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§ 10 FESchVO
Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FESchVO
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 FESchVO – Jahresrechnung und Verwendungsnachweis
(zu § 113 SchulG

(1) Die Träger von Ersatzschulen haben jährlich für das abgelaufene Haushaltsjahr einen Nachweis über die Personal- und Sachkosten in Form einer Jahresrechnung vorzulegen (§ 113 Abs. 1 SchulG); die Jahresrechnung ist auch elektronisch zu übermitteln. Diese Jahresrechnung ist anhand der vom für Schule zuständigen Ministerium elektronisch bereitgestellten Formulare, die die Vorgaben des Musterhaushaltsplans und Stellenplans mit Besoldungsübersicht (Anlagen 1 und 2) widerspiegeln, zu erstellen, der eine zusammenfassende Übersicht der Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Mittelzuflüsse bei den Kostenpauschalen im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit (§ 100 Absatz 4 Satz 1 des Schulgesetzes NRW, § 2 Absatz 1) beizufügen ist. Für das Stellenbudget für Lern- und Entwicklungsstörungen hat der Ersatzschulträger darüber hinaus einen Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 7 vorzulegen. Für die Sachkostenpauschale Inklusion und die Personalkostenpauschale Inklusion des § 7a hat der Ersatzschulträger schriftlich zu bestätigen, dass die Zweckbindung dieser Pauschalen beachtet wurde, dass die Ausgaben notwendig waren und dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist. Bündelschulen i. S. des § 105 Abs. 4 SchulG legen eine Übersicht vor.

(2) Überschüsse aus den Kostenpauschalen können nach § 113 Abs. 4 SchulG in der Jahresrechnung des nächsten Haushaltsjahres gesondert als fiktive Einnahme ausgewiesen und - nachrangig zu sonstigen Zuschüssen Dritter zur Aufbringung der Eigenleistung - auf die Eigenleistung für dieses Rechnungsjahr in dem verbleibenden Umfang angerechnet werden. Im Umfang der Anrechnung erhöht sich der Landeszuschuss. Ist dem Schulträger die Regeleigenleistung gemäß § 106 Abs. 7 oder 11 SchulG ermäßigt worden oder hat er gemäß § 106 Abs. 10 SchulG zusätzliche Personal- oder Sachkostenbedarfe anerkannt erhalten, sind die Überschüsse vorab mit dem nicht benötigten Mehrbetrag zu verrechnen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FESchVO,NW - Ersatzschulfinanzierungsverordnung/