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§ 19 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Abschnitt 2 – Wählerverzeichnis

Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Gliederungs-Nr.: 2021-1-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 KWO M-V – Abschluss des Wählerverzeichnisses (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. März 2011 durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94).

(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl, durch die Gemeindewahlbehörde abzuschließen. Sie stellt dabei die Anzahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. Der Abschluss des Wählerverzeichnisses ist nach dem Muster der Anlage 4 zu beurkunden. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck zu fertigen.

(2) Bei verbundenen Wahlen ist beim Abschluss eines gemeinsamen Wählerverzeichnisses die Zahl der wahlberechtigten Personen für jede Wahl gesondert festzustellen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/KWO M-V,MV - Kommunalwahlordnung/§§ 8 - 35, Teil 3 - Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge/§§ 13 - 19, Abschnitt 2 - Wählerverzeichnis/