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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/PAG,BY - Polizeiaufgabengesetz/Art. 30 - 66, III. Abschnitt - Datenverarbeitung/Art. 53 - 65, 3. Unterabschnitt - Datenspeicherung, -übermittlung und sonstige Datenverarbeitung/
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Art. 57 PAG
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Landesrecht Bayern
III. Abschnitt – Datenverarbeitung → 3. Unterabschnitt – Datenspeicherung, -übermittlung und sonstige Datenverarbeitung
Art. 57 PAG – Übermittlung an öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten und an Organisationen der Europäischen Union
Die Polizei kann personenbezogene Daten unter den gleichen Voraussetzungen wie im Inland an Behörden und sonstige öffentliche Stellen
- 1.
eines Mitgliedstaats oder einer Organisation der Europäischen Union oder
- 2.
eines Staats, der die Bestimmungen des Schengen- Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwendet (Schengenassoziierter Staat)
übermitteln.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/PAG,BY - Polizeiaufgabengesetz/Art. 30 - 66, III. Abschnitt - Datenverarbeitung/Art. 53 - 65, 3. Unterabschnitt - Datenspeicherung, -übermittlung und sonstige Datenverarbeitung/
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