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§ 21 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Viertes Kapitel – Sicherheits- und ordnungsrechtliche Befugnisse der Beschäftigten der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 21 NJG – Hilfeleistung

Ist eine Person durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs verletzt worden, so ist Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu holen, soweit es erforderlich ist und die Lage es zulässt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJG,NI - Niedersächsisches Justizgesetz/§§ 1 - 31a, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/§§ 12 - 21, Viertes Kapitel - Sicherheits- und ordnungsrechtliche Befugnisse der Beschäftigten der Gerichte und Staatsanwaltschaften/
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