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Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BeschV
Gliederungs-Nr.: 26-12-7
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
(Beschäftigungsverordnung - BeschV)

Vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499) (1)

Zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 353)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Teil 1  
Allgemeine Bestimmungen  
  
Anwendungsbereich der Verordnung1
  
Teil 2  
Qualifizierte Beschäftigungen  
  
Vermittlungsabsprachen2
Anerkennungspartnerschaft2a
Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten3
(weggefallen)4
Wissenschaft, Forschung und Entwicklung5
Beschäftigung bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung6
(weggefallen)7
Betriebliche Aus- und Weiterbildung; Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen8
Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt9
  
Teil 3  
Vorübergehende Beschäftigung  
  
Internationaler Personalaustausch, Auslandsprojekte10
Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer10a
Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche11
Au-pair-Beschäftigungen12
Hausangestellte von Entsandten13
Sonstige Beschäftigungen14
Praktika zu Weiterbildungszwecken15
Saisonabhängige Beschäftigung15a
Schaustellergehilfen15b
Haushaltshilfen15c
Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung15d
  
Teil 4  
Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer  
  
Geschäftsreisende16
Betriebliche Weiterbildung17
Journalistinnen und Journalisten18
Werklieferungsverträge19
Internationaler Straßen- und Schienenverkehr20
Dienstleistungserbringung21
  
Teil 5  
Besondere Berufs- oder Personengruppen  
  
Besondere Berufsgruppen22
Beschäftigung von Pflegehilfskräften22a
Internationale Sportveranstaltungen23
Schifffahrt- und Luftverkehr24
Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer24a
Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen24b
Kultur und Unterhaltung25
Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger26
Grenzgängerbeschäftigung27
Deutsche Volkszugehörige28
  
Teil 6  
Sonstiges  
  
Internationale Abkommen29
Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel30
  
Teil 7  
Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern  
  
Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen31
Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung32
(weggefallen)33
  
Teil 8  
Verfahrensregelungen  
  
Beschränkung der Zustimmung34
Reichweite der Zustimmung35
Erteilung der Zustimmung36
Härtefallregelung37
  
Teil 9  
Anwerbung und Arbeitsvermittlung aus dem Ausland  
  
Anwerbung und Vermittlung38
Ordnungswidrigkeiten39
  
Anlagen  
  
(zu § 38) Anlage
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 der Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BeschV - Beschäftigungsverordnung/
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