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§ 4 UWGEinigStV
Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: UWGEinigStV,BB
Gliederungs-Nr.: 44-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 UWGEinigStV – Vorsitzende Person

(1) Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer ernennt die vorsitzende Person und mindestens einen Stellvertreter auf die Dauer von zwei Kalenderjahren. Vor der Ernennung ist die im Bezirk der Einigungsstelle tätige Handwerkskammer und die Verbraucherzentrale Brandenburg e.V. zu hören. Im Falle einer gemeinsamen Einigungsstelle sind vor der Ernennung auch die anderen Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern, für deren Bezirke die gemeinsame Einigungsstelle ganz oder teilweise zuständig ist, und die Verbraucherzentrale Brandenburg e.V. zu hören.

(2) Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer hat die Ernennung zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/UWGEinigStV,BB - UWG-Einigungsstellenverordnung/