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§ 1 GemHV
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Normgeber: Brandenburg

Amtliche Abkürzung: GemHV
Referenz: 630-7

§ 1 GemHV – Inhalt des Haushaltsplans

(1) Der Vermögenshaushalt umfasst

  1. 1.

    auf der Einnahmeseite

    1. a)

      die Zuführung vom Verwaltungshaushalt,

    2. b)

      Einnahmen aus der Veränderung des Anlagevermögens,

    3. c)

      Entnahmen aus Rücklagen,

    4. d)

      Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und für die Förderung von Investitionen Dritter, Beiträge und ähnliche Entgelte,

    5. e)

      Einnahmen aus Krediten und inneren Darlehen;

  2. 2.

    auf der Ausgabeseite

    1. a)

      die Tilgung von Krediten, die Rückzahlung innerer Darlehen, die Kreditbeschaffungskosten sowie die Ablösung von Dauerlasten,

    2. b)

      Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens, Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen Dritter sowie Verpflichtungsermächtigungen,

    3. c)

      Zuführungen zu Rücklagen und die Deckung von Fehlbeträgen des Vermögenshaushalts aus den Vorjahren,

    4. d)

      die Zuführung zum Verwaltungshaushalt,

    5. e)

      die Deckungsreserve im Vermögenshaushalt.

(2) Der Verwaltungshaushalt umfasst die nicht unter Absatz 1 fallenden Einnahmen und Ausgaben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/GemHV,BB - Gemeindehaushaltsverordnung/
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