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§ 11 KomHKVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Abschnitt – Aufstellung des Haushaltsplans, Planungsgrundsätze

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: KomHKVO
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 KomHKVO – Verpflichtungsermächtigungen

1Die Verpflichtungsermächtigungen werden in den Teilhaushalten maßnahmenbezogen veranschlagt. 2Dabei wird angegeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/KomHKVO,NI - Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung/§§ 1 - 16, Erster Abschnitt - Aufstellung des Haushaltsplans, Planungsgrundsätze/
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