalenwild ohne Genehmigung der Jagdbehörde verboten. Wildäcker und Wildwiesen gelten nicht als Fütterung.

(2) Während der Notzeit ist die Jagdausübung in Form der Drück- oder Treibjagd verboten. Die Jagdbehörde kann auf Antrag zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens Ausnahmen zulassen.

(3) Das Ankirren von Schwarzwild gilt nicht als Füttern, sofern die Kirrung nicht mit mehr als drei Kilogramm Mais, Getreide oder Baumfrüchten beschickt ist. Im Jagdbezirk ist nur eine Kirrung je angefangener 75 Hektar Jagdfläche zulässig.


§ 19 LjagdG M-V – Beunruhigen von Wild (zu § 19a BJagdG )

(1) Die oberste Jagdbehörde kann für bestimmte Wildarten zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen von den Verboten des § 19a des Bundesjagdgesetzes zulassen.

(2) Für Wildarten, die internationalen Artenschutzabkommen unterliegen, sind die Ausnahmen im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde zu regeln.


§ 19a LjagdG M-V – Gesellschaftsjagden

Gesellschaftsjagden sind Formen gemeinschaftlichen Jagens, die von mindestens vier Personen, die einen Jagdschein innehaben, ausgeübt werden und bei denen die Jagdausübung aufeinander abgestimmt ist und in einem räumlichen Zusammenhang steht.


§ 20 LjagdG M-V – Jagd in Nationalparken, Natur- und Wildschutzgebieten; Verordnungsermächtigung (zu § 20 BJagdG)

(1) Die Jagdausübung in Nationalparken und in Naturschutzgebieten soll dem jeweiligen Schutzzweck dienen.

(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde die Jagdausübung in Nationalparken und Naturschutzgebieten durch Rechtsverordnung allgemein und im Einzelfall zu regeln.

(3) Wildschutzgebiete sind bestimmte Jagdbezirke oder Teile von ihnen, die für die Wildhege und Wildforschung von besonderer Bedeutung sind (Wildforschungsgebiete, Schutzzonen für bestandesgefährdete Wildarten, Wildeinstandsgebiete).

(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    Wildschutzgebiete zu bestimmen und in diesen die Jagd auf betroffene Arten zu beschränken oder zu untersagen,

  2. 2.

    das Betreten und Befahren von Flächen in Wildschutzgebieten und von nicht öffentlichen Wegen während der Fortpflanzungszeit und Brutzeit oder des Vogelzuges für Nichtjagdausübungsberechtigte zu untersagen.


§ 21 LjagdG M-V – Abschussregelung (zu §§ 21 und 27 BJagdG)

(1) Jagdausübungsberechtigte sind verpflichtet, die Jagd so auszuüben, dass sich die im Wald vorkommenden Baumarten entsprechend den natürlichen Wuchs- und Mischungsverhältnissen des Standortes auch ohne Schutzmaßnahmen verjüngen und sich in der Feldflur landwirtschaftliche Kulturen entwickeln können. Der Abschuss des Wildes ist nach Maßgabe der Wildbewirtschaftungsrichtlinie so zu regeln, dass ein artenreicher und gesunder Wildbestand erhalten bleibt und die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden, die Belange und Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Bekämpfung von Tierseuchen gewahrt bleiben. Zur Feststellung der Beeinträchtigung der berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden hat der Vorstand der Landesforstanstalt als untere Forstbehörde regelmäßig Gutachten zum Einfluss des Schalenwildes auf die Entwicklung klimastabiler Wälder zu erstellen und der Jagdbehörde vorzulegen. Die betroffenen Waldbesitzer haben die Erhebung des Zustandes der Vegetation durch die untere Forstbehörde nach Satz 3 zu dulden. Das Gutachten nach Satz 3 ist bei Anordnungen der Jagdbehörde gegenüber Jagdausübungsberechtigten zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens gemäß § 27 des Bundesjagdgesetzes heranzuziehen.

(2) Für Rot- und Damwild der Altersklassen 2 bis 4 sowie Muffelwild aller Altersklassen ist ein Abschussplan für drei aufeinander folgende Jagdjahre von den Jagdausübungsberechtigten, getrennt nach Wildart und Altersklassen, in durch die oberste Jagdbehörde vorgeschriebener elektronischer Form oder hilfsweise schriftlich zu erstellen. Für Rot- und Damwild der Altersklassen 0 und 1 ist ein entsprechender Mindestabschussplan zu erstellen. Für Schwarzwild ist ein jährlicher Mindestabschussplan zu erstellen. Die Abschusspläne sind der Jagdbehörde bis zum 28. Februar vorzulegen. Die Nachweispflicht des rechtzeitigen Posteingangs trägt die zur Vorlage verpflichtete Person. Bei der Festlegung der Höhe des Mindestabschussplanes sind die Ergebnisse des aktuellen Wildwirkungsmonitorings im beplanten Gebiet angemessen zu berücksichtigen. Im Rahmen einer Überschreitung des Mindestabschussplanes sind die jeweiligen Anteile im Geschlechterverhältnis anzustreben. Für Rot- und Damwild hat die oberste Jagdbehörde dem Landtag Mecklenburg-Vorpommern bis 31. Dezember 2031 einen Evaluierungsbericht zur Wildbestandsentwicklung unter den Wildbewirtschaftungsbedingungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie Absatz 1 Satz 2 vorzulegen.

(3) Die Pächterin oder der Pächter eines Jagdbezirkes stellt für alle Abschusspläne das Einvernehmen mit dem Verpächter her.

(4) Abschusspläne, die die Anforderungen der Absätze 1 und 3 nicht erfüllen oder nicht fristgerecht vorgelegt werden, können durch die Jagdbehörde im Benehmen mit dem Jagdbeirat bis zum 31. März abweichend festgesetzt werden. Äußert sich die Jagdbehörde nicht bis zum 31. März, gilt der jeweilige Abschussplan als bestätigt.

(5) Die Hegegemeinschaft beschließt für Rot- oder Damwild jeweils einen Gesamtabschussplan, der mit den Gruppen- oder Einzelabschussplänen sowie den Mindestabschussplänen für alle Jagdbezirke ihres räumlichen Wirkungsbereiches untersetzt ist, und zeigt diesen in elektronischer Form oder hilfsweise schriftlich der Jagdbehörde an. Mit der Übermittlung des Gesamtabschussplanes durch die Hegegemeinschaft entfällt die Vorlageverpflichtung der jagdausübungsberechtigten Mitglieder der Hegegemeinschaft. Die Beschlussfassung über den Gesamtabschussplan erfolgt in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, zu der die Vertretungen der Jagdgenossenschaften und die Eigenjagdbesitzer der Jagdbezirke, die zur Hegegemeinschaft gehören, ebenfalls zu laden sind. Über die Mitgliederversammlung und deren Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen, die zugleich mit dem Gesamtabschussplan der Jagdbehörde vorzulegen ist. Die Beschlussfassung über den Gesamtabschussplan kann elektronisch erfolgen.

(6) Haben sich benachbarte Jagdbezirksinhaber innerhalb der Hegegemeinschaft zu einer Planungsgruppe zusammengeschlossen, erstellt die Gruppe einen Gruppenabschussplan nach Maßgabe von Absatz 2 und 3.

(7) Im Falle einer kreisübergreifenden Hegegemeinschaft ist die Jagdbehörde mit dem größten Flächenanteil zuständig.

(8) Ein Abschussplan behält bei einem Wechsel der Jagdaus- übungsberechtigten seine Verbindlichkeit.

(9) Die Jagdausübungsberechtigten haben über den Abschuss des Wildes, die getöteten Hunde und Katzen sowie über das Fallwild eine Streckenliste in durch die oberste Jagdbehörde vorgeschriebener elektronischer Form zu führen. Hilfsweise ist ein vorgeschriebenes Formblatt zulässig. Jeder Abschuss und das Fallwild sind innerhalb einer Woche in diese Liste einzutragen. Die Streckenliste ist der Jagdbehörde auf Verlangen vorzulegen. Bis zum 10. April jedes Jahres ist der Jagdbehörde die Strecke des vorangegangenen Jagdjahres anzuzeigen (Wildnachweisung); die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die zur Einreichung der Wildnachweisung verpflichtete Person trägt die Beweislast für den rechtzeitigen Zugang bei der Jagdbehörde. Verpflichtet ist die Person, die im zurückliegenden Jagdjahr zur Jagdausübung berechtigt war.

(10) Erfüllt der Jagdausübungsberechtigte einen Abschussplan nicht, so kann ihn die Jagdbehörde hierzu mit ordnungsbehördlichen Mitteln anhalten.

(11) Die Jagdbehörde kann anordnen, dass jeder Abschuss von Schalenwild bei ihr oder der Hegegemeinschaft anzuzeigen oder körperlich nachzuweisen ist.

(12) Den Abschuss in den Eigenjagdbezirken des Bundes, des Landes und der Landesforstanstalt regelt die oberste Jagdbehörde mit dem Ziel, ökologisch sowie land-, forst- und fischereiwirtschaftlich verträgliche Wildbestände zu sichern.

(13) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, eine Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes (Wildbewirtschaftungsrichtlinie) zu erlassen.


§ 22 LjagdG M-V – Sachliche Verbote; Verordnungsermächtigung (zu § 19 BJagdG)

(1) Abweichend von § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes ist es verboten,

  1. 1.

    ohne eine innerhalb der zurückliegenden zwölf Monate unternommene Übung in der Schießfertigkeit an Bewegungsjagden teilzunehmen,

  2. 2.

    Schalenwild mit Munition zu erlegen, die mehr Blei als nach dem jeweiligen Stand der Technik vorgesehen an den Wildkörper abgibt; ausgenommen ist der Fangschuss,  (1)

  3. 3.

    bei der Jagd auf Wasserwild auf Gewässern und im 400 Meter-Abstand von deren Ufer Bleischrot zu verwenden,

  4. 4.

    die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln auszuüben,

  5. 5.

    Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu beschießen; ausgenommen ist das Beschießen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Menschen mit Behinderungen mit Erlaubnis der Jagdbehörde,

  6. 6.

    bei Querungshilfen für Wild im Umkreis von 250 Metern, gemessen von der Mitte der Querungshilfe, Ansitzeinrichtungen aufzustellen oder die Einzeljagd auszuüben; ausgenommen ist die Ausübung der Nachsuche,

  7. 7.

    die Jagd bei der Ernte von landwirtschaftlichen Kulturen auszuüben; ausgenommen ist die Jagdausübung von erhöhten jagdlichen Einrichtungen (Ansitzleitern, Ansitzkanzeln) oder von Kraftfahrzeugen und auf ihnen fest verankerten Aufbauten, wenn die Kraftfahrzeuge halten, die Motoren abgestellt sind und sich keine Person im Fahrzeuginneren befindet und

  8. 8.

    Arzneimittel, natürliche und synthetische Lockmittel, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe die Gesundheit von Menschen oder Wildtieren gefährden können, sowie Lockmittel, die Tierseuchen verbreiten können, an Wild zu verabreichen oder auszubringen.

(2) Die Fangjagd ist nur unter Verwendung von Lebendfangfallen erlaubt. Diese müssen nach ihrer Bauart so beschaffen sein, dass sie einen unversehrten Fang gewährleisten. Die Zeit zwischen Fang und Erlegung ist so kurz wie möglich zu halten. Fallen sind mindestens einmal am Tag zu kontrollieren. Die Fangjagd mit Totschlagfallen kann durch die Jagdbehörde zum Bodenbrüterschutz ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie nur auf diese Weise effektiv und tierschutzgerecht durchgeführt werden kann.

(3) Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes ist es erlaubt, bei der Jagd auf Schwarzwild, Raubwild und Nutria Nachtsichtvorsatz- oder Nachtsichtaufsatzgeräte zu verwenden.

(4) Es ist verboten, die Jagd unter Verwendung von Drohnen oder vergleichbaren Fluggeräten auszuüben. Ausgenommen ist die Jungwildrettung.

(5) Es ist verboten, die Jagdausübung vorsätzlich zu stören oder zu behindern.

(6) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung aus Gründen des Jagd- oder Wildschutzes die sachlichen Verbote nach Absatz 1 zu erweitern oder einzuschränken sowie weitere sachliche Verbote zu erlassen.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. März 2024 (GVOBl. M-V S. 74) tritt § 22 Absatz 1 Nummer 2 am 1. April 2027 in Kraft.


§ 23 LjagdG M-V – Jagdschutz (zu §§ 23 und 25 BJagdG )

(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes in einem Jagdbezirk berechtigten Personen sind befugt,

  1. 1.

    Personen anzuhalten und ihre Identität festzustellen, die unberechtigt jagen oder sonst jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden. Sie sind weiter befugt, ihnen gefangenes und erlegtes Wild, Schuss- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen,

  2. 2.

    Hunde, die Wild aufsuchen oder verfolgen und außerhalb menschlicher Einwirkung sind, und Katzen, die weiter als 200 Meter vom nächsten Hause angetroffen werden, zu töten. Das Gleiche gilt für Hunde und Katzen, die sich in Fallen gefangen haben. Diese Regelungen gelten nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Diensthunden von Polizei, Zoll und Bundeswehr oder Suchhunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von der berechtigten Person zu ihrem Dienst verwandt werden, auch wenn sie sich dabei vorübergehend ihrer Einwirkung entzogen haben.

(2) Es ist verboten, einen Hund ohne Genehmigung des Jagdausübungsberechtigten außerhalb menschlicher Einwirkung in einem Jagdbezirk laufen zu lassen.


§ 24 LjagdG M-V – Wildschutzmaßnahmen (zu § 22a BJagdG )

(1) Die Jagdausübungsberechtigten, ihre Beauftragten und Jagdgäste sind verpflichtet, dem Wild unnötige Schmerzen und Leiden zu ersparen.

(2) Hat ein Jagdausübungsberechtigter seinen Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde seines Jagdbezirkes und ist für diesen kein dort wohnhafter bestätigter Jagdaufseher bestellt, so hat der Jagdausübungsberechtigte der Jagdbehörde eine im Allgemeinen ohne Schwierigkeiten erreichbare Person am Ort zu benennen, die Inhaber eines Jagdscheines und in der Lage sein muss, zur Verhinderung von Schmerzen und Leiden des Wildes unaufschiebbare Maßnahmen des Jagdschutzes im Jagdbezirk sowie in befriedeten Bezirken innerhalb des Jagdbezirkes gemäß § 5 Abs. 3 bis 6 , insbesondere hinsichtlich kranken, verletzten und verendeten Wildes, in Abwesenheit des Jagdausübungsberechtigten durchzuführen.

(3) Wer mit einem Kraftfahrzeug Schalenwild angefahren oder überfahren hat, muss dies dem Jagdausübungsberechtigten oder der Polizei unverzüglich anzeigen.


§ 25 LjagdG M-V – Jagdschutzberechtigte (zu § 25 BJagdG )

(1) Zur Beaufsichtigung der Jagd kann der Jagdausübungsberechtigte jagdpachtfähige Personen als Jagdaufseher bestellen, die durch die Jagdbehörde bestätigt werden. Bei Jagdbezirken über 1.000 Hektar muss der Jagdaufseher jagdwirtschaftlich oder forstlich ausgebildet sein. Der Jagdaufseher weist sich durch ein Dienstabzeichen aus, das die Jagdbehörde kostenfrei erteilt.

(2) Auf Verlangen der Jagdbehörde ist eine Jagdaufsicht zu bestellen.


§ 26 LjagdG M-V – Jagdbare Tiere; Verordnungsermächtigung (zu § 2 Absatz 2 BJagdG)

(1) Folgende Tierarten werden für jagdbar erklärt:

  1. 1.

    Marderhund (Nyctereutes procyonoides GRAY),

  2. 2.

    Waschbär (Procyon lotor L.),

  3. 3.

    Mink (Mustela vison SCHREBER),

  4. 4.

    Nutria (Myocastor coypus),

  5. 5.

    Wolf (Canis lupus),

  6. 6.

    Nebelkrähe (Corvus cornix),

  7. 7.

    Rabenkrähe (Corvus corone),

  8. 8.

    Elster (Pica pica),

  9. 9.

    Nilgans (Alopochen aegyptiaca),

  10. 10.

    Nandu (Rhea americana).

Dem Jagdrecht unterliegen auch Wolfshybriden sowie weitere Hybriden mit Wild der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Arten (Wildhybriden).

(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Tierarten zu bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen, soweit die Erhaltung eines artenreichen, den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten Wildbestandes oder die Sicherung ihrer Lebensgrundlagen es erfordert.

(3) Abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes besteht kein Recht der Jagdrechtsinhaber oder der Jagdausübungsberechtigten zur Aneignung von Wölfen und Hybriden zwischen Wölfen und Hunden (Wolfshybriden).


§§ 27 - 28, Abschnitt 6 - Wild- und Jagdschaden

§ 27 LjagdG M-V – Wildschadensausgleichskasse; Verordnungsermächtigung

(1) In jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt wird eine Wildschadensausgleichskasse (Kasse) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Mitglieder der Kasse sind die Jagdgenossenschaften, die Eigenjagdbesitzer, die Pächterinnen und Pächter eines Jagdbezirks, die benannten Personen nach § 3 Absatz 1a und die Landwirte, die eine Nutzfläche von mindestens 75 Hektar bewirtschaften. Alle anderen Landwirte können der Kasse beitreten. Mehrere Kassen können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass eine der Kassen die Aufgaben der übrigen Kassen übernimmt. § 165 der Kommunalverfassung gilt entsprechend. Die Kasse untersteht der Fachaufsicht der Jagdbehörde.

(2) Die Kasse hat die Aufgabe, Wildschäden zu verhindern und von Rot-, Dam- und Schwarzwild verursachte Wildschäden auszugleichen.

(3) Die Kasse regelt ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung durch Satzung (Haupt/Beitragssatzung). Eine Satzung wird mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Beschließt die Kasse nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Errichtung ihre Hauptsatzung, erlässt und veröffentlicht sie die Jagdbehörde auf Kosten der Kasse. Beschluss und Änderung einer Satzung bedürfen der Genehmigung durch die Jagdbehörde. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Haupt- und Beitragssatzung jeweils eine Mustersatzung zu erlassen und dabei vorzuschreiben, dass bei Einhaltung dieser Mustersatzung die Anzeige an die Stelle der Genehmigung tritt. Beschließt die Wildschadensausgleichskasse nicht innerhalb eines Jahres nach Erlass der Rechtsverordnung eine Satzung oder nach Änderung der Rechtsverordnung eine Satzungsänderung, so gilt die Mustersatzung als Satzung der Wildschadensausgleichskasse.

(4) (weggefallen)

(5) Die Kasse wählt einen Vorstand, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Der Vorstand bestimmt eine Geschäftsführung, die die Kasse vertritt. Die Geschäftsführung kann mehrere Kassen vertreten. Sofern keine Geschäftsführung bestimmt wird, setzt die Jagdbehörde eine Geschäftsführung zu Lasten der Kasse ein.

(6) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Kasse durch Satzung Beiträge von ihren Mitgliedern (Beitragssatzung). Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Wildschadensgeschehen. Von der Beitragszahlung befreit sind Eigenjagdbesitzer für die Grundfläche, die in ihrem Eigentum steht, sowie die Landwirte. Die Beitragssatzung bestimmt Art und Umfang von Sachbeiträgen, die Landwirte erbringen sollen. Für die Haushaltsführung der Kassen gelten das Landesverwaltungsverfahrensgesetz und die Bestimmungen über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden entsprechend. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 3 kann die Kasse im Einvernehmen mit der Jagdbehörde von einem Eigenjagdbesitzer Beiträge auch für die Grundflächen erheben, die in seinem Eigentum stehen, wenn Wildschäden in benachbarten Jagdbezirken auf unzulänglichen Abschuss von Rot-, Dam- oder Schwarzwild im Eigenjagdbezirk zurückzuführen sind.

(8) Schadensersatzverpflichtete (Verpflichtete) können sich insoweit nicht auf ein Verschulden eines Landwirtes berufen, als dieser nach Maßgabe der Beitragssatzung Sachbeiträge geleistet hat, die zur Verhinderung des konkreten Schadens geeignet waren.

(9) Die Kasse ist im Feststellungsverfahren beteiligt. Sie gewährt den Verpflichteten nach Maßgabe der Hauptsatzung auf Antrag einen Ausgleich bis zur Höhe von 90 vom Hundert der Schadenssumme. Haben sich Verpflichtete und Geschädigte über die Schadenshöhe geeinigt, erfolgt der Ausgleich nur, wenn die Kasse der Einigung zugestimmt hat.


§ 28 LjagdG M-V – Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen; Verordnungsermächtigung (zu § 35 BJagdG)

(1) Ein Wild- oder Jagdschaden ist bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzumelden.

(2) Wildschäden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf ( § 6a des Bundesjagdgesetzes sowie §§ 5 und 22 Absatz 1 Nummer 6 ), werden nicht erstattet. Diese Grundstücke bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung für Wildschäden an anderen Grundstücken außer Betracht ( § 29 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes ).

(3) Vor Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges findet ein Feststellungsverfahren vor der örtlichen Ordnungsbehörde statt. Einzelheiten des Verfahrens regelt die oberste Jagdbehörde durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium.


§§ 29 - 35, Abschnitt 7 - Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

§ 29 LjagdG M-V – Wegerecht

(1) Können Jagdausübungsberechtigte ihren Jagdbezirk nur auf einem nicht zumutbaren Umweg erreichen, so dürfen sie und ihre Jagdgäste einen fremden Jagdbezirk in Jagdausrüstung auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg (Jägernotweg) benutzen, der mit dem Grundstückseigentümer schriftlich zu vereinbaren ist. Kommt eine Einigung nicht zustande, legt die Jagdbehörde den Jägernotweg fest. Der Eigentümer des Grundstücks, über das der Notweg führt, unterrichtet die auf seinem Grundstück Jagdausübungsberechtigten. Er kann eine angemessene Entschädigung verlangen.

(2) Bei Benutzung des Notweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen und in einem Überzug oder mit verbundenem Schloss und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.


§ 30 LjagdG M-V – Jagdeinrichtungen

(1) Jagdausübungsberechtigte dürfen auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken Einrichtungen, die zur Durchführung oder Unterstützung der Jagd im Jagdbezirk dienen, errichten (Jagdeinrichtungen), wenn sie dies dem Grundeigentümer zuvor angezeigt haben. Der Grundeigentümer darf der Errichtung nur dann widersprechen, wenn ihm die Duldung der Anlage nicht zugemutet werden kann. In Streitfällen entscheidet die Jagdbehörde darüber, ob dem Grundstückseigentümer die Duldung der Jagdeinrichtung zugemutet werden kann. Jagdeinrichtungen sind, solange sie aus Naturmaterial bestehen und sich auf das angemessene Maß beschränken, zugelassen. Bei der Errichtung von Jagdeinrichtungen sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beachten. Insbesondere ist eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auszuschließen.

(2) Das Landschaftsbild beeinträchtigende oder baufällige jagdliche Einrichtungen sind rückzubauen. Kommt ein Jagdausübungsberechtigter dieser Pflicht trotz Aufforderung durch die Jagdbehörde nicht nach, so kann diese auf seine Kosten den Rückbau vornehmen.

(3) Bei einem Wechsel des Jagdausübungsberechtigten hat der bisherige Jagdausübungsberechtigte unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Monaten seit dem Wechsel, die von ihm errichteten oder übernommenen Jagdeinrichtungen zu entfernen, falls diese nicht von dem ihm nachfolgenden Jagdausübungsberechtigten übernommen werden.

(4) Das Betreten von Jagdeinrichtungen ist nur zur befugten Jagdausübung gestattet.


§ 31 LjagdG M-V – Wildgatter

(1) Die Eingatterung von Jagdbezirken oder Teilen davon zum Zwecke der Jagd (Jagdgatter) ist verboten.

(2) Die Eingatterung von Flächen kann durch die Jagdbehörde genehmigt werden, wenn das Gatter als Eingewöhnungsgatter, Paarungsgatter, Fanggatter oder Quarantänegatter der Erhaltung oder der Einbürgerung bestimmter Wildarten dient (Wildgatter). Die erforderliche fachkundige Betreuung des Wildes muss gewährleistet sein.

(3) Flächen bis zu 20 Hektar können auf Antrag der Landesjägerschaft mit Genehmigung der obersten Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Tierschutzbehörde sowie nach Zustimmung des Eigentümers und des Jagdausübungsberechtigten eingegattert werden, wenn das Gatter der Ausbildung von Jagdhunden für die kontrollierte Arbeit auf Schwarzwild (Schwarzwildgatter) dient.


§ 32 LjagdG M-V – Wildfolge (zu § 22a BJagdG )

(1) Die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke können eine Wildfolgevereinbarung schriftlich abschließen. Die Vereinbarung muss die Wildfolge zumindest nach Maßgabe des Absatzes 2 erlauben.

(2) Solange eine schriftliche Vereinbarung nach Absatz 1 nicht besteht, darf die Wildfolge nach den folgenden Bestimmungen ausgeübt werden. Wechselt krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, so ist es von dem Jagdbezirk aus, in dem es beschossen wurde, durch Fangschuss zu erlegen, wenn es sich noch in schussgerechter Entfernung befindet. Verweilt das Wild in Sichtweite (höchstens 100 Meter) und ist ein Fangschuss aus dem Jagdbezirk, in dem es beschossen wurde, nicht sicher anzubringen, darf die Jagdbezirksgrenze unter Mitführung und Einsatz der Schusswaffe zum Zwecke des Fangschusses überschritten werden. Die Person, die den Fangschuss anbringt, ist berechtigt, das Wild an Ort und Stelle aufzubrechen und zu versorgen; es darf nur mit Zustimmung des benachbarten Jagdausübungsberechtigten fortgeschafft werden. Wechselt krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk außerhalb schussgerechter Entfernung, sind der Anschuss und die Stelle des Überwechselns kenntlich zu machen. Das Überwechseln ist dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarbezirkes oder dessen Vertretung unverzüglich zu melden. Für die Nachsuche hat die Schützin oder der Schütze zu sorgen und sich selbst oder eine sonstige mit den Vorgängen vertraute Person zur Verfügung zu stellen.

(3) Das übergewechselte und erlegte Stück Wild gehört dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten. Ein erlegtes Stück Wild, das der Abschussplanung unterliegt, ist auf den Abschussplan des Jagdbezirkes, in dem es beschossen wurde, anzurechnen.

(4) Abweichend von Absatz 2 sind Jagdausübungsberechtigte oder Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Ausübung der Jagd gestattet ist, verpflichtet zu dulden, dass eine durch die Landesjägerschaft anerkannte Schweißhundeführerin (Jagdleiterin) oder ein anerkannter Schweißhundeführer (Jagdleiter) in Begleitung einer weiteren Person ihren Jagdbezirk oder ihre Grundfläche unter Mitführung von Schusswaffen zur Nachsuche betritt und das kranke oder verletzte Wild erlegt. Jagdausübungsberechtigte, durch deren Jagdbezirk die Nachsuche geführt hat, oder Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Ausübung der Jagd gestattet ist, sind unverzüglich zu unterrichten.


§ 33 LjagdG M-V

(weggefallen)


§ 34 LjagdG M-V

(weggefallen)


§ 35 LjagdG M-V – Jagdhundeeinsatz; Verordnungsermächtigung

(1) Bei jeder Such-, Drück- oder Treibjagd, bei jeder Jagd auf Schnepfen oder Wasserwild sowie bei jeder Nachsuche auf Wild sind Jagdhunde, deren jagdliche Eignung (Brauchbarkeit) die Landesjägerschaft bestätigt hat, in genügender Zahl mitzuführen und nur solche zu verwenden.

(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Ausbildung, Prüfung und die Anerkennung der Brauchbarkeit von Jagdhunden zu regeln. Ausbildung und Prüfung sind Jagdausübung.

(3) Bei einer Bewegungsjagd auf Schalenwild sind die jagdausübungsberechtigten Personen eines nicht an der Jagd beteiligten Jagdbezirks verpflichtet, das Überjagen von Jagdhunden bei bis zu zwei auf derselben Grundfläche durchgeführten Bewegungsjagden im Jagdjahr zu dulden, wenn ihnen die Durchführung der Bewegungsjagd durch eine jagdausübungsberechtigte Person eines an der Bewegungsjagd beteiligten Jagdbezirks spätestens 48 Stunden vor Beginn angekündigt wurde und die jagdausübungsberechtigten Personen der beteiligten Jagdbezirke die ihnen zumutbaren organisatorischen Maßnahmen gegen ein Überjagen getroffen haben.


§§ 36 - 40, Abschnitt 8 - Jagdverwaltung

§ 36 LjagdG M-V – Aufgaben der Jagdbehörden, Gefahrenabwehr

(1) Die Jagdbehörden überwachen die Erfüllung der nach den jagdrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen. Sie haben in Erfüllung ihrer Aufgaben die Befugnisse von Sonderordnungsbehörden.

(2) Jagdbehörden sind

  1. 1.

    das für Forsten zuständige Ministerium als oberste Jagdbehörde,

  2. 2.

    die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als untere Jagdbehörden.

(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die Landräte und die Oberbürgermeister für den Vollzug der jagdrechtlichen Rechtsvorschriften zuständig. Die Jägerprüfung nach § 15 Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes wird von der Jagdbehörde durchgeführt, in deren Gebiet die den Antrag stellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann auch von der Jagdbehörde durchgeführt werden, in deren Gebiet die den Antrag stellende Person die jagdliche Ausbildung absolviert hat. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.


§ 37 LjagdG M-V – Kreisjägermeisterin oder Kreisjägermeister

(1) Zur sachverständigen Beratung der Jagdbehörde werden auf Vorschlag der Landesjägerschaft eine Person als Kreisjä- germeisterin oder Kreisjägermeister und ihre Stellvertretung für die Dauer von fünf Jahren durch die Jagdbehörde widerruflich bestellt; sie sind ehrenamtlich tätig. Ist es wegen der Größe des Kreisgebietes zur Entlastung erforderlich, so kann die Jagdbehörde mit Zustimmung der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters die stellvertretende Person mit der Wahrnehmung der Aufgaben für einen Teil des Kreisgebietes oder für einzelne Sachgebiete betrauen. Die stellvertretende Person nimmt im Rahmen ihrer Aufgaben mit beratender Stimme an den Sitzungen des Jagdbeirates teil.

(2) Zur Kreisjägermeisterin oder zum Kreisjägermeister und zu ihrer oder seiner Stellvertretung darf nur eine Person bestellt werden, die

  1. 1.

    Deutsche oder Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,

  2. 2.

    Jagdpächterin oder Jagdpächter sein darf,

  3. 3.

    ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Jagdbehörde hat.


§ 38 LjagdG M-V – Auskunftspflicht

Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, den Jagdbehörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.


§ 39 LjagdG M-V – Jagdbeirat (zu § 37 BJagdG )

(1) Zur Beratung und Unterstützung der unteren sowie der obersten Jagdbehörde in Angelegenheiten der jagdlichen Verwaltung werden Jagdbeiräte gebildet. Die Amtszeit der Jagdbeiräte beträgt fünf Jahre.

(2) Dem Jagdbeirat der obersten Jagdbehörde (Landesjagdbeirat) gehören als Mitglieder eine Person als Vorsitz und jeweils eine Vertretung der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Landesjägerschaft, der Jagdgenossenschaften, der Gemeinden, der Fischerei, des Naturschutzes und des Veterinärwesens an. Die oberste Jagdbehörde beruft den Vorsitz, die Vertretung der Jagdgenossenschaften auf Vorschlag des Bauernverbandes Mecklenburg-Vorpommern, die Vertretung der Gemeinden auf Vorschlag des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern sowie die übrigen Vertretungen auf Vorschlag der jeweiligen Fachverbände als Mitglieder im Landesjagdbeirat. Wird kein Vorschlag unterbreitet, bestimmt die oberste Jagdbehörde die Vertretung. Unter den Mitgliedern soll mindestens ein Eigenjagdbesitzer sein. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.

(3) Den Jagdbeiräten der Jagdbehörden gehören als Mitglieder die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister als Vorsitz und jeweils eine Vertretung der Wildschadensausgleichskasse, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Fischerei, des Naturschutzes, der Landesjägerschaft und des Veterinärwesens an. Die Jagdbehörde beruft die Vertretung der Jagdgenossenschaften und auf Vorschlag der Wildschadensausgleichskasse deren Vertretung. Die übrigen Mitglieder des Jagdbeirates werden durch die Jagdbehörde auf Vorschlag des jeweiligen Fachverbandes berufen. Wird kein Vorschlag gemacht, bestimmt die Jagdbehörde die Vertretung. Unter den Mitgliedern soll mindestens ein Eigenjagdbesitzer sein. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.

(4) Ein Jagdbeirat wird durch die jeweilige Jagdbehörde oder auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder durch den Vorsitz einberufen.

(5) Die Mitglieder der Beiräte sind ehrenamtlich tätig. Den Aufwand, der ihnen bei der Ausübung ihrer Aufgaben entsteht, trägt das Land, der Landkreis oder die kreisfreie Stadt.

(6) Die Mitglieder der Jagdbeiräte sollen einen Jagdschein innehaben.


§ 40 LjagdG M-V – Landesjägerschaft

(1) Weist eine Vereinigung von Jägerinnen und Jägern nach, dass ihr mindestens 50 Prozent der Personen angehören, die einen in Mecklenburg-Vorpommern erteilten Jahresjagdschein innehaben, so wird sie als Landesjägerschaft durch die oberste Jagdbehörde anerkannt. Die Anerkennung wird widerrufen, wenn diese Voraussetzung nicht mehr vorliegt.

(2) Die Landesjägerschaft kann bei der Jagdbehörde beantragen, dass ein Jagdschein wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit nicht erteilt oder eingezogen wird.

(3) Zu den Aufgaben der Landesjägerschaft gehören:

  1. 1.

    die Fortbildung der Jägerinnen und Jäger sowie der Falknerinnen und Falkner, der Hegegemeinschaften, der Wildschadensausgleichskassen, Wildschadensschätzer, Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer,

  2. 2.

    die Anerkennung der Brauchbarkeit von Hunden und

  3. 3.

    die Durchführung von Zuwendungsverfahren gemäß der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe.

Für die nach Satz 1 Nummer 2 und 3 übertragenen Aufgaben ist die Landesjägerschaft Trägerin der öffentlichen Verwaltung und zum Erlass von Verwaltungsakten befugt. Sie untersteht insoweit der Fachaufsicht der obersten Jagdbehörde.


§ 41, Abschnitt 9 - Ahndungsbestimmungen

§ 41 LjagdG M-V – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes als Verpächter den Abschluss, die Änderung oder die vorzeitige Beendigung eines Jagdpachtvertrages nicht fristgerecht anzeigt,

  2. 2.

    entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 als Jagdgast ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten, der Jagdaufsicht, der angestellten Jägerin oder des angestellten Jägers die Jagd ausübt, ohne einen gültigen Erlaubnisschein bei sich zu führen,

  3. 3.

    entgegen § 13 Absatz 3 Satz 4 den Erlaubnisschein auf Verlangen der zum Jagdschutz berechtigten Person nicht vorzeigt,

  4. 4.

    entgegen einer Anordnung der Jagdbehörde nach § 13 Absatz 4 Satz 2 Jagdgäste beteiligt,

  5. 5.

    entgegen § 15 Absatz 2 nicht unverzüglich die erforderlichen Angaben macht,

  6. 6.

    entgegen § 18 Absatz 1 Satz 3 trotz Aufforderung durch die Jagdbehörde nicht für angemessene und artgerechte Wildfütterung in der Notzeit sorgt,

  7. 7.

    entgegen § 18 Absatz 1 Satz 4 außerhalb festgelegter Notzeit Schalenwild ohne Genehmigung der Jagdbehörde füttert,

  8. 8.

    entgegen § 18 Absatz 2 ohne zugelassene Ausnahme während der Notzeit die Jagd in Form der Drück- oder Treibjagd ausübt,

  9. 9.

    entgegen § 21 Absatz 2 Satz 4 den Abschussplan nicht rechtzeitig vorlegt,

  10. 10.

    entgegen § 21 Absatz 9 eine Streckenliste nicht oder nicht ordnungsgemäß führt, sie der Jagdbehörde auf Verlangen nicht vorlegt oder die Jagdstrecke der Jagdbehörde nicht bis zum 10. April schriftlich anzeigt,

  11. 11.

    entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 1 an einer Bewegungsjagd teilnimmt, ohne innerhalb der zurückliegenden zwölf Monate eine Übung in der Schießfertigkeit unternommen zu haben,

  12. 12.

    entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme eines Fangschusses Schalenwild mit Munition erlegt, die mehr Blei als nach dem jeweiligen Stand der Technik vorgesehen an den Wildkörper abgibt,

  13. 13.

    entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 3 bei der Jagd auf Wasserwild auf Gewässern und im 400-Meter-Abstand von deren Ufer Bleischrot verwendet,

  14. 14.

    entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 4 die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln ausübt,

  15. 15.

    entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 5 Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen beschießt, ausgenommen aus Kraftfahrzeugen mit Erlaubnis der Jagdbehörde,

  16. 16.

    entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 6 bei Querungshilfen für Wild im Umkreis von 250 Metern, gemessen von der Mitte der Querungshilfe, Ansitzeinrichtungen aufstellt oder die Einzeljagd, ausgenommen die Nachsuche, ausübt,

  17. 17.

    entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 7 die Jagd bei der Ernte von landwirtschaftlichen Kulturen nicht von erhöhten jagdlichen Einrichtungen ausübt oder bei der Jagdaus- übung vom Kraftfahrzeug den Motor nicht abgestellt oder einen Aufbau nicht fest verankert hat,

  18. 18.

    entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 8 Arzneimittel, natürliche oder synthetische Lockmittel, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe die Gesundheit von Menschen oder Wildtieren gefährden können, oder Lockmittel, die Tierseuchen verbreiten können, an Wild verabreicht oder ausbringt,

  19. 19.

    entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 Fallen verwendet, die nicht lebend fangen oder nach ihrer Bauart so beschaffen sind, dass sie einen unversehrten Fang nicht gewährleisten,

  20. 20.

    entgegen § 22 Absatz 2 Satz 3 die Zeit zwischen Fang und Erlegung länger andauern lässt, als dies erforderlich ist, und die Falle weniger als einmal am Tag kontrolliert,

  21. 21.

    entgegen § 22 Absatz 4 Jagd unter Verwendung von Drohnen oder vergleichbaren Fluggeräten ausübt,

  22. 22.

    entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 1 gegenüber einer zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Person wegen Zuwiderhandlungen oder des Verdachts auf Zuwiderhandlungen gegen jagdrechtliche Vorschriften

    1. a)

      bei der Feststellung seiner Identität unrichtige Angaben macht oder die Angabe verweigert oder

    2. b)

      die Herausgabe der genannten jagdlichen Gegenstände verweigert,

  23. 23.

    entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 2 als zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigte Person Hunde, die innerhalb menschlicher Einwirkung angetroffen werden, oder Katzen, die weniger als 200 Meter vom nächsten Hause angetroffen werden, tötet,

  24. 24.

    entgegen § 23 Absatz 2 Hunde außerhalb seiner Einwirkung in einem Jagdbezirk laufen lässt,

  25. 25.

    entgegen § 24 Absatz 1 dem Wild unnötige Schmerzen und Leiden nicht erspart,

  26. 26.

    entgegen § 24 Absatz 3 eine unverzügliche Anzeige bei dem Jagdausübungsberechtigten oder der Polizei unterlässt, wenn er mit einem Kraftfahrzeug Schalenwild angefahren oder überfahren hat,

  27. 27.

    entgegen § 25 Absatz 2 trotz des Verlangens der Jagdbehörde keine Jagdaufsicht bestellt,

  28. 28.

    entgegen § 29 Absatz 2 eine geladene Schusswaffe mitnimmt oder Hunde nicht anleint,

  29. 29.

    entgegen § 30 Absatz 2 der behördlichen Aufforderung zum Rückbau von das Landschaftsbild beeinträchtigenden oder baufälligen jagdlichen Einrichtungen nicht fristgemäß nachkommt,

  30. 30.

    entgegen § 31 Absatz 1 Jagdbezirke oder Teile davon zum Zwecke der Jagd eingattert,

  31. 31.

    entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 ohne Genehmigung Flä- chen als Eingewöhnungs-, Paarungs-, Fang- oder Quarantänegatter eingattert,

  32. 32.

    entgegen § 31 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderliche fachkundige Betreuung des Wildes gewährleistet,

  33. 33.

    entgegen § 31 Absatz 3 Flächen zum Zwecke des Betreibens als Schwarzwildgatter ohne Genehmigung der obersten Jagdbehörde eingattert,

  34. 34.

    entgegen § 32 Absatz 2 Satz 4 Wild ohne Zustimmung des benachbarten Jagdausübungsberechtigten fortschafft, sofern nichts anderes vereinbart ist,

  35. 35.

    entgegen § 32 Absatz 2 Satz 6 das Überwechseln krankgeschossenen oder schwerkranken Wildes nicht unverzüglich meldet,

  36. 36.

    entgegen § 35 Absatz 1 nicht bei jeder Such-, Drück- oder Treibjagd, bei jeder Jagd auf Schnepfen oder Wasserwild sowie bei jeder Nachsuche auf Wild Jagdhunde, deren jagdliche Eignung (Brauchbarkeit) die Landesjägerschaft bestätigt hat, in genügender Zahl mitführt,

  37. 37.

    entgegen § 35 Absatz 1 bei einer Such-, Drück- oder Treibjagd, bei einer Jagd auf Schnepfen oder Wasserwild oder bei einer Nachsuche auf Wild Hunde, deren jagdliche Eignung (Brauchbarkeit) die Landesjägerschaft nicht bestätigt hat, verwendet,

  38. 38.

    entgegen § 38 einem Auskunftsersuchen der Jagdbehörde nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder falsche Angaben macht.

  39. 39.

    einer nach §§ 20 Absatz 2 und 4 , 22 Absatz 6 , 35 Absatz 2 , oder § 42 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 22 Absatz 5 die Jagdausübung stört oder behindert.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden. Daneben kann die Entziehung des Jagdscheines für bestimmte Zeit angeordnet werden.

(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können

  1. 1.

    Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und

  2. 2.

    Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(5) Zuständige Behörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten aufgrund des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes ist die Jagdbehörde.


§§ 42 - 44, Abschnitt 10 - Schlussvorschriften

§ 42 LjagdG M-V – Verordnungsermächtigungen

(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    nach § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes eine Prüfungsordnung für die Erlangung des ersten Jagdscheines zu erlassen,

  2. 2.

    nach § 15 Abs. 7 des Bundesjagdgesetzes eine Prüfungsordnung zur Erlangung des ersten Falknerjagdscheines zu erlassen,

  3. 2a.

    nach Maßgabe des § 19 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes sachliche Verbote zu erlassen oder einzuschränken,

  4. 3.

    abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes die Jagdzeiten zu verlängern, abzukürzen oder aufzuheben,

  5. 4.

    nach § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen aufzuheben,

  6. 5.

    nach § 22 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde aus den dort genannten Gründen Jagdzeiten festzusetzen,

  7. 6.

    nach § 22 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes aus Gründen der Landeskultur Schonzeiten für Wild gänzlich zu versagen,

  8. 7.

    für die in § 22 Absatz 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes genannten Tiere aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen Ausnahmen zu bestimmen,

  9. 8.

    nach § 28 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes aus Gründen der Landeskultur sowie der Erhaltung eines gesunden und artenreichen Wildbestandes und der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten zu beschränken oder zu verbieten,

  10. 9.

    nach § 32 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes für die dort genannten Kulturen zu bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind,

  11. 10.

    nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes Vorschriften über die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufes, Verkaufes und Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret des Schalenwildes und die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher zu erlassen,

  12. 11.

    nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes Vorschriften über das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib einschließlich von § 1 des Bundesjagdgesetzes abweichender Vorschriften über das Aneignungsrecht zu erlassen,

  13. 12.

    nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes Vorschriften über das Aufnehmen und den Verbleib von totem Schalenwild, von Teilen des Schalenwildes und von aus Schalenwild gewonnenen Erzeugnissen zu erlassen.

(2) Vor Erlass der Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ist der Landesjagdbeirat zu hören.


§ 43 LjagdG M-V – Bestimmung von Zuständigkeiten

Für die Erlaubnis zum Aushorsten von Ästlingen und Nestlingen der Habichte für Beizzwecke im Rahmen der Vorgaben des § 22 Absatz 4 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes ist das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie zuständig.


§ 43a LjagdG M-V – Erhebung und Verarbeitung von Daten

(1) Die Jagdbehörden, die Jagdgenossenschaften und die Wildschadensausgleichskassen sind als Verantwortliche gemäß Artikel 4 Nummer 7 in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben berechtigt, folgende personenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten:

  1. 1.

    die im Jagdkataster der Jagdgenossenschaften gemäß § 8 Absatz 7 zu führenden Daten,

  2. 2.

    die Daten der Inhaber eines Eigenjagdbezirks mit Name, Adresse, Geburtsdatum, Kontaktdaten und Staatsbürgerschaft,

  3. 3.

    die Daten der Jagdvorstände der Jagdgenossenschaften, der Jagdpächterinnen und Jagdpächter und der benannten Personen mit Name, Adresse und Kontaktdaten und

  4. 4.

    die Daten der Jagdaufsichtspersonen mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Daten der Anstellung, Dienstbereich und Dienstausweisdaten.

Abweichend von Satz 1 ist ausschließlich die Jagdbehörde zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Rechtsvorschriften und der ihnen übertragenen Aufgaben berechtigt bei:

  1. 1.

    Personen, die einen Antrag auf Zulassung zur Jäger- oder Falknerprüfung stellen,

  2. 2.

    Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines stellen,

  3. 3.

    Personen, die einen Jagdschein innehaben, und

  4. 4.

    Eigentümern von Buchgrundstücken.

(2) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber der betroffenen Person obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm angeordneten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person unter Nachweis ihrer Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß Satz 1 unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Jeder Jagdgenosse hat das Recht, zur Überprüfung seiner Nettojagdfläche, Einsicht in das durch die Jagdgenossenschaft zu führende Jagdkataster zu nehmen. Hierbei hat die Jagdgenossenschaft zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten Dritter (z. B. Namen, Kontaktdaten, Flurstücknummern) von der Einsicht nehmenden Person nicht eingesehen werden können.


§ 44 LjagdG M-V – In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2000 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Landesjagdgesetz vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), außer Kraft.


Landespflegegesetz (LPflegeG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Landespflegegesetz (LPflegeG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LPflegeG M-V
Gliederungs-Nr.: 860-4
Normtyp: Gesetz

Landespflegegesetz (LPflegeG M-V)

GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 860 - 4

Vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 675)

Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2024 (GVOBl. M-V S. 87)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Ziel des Gesetzes 1
Begriffsbestimmungen 2
Zusammenwirken von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen mit Pflegeeinrichtungen und Pflegestützpunkten 3
Pflegestützpunkte 4
Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen 4a
Bestandsaufnahme und Entwicklung 5
Förderung ambulanter Pflege 6
Pauschalförderung von teilstationären Pflegeeinrichtungen 7
Einzelförderung der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege 8
Pflegewohngeld für Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen 9
Gesonderte Berechnung nicht geförderter Aufwendungen 10
Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen 11
Verfahren 12
Auskunftspflichten der Pflegekassen und der Träger von Pflegeeinrichtungen 13
Kosten des Vollzuges der Aufgaben nach § 12 Abs. 3 14
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 15

§ 1 LPflegeG M-V – Ziel des Gesetzes

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, in Mecklenburg-Vorpommern eine leistungsfähige, zahlenmäßig ausreichende und wirtschaftliche pflegerische Versorgungsstruktur vorzuhalten und bedarfsgerecht weiterzuentwickeln, die am Wohl der Pflegebedürftigen, der Pflegenden und an den Grundsätzen der Pflegequalität ausgerichtet ist.

(2) 1Die ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsangebote sollen ortsnah und aufeinander abgestimmt sein, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und kooperativ und unter Berücksichtigung der Trägervielfalt gestaltet werden. 2Sie sollen in überschaubaren und wohnortbezogenen Formen erbracht werden und unter Nutzung der Pflegestützpunkte die zusammenhängende soziale Betreuung nachhaltig für Menschen gewährleisten, die aufgrund ihres Alters oder wegen Krankheit, Behinderung oder aus anderen Gründen hierauf angewiesen sind. 3Die darauf aufbauende Versorgung soll nach dem Grundsatz des Vorrangs der häuslichen Versorgung und Tagespflege ortsnah, aufeinander abgestimmt und nach dem allgemein anerkannten medizinisch-pflegerischen Erkenntnisstand sichergestellt werden und die pflegenden Angehörigen bei der häuslichen Pflege unterstützen. 4Dem soll durch die Weiterentwicklung entsprechender Angebote wie Sozialstationen, ambulanter Pflegedienste, Tages-, Nacht- und Kurzeitpflegen und die Entwicklung sonstiger Angebote, die die auf Hilfen angewiesenen Menschen zu einer selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung außerhalb von stationären Einrichtungen befähigen, Rechnung getragen werden. 5Durch Vernetzung von ambulanten Angeboten und Tagespflegen soll der besonderen Situation älterer Menschen ohne familiäres Unterstützungssystem entsprochen werden.

(3) 1Die Angebotsstruktur ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Qualitätssicherung und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung sowie neuer Wohn- und Pflegeformen weiterzuentwickeln. 2Der Vorrang von Prävention und Rehabilitation ist zu berücksichtigen; auf eine Inanspruchnahme entsprechender Leistungen ist hinzuwirken. 3Das bürgerschaftliche Engagement ist in allen Bereichen der pflegerischen Versorgung zu stärken.

(4) 1Bei Maßnahmen nach diesem Gesetz sind zudem unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer zu berücksichtigen. 2Dabei ist die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip zu befolgen. 3Die besonderen Belange pflegebedürftiger Menschen mit Einwanderungsgeschichte sowie die sexuelle und geschlechtliche Vielfalt pflegebedürftiger Menschen sind ebenfalls zu berücksichtigen. 4Das Land wirkt durch geeignete Maßnahmen auf eine interkulturelle Öffnung der Pflegeeinrichtungen und auf eine diversitätssensible Pflege hin.

(5) 1Bei der Umsetzung des Gesetzes ist dem Grundsatz der Nachrangigkeit der stationären Versorgung vor den anderen Pflegeformen Rechnung zu tragen. 2Die Bedürfnisse pflegebedürftiger Angehöriger unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sollen bei der Umsetzung des Gesetzes angemessen Berücksichtigung finden.

(6) Im Rahmen der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung zur Gewährleistung einer bedarfsgerechten Versorgungsstruktur wirkt das Land gemeinsam mit den Landkreisen und kreisfreien Städten, den Verbänden der Pflege- und Krankenkassen und den Trägern ambulanter und stationärer Versorgungsangebote auf eine Verbesserung der Ausbildungs- und Arbeitsbedingungen sowie eine angemessene Vergütung der Pflege- und Betreuungskräfte hin, die sich an den einschlägigen Tariflöhnen im Pflegebereich orientiert.

(7) 1Die Kommunen haben gemäß § 8 SGB XI gemeinsam mit den Ländern, den Pflegeeinrichtungen, den Pflegekassen und unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes zusammenzuwirken, um die Gestaltung einer leistungsfähigen, regional gegliederten, ortsnahen und aufeinander abgestimmten ambulanten und stationären pflegerischen Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. 2Die Förderung des Landes nach den §§ 6 und 8 orientiert sich demzufolge vorrangig an der Einordnung der Vorhaben in die jeweilige integrierte Pflegesozialplanung der Kommunen.

(8) 1Die Pflegeangebote sollen durch freigemeinnützige, private und öffentliche Träger unter Berücksichtigung von § 11 Absatz 2 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sichergestellt werden. 2Darüber hinaus soll durch die Gewährung von Zuschüssen an Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige zu sozialverträglichen Pflegeentgelten beigetragen werden.

(9) Die Förderung des Landes nach den §§ 6 und 8 wird nur dann gewährt, wenn sich die Empfänger verpflichten, ihren Pflege- und Betreuungskräften eine Vergütung zu zahlen, die den Grundsätzen des Absatzes 6 entspricht.

Zu § 1: Neugefasst durch G vom 10. 12. 2012 (GVOBl M-V S. 532), geändert durch G vom 13. 12. 2018 (GVOBl. M-V S. 412) und 19. 3. 2024 (GVOBl. M-V S. 87).


§ 2 LPflegeG M-V – Begriffsbestimmungen

(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versorgen.

(2) Teilstationäre Pflegeeinrichtungen (Tages- oder Nachtpflege) sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden und für einen wesentlichen Zeitraum des Tages oder der Nacht untergebracht und verpflegt werden können.

(3) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) einschließlich Kurzzeitpflegeeinrichtungen sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden und ganztägig untergebracht und verpflegt werden können.

Zu § 2: Geändert durch G vom 13. 12. 2018 (GVOBl. M-V S. 412).


§ 3 LPflegeG M-V – Zusammenwirken von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen mit Pflegeeinrichtungen und Pflegestützpunkten

1Die zugelassenen Krankenhäuser ( § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ) und Rehabilitationseinrichtungen ( § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ) im Land sind verpflichtet, mit zugelassenen Pflegeeinrichtungen ( § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ) sowie den Pflegestützpunkten eng und vertrauensvoll mit dem Ziel zusammenzuwirken, den unmittelbaren Übergang von der Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung unter Wahrung der Wahlfreiheit der Pflegebedürftigen zu einer notwendigen Pflege im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung sicherzustellen. 2Hierüber schließen die Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam und einheitlich mit den Vereinigungen der Träger und, soweit solche nicht existieren, mit den Trägern von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeeinrichtungen und Pflegestützpunkten Vereinbarungen ab. 3Diese Vereinbarungen sind für die zugelassenen Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen sowie die Pflegeeinrichtungen, Pflegekassen und Pflegestützpunkte im Land unmittelbar verbindlich.

Zu § 3: Geändert durch G vom 13. 12. 2018 (GVOBl. M-V S. 412).


§ 4 LPflegeG M-V – Pflegestützpunkte

(1) 1Pflegebedürftige und von Pflegebedürftigkeit Bedrohte sind umfassend und unabhängig zu den Rechten und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch zu unterrichten und zur Auswahl und Inanspruchnahme der bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangebote zu beraten. 2Auf Wunsch erfolgt die Beratung unter Einbeziehung von Dritten, insbesondere von Angehörigen und Lebenspartnern.

(2) 1Die Pflegekassen und Krankenkassen richten hierzu auf der Grundlage der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Soziales und Gesundheit vom 11.August 2010 (AmtsBl. M-V S. 571) gemäß § 92c des Elften Buches Sozialgesetzbuch Pflegestützpunkte ein, um die Ansprüche auf Beratung und Unterstützung effektiv, vemetzt und wohnortnah zu erfüllen. 2Sie haben darauf hinzuwirken, dass sich die Landkreise und kreisfreien Städte an der Trägerschaft der Pflegestützpunkte auf der Grundlage des Rahmenvertrages zur Einrichtung, Arbeit und Finanzierung von Pflegestützpunkten in Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 92c Absatz 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 1. Dezember 2010 beteiligen. 3Die Zusammenarbeit im Einzelfall regeln die Träger der Pflegestützpunkte jeweils durch einen Stützpunktvertrag. 4Dieser ist dem Steuerungsausschuss nach Absatz 5 nach dessen Abschluss vorzulegen. 5Durch Vereinbarung soll auch die enge Zusammenarbeit der Pflegestützpunkte mit den Pflegeeinrichtungen vor Ort sichergestellt werden.

(3) Die für die Hilfe zur Pflege in Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch können bis zum 31. Dezember 2021 von den Pflegekassen und Krankenkassen nach § 7c Absatz 1a Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch den Abschluss einer Vereinbarung zur Einrichtung von Pflegestützpunkten verlangen.

(4) 1Das Land gewährt den Landkreisen und kreisfreien Städten nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuweisungen, soweit diese angemessene Aufwendungen für die Pflegestützpunkte tragen. 2Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.

(5) 1Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung richtet zur Begleitung des Aufbaus und des laufenden Betriebs der Pflegestützpunkte einen Steuerungsausschuss unter Beteiligung der Landesverbände der Pflegekassen ein. 2Darüber hinaus können weitere Vertreter mitwirken, sofern sie sich als Träger an einem Pflegestützpunkt beteiligen. 3Dem Steuerungsausschuss obliegen insbesondere die Aufgaben der fachlichen Steuerung, der Entwicklung von Standards zur Qualitätssicherung und zur Transparenz der Arbeit der Pflegestützpunkte. 4Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel soll die Arbeit der Pflegestützpunkte wissenschaftlich begleitet und evaluiert werden. 5Der Steuerungsausschuss unterrichtet einmal jährlich den Landespflegeausschuss nach § 8a des Elften Buches Sozialgesetzbuch über die Arbeit der Pflegestützpunkte.

Zu § 4: Neugefasst durch G vom 29. 9. 2010 (GVOBl M-V S. 534), geändert durch G vom 10. 12. 2012 (GVOBl M-V S. 532) und 13. 12. 2018 (GVOBl. M-V S. 412).


§ 4a LPflegeG M-V – Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen

(1) Die für die Hilfe zur Pflege in Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch können Modellvorhaben zur Beratung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen für ihren Zuständigkeitsbereich beim Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung beantragen.

(2) Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 2019 schriftlich beim Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung zu stellen.

(3) Dem Antrag ist ein schriftliches Konzept beizufügen, das insbesondere folgende Angaben enthält:

  1. 1.

    örtlicher Geltungsbereich des Modellvorhabens mit Angabe der einbezogenen Gemeinden,

  2. 2.

    Angaben über die Sozialraumstruktur der Bevölkerung im Einzugsbereich,

  3. 3.

    Darstellung der vorhandenen Beratungs-, Schulungs- und Betreuungsangebote,

  4. 4.

    Darstellung von Kooperationsvereinbarungen mit dem regionalen Pflegestützpunkt zur Vermeidung von Doppelstrukturen,

  5. 5.

    die Aufgaben, die von den Pflegekassen übernommen werden sollen,

  6. 6.

    ob der Antragsteller beabsichtigt, sich zur Aufgabenwahrnehmung Dritter zu bedienen,

  7. 7.

    in welcher Weise die Beratungsaufgaben wahrgenommen und die Zusammenarbeit mit bestehenden Beratungsangeboten organisiert werden sollen,

  8. 8.

    Angaben über Möglichkeiten der ÖPNV-Versorgung,

  9. 9.

    welche eigenen sächlichen, personellen und finanziellen Mittel der Antragsteller in das Modellvorhaben einzubringen beabsichtigt und

  10. 10.

    den Nachweis, dass den privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflegeversicherung durchführen, ein Angebot zur Zusammenarbeit gemacht wurde.

(4) Die Landesverbände der Pflegekassen bestimmen im Rahmen der Vereinbarung nach § 123 Absatz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch einen koordinierenden Landesverband für die Zusammenarbeit mit dem Antragsteller.

(5) Den kommunalen Landesverbänden und den Landesverbänden der Pflegekassen ist zu jedem Antrag vor der Genehmigung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen vier Wochen zu geben.

(6) Der Antrag kann genehmigt werden, wenn die Anforderungen nach § 123 Absätze 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt sind.

(7) Die Einwohnerinnen und Einwohner des Einzugsgebiets eines Modellvorhabens sind von ihrer Pflegekasse und dem Antragsteller in geeigneter Weise über die Aufgabenübernahme durch das Modellvorhaben zu informieren.

(8) 1Bei Abweichungen der tatsächlichen Kosten von den prospektiv geschätzten Kosten für die von den Pflegekassen übernommenen Aufgaben um mindestens 20 Prozent kann der Antragsteller etwaige Erstattungsansprüche vom koordinierenden Landesverband der Pflegekassen unterjährig feststellen lassen. 2Der Erstattungsanspruch richtet sich gegen die betroffenen Pflegekassen.

(9) Für das Widerrufsverfahren und die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen gelten die Vorschriften der §§ 39 bis 51 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(10) 1Zum wechselseitigen Austausch und zur Beratung des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung bei der Klärung fachlicher und verfahrensbezogener Fragen wird ein Beirat nach § 123 Absatz 4 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gebildet. 2Im Beirat sind insbesondere vertreten:

  1. 1.

    die kommunalen Landesverbände und

  2. 2.

    die Landesverbände der Pflegekassen.

Zu § 4a: Eingefügt durch G vom 13. 12. 2018 (GVOBl. M-V S. 412).


§ 5 LPflegeG M-V – Bestandsaufnahme und Entwicklung

(1) 1Das Ministerium Soziales, Integration und Gleichstellung führt alle zwei Jahre mit dem Landespflegeausschuss nach § 8a des Elften Buches Sozialgesetzbuch eine Landespflegekonferenz zur Sicherstellung und qualitativen Weiterentwicklung der pflegerischen Versorgungsstruktur durch. 2Den Vorsitz führt das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung.

(2) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen unter Zugrundelegung der jeweils aktuellen Landesprognose zur Bevölkerungsentwicklung zum Stichtag 31. Dezember eines jeden fünften Jahres, beginnend mit dem Jahr 2018, Pflegepläne für ihr Gebiet auf und schreiben diese fort. 2Die Planungen enthalten eine Bestandsaufnahme über die regionale Versorgungsstruktur, zeigen etwaige Defizite auf und beschreiben die bedarfsgerechte Entwicklung von geeigneten Betreuungs- und Pflegeangeboten. 3Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung vereinbart mit den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Sicherstellung einer einheitlichen und vergleichbaren Pflegeplanung Kriterien für die Struktur, Inhalte, Methodik und Datenbasis der Pflegeplanung. 4Die Planungen sind dem Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung innerhalb von zwölf Monaten nach dem jeweiligen Stichtag vorzulegen. 5Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung unterstützt die für die Hilfe zur Pflege in Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch dabei, seniorenpolitische Gesamtkonzepte zu entwickeln und dabei die kommunalen Pflegeplanungen zu integrieren.

(3) Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung stellt auf der Grundlage der kommunalen Planungen im Benehmen mit dem Landespflegeausschuss nach § 8a des Elften Buches Sozialgesetzbuch einen Landesplan mit Empfehlungen für die Weiterentwicklung der pflegerischen Versorgungsstruktur auf.

(4) Die Landkreise und kreisfreien Städte können zur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung regionale Pflegeausschüsse einrichten, insbesondere zu Fragen

  1. 1.

    der notwendigen kommunalen Pflege- und Unterstützungsinfrastruktur,

  2. 2.

    der Schaffung von altengerechten Quartiersstrukturen insbesondere unter Einbeziehung neuer Wohn- und Pflegeformen,

  3. 3.

    der kommunalen Beratungsstrukturen für an den Bedarfen orientierte Angebote und

  4. 4.

    der Koordinierung von Leistungsangeboten.

(5) 1Mitglieder der regionalen Pflegeausschüsse sollen insbesondere sein, Vertreterinnen oder Vertreter:

  1. 1.

    der jeweils einrichtenden kreisfreien Stadt oder des jeweils einrichtenden Landkreises,

  2. 2.

    der jeweils zuständigen Heimaufsichtsbehörde sowie

  3. 3.

     

    1. a)

      der vor Ort tätigen ambulanten Pflegeeinrichtungen,

    2. b)

      der vor Ort tätigen teilstationären Pflegeeinrichtungen,

    3. c)

      der vor Ort tätigen stationären Pflegeeinrichtungen,

    4. d)

      Pflegefachkräfte aus den Pflegeeinrichtungen,

    5. e)

      der Interessenvertretungen zur Mitwirkung und Mitbestimmung in den Pflegeeinrichtungen,

    6. f)

      der Träger der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung,

    7. g)

      des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und

    8. h)

      der örtlichen Selbsthilfegruppen und Interessenvertretungen von Menschen, die aufgrund ihres Alters, wegen Krankheit oder Behinderung auf Pflege und Unterstützung angewiesen sind sowie deren Angehörige.

2Mitglied von regionalen Pflegeausschüssen, die von einem Landkreis eingerichtet worden sind, können auch Vertreterinnen oder Vertreter kreisangehöriger Gemeinden sein.

(6) 1Die wesentlichen Ergebnisse der Beratungen der regionalen Pflegeausschüsse sollen dem Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung bis zum 31. Dezember jeden Jahres berichtet werden. 2Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung unterrichtet einmal jährlich den Landespflegeausschuss über die Arbeit der regionalen Pflegeausschüsse.

Zu § 5: Geändert durch G vom 14. 12. 2007 (GVOBl M-V S. 450), 17. 12. 2009 (GVOBl. M-V S. 726), 10. 12. 2012 (GVOBl M-V S. 532) und 13. 12. 2018 (GVOBl. M-V S. 412).


§ 6 LPflegeG M-V – Förderung ambulanter Pflege

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte können die betriebsnotwendigen Aufwendungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch von ambulanten Pflegeeinrichtungen fördern, soweit und solange ein Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für sie besteht oder dessen Abschluss unmittelbar bevorsteht.

(2) Zur Verbesserung der ambulanten Versorgungsstruktur kann das Land in begründeten Einzelfällen insbesondere zur Vermeidung stationärer Pflege Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushaltes gewähren. Die Zuschüsse sollen insbesondere selbstbestimmte und neue Wohn- und Betreuungsformen für pflege- oder betreuungsbedürftige Menschen unterstützen.

Zu § 6: Überschrift neugefasst durch G vom 14. 12. 2007 (GVOBl M-V S. 450), geändert durch G vom 10. 12. 2012 (GVOBl M-V S. 532) und 13. 12. 2018 (GVOBl. M-V S. 412).


§ 7 LPflegeG M-V – Pauschalförderung von teilstationären Pflegeeinrichtungen

1Das Land gewährt jeder teilstationären Pflegeeinrichtung in Mecklenburg-Vorpommern einen pauschalen Zuschuss zu den betriebsnotwendigen Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch , soweit und solange ein Versorgungsvertrag gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für die Einrichtung besteht. 2Die Höhe des Zuschusses beträgt für jeden Platz 2,70 Euro je Tag, jährlich jedoch höchstens 545 Euro. 3Der Zuschuss wird abhängig vom tatsächlichen Leistungsbezug nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährt. 4Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, die Höhe des Zuschusses nach Satz 2 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung anzupassen.

Zu § 7: Geändert durch G vom 10. 12. 2012 (GVOBl M-V S. 532) und 13. 12. 2018 (GVOBl. M-V S. 412).


§ 8 LPflegeG M-V – Einzelförderung der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege

(1) Das Land kann in begründeten Einzelfällen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgungsstruktur oder zur Entwicklung und Erprobung neuartiger Maßnahmen der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege beziehungsweise in besonderen Bedarfssituationen durch einen Zuschuss nach Maßgabe des Landeshaushaltes fördern (Einzelförderung).

(2) Zuschüsse nach Absatz 1 dürfen nur gewährt werden für Aufwendungen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für Gebäude und sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach § 75 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für den Betrieb der Pflegeeinrichtung erforderlich sind.

(3) Die Einzelförderung ist nur zulässig, soweit und solange für die teilstationäre oder stationäre Pflegeeinrichtung ein Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder dessen Abschluss bevorsteht.

(4) Ein Anspruch auf die Bewilligung einer Einzelförderung besteht nicht.

Zu § 8: Geändert durch G vom 14. 12. 2007 (GVOBl M-V S. 450) und 10. 12. 2012 (GVOBl M-V S. 532).


§ 9 LPflegeG M-V – Pflegewohngeld für Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen

(1) Jeder Pflegebedürftige, der in einer Pflegeeinrichtung in Mecklenburg-Vorpommern, für die ein Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, stationär untergebracht ist, hat Anspruch auf einen monatlichen Zuschuss zur anteiligen Deckung der Kosten, die ihm die Pflegeeinrichtung als gesondert berechenbare Aufwendungen nach den §§ 10 und 11 in Rechnung stellt (Pflegewohngeld), soweit er auf Grund seiner finanziellen Leistungsfähigkeit die Aufwendungen nicht selbst tragen kann.

(2) 1Das Pflegewohngeld beträgt 50 vom Hundert der nach Absatz 3 für das Pflegewohngeld anerkennungsfähigen Aufwendungen, monatlich jedoch höchstens 200 Euro. 2Es wird nur für die Dauer des tatsächlichen Leistungsbezuges nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährt. 3Beginnend mit dem Monat Januar 2013 wird Pflegewohngeld nur noch den Pflegebedürftigen gewährt, die spätestens bis zum 31. Dezember 2012 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben.

(3) Anerkennungsfähig für das Pflegewohngeld sind die dem Pflegebedürftigen von der Pflegeeinrichtung nach den §§ 10 und 11 in Rechnung gestellten gesondert berechenbaren Aufwendungen, soweit sie monatlich mehr als 100 Euro betragen.

(4) 1Das Pflegewohngeld verringert sich um den Betrag, um den das monatliche Einkommen des Pflegebedürftigen vermindert um einen Schonbetrag von 200 Euro die Vergütung für seine Pflege, das Entgelt für seine Unterkunft und Verpflegung sowie den Barbetrag zu seiner persönlichen Verfügung nach § 35 Abs. 2 in Verbindung mit § 133a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übersteigt. 2Für die Ermittlung des monatlichen Einkommens des Pflegebedürftigen gilt das Elfte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 3Unterhaltsansprüche des Pflegebedürftigen, ausgenommen gegenüber Ehegatten, früheren Ehegatten, Lebenspartnern und früheren Lebenspartnern, bleiben unberücksichtigt.

(5) Sollten die Aufwendungen des Landes für die Leistungen nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 den Betrag von 8.040.000 Euro im Jahr übersteigen, sind durch das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Leistungen zum nächstmöglichen Termin so zu verändern, dass der Betrag von 8.040.000 Euro nicht überschritten wird.

Zu § 9: Geändert durch G vom 20. 12. 2004 (GVOBl M-V S. 546), 14. 12. 2007 (GVOBl M-V S. 450), 17. 12. 2009 (GVOBl. M-V S. 726) und 10. 12. 2012 (GVOBl M-V S. 532).


§ 10 LPflegeG M-V – Gesonderte Berechnung nicht geförderter Aufwendungen

(1) 1Als gesondert berechenbare Aufwendungen nach § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch dürfen den Pflegebedürftigen nur betriebsnotwendige Aufwendungen, die nicht der Pflegevergütung oder dem Entgelt für Unterkunft und Verpflegung zuzurechnen sind, in Rechnung gestellt werden für

  1. 1.

    die Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung oder Ergänzung von für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern,

  2. 2.

    die Instandhaltung und Instandsetzung der Anlagegüter nach Nummer 1 in Höhe der tatsächlichen durchschnittlichen Ist-Kosten der letzten fünf Jahre, aktivierungspflichtige Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen gemäß Absatz 4, besonders kostenintensive nicht aktivierbare Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen gemäß Absatz 5; ausgenommen sind Kosten für Wartungen,

  3. 3.

    Zinsen für Darlehen oder sonstige Verbindlichkeiten zur Finanzierung von betriebsnotwendigen Aufwendungen nach Nummer 1 und 2 bis zur Höhe des jeweils vereinbarten, jedoch höchstens des zum Zeitpunkt der jeweiligen Kreditierung marktüblichen Zinssatzes,

  4. 4.

    Zinsen für mit Eigenkapital finanzierte Aufwendungen der Nummern 1 und 2 nach Maßgabe der Verordnung zur Bestimmung der Zinsen und zur Anpassung der Beträge nach § 10 des Landespflegegesetzes vom 13. Juni 2014 (GVOBl. M-V S. 255) mit 2 Prozent, für bis zu deren Inkrafttreten durchgeführte investive Maßnahmen bis zur Höhe von jährlich 4 Prozent,

  5. 5.

    Miete, Pacht, Erbbauzinsen, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern.

2Die Kosten für den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken bleiben unberücksichtigt.

3Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, die Höhe der Zinsen nach Satz 1 Nummer 4 für zukünftig durchgeführte investive Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung anzupassen.

(2) Aufwendungen der in Absatz 1 bezeichneten Art sind betriebsnotwendig, soweit sie unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für Gebäude und sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach § 75 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für den Betrieb der Pflegeeinrichtung erforderlich sind.

(3) 1Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind je Einrichtungsplatz berücksichtigungsfähig für investive Maßnahmen

  1. 1.

    bis zum 12. Juni 2014 nur bis zur Höhe von

    1. a)

      70 000 Euro für Gebäude und 6 700 Euro für Ausstattung bei stationärer Pflege,

    2. b)

      35 000 Euro für Gebäude und 3 350 Euro für Ausstattung bei teilstationärer Pflege,

    3. c)

      80 000 Euro für Gebäude und 20 000 Euro für die Ausstattung bei stationärer Pflege für Menschen im Wachkoma,

  2. 2.

    ab dem 13. Juni 2014 bis zum 31. Dezember 2018 nach Maßgabe der Verordnung zur Bestimmung der Zinsen und zur Anpassung der Beträge nach § 10 des Landespflegegesetzes vom 13. Juni 2014 (GVOBl. M-V  S. 255) nur bis zur Höhe von

    1. a)

      84 000 Euro für Gebäude und 8 040 Euro für Ausstattung bei stationärer Pflege,

    2. b)

      42 000 Euro für Gebäude und 4 020 Euro für Ausstattung bei teilstationärer Pflege,

    3. c)

      96 000 Euro für Gebäude und 24 000 Euro für die Ausstattung bei stationärer Pflege für Menschen im Wachkoma,

  3. 3.

    ab dem 1. Januar 2019 nur bis zur Höhe von

    1. a)

      90 720 Euro für Gebäude und 8 684 Euro für Ausstattung bei stationärer Pflege,

    2. b)

      45 360 Euro für Gebäude und 4 342 Euro für Ausstattung bei teilstationärer Pflege,

    3. c)

      103 680 Euro für Gebäude und 25 920 Euro für die Ausstattung bei stationärer Pflege für Menschen im Wachkoma und

  4. 4.

    nur in Höhe von 75 Prozent der in den Nummern 1 bis 3 genannten Beträge bei grundlegenden Sanierungen.

2Die Höchstbeträge schließen die Umsatzsteuer ein.

3Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für zukünftige investive Maßnahmen der Entwicklung der tatsächlichen betriebsnotwendigen Kosten nach § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung anzupassen. 4Die Anpassung erfolgt zum 1. Januar 2023, danach alle vier Jahre in Analogie zur Entwicklung des Baukostenindexes gemäß § 85 Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch .

(4) 1Einmalige Aufwendungen für Gebäude und technische Anlagen dürfen mit jährlich 2 Prozent auf eine Dauer von 50 Jahren, sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter sowie aktivierungspflichtige Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen mit dem jeweiligen Vomhundertsatz nach den steuerrechtlichen Bestimmungen in linearer Höhe berechnet werden. 2Bei ständig wiederkehrenden Aufwendungen gilt als Nutzungsdauer jeweils der Zeitraum, für den die Kosten anfallen. 3Tilgungen sind aus Abschreibungen vorzunehmen. 4Die Höhe der Tilgung darf jährlich 2 Prozent nicht übersteigen.

(5) 1Besonders kostenintensive nicht aktivierbare Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, insbesondere für Umbau- und Sanierungsaufwendungen, sind für den Zeitraum ihrer Nutzung in linearen Beträgen zu berücksichtigen. 2Die Aufwendungen können in gleichbleibenden Beträgen über diesen Zeitraum den Pflegebedürftigen in Rechnung gestellt werden.

(6) 1Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 können in angemessener Höhe gesondert berechnet werden. 2Dabei ist insbesondere die Höhe der ortsüblichen Miete für vergleichbar genutzte Gebäude zu berücksichtigen. 3Zugrunde gelegt werden können auch die gesondert berechenbaren Aufwendungen vergleichbarer Pflegeeinrichtungen. 4Besteht zwischen dem Betreiber und dem Vermieter oder dem Verpächter einer Pflegeeinrichtung eine unmittelbare oder mittelbare personelle, sachliche oder wirtschaftliche Verflechtung, sind die Miet-, Pacht- oder Nutzungsentgelte nur bis zur Höhe der sich aus Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ergebenden Aufwendungen gesondert berechenbar. 5Der Einrichtungsträger hat der zuständigen Behörde die für eine Vergleichsberechnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(7) 1Wurden öffentliche Mittel von einer Pflegeeinrichtung zur Deckung ihrer betriebsnotwendigen Aufwendungen in Anspruch genommen, gilt diese Einrichtung für den Zeitraum der durch Bescheid festgelegten Zweckbindung als gefördert im Sinne der §§ 9 und 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch . 2Zweckgebundene Zuwendungen und Zuweisungen, die den Einrichtungen zur Finanzierung von Investitionen gewährt worden sind, mindern die Höhe des Betrages der gesondert berechenbaren Aufwendungen entsprechend. 3Dies gilt ebenso für Erstattungen und Schadensersatzleistungen, insbesondere für Versicherungsleistungen.

(8) Die Einrichtungsträger können den Pflegebedürftigen Aufwendungen nach Absatz 1 in Höhe von bis zu 3 Euro täglich pro Einrichtungsplatz ohne gesonderten Nachweis in Rechnung stellen.

(9) Gesondert berechenbare Aufwendungen nach § 82 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden bei der Berechnung des Pflegewohngeldes nur in Höhe der nach § 75 Absatz 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Investitionskosten zu Grunde gelegt.

Zu § 10: Neugefasst durch G vom 13. 12. 2018 (GVOBl. M-V S. 412).


§ 11 LPflegeG M-V – Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen

(1) 1Die gesondert berechenbaren Aufwendungen sind für die Pflegebedürftigen einheitlich zu bemessen und in gleichen Tagesbeträgen auf die gesamte Nutzungsdauer nach § 10 Absatz 4 zu verteilen. 2 Dabei ist die tatsächliche Auslastung zugrunde zu legen; bei stationären Pflegeeinrichtungen jedoch mindestens 98 Prozent, bei Einrichtungen der Kurzzeitpflege mindestens 80 Prozent, bei Einrichtungen der Tagespflege mindestens 80 Prozent. 3 Als Berechnungsgrundlage für die tatsächliche Auslastung wird das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr der Einrichtung zugrunde gelegt, wobei betriebsspezifische Besonderheiten berücksichtigt werden sollen. 4 Bei der Tages- und Nachtpflege ist in der Regel von 252 Betriebstagen im Jahr bei einer betrieblichen Nutzung von fünf Tagen in der Woche und in den übrigen Fällen von 365 Betriebstagen auszugehen. 5Bei betriebsspezifischen Besonderheiten wird als Berechnungsgrundlage für die Betriebstage in der Regel das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr der Einrichtung zugrunde gelegt.

(2) 1Die ambulanten Pflegedienste erheben die Umlage für die gesondert berechenbaren Aufwendungen monatlich als prozentualen Aufschlag zu den abgerechneten Pflegeleistungen auf der Grundlage der nach § 89 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Vergütung. 2Der prozentuale Aufschlag ist aus dem Verhältnis der gesondert berechenbaren Aufwendungen zu den Personal- und Sachaufwendungen einschließlich der gesondert berechenbaren Aufwendungen des Vorjahres zu bilden.

(3) Bei Neuerrichtungen der Pflegeeinrichtungen sind die erforderlichen Daten für das erste Geschäftsjahr in Anlehnung an nach Art und Größe vergleichbare Pflegeeinrichtungen sowie anhand der Eröffnungsbilanz zu kalkulieren.

Zu § 11: Neugefasst durch G vom 13. 12. 2018 (GVOBl. M-V S. 412).


§ 12 LPflegeG M-V – Verfahren

(1) Über die Bewilligung eines Zuschusses nach § 6 Abs. 1 entscheidet der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder in deren Gebiet sich die Pflegeeinrichtung befindet, auf Antrag des Einrichtungsträgers.

(2) Über die Bewilligung von Zuschüssen nach § 6 Abs. 2 und § 7 sowie über die Bewilligung einer Einzelförderung nach § 8 entscheidet das Landesamt für Gesundheit und Soziales auf Antrag des Einrichtungsträgers.

(3) 1Über die Bewilligung des Pflegewohngeldes nach § 9 entscheidet der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder in deren Gebiet sich die Pflegeeinrichtung befindet, im eigenen Namen. 2Die Aufgaben nach Satz 1 werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.

(4) 1Das Pflegewohngeld nach § 9 wird dem Pflegebedürftigen gewährt, sobald der Bewilligungsbehörde bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung vorliegen. 2Überzahlte Beträge sind zu erstatten. 3Der Erstattungsanspruch kann gegen den Anspruch auf Pflegewohngeld aufgerechnet werden. 4Im Übrigen finden auf das Pflegewohngeld das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung.

(5) 1Das Pflegewohngeld ist dem Träger der Pflegeeinrichtung an Stelle des Pflegebedürftigen zu gewähren, soweit der Träger dies beantragt und der Pflegebedürftige der Gewährung des Pflegewohngeldes an den Einrichtungsträger vorher schriftlich zustimmt. 2Stellt der Träger einen Antrag nach Satz 1, legt er der Bewilligungsbehörde die Einwilligungserklärung des Pflegebedürftigen nach Satz 1 vor und teilt der Bewilligungsbehörde die ihn betreffenden entscheidungserheblichen Tatsachen mit. 3Der für den betroffenen Pflegebedürftigen zuständige Träger der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge übermittelt der Bewilligungsbehörde die bei ihm vorhandenen Daten über das Einkommen des Pflegebedürftigen unverzüglich. 4Dasselbe gilt bei Veränderungen des Einkommens des Pflegebedürftigen. 5Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der für den betroffenen Pflegebedürftigen zuständige Träger der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge seinen Sitz außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns hat. 6Der Pflegebedürftige hat auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sein Einkommen anzugeben, soweit die beim zuständigen Träger der Sozialhilfe oder dem zuständigen Träger der Kriegsopferfürsorge vorhandenen Daten für die Entscheidung über Gewährung von Pflegewohngeld nicht ausreichen oder wenn der zuständige Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge seinen Sitz außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns hat.

(6) Zuständige Behörde nach § 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind für die ambulanten Pflegeeinrichtungen die Landkreise und kreisfreien Städte, für teilstationäre und stationäre Pflegeeinrichtungen das Landesamt für Gesundheit und Soziales.

(7) Die Entscheidung der zuständigen Behörde nach § 82 Absatz 3 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch setzt einen Antrag voraus. 1 Der Antrag ist rechtzeitig, mindestens jedoch drei Monate vor dem Termin zu stellen, zu dem eine Zustimmung begehrt wird. 2Sofern über einen Antrag bei rechtzeitiger Antragstellung erst nach dem beantragten Zustimmungstermin entschieden wird, kann die Zustimmung rückwirkend zu diesem Termin erfolgen. 3Solange die Entscheidung der zuständigen Behörde nicht bestandskräftig geworden ist, können Abschlagszahlungen in Höhe des durch die Behörde festgestellten Betrages erhoben werden.

(8) 1Ermäßigen sich die bei der Berechnung zugrunde liegenden Aufwendungen um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Betrag, der bei der Zustimmung zugrunde gelegen hat, ist der Träger verpflichtet, die gesondert berechenbaren Aufwendungen gegenüber den pflegebedürftigen Personen unverzüglich entsprechend zu senken und dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. 2Auf Verlangen sind die Berechnungsgrundlagen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Zu § 12: Geändert durch G vom 14. 12. 2007 (GVOBl M-V S. 450) und 10. 12. 2012 (GVOBl M-V S. 532).


§ 13 LPflegeG M-V – Auskunftspflichten der Pflegekassen und der Träger von Pflegeeinrichtungen

Die Pflegekassen und die Träger der Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, dem Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung, dem Landesamt für Gesundheit und Soziales sowie den Landkreisen und kreisfreien Städten auf Verlangen die für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen, sofern diese nicht durch das Statistische Amt vorgelegt werden können.

Zu § 13: Geändert durch G vom 19. 12. 2005 (GVOBl M-V S. 640), 14. 12. 2007 (GVOBl M-V S. 450), 10. 12. 2012 (GVOBl M-V S. 532) und 13. 12. 2018 (GVOBl. M-V S. 412).


§ 14 LPflegeG M-V – Kosten des Vollzuges der Aufgaben nach § 12 Abs. 3

(1) 1Das Land erstattet die den Landkreisen und kreisfreien Städten durch den Vollzug der Aufgaben nach § 12 Abs. 3 entstehenden Aufwendungen. 2Für die den Landkreisen und kreisfreien Städten entstehenden Verwaltungskosten gilt Absatz 2.

(2) 1Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung bestimmt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium den Kostenausgleich nach Absatz 1 und den Verteilungsschlüssel unter Beteiligung der kommunalen Landesverbände durch Rechtsverordnung. 2 § 2 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern ist entsprechend anzuwenden.

Zu § 14: Geändert durch G vom 14. 12. 2007 (GVOBl M-V S. 450), 10. 11. 2009 (GVOBl. M-V S. 606), 10. 12. 2012 (GVOBl M-V S. 532) und G vom 13. 12. 2018 (GVOBl. M-V S. 412).


§ 15 LPflegeG M-V – In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

(2) Am 1. Januar 2004 treten das Landespflegegesetz vom 21. Februar 1996 (GVOBl. M-V S. 126), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2002 (GVOBl. M-V S. 770), das Pflegeinvestitionsförderungsgesetz vom 17. Dezember 1996 (GVOBl. M-V S. 643), die Verordnung über die Landes- und kommunale Pflegeplanung vom 16. Oktober 1996 (GVOBl. M-V S. 611) und die Investitionsaufwendungenbeteiligungsverordnung vom 30. Juni 1999 (GVOBl. M-V S. 410), geändert durch die Verordnung vom 4. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 90), außer Kraft.

Zu § 15: Geändert durch G vom 14. 12. 2007 (GVOBl M-V S. 450) und 10. 12. 2012 (GVOBl M-V S. 532).


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