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§ 36 GemHV
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Normgeber: Brandenburg

Amtliche Abkürzung: GemHV
Referenz: 630-7

§ 36 GemHV – Kassenmäßiger Abschluss

Der kassenmäßige Abschluss enthält

  1. 1.
    die Solleinnahmen und die Soll-Ausgaben,
  2. 2.
    die Isteinnahmen und Ist-Ausgaben bis zum Abschlusstag,
  3. 3.
    die Kassen-Einnahme- und die Kassen-Ausgabereste

insgesamt und je gesondert für den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt sowie für die Vorschüsse und Verwahrgelder. Als buchmäßiger Kassenbestand ist der Unterschied zwischen der Summe der Isteinnahmen und der Summe der Ist-Ausgaben nachzuweisen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/GemHV,BB - Gemeindehaushaltsverordnung/
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