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§ 62 KomHKVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Landesrecht Niedersachsen

Zehnter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: KomHKVO
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 62 KomHKVO – Berichtigung der ersten Eröffnungsbilanz

(1) 1Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass in der ersten Eröffnungsbilanz eine Bilanzposition zu Unrecht nicht angesetzt oder mit einem unzutreffenden Wert versehen worden ist, so wird, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt, der unterlassene Ansatz in der späteren Bilanz nachgeholt oder der Wertansatz berichtigt. 2Zwischenzeitliche Jahresabschlüsse werden nicht berichtigt.

(2) 1Die Berichtigung wird entsprechend ihrer Auswirkung bei der Bilanzposition für die Nettoposition oder bei dem Sonderposten Bewertungsausgleich angebracht. 2Die Eröffnungsbilanz gilt dann als geändert. 3Die Berichtigung wird im Anhang der Bilanz erläutert, in der die Berichtigung vorgenommen wird. 4Eine Berichtigung ist zur nachträglichen Ausübung von Wahlrechten oder Ermessensspielräumen nicht zulässig.

(3) 1Eine Berichtigung kann letztmals im vierten der ersten Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden. 2Soweit eine Korrekturnotwendigkeit für eine wesentliche Position der ersten Eröffnungsbilanz nach Fristablauf festgestellt und durch die Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes bestätigt wird, ist eine Berichtigung des Wertansatzes bis zum zehnten auf die Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss zulässig.

(4) 1Kommunen, die nach § 43 Abs. 3 der Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung in der vor dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung Pensionsrückstellungen in der ersten Eröffnungsbilanz gebildet haben, ändern in der späteren Bilanz den Wertansatz unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von fünf Prozent. 2Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

(5) 1Rückstellungen für Umlagen nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Finanzausgleich, die von der Bemessung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 abweichen, sind von der Kommune zu berichtigen. 2Berichtigungen in Höhe des in der ersten Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Bestandes werden als Verrechnung mit dem Basisreinvermögen vorgenommen; Absatz 2 Sätze 1 bis 3 gilt entsprechend. 3Darüber hinaus vorgenommene ergebniswirksame Zuführungen zu den Rückstellungen werden durch eine entsprechende Herabsetzung des Bestandes berichtigt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/KomHKVO,NI - Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung/§§ 60 - 63, Zehnter Abschnitt - Schlussvorschriften/
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