NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 6 AAG
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  1. 1.

    Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

  2. 2.

    Rückzahlung von Vorschüssen,

  3. 3.

    Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

  4. 4.

    Erstattung von Verfahrenskosten,

  5. 5.

    Zahlung von Geldbußen,

  6. 6.

    Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .


§ 1 BestG
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BestG,HB
Gliederungs-Nr.: 2133-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 BestG – Friedhofsträger

(1) Das Friedhofs- und Bestattungswesen ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.

(2) Die Stadtgemeinden als Friedhofsträger haben für eine bedarfsgerechte Ausstattung mit Friedhöfen zu sorgen und diese zu unterhalten.

(3) Neben den Stadtgemeinden sind die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts befugt, eigene Friedhöfe anzulegen, zu erweitern und zu unterhalten.


§ 18 BremEBG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden (BremEBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden (BremEBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremEBG
Gliederungs-Nr.: 63-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 BremEBG – Buchführung und Kostenrechnung  (1)

(1) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Art der Buchungen muss die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen. Die Buchführung muss zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen nach § 21 entsprechen. Eine Anlagenbuchführung muss vorhanden sein.

(2) Die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches über Buchführung und Inventar finden Anwendung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten.

(3) Der Eigenbetrieb hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und Kostenrechnungen zu erstellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2009 durch § 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 42 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505).

§ 35 BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Die Schülerin und der Schüler → Kapitel 1 – Rechte der Schülerin und des Schülers

Titel: Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-a-5
Normtyp: Gesetz

§ 35 BremSchulG – Sonderpädagogische Förderung

(1) Behinderte und von Behinderung bedrohte Schülerinnen und Schüler haben einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung. Sie unterstützt und begleitet diese Schülerinnen und Schüler durch individuelle Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Bildungsgänge.

(2) Sonderpädagogischer Förderbedarf umschreibt individuelle Förderbedürfnisse im Sinne spezieller unterrichtlicher und erzieherischer Erfordernisse, deren Einlösung eine sonderpädagogische Unterstützung oder Intervention nötig macht. Sonderpädagogischer Förderbedarf besteht bei Kindern und Jugendlichen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.

(3) Auf der Grundlage förderdiagnostischer Gutachten werden die individuellen Förderbedürfnisse ermittelt. Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei Schülerinnen und Schülern wird vor der Einschulung oder während des späteren Schulbesuchs auf Antrag der jeweiligen Schule nach Beratung mit dem zuständigen Zentrum für unterstützende Pädagogik, der Erziehungsberechtigten, des zuständigen Gesundheitsamtes oder auf eigene Entscheidung in Verantwortung der Fachaufsicht durchgeführt. Die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs setzt die Beteiligung der Erziehungsberechtigten, ein förderdiagnostisches Gutachten, ein schulärztliches Gutachten und auf Wunsch der Erziehungsberechtigten auch ein schulpsychologisches Gutachten voraus. Die jeweiligen Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an den notwendigen Untersuchungen, einschließlich schulischer Testverfahren, mitzuwirken und sich der schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Widersprechen Erziehungsberechtigte dem Verfahren zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, kann bei Nachteilen für die Schülerin oder den Schüler die zuständige Schulbehörde auf der Grundlage einer weiteren Überprüfung, die durch Rechtsverordnung zu regeln ist, die Durchführung des Verfahrens veranlassen.

(4) Ein Entwicklungsplan des Landes zur schulischen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an unterstützender Pädagogik und sonderpädagogischer Förderung soll einen Zeitrahmen für den Übergang nach § 70a , Perspektiven und Maßnahmen für die Realisierung des Auftrags nach § 4 Abs. 5 aufzeigen und fortschreiben. Die schulische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an unterstützender Pädagogik und sonderpädagogischer Förderung ist Auftrag des gesamten Schulsystems. Alle Schulen müssen Perspektiven und Maßnahmen für die Realisierung des Auftrags nach § 4 Abs. 5 erarbeiten.

(5) Das Nähere über das Verfahren zur Feststellung des Förderbedarfs nach Absatz 3, über den Förderort, über die Art der zu erwerbenden Berechtigungen und über das Verfahren zur Entscheidung über Form und Inhalt der sonderpädagogischen Förderung in der allgemeinen Schule regelt eine Rechtsverordnung.


§ 59 BremSchulG – Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer

(1) Die Lehrerin und der Lehrer trägt die unmittelbare pädagogische Verantwortung für den Unterricht und die Erziehung der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsanordnungen und Entscheidungen der zuständigen schulischen Gremien und Personen, insbesondere der Schulleitung und der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Lehrerin und der Lehrer betreut die ihm anvertrauten Schülerinnen und Schüler, soweit dies untrennbarer Bestandteil ihres oder seines unterrichtlichen und erzieherischen Auftrages ist. Die Befugnisse der Fach- und Dienstaufsicht bleiben unberührt.

(2) Neben den unterrichtlichen, erzieherischen und betreuenden Aufgaben hat die Lehrerin und der Lehrer auch Aufgaben, die zur Schulentwicklung notwendig sind, zu übernehmen.

(3) Die Arbeit der Lehrerinnen und Lehrer soll in Teams erfolgen. Dies gilt auch für die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts.

(4) Die Lehrerinnen und Lehrer sind zur schulinternen und schulübergreifenden Fortbildung verpflichtet.

(5) Die Lehrerinnen und Lehrer sind unbeschadet ihrer Verantwortung gegenüber den Schülerinnen und Schülern verpflichtet, Aufgaben der Ausbildung von Studierenden sowie von Referendarinnen und Referendaren zu übernehmen.


Art. 2 BremSchulGÄG
Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremSchulGÄG,HB
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

Art. 2 BremSchulGÄG – Änderung des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes

Red. Anm.: Hier nicht wiedergegeben; die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.


Art. 5 BremSchulGÄG – Neufassung des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes

Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann den Wortlaut des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes in der jeweiligen vom In-Kraft-Treten dieser Gesetze an geltenden Fassung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt machen.


Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 )  1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erstattungsanspruch 1
Erstattung 2
Feststellung der Umlagepflicht 3
Versagung und Rückforderung der Erstattung 4
Abtretung 5
Verjährung und Aufrechnung 6
Aufbringung der Mittel 7
Verwaltung der Mittel 8
Satzung 9
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 10
Ausnahmevorschriften 11
Freiwilliges Ausgleichsverfahren 12
1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)


§ 2 AAG – Erstattung

(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1  und  2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 4 AAG – Versagung und Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

  1. 1.

    schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

  2. 2.

    Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1  und  2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .


§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  1. 1.

    Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

  2. 2.

    Rückzahlung von Vorschüssen,

  3. 3.

    Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

  4. 4.

    Erstattung von Verfahrenskosten,

  5. 5.

    Zahlung von Geldbußen,

  6. 6.

    Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .


§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


§ 9 AAG – Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  1. 1.

    Höhe der Umlagesätze,

  2. 2.

    Bildung von Betriebsmitteln,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushalts,

  4. 4.

    Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. 1.

    die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

  2. 2.

    eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

  3. 3.

    die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .


§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


§ 11 AAG – Ausnahmevorschriften

(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,

  2. 2.

    zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,

  3. 3.

    Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,

  4. 4.

    die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .

(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,

  2. 2.

    Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,

  3. 3.

    im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,

  4. 4.

    Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.

Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .


§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-a-5
Normtyp: Gesetz

Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398)

Zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 913)

Inhaltsübersicht  (2) §§
  
Teil 1  
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen  
  
Geltungsbereich 1
Begriffsbestimmungen 2
  
Teil 2  
Die Schule  
  
Kapitel 1  
Auftrag der Schule  
  
Allgemeines 3
Allgemeine Gestaltung des Schullebens 4
Bildungs- und Erziehungsziele 5
Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten 6
Unterrichtung der Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler 6a
Biblischer Geschichtsunterricht 7
Schule und Beruf 8
Eigenständigkeit der Schule 9
Koedukation 10
Sexualerziehung 11
Zusammenarbeit mit anderen Institutionen 12
  
Kapitel 2  
Schulstruktur  
  
Abschnitt 1  
Allgemeines  
  
Schulversuche und Reformschulen 13
Weiterentwicklung des Schulsystems 14
(weggefallen) 15
Schularten 16
Schulstufen 17
  
Abschnitt 2  
Allgemeinbildende Schulen  
  
Grundschule 18
(weggefallen) 19
(weggefallen) 19a
Oberschule und Gymnasium 20
Erwerb der Abschlüsse in den allgemeinbildenden Schulen 21
  
Abschnitt 3  
Besondere Organisationsformen  
  
Zentrum für unterstützende Pädagogik 22
Ganztagsschule 23
Schule für Erwachsene 24
  
Abschnitt 4  
Berufsbildende Schulen  
  
Berufsschule 25
Werkschule 25a
Berufsfachschule 26
Berufsaufbauschule 27
Fachoberschule 28
Berufliches Gymnasium 28a
Berufsoberschule 28b
Fachschule 29
Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge 30
Doppelqualifizierende Bildungsgänge 31
Weiterführende Abschlüsse 32
Zulassung und Ausbildung 33
  
Teil 3  
Die Schülerin und der Schüler  
  
Kapitel 1  
Rechte der Schülerin und des Schülers  
  
Bildungsanspruch 34
Sonderpädagogische Förderung 35
Einschulungsvoraussetzungen, Sprachförderung 36
Aufbauender Bildungsweg 37
Übergang von der Grundschule in weiterführende Bildungsgänge 37a
(weggefallen) 37b
Leistungskontrollen, Zeugnisse 38
Zeugnisse für Externe 39
Prüfungen 40
(weggefallen) 41
Versetzung, Nichtversetzung 42
Andere Formen der Anpassung des Bildungswegs an die Lernentwicklung 43
Verlassen des Bildungsganges 44
Verordnungsermächtigung 45
Ordnungsmaßnahmen 46
Arten der Ordnungsmaßnahmen 47
Maßnahmen zur Sicherheit der Schule 47a
Ferien 48
Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund 49
Gastschülerinnen und Gastschüler 50
Schülereigene Medien 51
  
Kapitel 2  
Allgemeine Schulpflicht  
  
Geltungsbereich 52
Beginn der Schulpflicht 53
Dauer der Schulpflicht 54
Erfüllung der Schulpflicht 55
Ruhen der Schulpflicht 56
Meldepflicht durch Privatschulen 56a
Ausnahmen 57
Pflicht zur Teilnahme am Unterricht 58
  
Teil 4  
Rechte und Pflichten des schulischen Personals, der Erziehungsberechtigten und der Ausbildenden  
  
Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer 59
Aufgaben der sozialpädagogischen Fachkräfte und Betreuungskräfte 59a
Aufgaben des schulischen Personals insgesamt 59b
Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten 60
Informations- und Hospitationsrecht der Erziehungsberechtigten 61
Rechte und Pflichten der Ausbildenden 62
  
Teil 5  
Gemeinsame Bestimmungen  
  
Schuljahr, Schulwoche 63
  
Teil 6  
Zwangsmaßnahmen, Bußgeld- und Strafvorschriften  
  
Unmittelbarer Zwang 64
Ordnungswidrigkeiten 65
Strafvorschriften 66
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen 67
  
Teil 7  
Übergangsvorschriften  
  
Sechsjährige Grundschule 68
Gymnasien 69
Sekundarschule, Gesamtschule, Gymnasium und Gymnasiale Oberstufe am Schulzentrum 70
Förderzentrum 70a
Zweijähriger Bildungsgang Berufseingangsstufe/Berufsfachschule 71
Werkschulen 72
Schuljahre 2018/2019 und 2019/2020 72a
(Inkrafttreten) 73
(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.


§§ 1 - 2, Teil 1 - Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1 BremSchulG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Schulen. Öffentliche Schulen sind die Schulen, deren Träger das Land oder die Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven sind. Öffentliche Schulen im Sinne von Satz 2 sind nicht

  1. 1.
    die Hochschulen;
  2. 2.
    die Einrichtungen der Weiterbildung und der Jugendbildung;
  3. 3.
    die Schulen der öffentlichen Verwaltung;
  4. 4.
    die Schulen für Gesundheitsfachberufe.

(2) Für Privatschulen gelten, sofern sie nicht Schulen für Gesundheitsfachberufe sind oder es sich um Bildungsgänge von Schulen handelt, die einen Abschluss im Sinne von § 15 Absatz 2 des Privatschulgesetzes vermitteln, die §§ 2 bis 6a , 8 , 11 , 16 bis 18 , 20 bis 29 und § 35 Absatz 1 und 2 ebenfalls, soweit in ihnen der allgemeine Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, die Gliederung des bremischen Schulsystems und die einzelnen Schularten und Schulstufen inhaltlich und organisatorisch bestimmt sind.

(3) Für den Lehrgang zum Pharmazeutisch-technischen Assistenten und zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin gelten abweichend vom Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 mit Ausnahme der Bestimmungen über die Abschlussprüfung die Vorschriften über die Berufsfachschulen entsprechend.

(4) Wird an einer Schule der öffentlichen Verwaltung Berufsschulunterricht für nach dem Berufsbildungsgesetz geregelte Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes erteilt, gelten insoweit die Bestimmungen für die öffentlichen Berufsschulen entsprechend.


§ 2 BremSchulG – Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. 1.
    Allgemeine Schulen, alle allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen;
  2. 2.
    Bildungsgänge in allgemeinbildenden Schulen durch ihre Länge und ihre am Ende verliehene Berechtigung, in berufsbildenden Schulen zusätzlich durch den jeweiligen fachlichen Schwerpunkt bestimmt;
  3. 3.
    Lehrerinnen und Lehrer alle an einer Schule beschäftigten Bediensteten der Stadtgemeinden oder in ihrem Auftrag dort tätigen Personen, soweit jene verantwortlich unterrichten;
  4. 4.
    Lehrkräfte alle an einer Schule beschäftigten Bediensteten der Stadtgemeinden oder in ihrem Auftrag dort tätigen Personen, die unterrichten oder unterweisen;
  5. 5.
    Sozialpädagogische Fachkräfte und Betreuungskräfte alle an einer Schule beschäftigten sozialpädagogischen Fachkräfte, die an einer Schule erzieherisch und sozialpädagogisch tätig sind und die Schülerinnen und Schüler bilden und betreuen ohne zu unterrichten oder zu unterweisen sowie Personen, die im Rahmen von unterrichtsergänzenden und außerunterrichtlichen Angeboten Schülerinnen und Schüler betreuen;
  6. 6.
    Standards die von der Senatorin für Kinder und Bildung oder die im Rahmen gesetzter Freiräume von der Schule bestimmten Anforderungen an die Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler sowie an die Qualität des Unterrichts und des übrigen Schullebens.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist:

  1. 1.
    Bildungsweg der persönliche schulische Werdegang der Schülerin und des Schülers.
  2. 2.
    Eigenständigkeit der Schule der ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeräumte, der Fachaufsicht unterliegende Handlungsfreiraum.
  3. 3.
    Satzungsbefugnis der Schule die Befugnis, nach Maßgabe des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes verbindliches, der Fachaufsicht unterliegendes Recht für die Angelegenheiten der Schule zu setzen.
  4. 4.
    Schulart durch die in den §§ 18 bis 29 benannten übergreifenden gemeinsamen Inhalte und Aufträge bestimmt.
  5. 5.
    Schulform die Einheit, die mehrere Schularten organisatorisch zusammenfasst.


§§ 3 - 33, Teil 2 - Die Schule
§§ 3 - 12, Kapitel 1 - Auftrag der Schule

§ 3 BremSchulG – Allgemeines

(1) Der Auftrag der Schule wird bestimmt durch den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Landesverfassung , ergänzt durch die sich wandelnden gesellschaftlichen Anforderungen an die Schule.

(2) Der Auftrag der Schule umfasst die allgemeine Gestaltung des Schullebens ( § 4 ), und die Gestaltung von Teilbereichen des Unterrichts ( §§ 7 , 10 und 11 ), Verpflichtungen gegenüber dem einzelnen Schüler und der einzelnen Schülerin und gegenüber den Erziehungsberechtigten ( §§ 5 und 6 ), die Verpflichtung zur eigenen Fortentwicklung ( §§ 8 und 9 ) und die Verpflichtung, zur Fortentwicklung des gesamten Schulwesens beizutragen ( § 14 ).

(3) Die Schule soll ihren Auftrag im Zusammenwirken von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften, nicht-unterrichtendem Personal sowie betrieblichem Ausbildungspersonal mit dem Ziel einer größtmöglichen Konsensbildung auch unterschiedlicher Interessen und Positionen verwirklichen.

(4) Bremische Schulen haben den Auftrag, sich zu inklusiven Schulen zu entwickeln. Sie sollen im Rahmen ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages die Inklusion aller Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Staatsbürgerschaft, Religion oder einer Beeinträchtigung in das gesellschaftliche Leben und die schulische Gemeinschaft befördern und Ausgrenzungen Einzelner vermeiden.


§ 4 BremSchulG – Allgemeine Gestaltung des Schullebens

(1) Die Schule hat allen Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen, ihr Recht auf Bildung im Sinne des Artikels 27 der Landesverfassung zu verwirklichen.

(2) Die Schule ist Lebensraum ihrer Schülerinnen und Schüler, soll ihren Alltag einbeziehen und eine an den Lebensbedingungen der Schülerinnen und Schüler und ihrer Familien orientierte Betreuung, Erziehung und Bildung gewährleisten. Schülerinnen und Schüler sollen altersangemessen den Unterricht und das weitere Schulleben selbst- oder mitgestalten und durch Erfahrung lernen.

(3) Die Schule hat die Aufgabe, gegenseitiges Verständnis und ein friedliches Zusammenleben in der Begegnung und in der wechselseitigen Achtung der sozialen, kulturellen und religiösen Vielfalt zu fördern und zu praktizieren. Die Schule hat im Rahmen ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages die Integration der Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund in das gesellschaftliche Leben und die schulische Gemeinschaft zu befördern und Ausgrenzungen Einzelner zu vermeiden. Sie soll der Ungleichheit von Bildungschancen entgegenwirken und soziale Benachteiligungen abbauen sowie Voraussetzungen zur Förderung der Gleichberechtigung der Geschlechter schaffen. Insbesondere im Rahmen der Berufsorientierung soll der geschlechsspezifischen Ausgrenzung beruflicher Bereiche entgegengewirkt werden.

(4) Die Schule ist so zu gestalten, dass eine wirkungsvolle Förderung die Schülerinnen und Schüler zu überlegtem persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Handeln befähigt. Grundlage hierfür sind demokratisches und nachvollziehbares Handeln und der gegenseitige Respekt aller an der Schule Beteiligten. Die Schule muss in ihren Unterrichtsformen und -methoden dem Ziel gerecht werden, Schülerinnen und Schüler zur Selbsttätigkeit zu erziehen.

(5) Der Unterricht und das weitere Schulleben sollen für behinderte und nichtbehinderte Schülerinnen und Schüler gemeinsam gestaltet werden. Die Schule hat der Ausgrenzung von jungen Menschen mit Behinderungen entgegenzuwirken. Sie soll Beeinträchtigungen in der Entwicklung der Kinder und Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen vorbeugen sowie Auswirkungen von Behinderungen mindern und ausgleichen und auf die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Schülerinnen und Schüler am Schulleben unter Berücksichtigung ihrer Beeinträchtigungen hinwirken.

(6) Die Schule ist Teil des öffentlichen Lebens ihrer Region und prägt deren soziales und kulturelles Bild mit. Sie ist offen für außerschulische, insbesondere regionale Initiativen und wirkt im Rahmen ihrer Möglichkeiten an ihnen mit. Ihre Unterrichtsinhalte sollen regionale Belange berücksichtigen. Alle Beteiligten sollen schulische Angebote und das Schulleben so gestalten, dass die Schule ihrem Auftrag je nach örtlichen Gegebenheiten gerecht wird.

(7) Das Mitführen von Waffen ist an Schulen und auf schulischen Veranstaltungen grundsätzlich untersagt. Als Waffen gelten dabei alle Waffen im Sinne des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung, unabhängig von dort geregelten Einzelerlaubnissen oder von dortigen Regelungen, nach denen der Umgang erlaubnisfrei gestellt ist.

(8) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Mitführen gefährlicher Gegenstände, die ihrer Art und den Umständen nach als Angriffs- oder Verteidigungsmittel mitgeführt werden, an Schulen und deren unmittelbaren räumlichem Umfeld und auf schulischen Veranstaltungen verboten werden kann.


§ 5 BremSchulG – Bildungs- und Erziehungsziele

(1) Schulische Bildung und Erziehung ist den allgemeinen Menschenrechten, den in Grundgesetz und Landesverfassung formulierten Werten sowie den Zielen der sozialen Gerechtigkeit und Mitmenschlichkeit verpflichtet. Die Schule hat ihren Auftrag gemäß Satz 1 gefährdenden Äußerungen religiöser, weltanschaulicher oder politischer Intoleranz entgegenzuwirken.

(2) Die Schule soll insbesondere erziehen:

  1. 1.
    zur Bereitschaft, politische und soziale Verantwortung zu übernehmen;
  2. 2.
    zur Bereitschaft, kritische Solidarität zu üben;
  3. 3.
    zur Bereitschaft, sich für Gerechtigkeit und für die Gleichberechtigung der Geschlechter einzusetzen;
  4. 4.
    zum Bewusstsein, für Natur und Umwelt verantwortlich zu sein, und zu eigenverantwortlichem Gesundheitshandeln;
  5. 5.
    zur Teilnahme am kulturellen Leben;
  6. 6.
    zum Verständnis für Menschen mit körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen und zur Notwendigkeit gemeinsamer Lebens- und Erfahrungsmöglichkeiten;
  7. 7.
    zum Verständnis für die Eigenart und das Existenzrecht anderer Völker sowie ethnischer Minderheiten und Zuwanderer in unserer Gesellschaft und für die Notwendigkeit friedlichen Zusammenlebens;
  8. 8.
    zur Achtung der Werte anderer Kulturen sowie der verschiedenen Religionen;
  9. 9.
    zur Bereitschaft, Minderheiten in ihren Eigenarten zu respektieren, sich gegen ihre Diskriminierung zu wenden und Unterdrückung abzuwehren,
  10. 10.
    zu Gewaltfreiheit und friedlicher Konfliktbearbeitung.

(3) Die Schule hat den Auftrag, Basiskompetenzen und Orientierungswissen sowie Problemlösefähigkeiten zu vermitteln, die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft von Schülerinnen und Schülern zu fördern und zu fordern und sie zu überlegtem persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Handeln zu befähigen. Die Schülerinnen und Schüler sollen insbesondere lernen,

  1. 1.
    Informationen kritisch zu nutzen, sich eigenständig an Werten zu orientieren und entsprechend zu handeln;
  2. 2.
    Wahrheit zu respektieren und den Mut zu haben, sie zu bekennen;
  3. 3.
    eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten zu lassen;
  4. 4.
    Pflichten zu akzeptieren und ihnen nachzukommen;
  5. 5.
    eigene Verhaltensweisen einschätzen und verändern zu können und gegebenenfalls Hilfe anzunehmen;
  6. 6.
    das als richtig und notwendig Erkannte zu tun;
  7. 7.
    Toleranz gegenüber den Meinungen und Lebensweisen anderer zu entwickeln und sich sachlich mit ihnen auseinander zu setzen;
  8. 8.
    selbstkritisch selbstbewusst zu werden;
  9. 9.
    ihre Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit zu entfalten, Kreativität und Eigeninitiative zu entwickeln sowie ständig lernen zu können;
  10. 10.
    eigenständig wie auch gemeinsam Leistungen zu erbringen;
  11. 11.
    den Wert der Gleichberechtigung von Mann und Frau auch über die Anerkennung der Leistungen von Frauen in Geschichte, Wissenschaft, Kultur und Gesellschaft einzuschätzen.


§ 6 BremSchulG – Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

Erziehung und Bildung in der Schule berücksichtigen die Verantwortung der Erziehungsberechtigten für die Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehungsberechtigten sind daher so weit wie möglich in die Gestaltung des Unterrichts und des weiteren Schullebens einzubeziehen.


§ 7 BremSchulG – Biblischer Geschichtsunterricht

(1) Nach Art. 32 der Landesverfassung erteilen die allgemeinbildenden öffentlichen Schulen in der Primarstufe und Sekundarstufe I bekenntnismäßig nicht gebundenen Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage; in der Gymnasialen Oberstufe können die Schüler und Schülerinnen Kurse mit entsprechenden Inhalten an bestimmten Standorten anwählen.

(2) Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I nicht am Unterricht in Biblischer Geschichte teilnehmen, besuchen den Unterricht in einem von der Senatorin für Kinder und Bildung bestimmten geeigneten Alternativfach.


§ 8 BremSchulG – Schule und Beruf

(1) Berufliche Bildung und Allgemeinbildung sind gleichwertig.

(2) Die Schule öffnet sich den gesellschaftlichen, ökonomischen und demokratischen Anforderungen eines lebenslangen Lernens. Deshalb müssen bereits in der Schule Kompetenzen für spätere verantwortliche Teilhabe an einem kontinuierlichen Bildungsprozess vermittelt werden.

(3) Weiterbildung knüpft an schulische und berufliche Lernerfahrungen an. Die Schulen sollen zur Erfüllung der Ziele und Intentionen des Bremischen Weiterbildungsgesetzes mit den anerkannten und den kommunalen Einrichtungen der Weiterbildung kooperieren.

(4) Zur Abstimmung der Berufsausbildung und der Weiterbildung mit dem Beschäftigungssystem sollen die Schulen der Sekundarstufe II Perspektiven einer zukunftsträchtigen Profilierung als regionale Berufsbildungszentren in Zusammenarbeit mit den Betrieben und den anerkannten und den kommunalen Einrichtungen der Weiterbildung entwickeln. Diese Profilierung soll die Wahrnehmung des originären schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags stärken.

(5) Die zuständigen Senatoren sollen die Grundlagen für die Kooperationsvorhaben durch Rahmenvereinbarungen regeln.


§ 9 BremSchulG – Eigenständigkeit der Schule

(1) Jede Schule ist eine eigenständige pädagogische Einheit und verwaltet sich selbst nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes . Sie ist aufgefordert,

  1. 1.
    unter Nutzung der Freiräume für die Ausgestaltung von Unterricht und weiterem Schulleben eine eigene Entwicklungsperspektive herauszuarbeiten, die in pädagogischer und sozialer Verantwortung die Interessen der Schülerinnen und Schüler entsprechend den §§ 4 und 5 berücksichtigt und individuell angemessene Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten eröffnet; das so zu entwickelnde Profil soll durch ein Schulprogramm gestaltet und fortgeschrieben werden. Das Schulprogramm ist mit den Verbundschulen, den zugeordneten und den benachbarten Schulen abzustimmen. Den örtlichen Beiräten ist vor der Entscheidung der Schule Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Senatorin für Kinder und Bildung genehmigt das Schulprogramm, wenn es geltenden Regelungen nicht widerspricht und nicht Ressourcen benötigt, die der Schule nicht zur Verfügung stehen;
  2. 2.
    die Ergebnisse schulischer Arbeit zu sichern und die Qualität von Unterricht und Schulleben systematisch weiter zu entwickeln. Dazu legt sie im Rahmen gesetzter Freiräume die notwendigen Qualitätsstandards für Unterricht und Schulleben fest. Sie sichert die Standards und die Vergleichbarkeit durch schulinterne Evaluation und schulübergreifende Beratungen. Die externe Evaluation und Qualitätssicherung wird in der Verantwortung der Senatorin für Kinder und Bildung durchgeführt;
  3. 3.
    die Angelegenheiten des Schulbetriebs im wirtschaftlichen Bereich und im Bereich der Personalauswahl und Personalentwicklung im Rahmen der ihr übertragenen Möglichkeiten als wichtiges Element der Weiterentwicklung selbstständig durchzuführen;
  4. 4.
    die Schulentwicklung durch die demokratischen Prinzipien entsprechende Einbeziehung aller Beteiligten zu verstetigen.

Die Schule wird hierbei von den Schulbehörden unterstützt und insbesondere hinsichtlich der Weiterentwicklung durch geeignete Angebote gefördert.

(2) Der Unterricht und das weitere Schulleben sollen für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsam sein, eine Benachteiligung bestimmter sozialer, ethnischer oder kultureller Gruppen vermeiden und zum Abbau sozialer Schranken beitragen. Inklusive Unterrichtung und Erziehung sollen Maßnahmen der individuellen Förderung und Herausforderung sowie des sozialen Lernens ausgewogen miteinander verknüpfen. Die Förderung von behinderten Schülerinnen und Schülern soll im gemeinsamen Unterricht erfolgen.

(3) Die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen ist zu fördern auch mit dem Ziel bildungsgangsübergreifender Integration einschließlich einer möglichen eigenen Gestaltung eingerichteter und Entwicklung neuer Bildungsgänge. In den Schulen aller Schularten ist die integrative Vermittlung von allgemeinen und beruflichen Inhalten anzustreben.

(4) Die Eigenständigkeit der Schule verpflichtet die in ihr Beschäftigten, über ihre Arbeit gegenüber den jeweiligen Vorgesetzten Rechenschaft abzulegen.

(5) Die Eigenständigkeit der Schule verpflichtet im Interesse der Weiterentwicklung im Sinne der Absätze 1 bis 3 jede Schule zur Kooperation zwischen den Bildungsgängen sowie Schulstufen, auch schulstandortübergreifend.


§ 10 BremSchulG – Koedukation

Im Unterricht findet eine Trennung nach Geschlechtern nicht statt; sofern es pädagogisch sinnvoll ist, kann in Teilbereichen nach Geschlechtern getrennt unterrichtet werden. Lerninteressen und Lernzugänge beider Geschlechter sind angemessen zu berücksichtigen.


§ 11 BremSchulG – Sexualerziehung

Sexualerziehung ist nach verbindlichen Standards der Senatorin für Kinder und Bildung zu unterrichten. Die Erziehungsberechtigten sind über Ziel, Inhalt und Form der Sexualerziehung ihrer Kinder jeweils rechtzeitig und umfassend zu informieren. Sexualerziehung wird fächerübergreifend durchgeführt. Sie ist dem Prinzip der sexuellen Selbstbestimmung aller Menschen verpflichtet. Sie hat auch der Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung oder Identität entgegenzuwirken.


§ 12 BremSchulG – Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

(1) Zur Erfüllung ihres Auftrages arbeitet die Schule zusammen mit Institutionen, die allgemein für die Angebote und Hilfe in gesundheitlichen, sozialen, kriminalpräventiven und berufsbezogenen Fragen zuständig sind, insbesondere mit den außerschulischen Bildungs-, Förderungs- und Beratungsangeboten der Kinder- und Jugendhilfe, mit Institutionen des Gesundheitswesens, mit der Polizei, mit den örtlichen Beiräten sowie sozialen und kulturellen Einrichtungen der Region, einschließlich der Kirchen, der im Sinne von Artikel 61 der Landesverfassung anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und der Einrichtungen der Weltreligionen sowie mit der Arbeitswelt der Region. Die Schule soll sich auch bemühen, internationale Kontakte zu pflegen.

(2) Die Schulen sind berechtigt und sollen das Jugendamt über offenkundige Anhaltspunkte einer Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des § 8a des Achten Sozialgesetzbuches SGB VIII unterrichten, soweit die Gefährdung nicht durch schulische Maßnahmen und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten nach § 6 zu beheben ist. Die Erziehungsberechtigten sind über die Mitteilung in Kenntnis zu setzen. Eine Verpflichtung zur Kenntnisgabe besteht nicht, soweit dadurch eine zusätzliche Gefährdung des Kindes entsteht oder mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Die Schule wirkt in ihrem Rahmen an abgestimmten Hilfeplanmaßnahmen des Jugendamtes mit.


§§ 3 - 33, Teil 2 - Die Schule
§§ 13 - 33, Kapitel 2 - Schulstruktur
§§ 13 - 17, Abschnitt 1 - Allgemeines

§ 13 BremSchulG – Schulversuche und Reformschulen

(1) Schulversuche erproben neue Konzeptionen zur Weiterentwicklung der Schulen im Sinne der §§ 4 bis 6 sowie 8 und 9 oder neue Formen der Schulorganisation. Schulversuche weichen von den geltenden Vorschriften ab und werden befristet eingerichtet.

(2) Reformschulen sind Schulen, die einem geschlossenen reformpädagogischen Gesamtkonzept folgen. Sie können von den Regelungen für die eingerichteten Schularten insbesondere in ihrer Organisation und in der Gestaltung des Unterrichts abweichen und dauerhaft eingerichtet werden.

(3) Schulversuche und Reformschulen werden von der Senatorin für Kinder und Bildung eingerichtet und aufgelöst oder auf Antrag genehmigt. Die jeweiligen Abweichungen von den eingerichteten Schularten werden durch Ziel- und Leistungsvereinbarungen zwischen der Fachaufsicht und der Schule konkretisiert. Eingerichtete und genehmigte Reformschulen werden öffentlich bekannt gemacht. Der Besuch von Schulversuchen und Reformschulen ist freiwillig.

(4) Das Nähere über Inhalt und Form der Ziel- und Leistungsvereinbarungen, die Mindestanforderungen an Schulversuche und Reformschulen sowie die Veröffentlichung der eingerichteten oder genehmigten Reformschulen regelt eine Rechtsverordnung.


§ 14 BremSchulG – Weiterentwicklung des Schulsystems

(1) Das bremische Schulwesen ist im Zusammenwirken von Schulbehörden und Schulen und vorrangig durch Maßnahmen und Initiativen der einzelnen Schulen zur Ausfüllung ihres Auftrages nach § 9 schrittweise und differenziert weiterzuentwickeln zu einem Schulsystem, das im Sinne der in den §§ 3 bis 9 formulierten Ziele und Aufgaben personale, soziale, kulturelle und ethnische Besonderungen, Bildungsgänge und allgemeine sowie berufliche Bildung integriert.

(2) Zur Weiterentwicklung des Schulwesens einschließlich der Schulorganisation werden von den zuständigen Schulbehörden für das Land oder für ihre Stadtgemeinde unter Berücksichtigung der durch dieses Gesetz definierten Schulstruktur, Ziele und Aufgaben Schulentwicklungspläne erstellt. Der Schulentwicklungsplan einer Stadtgemeinde soll zeigen, wie sich die Schulen und die Schulstruktur unter Berücksichtigung von Entscheidungen der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler und von Diskussionsprozessen in den Schulen sowie in Abhängigkeit von der Schülerzahlentwicklung und den finanziellen und räumlichen Mitteln entwickeln werden.


§ 15 BremSchulG

(weggefallen)


§ 16 BremSchulG – Schularten

(1) Schularten sind

  1. 1.

    als allgemeinbildende Schulen

    1. a)

      die Grundschule

    2. b)

      die Oberschule

    3. c)

      das Gymnasium

    4. d)

      die Schule für Erwachsene

  2. 2.

    als berufsbildende Schulen

    1. a)

      die Berufsschule

    2. b)

      die Berufsfachschule

    3. c)

      die Berufsaufbauschule

    4. d)

      das Berufliche Gymnasium

    5. e)

      die Fachoberschule

    6. f)

      die Berufsoberschule

    7. g)

      die Fachschule.

(2) Eine Schulart kann verschiedene Bildungsgänge umfassen. Werkschule, ausbildungsvorbereitende und doppelqualifizierende Bildungsgänge können einer Schulart zugeordnet werden.


§ 17 BremSchulG – Schulstufen

(1) Die Primarstufe umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4.

(2) Die Sekundarstufe I umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10, im achtjährigen zum Abitur führenden Bildungsgang die Jahrgangsstufen 5 bis 9.

(3) Die Sekundarstufe II umfasst die Gymnasiale Oberstufe und die Bildungsgänge der berufsbildenden Schulen.


§§ 3 - 33, Teil 2 - Die Schule
§§ 13 - 33, Kapitel 2 - Schulstruktur
§§ 18 - 21, Abschnitt 2 - Allgemeinbildende Schulen

§ 18 BremSchulG – Grundschule

(1) Die Grundschule umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4.

(2) Die Grundschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten und entwickelt die unterschiedlichen Fähigkeiten in einem für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Bildungsgang. Grundlage der Unterrichtsgestaltung sind die individuellen Entwicklungen der Schülerinnen und Schüler mit ihren unterschiedlichen kognitiven, sozialen, emotionalen und motorischen Voraussetzungen. Eine enge Kooperation mit den Institutionen des Elementarbereichs soll einen bestmöglichen Übergang der einzelnen Schülerinnen und Schüler in den schulischen Bildungsweg sichern.

(3) Die Grundschule bereitet die Schülerinnen und Schüler auf die Fortsetzung ihres Bildungsweges in weiterführenden Bildungsgängen vor.

(4) Der Unterricht in der Grundschule kann jahrgangsstufenübergreifend erteilt werden. Er kann auch jahrgangsstufenunabhängig der individuellen Lernentwicklung der Schülerinnen und Schüler entsprechend organisiert werden.

(5) Die Grundschule soll verlässliche Schulzeiten im Umfang von 5 Stunden täglich mit einer gleichmäßigen Verteilung der Unterrichts-, Lern-, Spiel- und Betreuungszeiten vorsehen. Die Schule legt die nähere Ausgestaltung des Zeitrahmens in Wochenstrukturplänen in eigener Verantwortung fest.

(6) Das Nähere über die Organisation der Grundschule, über die Einstufung in Lerngruppen und über die Höchstverweildauer regelt eine Rechtsverordnung.


§ 19 BremSchulG

(weggefallen)


§ 19a BremSchulG

(weggefallen)


§ 20 BremSchulG – Oberschule und Gymnasium

(1) Die an die Grundschule anschließenden Schularten sind die Oberschule und das Gymnasium. Sie vermitteln ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende, erweiterte und vertiefte allgemeine Bildung unter Einbeziehung der Bedingungen der Wirtschafts- und Arbeitswelt, ermöglichen eine individuelle Schwerpunktbildung und bieten an der persönlichen Leistungsfähigkeit orientierte Förderung und Herausforderungen. Damit unterstützen sie die Schülerinnen und Schüler beim Erreichen des jeweiligen Abschlusses an der gewählten Schule. Sie befähigen die Schülerinnen und Schüler, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in einer Berufsausbildung, in berufs- oder studienqualifizierenden Bildungsgängen oder im Studium fortzusetzen. Mit der Unterrichtung mehrerer Fächer in einer Fremdsprache oder durch ein verstärktes Unterrichtsangebot in der jeweiligen Fremdsprache (bilinguale Profile) können weitere Berechtigungen verbunden sein.

(2) Die Oberschule führt in einem neunjährigen Bildungsgang zum Abitur, der einen sechsjährigen zur Erweiterten Berufsbildungsreife oder zum Mittleren Schulabschluss führenden Bildungsgang einschließt. Die Oberschule kann auch in einem achtjährigen Bildungsgang zum Abitur führen. Ihr Unterrichtsangebot ist auf die unterschiedlichen Abschlüsse ausgerichtet. Der Unterricht in der Oberschule berücksichtigt die Neigungen und die Lernfähigkeit der einzelnen Schülerinnen und Schüler durch eine zunehmende Differenzierung auf unterschiedlichen Anforderungsniveaus und führt zu den entsprechenden Abschlüssen. Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I der Oberschule wird ermöglicht, mindestens zwei Fremdsprachen zu erlernen. Oberschulen können nach Entscheidung der Stadtgemeinden auch die Jahrgangsstufen 1 bis 4 umfassen. Das Nähere zu der Gestaltung der Bildungsgänge und zum Wechsel zwischen ihnen sowie das Maß und das Verfahren von Differenzierung und Individualisierung regelt eine Rechtsverordnung.

(3) Das Gymnasium führt in einem achtjährigen Bildungsgang zum Abitur. Sein Unterrichtsangebot ist auf das Abitur ausgerichtet. Der Unterricht im Gymnasium berücksichtigt die Lernfähigkeit der Schülerinnen und Schüler mit einem erhöhten Lerntempo auf einem Anforderungsniveau, ermöglicht aber auch den Erwerb der anderen Abschlüsse. Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I des Gymnasiums müssen mindestens zwei Fremdsprachen erlernen. Das Nähere zu der Gestaltung des Bildungsganges regelt eine Rechtsverordnung.

(4) Die Gymnasiale Oberstufe beginnt mit der einjährigen Einführungsphase. Ihr folgt die zweijährige Qualifikationsphase. Der Unterricht wird in einem System von verbindlichen und fakultativen Unterrichtsveranstaltungen mit individuell wählbaren Profilen und Schwerpunktbildungen organisiert. Die Gymnasiale Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung, in bilingualen Profilen gegebenenfalls auch mit zusätzlichen Prüfungen für internationale Berechtigungen ab. Die Unterrichtsorganisation in der Einführungsphase und der Qualifikationsphase sowie das Nähere über Kursbelegungsverpflichtungen und die Höchstverweildauer regelt eine Rechtsverordnung.


§ 21 BremSchulG – Erwerb der Abschlüsse in den allgemeinbildenden Schulen

(1) Die Abschlüsse werden durch eine Prüfung erworben.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass die Einfache Berufsbildungsreife nach der Jahrgangsstufe 9, der Mittlere Schulabschluss oder der schulische Teil der Fachhochschulreife nach dem ersten Jahr der Qualifikationsphase zuerkannt wird, wenn bestimmte Mindestleistungen erbracht wurden.


§§ 3 - 33, Teil 2 - Die Schule
§§ 13 - 33, Kapitel 2 - Schulstruktur
§§ 22 - 24, Abschnitt 3 - Besondere Organisationsformen

§ 22 BremSchulG – Zentrum für unterstützende Pädagogik

(1) Sonderpädagogische und weitere unterstützende pädagogische Förderung wird in den allgemeinen Schulen durch eingegliederte Zentren für unterstützende Pädagogik gewährleistet. Das Zentrum für unterstützende Pädagogik unterstützt die Schule bei der inklusiven Unterrichtung.

(2) Zentren für unterstützende Pädagogik haben die Aufgabe, die allgemeine Schule in allen Fragen sonderpädagogischer und weiterer unterstützender pädagogischer Förderung zu beraten und zu unterstützen. Sie fördern die Begegnung, gegenseitige Unterstützung sowie den Erfahrungsaustausch von den behinderten Schülerinnen und Schülern untereinander. Sie wirken an der Betreuung und Erziehung entsprechend der Behinderung, des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der individuellen Problemlagen der Schülerinnen und Schüler mit. Soweit auf die jeweilige Behinderung bezogene spezielle Fertigkeiten und Kompetenzen vermittelt werden, können sie die Schülerinnen und Schüler auch unterrichten. Sie können dafür auch therapeutische, soziale und sonstige Hilfen außerschulischer Träger einbeziehen.

(3) In den allgemeinen Schulen können Zentren für unterstützende Pädagogik eingerichtet werden, die sich nach der Art ihrer sonderpädagogischen Förderschwerpunkte und nach dem Angebot an Bildungsgängen unterscheiden. Die einzelnen Förderschwerpunkte von Zentren für unterstützende Pädagogik, ihre jeweiligen Bildungsgänge und deren Dauer sowie das Nähere über die wegen der Form der Behinderung notwendigen Abweichungen von den Zeugnis- und Versetzungsbestimmungen regelt eine Rechtsverordnung.


§ 23 BremSchulG – Ganztagsschulen

(1) Die Schularten nach §§ 18 bis 20 und 22 können auch als Ganztagsschulen betrieben werden.

(2) Die Ganztagsschule verbindet Unterricht und unterrichtsergänzende Angebote zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit (Lernzeit) an Vor- und Nachmittagen. Die Schule kann zusätzliche Betreuungsangebote vorhalten.

(3) Die Ganztagsschule verpflichtet alle Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an der Lernzeit. Die Teilnahme an zusätzlichen Betreuungsangeboten kann ganz oder teilweise verpflichtend sein. Sie hält geeignete Unterstützungs- und Förderangebote für behinderte Schülerinnen und Schüler bereit.

(4) Das Nähere über die Voraussetzungen einer Umwandlung einer Schule in eine Ganztagsschule, über die Dauer und Gestaltung der täglichen Lernzeit und der verbindliche durch die jeweilige Schulkonferenz auszufüllende Rahmen für die Teilnahmepflicht an den zusätzlichen Betreuungsangeboten sowie die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen regelt eine Rechtsverordnung.


§ 24 BremSchulG – Schule für Erwachsene

(1) Die Schule für Erwachsene gibt Gelegenheit, außerhalb des üblichen Weges der Schulbildung in erwachsenengerechter Weise die Erweiterte Berufsbildungsreife, den Mittleren Schulabschluss und das Abitur zu erreichen. Die Bildungsgänge können in Tages- und in Abendform eingerichtet werden; sie können in sich geschlossen oder, auch in integrierter Form, in einzelne sich ergänzende Teileinheiten strukturiert sein. Der unmittelbare Unterricht kann durch Formen des Fernunterrichts ersetzt werden.

(2) Die zum Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife und zum Mittleren Schulabschluss führenden Bildungsgänge dauern je nach Vorbildung der Schülerinnen und Schüler und dem Ziel des Bildungsganges ein bis zwei Jahre. Der Unterricht der Bildungsgänge schließt mit einer Prüfung ab.

(3) Diese Bildungsgänge beginnen mit einer Eingangsphase, an deren Ende über die Weiterführung der Schullaufbahn entschieden wird.

(4) Das Abendgymnasium und das Kolleg (Gymnasiale Oberstufe in Tagesform) umfassen je nach Vorbildung zwei- bis vierjährige Bildungsgänge. Sie gliedern sich in eine Einführungsphase und in eine Hauptphase, in der der Unterricht in einem System von verbindlichen und fakultativen Grund- und Leistungsfächern organisiert ist. Je nach Vorbildung kann am Abendgymnasium der Einführungsphase eine Anfangsphase vorangestellt werden. Zur besseren Vorbereitung auf das Kolleg kann ein Wechsel in einen anderen Bildungsgang vorgeschrieben werden.

(5) Die Zulassung zu den Bildungsgängen ist so zu regeln, dass der jeweilige Abschluss nicht eher erreicht werden kann als auf dem üblichen Weg. Qualifizierte Absolventinnen und Absolventen der Bildungsgänge der Schule für Erwachsene können im Rahmen der vorhandenen Plätze unmittelbar in einen anderen Bildungsgang der Schule für Erwachsene wechseln.

(6) Das Nähere regeln Rechtsverordnungen. Sie müssen insbesondere regeln:

  1. 1.
    die Dauer und die Struktur der Bildungsgänge;
  2. 2.
    die Voraussetzungen für die Weiterführung oder die Beendigung der zum Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife und zum Mittleren Schulabschluss führenden Bildungsgänge und gegebenenfalls besondere Formen der Weiterführung;
  3. 3.
    den Erwerb von Zwischenqualifikationen als Voraussetzung für den weiteren Besuch eines Bildungsganges und für die Zulassung zu Abschlussprüfungen;
  4. 4.
    die Zulassungsvoraussetzungen zu den einzelnen Bildungsgängen, insbesondere über die Berücksichtigung von Berufsausbildung und Berufstätigkeit sowie der Kenntnisse der deutschen Sprache, und die Leistungsanforderungen für den unmittelbaren Wechsel nach Absatz 5 Satz 2.

Rechtsverordnungen können regeln:

  1. 1.
    Abweichungen von den Versetzungsbestimmungen des § 42 , insbesondere über die Wiederholungsmöglichkeit eines Schuljahres oder Schulhalbjahres;
  2. 2.
    das Zuweisungsverfahren nach Absatz 5 Satz 2, wenn die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber die Anzahl der vorhandenen Plätze übersteigt.

(7) Der zum Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife und des Mittleren Schulabschlusses führende Schulbereich ist im Sinne dienstrechtlicher Vorschriften der Sekundarstufe I zugeordnet, der gymnasiale Bereich der Sekundarstufe II. Die Erwachsenenschulen können eine Abteilung für außerschulische und schulische Prüfungen enthalten.


§§ 3 - 33, Teil 2 - Die Schule
§§ 13 - 33, Kapitel 2 - Schulstruktur
§§ 25 - 33, Abschnitt 4 - Berufsbildende Schulen

§ 25 BremSchulG – Berufsschule

(1) Die Berufsschule ist Teil der gemeinsam von ihr und den Ausbildungsbetrieben durchzuführenden Berufsausbildung. Das nach Berufsbereichen gegliederte Berufsgrundbildungsjahr ist im jeweiligen Berufsbereich Grundstufe der Berufsausbildung. Der Unterricht im Berufsgrundbildungsjahr wird in Vollzeitform erteilt. Der Unterricht in der Berufsschule hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern allgemeine und fachliche Kenntnisse und Kompetenzen unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung zu vermitteln. Die Bildungsgänge können mit einer Prüfung abschließen.

(2) Die Länge der Bildungsgänge der Berufsschule entspricht der Dauer des jeweiligen betrieblichen Ausbildungsverhältnisses. Der Unterricht wird in Teilzeitform oder zusammengefasst als Blockunterricht erteilt. Er steht inhaltlich in enger Beziehung zum betrieblichen Teil der Berufsausbildung. Der Unterricht soll, bezogen auf ein Schuljahr von 40 Wochen, 12 Stunden wöchentlich betragen. Die Hälfte der Unterrichtszeit soll für fachübergreifenden und gesellschaftskundlichen Unterricht vorgesehen werden.

(3) Schülerinnen und Schüler, die im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen gefördert werden, können nach Erfüllung der Schulpflicht in der Berufsschule unterrichtet werden, sofern die personellen, räumlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen dafür vorhanden sind und die erforderliche Betreuung durch die außerschulischen Kostenträger des Berufsbildungsbereichs gesichert ist.


§ 25a BremSchulG – Werkschule

(1) Die Stadtgemeinden können Werkschulen einrichten, die an berufsbildenden Schulen angegliedert werden. Sie können ausnahmsweise als eigenständige Schulen organisiert werden.

(2) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 8 können sich um Aufnahme in den Bildungsgang bewerben. Die Anwahl dieses Bildungsganges ist freiwillig. Eine Aufnahmekommission entscheidet über die Aufnahme.

(3) Der Bildungsgang dauert drei Jahre und umfasst die Jahrgangsstufen 9 bis 11. Mit einem bestimmten Notenbild kann am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Einfache Berufsbildungsreife erlangt werden. Am Ende der Jahrgangsstufe 11 steht die Prüfung zur Erweiterten Berufsbildungsreife.

(4) Das Nähere zum Aufnahmeverfahren, zu dem Notenbild nach Absatz 3 sowie zu den organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen und der Gestaltung des Bildungsganges regelt eine Rechtsverordnung.


§ 26 BremSchulG – Berufsfachschule

(1) Die Berufsfachschule umfasst Bildungsgänge von mindestens einjähriger Dauer, für deren Besuch keine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit vorausgesetzt wird. Ihre Bildungsgänge umfassen allgemeine und fachliche Lerninhalte mit dem Ziel, die Schülerinnen und Schüler auf einen Beruf vorzubereiten, ihnen einen Teil der Berufsausbildung in einem oder mehreren anerkannten Ausbildungsberufen zu vermitteln oder sie zu einem Berufsabschluss zu führen. Die Bildungsgänge schließen mit einer Prüfung ab. Innerhalb der Bildungsgänge können einzelne Abschnitte oder Fächer mit einer Teilprüfung abgeschlossen werden.

(2) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass an die Stelle einer Prüfung nach Absatz 1 eine gleichwertige außerschulische Prüfung tritt.

(3) Setzt der Erwerb der Berufsqualifikation ein Praktikum voraus, schließt dieses in Form einer gelenkten fachpraktischen Ausbildung an die bestandene, den Vollzeitunterricht abschließende Prüfung an. Die Art und die Dauer des jeweiligen Bildungsganges, die Zulassungsvoraussetzungen sowie die Voraussetzungen des Abschlusses regelt eine Rechtsverordnung.


§ 27 BremSchulG – Berufsaufbauschule

Die Berufsaufbauschule wird neben der Berufsschule oder nach erfüllter Schulpflicht von Personen besucht, die in einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit stehen oder gestanden haben. Ihre Bildungsgänge vermitteln eine über das Ziel der Berufsschule hinausgehende allgemeine und fachtheoretische Bildung und führen zur Fachschulreife. Die Bildungsgänge umfassen in Vollzeitform ein Schuljahr, in Teilzeitform einen entsprechend längeren Zeitraum. Die Bildungsgänge schließen mit einer Prüfung ab.


§ 28 BremSchulG – Fachoberschule

(1) Die Fachoberschule baut auf dem Mittleren Schulabschluss auf und vermittelt vertiefte allgemeine, fachtheoretische und fachpraktische Kenntnisse und Kompetenzen und führt zur Fachhochschulreife. Die Fachoberschule gliedert sich in einen zweijährigen Bildungsgang mit den Jahrgangsstufen 11 und 12 sowie einen einjährigen Bildungsgang mit der Jahrgangsstufe 12. Die Bildungsgänge schließen mit einer Prüfung ab.

(2) Der Unterricht in dem zweijährigen Bildungsgang erfolgt in der Jahrgangsstufe 11 in Teilzeitform und wird von einer gelenkten fachpraktischen Ausbildung in geeigneten Betrieben oder anderen geeigneten außerschulischen Einrichtungen begleitet. Die fachpraktische Ausbildung kann in besonderen Fällen in schuleigenen Einrichtungen erfolgen. Der Unterricht in der Jahrgangsstufe 12 erfolgt in Vollzeitform.

(3) Der Unterricht in dem einjährigen Bildungsgang der Jahrgangsstufe 12 erfolgt in Vollzeitform oder zwei Jahre in Teilzeitform. Wird er mit einer einschlägigen Berufsausbildung verbunden, dauert er mindestens drei Jahre. Mischformen können zugelassen werden. Voraussetzung für die Aufnahme in den einjährigen Bildungsgang ist eine abgeschlossene, einschlägige Berufsausbildung oder eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren.

(4) Die Art und die Dauer des jeweiligen Bildungsganges sowie die Zulassungsvoraussetzungen regelt eine Rechtsverordnung.


§ 28a BremSchulG – Berufliches Gymnasium

(1) Das Berufliche Gymnasium gliedert sich in Fachrichtungen und vermittelt den Schülerinnen und Schülern allgemeine und berufsbezogene Unterrichtsinhalte und Kompetenzen. Der Bildungsgang dauert drei Jahre. Er beginnt mit einer einjährigen Einführungsphase. Ihr folgt die zweijährige Qualifikationsphase. Das Berufliche Gymnasium schließt mit einer Abiturprüfung ab. Das Nähere über die Zugangsberechtigung, die Unterrichtsorganisation in den jeweiligen Fachrichtungen und die Höchstverweildauer regeln Rechtsverordnungen.

(2) Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler des Beruflichen Gymnasiums am Ende der Eingangsphase ohne Versetzungsentscheidung den Bildungsgang, ist eine Prüfung Voraussetzung für den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses.


§ 28b BremSchulG – Berufsoberschule

Die Berufsoberschule umfasst Bildungsgänge, für deren Besuch der Abschluss der Fachoberschule (Fachhochschulreife) und der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder der Nachweis einer einschlägigen Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren vorausgesetzt wird. Sie gliedert sich in Ausbildungsrichtungen und vermittelt eine allgemeine und fachtheoretische Bildung. Der Bildungsgang dauert ein Jahr. Die Berufsoberschule führt zur Fachgebundenen Hochschulreife und beim Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache zur Allgemeinen Hochschulreife und schließt mit einer Prüfung ab.


§ 29 BremSchulG – Fachschule

Die Fachschule umfasst Bildungsgänge, für deren Besuch der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung und eine zusätzliche Berufsausübung oder der Nachweis einer einschlägigen Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren vorausgesetzt wird. Für Fachschulen besonderer Art können besondere berufspraktische Zugangsvoraussetzungen festgelegt werden. Ihre Bildungsgänge führen zu beruflicher Spezialisierung und zu stärkerer theoretischer Vertiefung des beruflichen Fachwissens und fördern die allgemeine Bildung. Die Bildungsgänge in Vollzeitform umfassen mindestens ein Schuljahr, in Teilzeitform einen entsprechend längeren Zeitraum. Die Bildungsgänge schließen mit einer Prüfung ab. Innerhalb der Bildungsgänge können einzelne Abschnitte oder Fächer mit einer Teilprüfung abgeschlossen werden.


§ 30 BremSchulG – Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge

In den berufsbildenden Schulen können für Schulpflichtige ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge eingerichtet werden. Sie sind, soweit sie Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation oder Lehrgänge zur Vorbereitung auf die berufliche Erstausbildung begleiten, als Teilzeitunterricht, im Übrigen als Vollzeitunterricht organisiert. Der Unterricht schließt mit einer Prüfung ab, wenn die Schülerin oder der Schüler dadurch einen gegenüber seinen oder ihren bisherigen Abschlüssen höherwertigen Abschluss erreichen kann. Die Art und die Dauer des jeweiligen Bildungsganges, die Zulassungsvoraussetzungen sowie die förderungsrechtliche Einstufung der Schülerinnen und Schüler regelt eine Rechtsverordnung.


§ 31 BremSchulG – Doppelqualifizierende Bildungsgänge

Durch inhaltliche und organisatorische Verbindung zweier Bildungsgänge in der Sekundarstufe II können zwei schulische Abschlüsse oder durch Verbindung einer Berufsausbildung mit einem weiteren schulischen Bildungsgang eine Berufsqualifikation und ein weiterer schulischer Abschluss erworben werden. Der Unterricht schließt mit einer Prüfung oder zwei getrennten Prüfungen ab. Die Art der Bildungsgänge, die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu ihnen, deren Dauer sowie die förderungsrechtliche Einstufung der Schülerinnen und Schüler regelt eine Rechtsverordnung.


§ 32 BremSchulG – Weiterführende Abschlüsse

In den berufsbildenden Schulen können über ein Angebot von Ergänzungskursen und Zusatzprüfungen weiterführende Abschlüsse und Zusatzqualifikationen erworben werden. Das Nähere über die Art der Abschlüsse und Zusatzqualifikationen, die Art und Dauer der Zusatzprüfungen und Ergänzungskurse sowie deren Zulassungsvoraussetzungen regelt eine Rechtsverordnung.


§ 33 BremSchulG – Zulassung und Ausbildung

(1) Das Nähere über die Ausbildung in den Bildungsgängen der berufsbildenden Schulen und in den ausbildungsvorbereitenden und doppelqualifizierenden Bildungsgängen, über die Zulassung zu ihnen und über das Probejahr oder Probehalbjahr nach dem Eintritt in diese Bildungsgänge wird durch Rechtsverordnung geregelt.

(2) Erfordert der mit der Ausbildung angestrebte Beruf eine besondere gesundheitliche Eignung, kann die Zulassung versagt werden, wenn über die Eignung keine schulärztliche Bescheinigung vorgelegt wird. Die jeweilige Rechtsverordnung hat den Inhalt und den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung im Einvernehmen mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz festzulegen.

(3) Hinsichtlich der Ausbildung hat die jeweilige Rechtsverordnung mindestens die allgemeinen Unterrichtsgrundsätze und die jeweiligen Stundentafeln sowie gegebenenfalls Anzahl und Zeitpunkt von Teilprüfungen und Anzahl, Zeitpunkt, Dauer und Anforderungen von Praktika festzulegen.

(4) Erwachsen während der Ausbildung Zweifel an der Eignung des Schülers oder der Schülerin nach Absatz 2, hat er oder sie sich auf Anordnung des Schulleiters oder der Schulleiterin ärztlich untersuchen zulassen und die ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Legt der Schüler oder die Schülerin diese nicht in angemessener Zeit vor, kann auf Antrag des Schulleiters oder der Schulleiterin eine schulärztliche Untersuchung angeordnet werden. Verweigert der Schüler oder die Schülerin diese oder ergibt das ärztliche Gutachten die fehlende Eignung, kann auf Antrag des Schulleiters oder der Schulleiterin die Fachaufsicht die Zulassung zur Ausbildung widerrufen.


§§ 34 - 58, Teil 3 - Die Schülerin und der Schüler
§§ 34 - 51, Kapitel 1 - Rechte der Schülerin und des Schülers

§ 34 BremSchulG – Bildungsanspruch

(1) Mit Beginn der Schulpflicht haben alle Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe ihrer Interessen und ihren Fähigkeiten das Recht, einen Bildungsweg einzuschlagen, der ihnen den Erwerb der von ihnen angestrebten abschließenden Berechtigung eröffnet. Der Bildungsanspruch erlischt nach Erfüllung der Schulpflicht grundsätzlich mit der Beendigung des Besuches des jeweiligen Bildungsganges.

(2) Wird eine Schülerin oder ein Schüler in eine Schule aufgenommen, nachdem die Schulpflicht erfüllt ist, umfasst der Bildungsanspruch nach Maßgabe der Fähigkeiten den Besuch des jeweiligen Bildungsganges bis zu dessen Abschluss.

(3) Ist der Besuch eines Bildungsganges oder mehrerer bestimmter aufbauender Bildungsgänge Teil eines in sich geschlossenen Bildungsweges, erlischt der Bildungsanspruch bei fortlaufendem Schulbesuch abweichend von Absatz 1 erst mit Beendigung des letzten Bildungsganges.

(4) Schülerinnen und Schüler verlieren nach Erfüllung der Schulpflicht ihren Bildungsanspruch, wenn sie aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht regelmäßig am Unterricht teilnehmen und dadurch dem Unterricht ihrer Klasse oder Lerngruppe nicht mehr folgen können. Das Nähere bestimmt dieses Gesetz.


§ 35 BremSchulG – Sonderpädagogische Förderung

(1) Behinderte und von Behinderung bedrohte Schülerinnen und Schüler haben einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung. Sie unterstützt und begleitet diese Schülerinnen und Schüler durch individuelle Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Bildungsgänge.

(2) Sonderpädagogischer Förderbedarf umschreibt individuelle Förderbedürfnisse im Sinne spezieller unterrichtlicher und erzieherischer Erfordernisse, deren Einlösung eine sonderpädagogische Unterstützung oder Intervention nötig macht. Sonderpädagogischer Förderbedarf besteht bei Kindern und Jugendlichen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.

(3) Auf der Grundlage förderdiagnostischer Gutachten werden die individuellen Förderbedürfnisse ermittelt. Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei Schülerinnen und Schülern wird vor der Einschulung oder während des späteren Schulbesuchs auf Antrag der jeweiligen Schule nach Beratung mit dem zuständigen Zentrum für unterstützende Pädagogik, der Erziehungsberechtigten, des zuständigen Gesundheitsamtes oder auf eigene Entscheidung in Verantwortung der Fachaufsicht durchgeführt. Die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs setzt die Beteiligung der Erziehungsberechtigten, ein förderdiagnostisches Gutachten, ein schulärztliches Gutachten und auf Wunsch der Erziehungsberechtigten auch ein schulpsychologisches Gutachten voraus. Die jeweiligen Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an den notwendigen Untersuchungen, einschließlich schulischer Testverfahren, mitzuwirken und sich der schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Widersprechen Erziehungsberechtigte dem Verfahren zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, kann bei Nachteilen für die Schülerin oder den Schüler die zuständige Schulbehörde auf der Grundlage einer weiteren Überprüfung, die durch Rechtsverordnung zu regeln ist, die Durchführung des Verfahrens veranlassen.

(4) Ein Entwicklungsplan des Landes zur schulischen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an unterstützender Pädagogik und sonderpädagogischer Förderung soll einen Zeitrahmen für den Übergang nach § 70a , Perspektiven und Maßnahmen für die Realisierung des Auftrags nach § 4 Abs. 5 aufzeigen und fortschreiben. Die schulische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an unterstützender Pädagogik und sonderpädagogischer Förderung ist Auftrag des gesamten Schulsystems. Alle Schulen müssen Perspektiven und Maßnahmen für die Realisierung des Auftrags nach § 4 Abs. 5 erarbeiten.

(5) Das Nähere über das Verfahren zur Feststellung des Förderbedarfs nach Absatz 3, über den Förderort, über die Art der zu erwerbenden Berechtigungen und über das Verfahren zur Entscheidung über Form und Inhalt der sonderpädagogischen Förderung in der allgemeinen Schule regelt eine Rechtsverordnung.


§ 36 BremSchulG – Einschulungsvoraussetzungen, Sprachförderung

(1) Bis zum 31. Mai eines jeden Jahres findet in der Regel am Standort der zuständigen Grundschule bei allen Kindern, die im folgenden Kalenderjahr regelmäßig schulpflichtig werden, eine Feststellung der Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachstandsfeststellung) statt, an der teilzunehmen jedes Kind verpflichtet ist.

(2) Kinder, deren deutsche Sprachkenntnisse nach der Sprachstandsfeststellung nicht ausreichen, um dem Unterricht sprachlich zu folgen, sind verpflichtet, im Jahr vor der Einschulung nach näherer Bestimmung durch die Senatorin für Kinder und Bildung an besonderen schulischen oder außerschulischen Sprachfördermaßnahmen teilzunehmen. Das Nähere, insbesondere zur Form und zu den Anforderungen der Sprachstandsfeststellung, Ort, Dauer und Trägerschaft der Maßnahmen regelt eine Rechtsverordnung.

(3) Schülerinnen und Schüler, die nicht über die für den Schulbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, beginnen ihre Schulzeit mit einem mehrmonatigen Sprachförderkurs, nach dessen erfolgreicher Teilnahme, spätestens mit Beendigung des Kurses, sie in die Jahrgangsstufe überwechseln, der sie bereits zu Beginn zugeordnet wurden. Das Nähere über die Anforderungen an die Sprachkenntnisse als Voraussetzung für die Einschulung regelt eine Rechtsverordnung.

(4) Im Jahr vor der Einschulung findet eine schulärztliche Untersuchung statt, an der teilzunehmen jedes Kind verpflichtet ist. Wenn Schülerinnen und Schüler, deren Einschulung in eine höhere als die 1. Jahrgangsstufe erfolgen soll, noch nicht in einem anderen Bundesland eine öffentliche Schule oder private Ersatzschule besucht haben, sind auch sie zur Teilnahme an einer schulärztlichen Untersuchung verpflichtet.

(5) Kinder mit Behinderungen können auf Antrag der Erziehungsberechtigten zusätzlich bereits im Jahr vor der Untersuchung nach Absatz 4 an einer schulärztlichen Untersuchung teilnehmen.


§ 37 BremSchulG – Aufbauender Bildungsweg

(1) Der schulische Bildungsweg fängt mit Beginn der Schulpflicht in der Grundschule an. Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Land der Bundesrepublik zur Schule gegangen sind, werden in eine Jahrgangsstufe eines Bildungsganges aufgenommen, die dem bisherigen Schulbesuch entspricht.

(2) Nach Aufnahme in einen Bildungsgang durchlaufen ihn die Schülerinnen oder die Schüler jahrgangsweise aufsteigend bis zum Abschluss, sofern dies Gesetz nichts anderes vorsieht.

(3) Das Überspringen und das freiwillige Wiederholen einer Jahrgangsstufe innerhalb eines Bildungsganges (Vorrücken und Zurückgehen) ist im Einvernehmen zwischen der Schule und der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigkeit ihrer Erziehungsberechtigten, zulässig, wenn zu erwarten ist, dass der Schüler oder die Schülerin in der neuen Jahrgangsstufe hinsichtlich seiner oder ihrer Fähigkeiten angemessener gefördert werden kann. Die Jahrgangsstufe am Ende eines Bildungsganges kann im Einvernehmen zwischen der Schule und der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigkeit ihrer Erziehungsberechtigten, freiwillig auch dann einmal wiederholt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler in der neuen Jahrgangsstufe seinen oder ihren Abschluss verbessern kann, um die Berechtigung zur Fortsetzung seines Bildungsweges in bestimmten weiterführenden Bildungsgängen zu erlangen.

(4) Die Abschlüsse, die in den in § 20 genannten Schularten erworben werden können, berechtigen je nach Art des Bildungsganges zum Eintritt in bestimmte weiterführende Bildungsgänge. Der Eintritt kann für einzelne Bildungsgänge von einem qualifizierten Abschluss sowie von außerschulischen Qualifikationen abhängig gemacht werden.


§ 37a BremSchulG – Übergang von der Grundschule in weiterführende Bildungsgänge

Am Ende des Bildungsganges der Grundschule wählen die Erziehungsberechtigten nach Beratung durch die Grundschule den weiteren Bildungsgang für ihr Kind. Nehmen die Erziehungsberechtigten nicht an der Beratung teil, weist die Grundschule die Schülerin oder den Schüler einer Schulart zu. Die Aufnahme an der jeweiligen Schule erfolgt nach §§ 6 bis 6b des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes .


§ 37b BremSchulG

(weggefallen)


§ 38 BremSchulG – Leistungskontrollen, Zeugnisse

(1) Zur Feststellung der Lernergebnisse sowie zur Überprüfung des Lernfortschrittes sind Leistungskontrollen durchzuführen.

(2) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Leistungskontrollen wird in jedem Fach am Ende eines bestimmten Zeitraums eine Beurteilung der Lernentwicklung und der Leistung des Schülers oder der Schülerin abgegeben. Diese Beurteilungen werden in Zeugnissen oder Lernentwicklungsberichten zusammengefasst und von der Zeugniskonferenz beschlossen.

(3) Ein Abschlusszeugnis wird erteilt, wenn der Schüler oder die Schülerin das Ziel des Bildungsganges erreicht hat.

(4) Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn der Schüler oder die Schülerin den Bildungsgang verlässt, ohne dessen Ziel erreicht zu haben, es sei denn, die Pflicht zum Besuch einer allgemeinbildenden Schule ist noch nicht erfüllt.

(5) Das Nähere regelt eine Zeugnisordnung. Die Zeugnisordnung hat mindestens den Beurteilungszeitraum, den Inhalt, die Form und die Termine der Zeugnisse und Lernentwicklungsberichte, die Anforderungen für die ohne Prüfung zu erteilenden Abschlusszeugnisse sowie die Bewertungs- und Beurteilungsgrundlagen und die Zusammensetzung der Zeugniskonferenz zu regeln. Durch Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass Zeugnisse weitere Abschlüsse oder andere Berechtigungen einschließen. Die Zuerkennung weiterer Abschlüsse oder anderer Berechtigungen kann von zusätzlichen vorher zu erfüllenden Qualifikationen oder Bedingungen abhängig gemacht werden.


§ 39 BremSchulG – Zeugnisse für Externe

(1) Personen, die keine öffentliche Schule besuchen, können, in der Regel auf Grund einer Prüfung, das Abschlusszeugnis einer öffentlichen Schule erhalten. In Ausnahmefällen kann ihnen ein mit dem Abschluss einer öffentlichen Schule vergleichbarer Bildungsstand zuerkannt werden, wenn der berufliche Werdegang oder sonstige Nachweise ihn zweifelsfrei erkennen lassen.

(2) Das Nähere kann eine Rechtsverordnung regeln. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Anforderungen an das Lebensalter und an die Schulbildung regeln sowie, wenn es für den Erwerb des vergleichbaren Bildungsstandes erforderlich ist, Anforderungen an die Berufsausbildung, an Dauer und Inhalt einer Berufstätigkeit oder entsprechender Tätigkeiten und an zusätzliche Bildungsmaßnahmen. Darüber hinaus kann die Senatorin für Kinder und Bildung in Einzelfällen einen mit dem Abschluss einer öffentlichen Schule vergleichbaren Bildungsstand zuerkennen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.


§ 40 BremSchulG – Prüfungen

(1) Prüfungen am Ende eines Bildungsganges oder innerhalb eines Bildungsganges haben den Zweck nachzuweisen, dass der Schüler oder die Schülerin das jeweilige Ziel erreicht hat. Ein Bildungsgang kann so strukturiert sein, dass das Bestehen mehrerer Teilprüfungen zu seinem Abschluss führt.

(2) Prüfungen für Externe haben den Zweck nachzuweisen, dass der Prüfling die für den Abschluss einer öffentlichen Schule erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

(3) Prüfungen werden von einem Ausschuss abgenommen, der mit Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.

(4) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Teilleistung für nicht bestanden zu erklären.

(5) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwer wiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Schülerinnen oder Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung ist dann für nicht bestanden zu erklären.

(6) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die deswegen nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit "ungenügend" oder null Punkten zu bewerten. In leichteren Fällen ist der entsprechende Prüfungsteil zu wiederholen. Versäumt der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären.

(7) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung kann sich auf einzelne Prüfungsteile beschränken. Eine zweite Wiederholung kann für Teilprüfungen ausgeschlossen werden. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist. § 44 Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Nähere regeln Prüfungsordnungen. Die Prüfungsordnungen haben mindestens die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, das Prüfungsverfahren, die Berücksichtigung der besonderen Belange der Behinderten, die Einbeziehung der vor der Prüfung erbrachten Leistungen sowie die Bedingungen für das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfungen zu regeln. Prüfungsordnungen können die Einsetzung von Teilprüfungsausschüssen regeln.


§ 41 BremSchulG

(weggefallen)


§ 42 BremSchulG – Versetzung, Nichtversetzung

(1) Am Ende der Sekundarstufe I der zum Abitur führenden Bildungsgänge wird über die Zuweisung einer Schülerin oder eines Schülers in die Gymnasiale Oberstufe entschieden. In der Gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im doppelqualifizierenden Bildungsgang der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife, im Abendgymnasium und im Kolleg wird am Ende der Eingangsphase oder des ersten Ausbildungsjahres über die Zuweisung in die Qualifikationsphase oder in den nächsten Ausbildungsabschnitt entschieden. An den berufsbildenden Schulen, die nicht zum Abitur führen, mit Ausnahme der Berufsschule und der einjährigen beruflichen Bildungsgänge wird nach jedem Ausbildungsabschnitt über den Wechsel in den nächsthöheren Ausbildungsabschnitt entschieden. Der Ausbildungsabschnitt kann ein Schuljahr oder ein Schulhalbjahr umfassen.

(2) Die Zuweisung in die Gymnasiale Oberstufe, in die Qualifikationsphase der Gymnasialen Oberstufe oder in den nächsten Ausbildungsabschnitt erfolgt, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der jeweils nächsten Stufe oder des nächsten Ausbildungsabschnitts zu erwarten ist (Versetzung). Entsprechen die Lernfortschritte nicht den Anforderungen und ist zu erwarten, dass die Versetzung die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers beeinträchtigt, muss die Stufe oder der Ausbildungsabschnitt wiederholt werden (Nichtversetzung). Die Entscheidung trifft die Versetzungskonferenz, in Ausnahmefällen die Fachaufsicht.


§ 43 BremSchulG – Andere Formen der Anpassung des Bildungswegs an die Lernentwicklung

(1) In den Jahrgangsstufen, in denen der Unterricht leistungsdifferenziert erfolgt, entscheiden über die Ersteinstufung die Erziehungsberechtigten unter Berücksichtigung der Empfehlung der Schule. Über Umstufungen entscheidet die Zeugniskonferenz aufgrund der erbrachten Leistungen in den einzelnen Fächern unter angemessener Berücksichtigung der Lernentwicklung während des Schulhalbjahres und der Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers.

(2) Wird in Bildungsgängen der berufsbildenden Schulen ein Abschnitt in einem Bildungsgang mit einer Teilprüfung abgeschlossen, ist das Bestehen Voraussetzung für die Aufnahme in die nächsthöhere Jahrgangsstufe oder den nächsthöheren Ausbildungsabschnitt.

(3) Hat eine Schülerin oder ein Schüler eine Prüfung am Ende oder während eines Bildungsganges nicht bestanden, ist sie oder er berechtigt, die letzte Jahrgangsstufe einmal zu wiederholen. Wird auch dann die Prüfung nicht bestanden, verlässt sie oder er die Schule ohne Abschluss. Ein Anspruch auf Wiederholung der Jahrgangsstufe besteht nicht, wenn der Schülerin oder dem Schüler bei der Aufnahme in den Bildungsgang bekannt war, dass mit ihrem Jahrgang der Bildungsgang ausläuft.


§ 44 BremSchulG – Verlassen des Bildungsganges

(1) Hat eine Schülerin oder ein Schüler eine Prüfung während eines Bildungsganges oder an dessen Ende oder eine Teilprüfung nach § 43 Abs. 2 auch im Wiederholungsfall nicht bestanden, muss sie oder er durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters den Bildungsgang verlassen ohne Anspruch auf Aufnahme in einen anderen Bildungsgang derselben Schulart.

(2) Das Gleiche gilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler trotz eines Angebots von besonderen Fördermaßnahmen zweimal in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen eines Bildungsganges nicht versetzt werden konnte. In der Gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im doppelqualifizierenden Bildungsgang der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife, im Abendgymnasium und im Kolleg muss die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang verlassen, wenn sie oder er wegen Nichterfüllung der Prüfungsvoraussetzungen innerhalb der Höchstverweildauer nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden kann. Schülerinnen und Schüler von beruflichen Vollzeitbildungsgängen müssen den Bildungsgang ohne Anspruch auf Wiederholung verlassen, wenn sie nicht innerhalb des ersten Schulhalbjahres, bei zweijährigen Bildungsgängen des ersten Schuljahres, bestimmte Mindestleistungen erbracht haben.

(3) Bleibt eine nicht mehr schulpflichtige Schülerin oder ein nicht mehr schulpflichtiger Schüler im Verlauf eines Zeitraums von vier Unterrichtswochen mindestens drei Tage oder innerhalb eines Schulhalbjahres mindestens sechs Tage dem Unterricht unentschuldigt fern, entscheidet auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Fachaufsicht über die Entlassung; dies gilt auch, wenn die Schülerin oder der Schüler im Verlauf von vier Unterrichtswochen mindestens acht Unterrichtsstunden auf mehr als drei Tage verteilt oder innerhalb eines Schulhalbjahres mindestens 21 Unterrichtsstunden auf mehr als sechs Tage verteilt dem Unterricht unentschuldigt fernbleibt. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine andere Schule besteht nicht. Hat die Schülerin oder der Schüler das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist das Jugendamt zu beteiligen, wenn die Besonderheit des Falles dies angezeigt erscheinen lässt.


§ 45 BremSchulG – Verordnungsermächtigung

Das Nähere zu den §§ 42 bis 44 regeln Rechtsverordnungen. Dabei sind die Zusammensetzung der Versetzungskonferenz und die Bedingungen für eine Versetzung sowie die jeweilige Dauer eines Ausbildungsabschnittes in Bildungsgängen an berufsbildenden Schulen festzulegen.


§ 46 BremSchulG – Ordnungsmaßnahmen

(1) Ordnungsmaßnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von beteiligten Personen erforderlich ist.

(2) Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden, wenn Schüler oder Schülerinnen vorsätzlich und nachweisbar

  1. 1.
    gegen eine Rechtsnorm oder die durch Verwaltungsanordnung oder Beschluss der Schulkonferenz festgelegte Schulordnung verstoßen oder
  2. 2.
    Anordnungen der Schulleitung oder einzelner Lehrkräfte nicht befolgen, die zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule notwendig sind.


§ 47 BremSchulG – Arten der Ordnungsmaßnahmen

(1) Erfordert das Verhalten eines Schülers oder einer Schülerin eine Ordnungsmaßnahme, so kommt Folgendes in Betracht:

  1. 1.
    Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, den Schüler oder die Schülerin das eigene Fehlverhalten erkennen zulassen;
  2. 2.
    Ausschluss von der Teilnahme am Unterricht bis zu höchstens einer Woche;
  3. 3.
    Ausschluss von Klassen- oder Schulveranstaltungen;
  4. 4.
    Erteilung eines schriftlichen Verweises;
  5. 5.
    Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe;
  6. 6.
    Überweisung in eine andere Schule.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 sollen nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers angewandt werden. Die Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 6 setzt voraus, dass ihr nach wiederholtem Fehlverhalten und Erteilung eines schriftlichen Verweises eine schriftliche individuelle Verhaltensvereinbarung zwischen der Schülerin oder dem Schüler, in der Primarstufe und der Sekundarstufe I auch ihren oder seinen Erziehungsberechtigten, und der Schule vorausgegangen ist, in der die wechselseitigen Pflichten vereinbart werden (Androhung der Überweisung in eine andere Schule). In der Sekundarstufe II sind die Eltern über die abgeschlossene Verhaltensvereinbarung zu informieren; § 6a bleibt unberührt. Wird in der Sekundarstufe II in dieser Verhaltensvereinbarung ausdrücklich darauf hingewiesen, kann bei einem erheblichen Verstoß der Schülerin oder des Schülers gegen ihre oder seine Pflichten aus dieser Vereinbarung die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 1 Nr. 6 durch die Schulleitung ausgesprochen werden, sofern die Schule ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung eingehalten hat. Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, kann nach pflichtgemäßem Ermessen der Schule die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 1 Nr. 6 im vom Verordnungsgeber nach Absatz 5 festgelegten regulären Verfahren ausgesprochen werden.

(3) Ordnungsmaßnahmen können mit Auflagen verbunden werden und müssen besonders pädagogisch begleitet werden. Erforderlich ist die besondere pädagogische Begleitung insbesondere in Fällen der Verletzung der Würde von Mädchen, Frauen, Homosexuellen und der von kulturellen, ethnischen und religiösen Gruppen durch alle Formen der Gewalt. In besonderen Fällen ist ein Schulpsychologe oder eine Schulpsychologin hinzuzuziehen.

(4) Bevor eine Ordnungsmaßnahme erlassen wird, ist dem Schüler oder der Schülerin Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Vor schwereren Maßnahmen soll den Erziehungsberechtigten diese Gelegenheit ebenfalls gegeben werden, in Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 ist sie ihnen zu geben. Die zur Entscheidung befugte Stelle hat die Erziehungsberechtigten und den Schüler oder die Schülerin unverzüglich von einer getroffenen Ordnungsmaßnahme schriftlich in Kenntnis zu setzen. In Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 kann dies auch mündlich geschehen.

(5) Das Nähere über das Verfahren zu den Maßnahmen nach Absatz 1, 3 und 4, über Anforderungen an die Verhaltensvereinbarung nach Absatz 2 sowie über das Anhörungsrecht nach Absatz 5 Satz 2 sowie über vorläufige Maßnahmen, die in den Fällen des Absatzes l Nr. 6 aus Gründen des § 46 Abs. 1 bis zur endgültigen Entscheidung erforderlich sind, regelt eine Rechtsverordnung.


§ 47a BremSchulG – Maßnahmen zur Sicherheit der Schule

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, durch deren oder dessen Schulbesuch die Sicherheit von Menschen erheblich gefährdet wird, kann vom Besuch aller öffentlichen Schulen im Land Bremen ausgeschlossen werden, wenn eine Änderung des schulischen Verhaltens der Schülerin oder des Schülers auch für die Zukunft nicht erwartet werden kann. Der Ausschluss darf nur in der Sekundarstufe II und der Schule für Erwachsene angeordnet werden.

(2) Über den Ausschluss entscheidet die Fachaufsicht auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Bis zur Entscheidung kann die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schülerin oder dem Schüler mit sofortiger Wirkung den Schulbesuch untersagen.

(3) Bevor die Fachaufsicht entscheidet, hat sie der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten und dem Jugendamt Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(4) Wird eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler vom Schulbesuch ausgeschlossen, wirkt die Fachaufsicht auf geeignete Maßnahmen, insbesondere der Jugendhilfe, für diese Schülerin oder diesen Schüler hin; diese Maßnahmen sollen schulisch begleitet werden.

(5) Eine vom Schulbesuch ausgeschlossene Schülerin oder ein vom Schulbesuch ausgeschlossener Schüler ist von der Fachaufsicht auf Antrag wieder zum Schulbesuch zuzulassen, wenn Tatsachen die Erwartung rechtfertigen, dass durch den Schulbesuch der Schülerin oder des Schülers die Sicherheit von Menschen nicht mehr erheblich gefährdet wird. Der Antrag kann erstmalig sechs Monate nach der Entscheidung über den Ausschluss gestellt werden.


§ 48 BremSchulG – Ferien

(1) Schülerinnen und Schüler haben ein Recht auf Ferien.

(2) Die Gesamtdauer der Ferien eines Jahres sowie deren Aufteilung in einzelne zusammenhängende Ferienabschnitte regelt eine Rechtsverordnung.


§ 49 BremSchulG – Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund

Zur besseren Eingliederung von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund in das bremische Schulwesen können durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    besondere Vorschriften für die Aufnahme in die Schule und die endgültige Zuordnung des Schülers oder der Schülerin erlassen werden;
  2. 2.
    Abweichungen von den Versetzungsbestimmungen getroffen werden;
  3. 3.
    unbeschadet anderer Regelungen über Berücksichtigung der Sprache des Herkunftslandes die durch eine Prüfung festgestellte Note in der Sprache des Herkunftslandes an die Stelle der Note in einer Fremdsprache gesetzt werden, wenn in der Sprache des Herkunftslandes kein Unterricht erteilt werden kann. Für das Prüfungsverfahren finden die Bestimmungen des § 40 keine Anwendung.


§ 50 BremSchulG – Gastschülerinnen und Gastschüler

(1) Die Schulen können Personen, die am Unterricht teilnehmen wollen, aber keinen berechtigenden Abschluss anstreben, als Gastschülerinnen oder Gastschüler aufnehmen, wenn hierdurch die Unterrichtung der anderen Schülerinnen und Schüler nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Beschulung und die Leistungsbeurteilung erfolgt in Absprache mit den Gastschülerinnen oder Gastschülern. Sie können durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder durch die Fachaufsicht jederzeit entlassen werden; der Angabe der Gründe für die Entlassung bedarf es nicht.


§ 51 BremSchulG – Schülereigene Medien

(1) Schülerzeitungen sind periodische Druckschriften, die von Schülerinnen und Schülern einer oder mehrerer Schulen für Schülerinnen und Schüler gestaltet und herausgegeben werden, aber nicht der Verantwortung einer Schule unterliegen. Schülerzeitungen dürfen in jeder Schule vertrieben werden. Ein Exemplar ist mit Beginn der Verteilung der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Kenntnis zuzuleiten.

(2) Für Schülerzeitungen gilt das Bremische Pressegesetz . Im Impressum müssen die im Sinne des Presserechtes verantwortlichen Schülerinnen und Schüler in Verbindung mit ihrer Schule angegeben werden. Durch die Gestaltung oder Herausgabe einer Schülerzeitung dürfen der Schülerin oder dem Schüler keine schulischen Nachteile entstehen.

(3) Für andere von Schülerinnen und Schülern gestaltete oder herausgegebene Medien gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.


§§ 34 - 58, Teil 3 - Die Schülerin und der Schüler
§§ 52 - 58, Kapitel 2 - Allgemeine Schulpflicht

§ 52 BremSchulG – Geltungsbereich

Die Vorschriften über die Schulpflicht gelten für alle, die im Lande Bremen ihre Wohnung oder, bei mehreren Wohnungen, ihre Hauptwohnung oder ihre Ausbildungsstätte haben.


§ 53 BremSchulG – Beginn der Schulpflicht

(1) Die Schulpflicht beginnt für alle Kinder, die bis zum 30. Juni eines Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August desselben Jahres. Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Fachaufsicht auf der Grundlage eines schulärztlichen Gutachtens.

(2) Kinder, die in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September eines Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, werden auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten innerhalb der Anmeldefrist ebenfalls zum 1. August desselben Jahres schulpflichtig, sofern das schulärztliche Gutachten nicht eine Zurückstellung des Kindes empfiehlt.

(3) Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. Januar des Folgejahres das sechste Lebensjahr vollenden, werden auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten innerhalb der Anmeldefrist ebenfalls zum 1. August dieses Jahres schulpflichtig, sofern die Grundschule insbesondere aufgrund des schulärztlichen Gutachtens feststellt, dass das Kind hinsichtlich seiner sprachlichen, kognitiven und sozialen Fähigkeiten durch den Unterricht und das übrige Schulleben nicht überfordert werden wird.


§ 54 BremSchulG – Dauer der Schulpflicht

(1) Die Schulpflicht dauert 12 Jahre, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf stehen, sind für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses schulpflichtig. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die als berufliche Umschulung gefördert werden kann. War die Schulpflicht beendet, lebt sie in den Fällen des Satzes 1 wieder auf.

(3) Die Schulpflicht endet vor Ablauf von 12 Jahren, wenn ein mindestens einjähriger beruflicher Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen wurde. Sie endet spätestens zum Ende des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Absatz 2 bleibt unberührt.


§ 55 BremSchulG – Erfüllung der Schulpflicht

(1) Die Schüler und Schülerinnen müssen während ihrer Schulpflicht eine öffentliche Schule oder eine private Ersatzschule im Lande Bremen besuchen.

(2) Die Schulpflichtigen besuchen mindestens 10 Jahre oder bis zum Erreichen der Erweiterten Berufsbildungsreife oder des Mittleren Schulabschlusses eine allgemeinbildende Schule oder die Werkschule (Vollzeitschulpflicht). Der Besuch der Primarstufe wird mit vier Jahren auf die Schulpflicht angerechnet.

(3) Jugendliche können ihre Schulpflicht nach der 8. Jahrgangsstufe in der Werkschule an einer berufsbildenden Schule erfüllen. Der Besuch der Werkschule wird mit zwei Jahren auf die Vollzeitschulpflicht angerechnet.

(4) Schülerinnen und Schüler können von der Fachaufsicht zur Erfüllung ihrer Schulpflicht vorübergehend einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum nach § 14 Abs. 2 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes zugewiesen werden, wenn ihr oder sein Lern- und Sozialverhalten dies erforderlich macht oder von ihr oder ihm dauerhafte Störungen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in ihrer oder seiner Schule ausgehen und die Maßnahmen nach §§ 46 , 47 zuvor erfolglos geblieben sind. Die Zuweisung kann angeordnet werden, ohne dass die Maßnahmen nach den §§ 46 , 47 zuvor ergriffen wurden, wenn das Verhalten der Schülerin oder des Schülers während des Schulbesuchs die Sicherheit von Menschen erheblich gefährdet oder den Schulbetrieb nachhaltig und schwer beeinträchtigt. Ihre Dauer soll zwei Schuljahre nicht überschreiten. Das Nähere über das Verfahren der Zuweisung, der Rückführung und der Beteiligung der Erziehungsberechtigten regelt eine Rechtsverordnung.

(5) Auszubildende erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der Berufsschule.

(6) Die Schulpflicht wird ebenfalls erfüllt durch den Besuch einer Schule nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und 4 , wenn der im Rahmen einer Ausbildung vermittelte Unterricht von der Fachaufsicht als ausreichend angesehen wird. Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund können Teile ihrer Schulpflicht durch den Besuch eines Intensivsprachkurses anderer Träger erfüllen, wenn der Unterricht in diesem Sprachkurs von der Fachaufsicht als ausreichend angesehen wird.

(7) Schülerinnen und Schüler, die außerhalb des Landes Bremen schulpflichtig waren und nach den Bestimmungen des jeweiligen Landes die Schulpflicht erfüllt haben, wird die Zeit der Erfüllung auf die Schulpflicht im Lande Bremen angerechnet. Haben sie außerhalb des Landes Bremen nach neunjährigem Schulbesuch den Bestimmungen des jeweiligen Landes entsprechend bereits die Verpflichtung erfüllt, eine allgemeinbildende Schule besuchen zu müssen, können sie abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine berufsbildende Schule besuchen. Lässt sich die Dauer des Schulbesuchs außerhalb des Landes Bremen nicht hinreichend sicher feststellen, wird die Dauer der noch verbleibenden Schulpflicht nach dem Lebensalter festgelegt; wird der Schüler oder die Schülerin in einen Bildungsgang an einer berufsbildenden Schule eingeschult, beträgt die Dauer seiner oder ihrer Schulpflicht drei Jahre unbeschadet der Vorschriften des § 54 Abs. 2

(8) Die Schulpflicht erstreckt sich auf die regelmäßige Teilnahme am Unterricht sowie auf die Teilnahme an Schulfahrten und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule. Die Schulpflicht verpflichtet ebenfalls zur Teilnahme an Maßnahmen der Qualitätsuntersuchung durch die Schulen und die zuständigen Schulbehörden sowie zur Angabe der von der Schule und den zuständigen Schulbehörden erhobenen Daten.

(9) Können Schulpflichtige wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen den in Absatz 7 genannten Verpflichtungen vorübergehend nicht nachkommen, ist hierüber ein Nachweis zu führen. Bestehen Zweifel an gesundheitlichen Gründen für ein Schulversäumnis, kann die Schule eine schulärztliche Bescheinigung verlangen. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.


§ 56 BremSchulG – Ruhen der Schulpflicht

(1) Die Pflicht zum Besuch einer Schule nach § 55 ruht vor und nach einer Niederkunft für die Zeit des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz oder wenn nachgewiesen wird, dass durch den Schulbesuch die Betreuung des Kindes des oder der Schulpflichtigen gefährdet wäre.

(2) Die Pflicht zum Besuch einer Schule nach § 55 ruht ferner für die Dauer des Besuchs

  1. 1.
    einer anerkannten Ergänzungsschule,
  2. 2.
    des Wehr- und Zivildienstes,
  3. 3.
    eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres.

Diese Zeit wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet. Sie wird in den Fällen der Nummern 2 und 3 auf Antrag der Schülerin oder des Schülers nicht angerechnet.


§ 56a BremSchulG – Meldepflicht durch Privatschulen

Ersatzschulen sowie anerkannte Ergänzungsschulen sind verpflichtet,

  1. 1.
    der Senatorin für Kinder und Bildung, in Bremerhaven dem Magistrat die Schülerinnen und Schüler mitzuteilen, die den Schulpflichtbestimmungen dieses Gesetzes unterliegen;
  2. 2.
    die Senatorin für Kinder und Bildung, in Bremerhaven den Magistrat unverzüglich zu benachrichtigen, sobald Schülerinnen und Schüler, deren Schulpflicht ruht, die Einrichtung nicht regelmäßig besuchen oder sie verlassen haben.


§ 57 BremSchulG – Ausnahmen

(1) Schulpflichtige, die mit Genehmigung der zuständigen Schulbehörde außerhalb des Landes Bremen eine Schule besuchen oder den Wehr- und Zivildienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten, haben auf Verlangen hierüber einen Nachweis zu führen. Ist ein regelmäßiger Besuch einer auswärtigen Schule nicht gesichert, haben sie innerhalb des Landes Bremen eine Schule gemäß § 55 zu besuchen. Wird der Wehr- und Zivildienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr abgebrochen, lebt die Schulpflicht wieder auf.

(2) Über die nur in besonderen Ausnahmefällen mögliche Befreiung von der Pflicht zum Besuch einer öffentlichen Schule oder einer staatlich genehmigten privaten Ersatzschule entscheidet die Fachaufsicht. Es besteht eine Schule für Krankenhaus- und Hausunterricht als besonderes Angebot für schulpflichtige Kinder und Jugendliche aller Schularten und Schulstufen, die aufgrund einer Krankheit nicht schulbesuchsfähig sind. Sie soll verhindern, dass Schulpflichtbefreiungen nach Satz 1 erteilt werden müssen. Ihre Organisationsform und die Zusammenarbeit mit Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren kann in einer Rechtsverordnung geregelt werden.


§ 58 BremSchulG – Pflicht zur Teilnahme am Unterricht

Für Schülerinnen und Schüler, die nicht der Schulpflicht unterliegen und die eine öffentliche Schule besuchen, gilt § 55 Abs. 7 entsprechend.


§§ 59 - 62, Teil 4 - Rechte und Pflichten des schulischen Personals, der Erziehungsberechtigten und der Ausbildenden

§ 59 BremSchulG – Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer

(1) Die Lehrerin und der Lehrer trägt die unmittelbare pädagogische Verantwortung für den Unterricht und die Erziehung der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsanordnungen und Entscheidungen der zuständigen schulischen Gremien und Personen, insbesondere der Schulleitung und der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Lehrerin und der Lehrer betreut die ihm anvertrauten Schülerinnen und Schüler, soweit dies untrennbarer Bestandteil ihres oder seines unterrichtlichen und erzieherischen Auftrages ist. Die Befugnisse der Fach- und Dienstaufsicht bleiben unberührt.

(2) Neben den unterrichtlichen, erzieherischen und betreuenden Aufgaben hat die Lehrerin und der Lehrer auch Aufgaben, die zur Schulentwicklung notwendig sind, zu übernehmen.

(3) Die Arbeit der Lehrerinnen und Lehrer soll in Teams erfolgen. Dies gilt auch für die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts.

(4) Die Lehrerinnen und Lehrer sind zur schulinternen und schulübergreifenden Fortbildung verpflichtet.

(5) Die Lehrerinnen und Lehrer sind unbeschadet ihrer Verantwortung gegenüber den Schülerinnen und Schülern verpflichtet, Aufgaben der Ausbildung von Studierenden sowie von Referendarinnen und Referendaren zu übernehmen.


§ 59a BremSchulG – Aufgaben der Betreuungskräfte

Sozialpädagogische Fachkräfte und Betreuungskräfte unterstützen und ergänzen die pädagogische Arbeit der Lehrerinnen und Lehrer, ohne selbst zu unterrichten. Sie sind verantwortlich für die Betreuung der Schülerinnen und Schüler außerhalb des Unterrichts und setzen den Erziehungsauftrag der Schule in den unterrichtsergänzenden und unterrichtsfreien Zeiten um.


§ 59b BremSchulG – Aufgaben des schulischen Personals insgesamt

(1) Den besonderen Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer nach § 59 werden die Aufgaben des schulischen Personals im Übrigen durch den in den §§ 3 bis 12 beschriebenen Auftrag der Schule bestimmt.

(2) Die konkrete Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt nach Maßgabe der für die jeweiligen Personen und Aufgaben geltenden Rechtsvorschriften, Verwaltungsanordnungen, verbindlichen überschulischen Absprachen und Konferenzbeschlüsse sowie dienstlicher Anweisungen. Referendarinnen und Referendare unterrichten sowie Lehrmeisterinnen und Lehrmeister unterweisen auch unter Anleitung von Lehrerinnen und Lehrern.

(3) Die unterrichtenden, erziehenden und betreuenden Personen haben bei ihrer Tätigkeit die enge Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten zu suchen.

(4) Die öffentlichen Schulen haben religiöse und weltanschauliche Neutralität zu wahren. Dieser Verpflichtung muss das Verhalten der Lehr-, sozialpädagogischen Fach- und Betreuungskräfte in der Schule gerecht werden. Die Lehrkräfte, die sozialpädagogischen Fachkräfte und die Betreuungskräfte müssen in jedem Fach auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schülerinnen und Schüler sowie auf das Recht der Erziehungsberechtigten Rücksicht nehmen, ihren Kindern in Glaubens- und Weltanschauungsfragen Überzeugungen zu vermitteln. Diese Pflichten der Lehrkräfte und des betreuenden Personals erstrecken sich auf die Art und Weise einer Kundgabe des eigenen Bekenntnisses. Auch das äußere Erscheinungsbild der Lehrkräfte und des betreuenden Personals darf in der Schule nicht dazu geeignet sein, die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten zu stören oder Spannungen, die den Schulfrieden durch Verletzung der religiösen und weltanschaulichen Neutralität gefährden, in die Schule zu tragen.

(5) Für Referendare und Referendarinnen gilt Absatz 4 nur, soweit sie Unterricht erteilen.

(6) Für Lehrmeisterinnen und Lehrmeister gilt § 59 Abs. 3 und Abs. 4 entsprechend.

(7) Die grundsätzlichen Aufgaben der verschiedenen Personengruppen können durch Rechtsverordnung geregelt werden. Die weitere Konkretisierung der einzelnen Aufgaben bleibt unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 22 Abs. 3 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes Dienstanweisungen der Anstellungsbehörden vorbehalten.


§ 60 BremSchulG – Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten

(1) Erziehungsberechtigte sind diejenigen Personen, denen das Personensorgerecht für das Kind zusteht. Als Erziehungsberechtigter gilt auch

  1. 1.
    die Person, die mit einem personensorgeberechtigten Elternteil verheiratet ist oder mit ihm in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt, wenn das Kind ständig im gemeinsamen Haushalt wohnt;
  2. 2.
    das nicht personensorgeberechtigte Elternteil;
  3. 3.
    die Person, die an Stelle der Personensorgeberechtigten das Kind in ständiger Obhut hat und
  4. 4.
    die Person, die bei Heimunterbringung mit der Erziehung des Kindes betraut ist (Betreuungsperson),

sofern die Personensorgeberechtigten dem zugestimmt haben. Sind mehr als zwei Personen im Sinne dieser Vorschrift Erziehungsberechtigte, können nur zwei Wahlrechte nach dem Bremischen Schulverwaltungsgesetz wahrnehmen.

(2) Die Erziehungsberechtigten, deren Kind eine öffentliche Schule besucht, sind verpflichtet,

  1. 1.
    bei der Erziehung und Bildung ihrer Kinder mit den Lehrern und Lehrerinnen zusammenzuarbeiten;
  2. 2.
    sich über grundsätzliche und aktuelle Schulfragen durch die Lehrer und Lehrerinnen informieren zu lassen;
  3. 3.
    bei der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken;
  4. 4.
    die für die Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Schule und der zuständigen Schulbehörde erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Erziehungsberechtigten sollen durch Fortbildung die notwendigen Kenntnisse und Befähigungen für eine Mitarbeit in der Schule verschafft und gesichert werden.

(4) Die Erziehungsberechtigten sind für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer und der ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.


§ 61 BremSchulG – Informations- und Hospitationsrecht der Erziehungsberechtigten

(1) Die Erziehungsberechtigten haben ein Recht auf regelmäßige Information durch die Lehr-, sozialpädagogischen Fach- und Betreuungskräfte.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben im Rahmen eines geordneten Unterrichtsbetriebes ein Recht auf Unterrichtsbesuch, und zwar

  1. 1.
    die Erziehungsberechtigten in den Klassen ihrer Kinder;
  2. 2.
    Mitglieder des Schulelternbeirats in jeder Klasse ihrer Schule;
  3. 3.
    Mitglieder der Zentralelternbeiräte in jeder Klasse der Schulen ihrer Stadtgemeinde.

(3) Bei Prüfungen von Schülern und Schülerinnen können jeweils ein Mitglied des Zentralelternbeirats und ein Mitglied des Elternbeirats zuhören. Bei der Prüfung des eigenen Kindes darf kein Elternvertreter und keine Elternvertreterin anwesend sein.

(4) Näheres regelt die Schulkonferenz der jeweiligen Schule.


§ 62 BremSchulG – Rechte und Pflichten der Ausbildenden

(1) Die Ausbildenden sowie deren Bevollmächtigte sind für die Erfüllung der Schulpflicht der von ihnen beschäftigten Jugendlichen verantwortlich. Sie haben ihre Schulpflichtigen nach Vertragsabschluss unverzüglich bei der zuständigen Berufsschule anzumelden.

(2) Sie sind berechtigt, bei der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Das Nähere regelt die Senatorin für Kinder und Bildung.

(3) Der oder die Ausbildende sowie deren Bevollmächtigte haben ihren Schulpflichtigen die für den Besuch des Unterrichts und der übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule erforderliche Zeit zu gewähren. Diese Zeit ist Teil der Ausbildungszeit. Satz 1 und 2 gelten auch für die Zeit, die ein Schüler oder eine Schülerin einer Berufsschule zur Wahrung seiner oder ihrer Mitwirkungsrechte benötigt, sofern sie drei Stunden in der Woche nicht überschreitet.


§ 63, Teil 5 - Gemeinsame Bestimmungen

§ 63 BremSchulG – Schuljahr, Schulwoche

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des nächsten Jahres.

(2) Der Unterricht an den Vollzeitschulen kann nach Wahl der Schulen an sechs oder an fünf Tagen in der Woche durchgeführt werden. Die Rechte der Fachaufsicht und die des Magistrats Bremerhaven bleiben unberührt.


§§ 64 - 67, Teil 6 - Zwangsmaßnahmen, Bußgeld- und Strafvorschriften

§ 64 BremSchulG – Unmittelbarer Zwang

Schüler und Schülerinnen, die die Schulpflicht nicht erfüllen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden.


§ 65 BremSchulG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger den ihm oder ihr nach § 55 obliegenden Pflichten zuwider handelt;
  2. 2.
    die ihr oder ihm nach § 60 Abs. 4 und § 62 obliegenden Pflichten verletzt oder
  3. 3.
    die ihr nach § 56a obliegenden Pflichten verletzt,
  4. 4.
    einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 8 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Die Ordnungswidrigkeit nach Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die nach Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro, die nach Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Euro und die nach Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Nummer 4 begangen worden, so werden die gefährlichen Gegenstände eingezogen.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich Schulpflichtige, Erziehungsberechtigte sowie Ausbildende oder deren Bevollmächtigte dazu bestimmt, den Vorschriften über die Schulpflicht zuwiderzuhandeln. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Euro geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.


§ 66 BremSchulG – Strafvorschriften

(1) Wer jemand der Schulpflicht gänzlich oder beharrlich vorübergehend entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.


§ 67 BremSchulG – Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Soweit dieses Gesetz den Erlass von Rechtsverordnungen vorsieht und nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, ist die Senatorin für Kinder und Bildung ermächtigt, sie zu erlassen.


§§ 68 - 73, Teil 7 - Übergangsvorschriften

§ 68 BremSchulG – Sechsjährige Grundschule

Schülerinnen und Schüler, die sich am 1. August 2009 in den Jahrgangsstufen 5 und 6 der sechsjährigen Grundschule befinden, durchlaufen sie bis zum Ende der Jahrgangsstufe 6.


§ 69 BremSchulG – Gymnasien

Schülerinnen und Schüler, die zum Schuljahr 2003/2004 den gymnasialen Bildungsgang besuchten oder aus der Orientierungsstufe in den gymnasialen Bildungsgang übergingen, der am Ende der Jahrgangsstufe 13 mit dem Abitur abschließt, durchlaufen ihn noch bis einschließlich dieser Jahrgangsstufe. Müssen sie eine Jahrgangsstufe wiederholen, müssen sie in den Bildungsgang, der am Ende der Jahrgangsstufe 12 mit dem Abitur abschließt, wechseln, sofern keine Jahrgangsstufe mit dem längeren Bildungsgang nachfolgt, oder können freiwillig in den neunjährigen zum Abitur führenden Bildungsgang einer Oberschule wechseln. Auf Schülerinnen und Schüler, die am 31. Juli 2009 das Gymnasium besuchen, sind § 37 Abs. 4 und § 42 in der am 31. Juli 2009 geltenden Fassung bis zum Verlassen dieses Bildungsganges anzuwenden.


§ 70 BremSchulG – Sekundärschule, Gesamtschule, Gymnasium und Gymnasiale Oberstufe am Schulzentrum

Allgemeinbildende Schulen, die sich nicht bereits am 1. August 2009 entsprechend der neuen Schulstruktur nach §§ 16 bis 21 neu organisieren, passen ihre Schulstruktur aufwachsend ab Jahrgang 5 des Schuljahres 2011/2012 den Bestimmungen dieses Gesetzes an. Für die anderen Jahrgangsstufen gelten die bisherigen Bestimmungen fort. Mit Genehmigung in der Stadtgemeinde Bremen durch die Senatorin für Kinder und Bildung und in der Stadtgemeinde Bremerhaven durch den Magistrat, können sich Schulen auch bereits ab dem Schuljahr 2010/2011 beginnend aufwachsend neu organisieren. Auf Schülerinnen und Schüler, die am 31. Juli 2009 die Sekundärschule besuchen, ist § 42 in der am 31. Juli 2009 geltenden Fassung bis zum Verlassen dieses Bildungsganges anzuwenden.


§ 70a BremSchulG – Förderzentrum

(1) Abweichend von § 22 bestehen in den Stadtgemeinden Förderzentren übergangsweise bis zur bedarfsdeckenden Einführung von in den allgemeinen Schulen eingegliederten Zentren für unterstützende Pädagogik fort. Die Einführung von in den allgemeinen Schulen eingegliederten Zentren für unterstützende Pädagogik beginnt mit dem Schuljahr 2010/2011. Schülerinnen und Schüler, die sich am 31. Juli 2013 in einem Förderzentrum befinden, durchlaufen den Bildungsgang nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Bestimmungen. Bestehen bleiben als Wahlangebot für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf Hören die Schule für Hörgeschädigte An der Marcusallee, für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf Sehen die Schule für Sehgeschädigte An der Gete und für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf körperliche und motorische Entwicklung in Fällen einer schweren umfänglichen multiplen Beeinträchtigung die Schule für körperliche und motorische Entwicklung An der Louis-Seegelken-Straße.

(2) Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Bereichen Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung haben, so lange die in Absatz 1 Satz 4 genannten Schulen bestehen, das Recht darüber zu entscheiden, ob die sonderpädagogische Förderung in den allgemeinen Schulen oder im Rahmen der Kapazitäten der in den in Absatz 1 Satz 4 genannten Schulen stattfindet.

(3) Die Entscheidung über den Förderort des Kindes oder der oder des Jugendlichen trifft nach Beteiligung der Erziehungsberechtigten in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.

(4) Abweichend von § 22 besteht bis zum 31. Juli 2024 das Förderzentrum für den Förderbedarf im Bereich sozial-emotionale Entwicklung. Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die durch ihr Verhalten während des Schulbesuchs die Sicherheit von Menschen erheblich gefährden oder den Schulbetrieb nachhaltig und schwer beeinträchtigen, können von der Fachaufsicht dem Förderzentrum für sozial-emotionale Entwicklung zugewiesen werden, wenn eine Änderung des schulischen Verhaltens für die Zukunft nicht erwartet werden kann und eine vorübergehende Zuweisung an ein Regionales Beratungs- und Unterstützungszentrum nach § 55 Absatz 4 zuvor erfolglos geblieben ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit voraussichtlich nicht erfolgreich sein wird. Der Fortbestand der Zuweisung ist mindestens jährlich zu überprüfen und der Deputation für Kinder und Bildung hierüber zu berichten. Eine Rückführung in die allgemeine Schule ist anzustreben. Die Voraussetzungen und das Verfahren der Zuweisung und der Rückführung regelt eine Rechtsverordnung.


§ 71 BremSchulG – Zweijähriger Bildungsgang Berufseingangsstufe/Berufsfachschule

Schülerinnen und Schüler, die sich am 1. August 2009 in der Berufseingangsstufe der Berufsfachschule befinden, beenden ihren Bildungsweg nach den bisherigen Bestimmungen. Eine Wiederholungsmöglichkeit besteht nicht.


§ 72 BremSchulG – Werkschulen

Werkschulen nach § 25a beginnen ihren Regelbetrieb frühestens mit Beginn des Schuljahres 2012/2013.


§ 72a BremSchulG – Schuljahre 2018/2019 und 2019/2020

(1) § 53 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes vom 28. Juni 2018 (Brem.GBl. S. 304) ist erstmals auf die Einschulung zum Schuljahr 2019/2020 anzuwenden.

(2) Auf das Schuljahr 2018/2019 ist § 53 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 - 223-a-5), das zuletzt durch Gesetz vom 20. März 2018 (Brem.GBl. S. 52) geändert worden ist, weiter anzuwenden.


§ 72b BremSchulG

(weggefallen)


§ 73 BremSchulG

(Inkrafttreten)


Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremSchulGÄG,HB
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes

Vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 245, 388, 2008 S. 358)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
  
Änderung des Bremischen Schulgesetzes 1
Änderung des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes 2
In-Kraft-Treten 3
Übergangsbestimmungen 4
Neufassung des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes 5

Art. 1 BremSchulGÄG – Änderung des Bremischen Schulgesetzes

Red. Anm.: Hier nicht wiedergegeben; die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.


Art. 2 BremSchulGÄG – Änderung des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes

Red. Anm.: Hier nicht wiedergegeben; die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.


Art. 3 BremSchulGÄG – In-Kraft-Treten

Artikel 1 Nr. 2a und 2b und in Nummer 43 der § 59b Absätze 4 und 5 tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das Gesetz im Übrigen tritt am 1. August 2005 in Kraft.


Art. 4 BremSchulGÄG – Übergangsbestimmungen

(1) Bis zur Erstellung der Listen nach § 69 Abs. 2 Satz 4 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes werden die Mitglieder nach Nummer 2 direkt von der zuständigen Behörde und dem zuständigen Zentralelternbeirat benannt. Aus der Liste beim Senator für Bildung und Wissenschaft wird benannt, sobald in ihr 20 Personen aufgenommen sind, aus der Liste beim Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven, sobald in ihr 10 Personen aufgenommen sind.

(2) Die Amtszeit der amtierenden Mitglieder der Schulkonferenz endet mit dem Tages des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes; bis zu den Neuwahlen nehmen die bisherigen Mitglieder ihre Aufgaben weiter wahr. Der Schulleiter oder die Schulleiterin erhält Vorsitz und Stimmrecht. Die Wahlen in die Schulkonferenz sind unverzüglich durchzuführen. Bis zum Erlass überarbeiteter Wahlordnungen müssen in Schulzentren der Sekundarstufe I die Gesamtkonferenz, der Elternbeirat und der Schülerbeirat mindestens je einen Vertreter oder eine Vertreterin aus jeder Schulart als Mitglied in die Schulkonferenz entsenden.

(3) Bis zum Erlass einer überarbeiteten Verordnung nach § 47 Abs. 5 des Bremischen Schulgesetzes entscheidet über Ordnungsmaßnahmen nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 , sofern der Ausschluss länger als einen Unterrichtstag dauert, die Schulleitung.


Art. 5 BremSchulGÄG – Neufassung des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes

Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann den Wortlaut des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes in der jeweiligen vom In-Kraft-Treten dieser Gesetze an geltenden Fassung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt machen.


Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Landesrecht Bremen
Titel: Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: RBG
Gliederungs-Nr.: 225-b-1
Normtyp: Gesetz

Radio-Bremen-Gesetz (RBG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (Brem.GBl. S. 90)  (1)

Geändert durch Gesetz vom 13. März 2024 (Brem.GBl. S. 106)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Die Anstalt und ihr Programm 
  
Rechtsform 1
Auftrag 2
Allgemeine Grundsätze 3
Angebote 4
Unzulässige Angebote, Jugendschutz 5
Aufzeichnungspflicht, Beweissicherung 6
Verantwortung 7
  
Abschnitt 2 
Die Organe der Anstalt 
  
Organe 8
Aufgaben des Rundfunkrats 9
Zusammensetzung des Rundfunkrats 10
Mitgliedschaft, persönliche Voraussetzungen 11
Wahl und Amtszeit der Mitglieder des Rundfunkrats 12
Arbeitsweise des Rundfunkrats 13
Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Verwaltungsrats 14
Aufgaben des Verwaltungsrats 15
Arbeitsweise des Verwaltungsrats 16
Compliance und gute Unternehmensführung 17
Veröffentlichung von Beanstandungen 18
Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten und der Direktorinnen oder Direktoren 19
Aufgaben und Arbeitsweise der Intendantin oder des Intendanten sowie des Direktoriums 20
Organisationsplan und Entwicklungsbericht 21
Berufsgruppenvertretung 22
Personalvertretungsrecht 23
  
Abschnitt 3 
Die Wirtschaft der Anstalt 
  
Wirtschaftsplan, Einnahmen und Personalausgaben 24
Kommerzielle Tätigkeiten 25
Jahresabschluss und Rechnungsprüfung 26
  
Abschnitt 4 
Rechte Dritter 
  
Eingaben 27
Gegendarstellungsrecht 28
  
Abschnitt 5 
Staatliche Befugnisse 
  
Verlautbarungsrecht 29
Rechtsaufsicht 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften 31
(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Neufassung des Radio-Bremen-Gesetzes (RBG)

Vom 12. Januar 2021 (Brem.GBl. S. 90)

Auf Grund des Artikels 4 Absatz 5 des Gesetzes zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 22. September 2020 (Brem.GBl. S. 974) wird der nachstehende Wortlaut des Radio-Bremen-Gesetzes in der vom 7. November 2020 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    das am 24. März 2016 in Kraft getretene Radio-Bremen-Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158),

  2. 2.

    den am 7. November 2020 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung vom 22. September 2020 (Brem.GBl. S. 974).


§§ 1 - 7, Abschnitt 1 - Die Anstalt und ihr Programm

§ 1 RBG – Rechtsform

(1) Die vom Land Bremen errichtete Rundfunkanstalt trägt den Namen "Radio Bremen". Die Anstalt hat ihren Sitz in Bremen.

(2) Die Anstalt ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Gesetzes. Sie gibt sich eine Satzung.

(3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anstalt ist unzulässig.

(4) Der Medienstaatsvertrag, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, der ARD-Staatsvertrag und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bleiben unberührt.


§ 2 RBG – Auftrag

(1) Die Anstalt hat die Aufgabe, nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie des ARD-Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages im Land Bremen Rundfunk zu veranstalten und Telemedien anzubieten.

(2) Sie hat den Auftrag, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Ihrem Auftrag kommt die Anstalt durch zeitgemäße Angebote nach; sie soll zu diesem Zweck auch neue Medienformen, insbesondere soziale Netzwerke, nutzen und mitgestalten. Die Anstalt hat das Recht, sachlich begründete Kritik an gesellschaftlichen Missständen, an Einrichtungen und Personen des öffentlichen Lebens zu üben.

(3) Die Anstalt hat in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das regionale, nationale, europäische und internationale Geschehen, insbesondere in politischer, gesellschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Hinsicht, in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie soll hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern sowie den Diskurs im Bund und in der Freien Hansestadt Bremen fördern. Die Anstalt hat die Aufgabe, ein Gesamtangebot für alle zu unterbreiten. Bei der Angebotsgestaltung soll sie dabei die Möglichkeiten nutzen, die ihr aus der Beitragsfinanzierung erwachsen, und durch eigene Impulse und Perspektiven zur medialen Angebotsvielfalt beitragen. Die Gesamtheit der Angebote trägt zur publizistischen Vielfalt bei, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann. Allen Bevölkerungsgruppen soll die Teilhabe an der Informationsgesellschaft ermöglicht werden. Dabei erfolgt eine angemessene Berücksichtigung aller Altersgruppen, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, der Belange von Menschen mit Behinderungen und der Anliegen von Familien. Ihr Angebot hat der Bildung, Information, Beratung und Kultur zu dienen. Unterhaltung, die einem öffentlich-rechtlichen Profil entspricht, ist Teil des Auftrags. Der Auftrag im Sinne der Sätze 8 und 9 soll in seiner gesamten Breite auf der ersten Auswahlebene der eigenen Portale und über alle Tageszeiten hinweg in den Vollprogrammen wahrnehmbar sein. Ihr Angebot hat auch zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 11 der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen in Bezug auf die Regionalsprache Niederdeutsch zu dienen.

(4) Die Anstalt hat bei der Erfüllung ihres Auftrages die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen. Sie hat dabei alle Meinungsrichtungen, auch die von Minderheiten, zu berücksichtigen. Die Anstalt ist bei der Erfüllung ihres Auftrags der verfassungsgemäßen Ordnung und in besonderem Maße der Einhaltung journalistischer Standards, insbesondere zur Gewährleistung einer unabhängigen, sachlichen, wahrheitsgemäßen und umfassenden Information und Berichterstattung, wie auch zur Achtung von Persönlichkeitsrechten, verpflichtet.

(5) Der Auftrag der Anstalt umfasst,

  1. 1.

    mit anderen Rundfunkveranstaltern auf vertraglicher Grundlage Gemeinschaftsprogramme zu veranstalten und zu verbreiten,

  2. 2.

    in ihr Programm Eigenbeiträge nicht erwerbswirtschaftlich orientierter Dritter einzubeziehen,

  3. 3.

    mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Erfüllung ihres Auftrages mittels öffentlich-rechtlicher Verträge im Sinne des § 54 Satz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu kooperieren,

  4. 4.

    programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt, auch in Gemeinschaft mit anderen Rundfunkanstalten, zu veröffentlichen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist,

  5. 5.

    die erforderlichen Anlagen des Hörfunks und des Fernsehens, einschließlich von Sendeanlagen, zu betreiben und

  6. 6.

    bei ihren Fernsehprogrammen ganztägig die Leerzeilen des Fernsehsignals auch für Fernsehtext zu nutzen.

(6) Die Anstalt kann ihrem gesetzlichen Auftrag durch Nutzung geeigneter Übertragungswege nachkommen. Bei der Auswahl des Übertragungswegs sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die analoge Verbreitung bisher ausschließlich digital verbreiteter Programme ist unzulässig.

(7) Die Anstalt ist verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zwecke macht sie insbesondere die Organisationsstruktur, einschließlich der Zusammensetzung der Gremien und ihrer eingesetzten Ausschüsse, alle Satzungen, Richtlinien, Geschäftsordnungen, Selbstverpflichtungen, die Finanzordnung und, wenn diese von wesentlicher Bedeutung sind, Beschlüsse des Rundfunk- und Verwaltungsrates sowie sonstige Informationen in geeigneter Form auf ihren Internetseiten bekannt. Dabei ist die Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten, journalistisch-redaktionellen Informationen und Betriebsgeheimnissen zu berücksichtigen.

(8) Die Anstalt trifft Maßnahmen, um sich in einem kontinuierlichen Dialog mit der Bevölkerung, insbesondere über Qualität, Leistung und Fortentwicklung des Angebots, auszutauschen. Der Rundfunkrat ist über den kontinuierlichen Dialog angemessen zu informieren und der Dialog soll in Bremen und Bremerhaven stattfinden.

(9) Die Anstalt soll eine Außenstelle in Bremerhaven unterhalten.

(10) Die Regelungen in dieser Vorschrift, in § 3 Absätze 1 bis 3 , Absatz 4 Sätze 1 und 2 und Absätze 5 bis 7 sowie in § 4 Absatz 4 Sätze 3 und 4 dienen allein dem öffentlichen Interesse; subjektive Rechte Dritter werden durch sie nicht begründet.


§ 3 RBG – Allgemeine Grundsätze

(1) Die Angebote der Anstalt dürfen nicht Verfassung und Gesetze verletzen. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Keine Person darf wegen ihrer Nationalität, ihrer Abstammung, ihrer politischen Überzeugung oder ihres religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses, ihres Geschlechtes, ihrer sexuellen Orientierung, ihrer Behinderung und ihres Berufes in einer ihre Persönlichkeit, ihr Ansehen und ihre Menschenwürde schädigenden Weise angegriffen werden. Die Anstalt wirkt auf ein diskriminierungsfreies Miteinander auch in Bezug auf einzelne religiöse oder weltanschauliche Bekenntnisse hin.

(2) Die Angebote der Anstalt sollen von demokratischer Gesinnung und unbestechlicher Sachlichkeit getragen werden. Die Anstalt hat sich mit allen Kräften für Frieden und Verständigung unter den Völkern, Freiheit und Gerechtigkeit, Wahrheit, Achtung vor der einzelnen Persönlichkeit, Gleichberechtigung von Menschen aller Geschlechter und den Schutz der natürlichen Umwelt sowie die Grundsätze der Nachhaltigkeit einzusetzen. Die Anstalt hat bei ihren Angeboten die besonderen Belange behinderter Menschen, insbesondere durch barrierefreie Angebote, zu beachten.

(3) Die Angebote der Anstalt haben die besonderen Belange von Migrantinnen und Migranten zu berücksichtigen. Die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund und Flüchtlingen ist nachhaltig zu unterstützen.

(4) Die Gestaltung der Angebote der Anstalt muss frei von Beeinflussung durch die Regierung oder von einseitiger Einflussnahme durch politische, wirtschaftliche, religiöse und andere Interessengruppen sein. Die Angebote dürfen keinen Sonderinteressen, insbesondere politischer, wirtschaftlicher oder persönlicher Art, dienen. Für Schleichwerbung, Produkt- und Themenplatzierung gelten die Vorschriften des Medienstaatsvertrages.

(5) Alle Nachrichten müssen nach Inhalt, Stil und Wiedergabe wahrheitsgetreu und sachlich sein. Bei Nachrichtenübermittlung ist nur solches Material zu benutzen, das aus Nachrichtenagenturen oder Quellen stammt, die in Beurteilung und Wiedergabe einen objektiven Standpunkt erkennen lassen. Ist diese Gewähr nicht gegeben, so ist dies unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als solche zu kennzeichnen. Wertende und analysierende Einzelbeiträge haben dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen.

(6) Die Angebote der Anstalt sollen von kulturellem Verantwortungsbewusstsein zeugen und die kulturelle Aufgabe des Rundfunks deutlich werden lassen.

(7) Angebote in niederdeutscher Sprache müssen in angemessenem Umfang und Regelmäßigkeit im Programm und im Gesamtangebot vertreten sein.


§ 4 RBG – Angebote

(1) Die Anstalt veranstaltet im Hörfunk vier Programme.

(2) Die Anstalt kann ein weiteres Hörfunkprogramm veranstalten, das ausschließlich terrestrisch in digitaler Technik verbreitet werden darf.

(3) Darüber hinaus veranstaltet sie dem Gesamtprogrammangebot angemessene, ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme nach Maßgabe der Vorschriften des Medienstaatsvertrages aus Inhalten aus den in Absatz 1 und 2 aufgeführten Programmen, soweit diese aus dem von der Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) anerkannten Bestandsbedarf finanziert werden können. Werbung und Sponsoring finden in den ausschließlich im Internet verbreiteten Programmen nicht statt.

(4) Die Anstalt veranstaltet ein Drittes Fernsehprogramm. Darüber hinaus liefert sie Beiträge zu den Gemeinschaftsprogrammen nach dem Medienstaatsvertrag und dem ARD-Staatsvertrag zu. Soweit sie in ihren Telemedienangeboten Empfehlungssysteme nutzt oder anbietet, sollen diese einen offenen Meinungsbildungsprozess und breiten inhaltlichen Diskurs ermöglichen. Diese müssen dem öffentlichrechtlichen Angebotsprofil entsprechen.

(5) Die Anstalt bietet nach Maßgabe der Vorschriften des Medienstaatsvertrages Telemedien an.

(6) Terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme dürfen gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme der Anstalt ausgetauscht werden, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nach § 29 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages nicht erhöht. Ein Programm nach Absatz 1 darf nicht durch ein Fremdprogramm ersetzt werden.


§ 5 RBG – Unzulässige Angebote, Jugendschutz

(1) Die für Radio Bremen geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.

(2) Zuständiges Organ im Sinne des § 8 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages ist die Intendantin oder der Intendant. Der Rundfunkrat ist zuständiges Organ im Sinne des § 9 Absatz 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages .

(3) Die Intendantin oder der Intendant beruft eine Person zur oder zum Beauftragten für den Jugendschutz.

(4) Die oder der Beauftragte für den Jugendschutz erstattet dem Rundfunkrat jährlich einen Bericht.


§ 6 RBG – Aufzeichnungspflicht, Beweissicherung

(1) Alle Sendungen des Hörfunks und Fernsehens sind vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Films verbreitet werden, kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt oder die Wiederbeschaffung sichergestellt werden.

(2) Die Pflichten nach Absatz 1 enden drei Monate nach dem Tag der Verbreitung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, enden die Pflichten nach Absatz 1 erst, wenn die Beanstandungen durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt sind.

(3) Soweit die Anstalt Telemedien anbietet oder Fernsehtext veranstaltet, stellt sie in geeigneter Weise sicher, dass berechtigten Interessen Dritter auf Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Jedes ordentliche Mitglied des Rundfunkrats hat das Recht, die Aufbewahrung einer Aufzeichnung oder eines Films über die Frist des Absatzes 2 hinaus bis zur nächsten Rundfunkratssitzung zu verlangen. Der Rundfunkrat entscheidet auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds über die weitere Verlängerung der Aufbewahrungsfrist.

(5) Der Rundfunkrat und die Rechtsaufsicht können innerhalb der Fristen nach Absatz 2 und Absatz 4 Aufzeichnungen und Filme jederzeit kostenlos einsehen. Auf Verlangen sind Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.

(6) Wer mindestens in Textform glaubhaft macht, durch eine Sendung in seinen Rechten berührt zu sein, kann innerhalb der Fristen nach Absatz 2 Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. Auf Antrag sind ihr oder ihm gegen Erstattung der Selbstkosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.


§ 7 RBG – Verantwortung

(1) Die Intendantin oder der Intendant und die Direktorinnen oder Direktoren tragen die Verantwortung für Inhalt und Gestaltung der Angebote nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze und der besonderen Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere nach § 20 Absatz 1 bis 3 .

(2) Für Inhalt und Gestaltung der Angebote nach § 29 ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist.

(3) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, insbesondere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines Beitrags, bleibt unberührt.


§§ 8 - 23, Abschnitt 2 - Die Organe der Anstalt

§ 8 RBG – Organe

(1) Die Organe der Anstalt sind:

  1. 1.

    der Rundfunkrat,

  2. 2.

    der Verwaltungsrat,

  3. 3.

    die Intendantin oder der Intendant und

  4. 4.

    das Direktorium.

(2) Rundfunkrat und Verwaltungsrat müssen in der Lage sein, die ihnen jeweils zugewiesenen Aufgaben umfassend zu erfüllen. Hierbei ist insbesondere sicherzustellen, dass ein gemeinsames Gremienbüro eingerichtet wird, das angemessen mit Personal- und Sachmitteln ausgestattet ist. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gremienbüros sind in ihrer Tätigkeit fachlich nur den Weisungen der Gremienvorsitzenden des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates unterworfen. Die Anstalt darf das arbeitsrechtliche Direktionsrecht sowie personelle Einzelmaßnahmen in Bezug auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gremienbüros nur im Einvernehmen mit den Gremienvorsitzenden des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates ausüben. § 22 und § 23 bleiben unberührt.


§ 9 RBG – Aufgaben des Rundfunkrats

(1) Die Mitglieder des Rundfunkrats vertreten die Interessen der Allgemeinheit im Hinblick auf die Anstalt. Der Rundfunkrat trägt der Vielfalt der Meinungen in der Bevölkerung Rechnung. Er wacht darüber, dass die Anstalt ihre Aufgaben gemäß den gesetzlichen Vorschriften, Satzungen, Richtlinien und Selbstverpflichtungen erfüllt und übt die ihm hierzu eingeräumten Kontrollrechte aus. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. Eine Kontrolle einzelner Angebote vor ihrer Ausstrahlung oder Veröffentlichung ist nicht zulässig.

(2) Der Rundfunkrat berät und beschließt über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Anstalt. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Erlass und Änderung von Satzungen,

  2. 2.

    Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten,

  3. 3.

    Wahl und Abberufung der Direktorinnen oder Direktoren,

  4. 4.

    Wahl von sechs Mitgliedern des Verwaltungsrats,

  5. 5.

    Überwachung der Einhaltung der Vorschriften in §§ 2 , 3 und 4 ,

  6. 6.

    Genehmigung des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und des Vorschlags zur Verwendung des etwa vorhandenen Überschusses auf Vorschlag des Verwaltungsrats,

  7. 7.

    Entlastung des Verwaltungsrats,

  8. 8.

    Entlastung der Intendantin oder des Intendanten und der Direktorinnen oder Direktoren,

  9. 9.

    Entscheidung über Programmbeschwerden nach § 27 Absatz 4 ,

  10. 10.

    Kenntnisnahme von neu abgeschlossenen oder geänderten Tarifverträgen,

  11. 11.

    die Durchführung des Verfahrens nach § 32 des Medienstaatsvertrages ,

  12. 12.

    Erlass von Richtlinien nach § 31 und § 45 des Medienstaatsvertrages und

  13. 13.

    Entscheidung über Einstellung, Überführung und Austausch von Programmen nach § 32a des Medienstaatsvertrages .

(3) Der Rundfunkrat berät die Intendantin oder den Intendanten in allen Programmangelegenheiten und wirkt auf die Erfüllung des Programmauftrages hin.

(4) Die Anstalt berichtet dem Rundfunkrat alle vier Jahre über die Entwicklung ihrer Telemedienangebote und geht darin auf die sich aus dem Medienstaatsvertrag ergebenden Anforderungen und insbesondere auf die Vorgaben in § 2 Absatz 3 Satz 5 ein.

(5) Entscheidungen der Intendantin oder des Intendanten, die von grundsätzlicher Bedeutung für das Programm oder die Entwicklung der Anstalt sind, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rundfunkrates. Hierzu gehören insbesondere

  1. 1.

    Entscheidungen über die Übernahme von Verpflichtungen aus dem Haushalt der Anstalt im Wert von mehr als einer Million Euro bei Verträgen über die Herstellung oder den Erwerb von einzelnen Programmbeiträgen oder von mehr als zwei Millionen Euro bei Programmteilen, die aus mehreren Beiträgen bestehen,

  2. 2.

    Kooperationsverträge von wesentlicher Bedeutung für das Programm, den Haushalt oder die Personalwirtschaft der Anstalt.

(6) Der Rundfunkrat ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, Expertisen und Gutachten in Auftrag zu geben oder besondere Sachverständige hinzuzuziehen. Er ist berechtigt, von der Intendantin oder dem Intendanten und vom Verwaltungsrat die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Einsicht in die Unterlagen der Anstalt zu nehmen. Die anderen Organe der Anstalt unterstützen die Arbeit des Rundfunkrats nach Maßgabe der Satzung.

(7) Mitglieder im Sinne der §§ 9 bis 13 und 25 Absatz 2 dieses Gesetzes sind ordentliche und stellvertretende Mitglieder des Rundfunkrats.


§ 10 RBG – Zusammensetzung des Rundfunkrats

(1) Der Rundfunkrat besteht aus folgenden ordentlichen Mitgliedern:

  1. 1.

    eins des Deutschen Gewerkschaftsbundes Region Bremen-Elbe-Weser,

  2. 2.

    eins der Unternehmensverbände im Lande Bremen e.V.,

  3. 3.

    eins der Arbeitnehmerkammer Bremen,

  4. 4.

    eins der Handelskammer Bremen - IHK für Bremen und Bremerhaven oder eins der Handwerkskammer Bremen in turnusmäßigem Wechsel,

  5. 5.

    eins der Bremischen Evangelischen Kirche,

  6. 6.

    eins der Katholischen Kirche,

  7. 7.

    eins der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen,

  8. 8.

    eins der im Land Bremen lebenden Musliminnen und Muslime,

  9. 9.

    eins der im Land Bremen lebenden Alevitinnen und Aleviten,

  10. 10.

    eins des Bremer Jugendrings,

  11. 11.

    eins des Landessportbundes Bremen e.V.,

  12. 12.

    eins der Frauenorganisationen im Lande Bremen, gewählt durch den Bremer Frauenausschuss e.V., Landesfrauenrat Bremen,

  13. 13.

    eins des Gesamtverbands Natur- und Umweltschutz Unterweser e.V. - GNUU - oder eins des Verbraucherzentrale Bremen e.V. in turnusmäßigem Wechsel,

  14. 14.

    eins des Landesmusikrates Bremen e.V.,

  15. 15.

    eins der Deutschen Journalistinnen und Journalisten-Union (dju) Landesfachgruppe Niedersachsen/Bremen oder eins des Deutschen Journalisten-Verbandes Bremen e.V. (DJV) in turnusmäßigem Wechsel,

  16. 16.

    eins der Landesseniorenvertretung im Lande Bremen,

  17. 17.

    eins mit Migrationshintergrund, das vom Bremer Rat für Integration gewählt wird,

  18. 18.

    vier, die gesellschaftlich relevante Gruppen vertreten und besondere Kenntnisse in folgenden Bereichen haben:

    • Wirtschaftsprüfung, Betriebswirtschaft und Unternehmensberatung

    • Medienwirtschaft und Medientechnik

    • Medienwissenschaft und Medienpädagogik

    • Journalistik und Publizistik

    • Kultur, insbesondere der bildenden Künste und Musik,

  19. 19.

    eins des Bundesraats för Nedderdüütsch,

  20. 20.

    eins der Stadtgemeinde Bremen, gewählt vom Senat der Freien Hansestadt Bremen,

  21. 21.

    eins der Stadtgemeinde Bremerhaven, gewählt vom Magistrat der Stadt Bremerhaven und

  22. 22.

    je eins von den politischen Parteien und Wählervereinigungen, die in dem durch Satzung der Anstalt bezeichneten Zeitpunkt über die Aufforderung der in den Nummern 1 bis 21 und Nummern 23 bis 25 genannten Organisationen zur Wahl oder Benennung ihrer Vertreterinnen oder Vertreter in Fraktionsstärke gemäß § 36 des Bremischen Abgeordnetengesetzes in Verbindung mit der Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft in der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) vertreten sind, wobei insgesamt nicht mehr als zehn Mitglieder entsandt werden dürfen, und deren Reihenfolge sich nach der Anzahl der Sitze in der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) richtet,

  23. 23.

    eins des Lesben- und Schwulenverbands Niedersachsen-Bremen e.V. aus dem Land Bremen,

  24. 24.

    eins der Humanistischen Union e.V. aus dem Land Bremen,

  25. 25.

    eins des Landesteilhabebeirats.

Aus der Anzahl der ordentlichen Mitglieder nach Satz 1 ergibt sich die Gesamtzahl der Stimmen des Rundfunkrats.

(2) Für jedes ordentliche Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen, das nur bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds stimmberechtigt an den Sitzungen des Rundfunkrats teilnimmt. Die stellvertretenden Mitglieder werden in gleicher Weise wie die ordentlichen Mitglieder durch die Anstalt informiert.

(3) Solange und soweit die ordentlichen Mitglieder in den Rundfunkrat nicht entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl entsprechend.

(4) Kein Mitglied des Rundfunkrates darf als Inhaber oder Inhaberin, Gesellschafter oder Gesellschafterin oder Vertreter oder Vertreterin eines Unternehmens unmittelbar oder mittelbar mit Radio Bremen für eigene oder fremde Rechnung Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch für Unternehmen gemeinnütziger Art.

(5) Die Regelungen zur Zusammensetzung des Rundfunkrates gemäß Absatz 1 sollen jeweils nach Ablauf von höchstens zwei Amtsperioden überprüft werden.


§ 11 RBG – Mitgliedschaft, persönliche Voraussetzungen

(1) Die Mitglieder des Rundfunkrates dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet wären, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Rundfunkrates zu beeinträchtigen (Interessenkollision). Die Mitglieder des Rundfunkrates dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn bei der Entscheidung einer Angelegenheit ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Erfüllung ihrer Aufgaben zu rechtfertigen.

(2) Dem Rundfunkrat dürfen nicht angehören

  1. 1.

    Angehörige der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Union, des Europarates, des Bundes oder eines Landes,

  2. 2.

    Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung und Bedienstete einer obersten Bundes- oder Landesbehörde sowie politische Beamte und kommunale Wahlbeamte,

  3. 3.

    Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes einschließlich der Mitglieder im Vorstand etwaiger Landesverbände, wobei die alleinige Mitgliedschaft in einem Parteischiedsgericht nach § 14 des Parteiengesetzes einer Mitgliedschaft im Rundfunkrat nicht entgegensteht,

  4. 4.

    Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einem Unternehmen, an welchem eine öffentlich-rechtlich Rundfunkanstalt mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist oder einem hierzu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes stehen,

  5. 5.

    Personen, die den Organen oder Gremien eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters angehören,

  6. 6.

    Anbieter von privaten Rundfunkprogrammen und vergleichbaren Telemedien, die an ihnen oder einem hierzu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes Beteiligten, Personen, die zu ihnen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen, sowie Personen, die Organ oder Mitglied eines Organs eines privaten Anbieters sind,

  7. 7.

    Organe einer Landesmedienanstalt, Mitglieder von Organen einer Landesmedienanstalt sowie Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu einer Landesmedienanstalt stehen,

  8. 8.

    Geschäftsunfähige, beschränkt Geschäftsfähige unbeschadet des Absatzes 3 Satz 1, Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, oder

  9. 9.

    Personen, die die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, durch Richterspruch verloren haben oder das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt haben.

Die Mitglieder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18  dürfen darüber hinaus nicht Mitglieder einer Deputation, der Stadtbürgerschaft, der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven oder des Magistrats der Stadt Bremerhaven sein. Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt nicht für Mitglieder, die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 20 bis 22 in den Rundfunkrat entsandt werden.

(3) Mitglied des Rundfunkrates kann nur sein, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitglieder des Rundfunkrates sollen ihre Hauptwohnung im Lande Bremen haben.

(4) Der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus den dort genannten Funktionen als Mitglied in den Rundfunkrat entsandt oder gewählt werden. Für den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Personenkreis gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

(5) Sofern ein Ausschlussgrund gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 bei einem Mitglied des Rundfunkrates eintritt, hat das Mitglied des Rundfunkrates dies dem Rundfunkrat bis zu dessen nächsten Sitzung anzuzeigen.

(6) Tritt nachträglich einer der in Absatz 2 genannten Ausschlussgründe oder der Tod des Mitglieds ein, scheidet das betroffene Mitglied des Rundfunkrats aus. Das Vorliegen dieser Gründe gibt die oder der Vorsitzende dem Rundfunkrat bekannt.

(7) Ein Mitglied scheidet auch dann aus dem Rundfunkrat aus, wenn der Rundfunkrat mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder entscheidet, dass eine Interessenkollision nach Absatz 1 eingetreten ist. Bis zur Entscheidung nach Satz 1 behält das Mitglied seine Rechte und Pflichten, es sei denn, der Rundfunkrat beschließt mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder, dass das betroffene Mitglied bis zur Entscheidung nicht an den Arbeiten des Rundfunkrates teilnehmen kann. Von der Beratung und Beschlussfassung im Verfahren nach Satz 1 und 2 ist das betroffene Mitglied ausgeschlossen.

(8) Die Mitglieder des Rundfunkrates sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter sowie auf alle sonstigen vertraulichen Angelegenheiten und Tatsachen, die den Mitgliedern während der Ausübung ihrer Rundfunkratstätigkeit bekannt geworden sind. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach dem Ausscheiden aus dem Rundfunkrat fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.


§ 12 RBG – Wahl und Amtszeit der Mitglieder des Rundfunkrats

(1) Die in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7, 10 bis 17, 19 und 22 bis 25 aufgeführten Mitglieder werden durch die dort genannten Organisationen gewählt. Dabei soll nach demokratischen Grundsätzen im Rahmen der jeweils geltenden Statuten verfahren werden. Soweit mehrere Organisationen ein gemeinsames Mitglied stellen und ein turnusmäßiger Wechsel vorzunehmen ist, stellt die Organisation das stellvertretende Mitglied, die in der vorangegangenen Amtsperiode das ordentliche Mitglied entsandt hat. Bei Einvernehmen zwischen den jeweiligen Organisationen kann von diesen Regelungen abgewichen werden.

(2) Das nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 gewählte Mitglied wird durch übereinstimmende Erklärung der Vorstände nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Vereine "SCHURA - Islamische Religionsgemeinschaft Bremen e.V.", "DITIB - Landesverband der Islamischen Religionsgemeinschaften Niedersachsen und Bremen e.V." und des Bremer Mitgliedsvereins des Dachverbandes "VIKZ - Verband der Islamischen Kulturzentren e.V." bestimmt. Eine entsprechende Erklärung gilt auch als abgegeben, wenn neben SCHURA und DITIB die Mehrheit der Mitgliedsvereine des VIKZ der Bestimmung zustimmt.

(3) Das nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 gewählte Mitglied wird durch übereinstimmende Erklärung der Vorstände nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Vereine "Alevitische Gemeinde in Bremen und Umgebung e.V.", "Alevitisches Kulturzentrum in Bremen und Umgebung e.V." und "Alevitischer Kulturverein in Bremerhaven und Umgebung e.V." bestimmt.

(4) Die Mitglieder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 werden von dem für Medien zuständigen Ausschuss der Bremischen Bürgerschaft mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gewählt.

(5) Die Stellvertreterinnen oder die Stellvertreter werden in gleicher Weise gewählt beziehungsweise von der gleichen Organisation entsandt wie die jeweiligen ordentlichen Mitglieder.

(6) Es sollen nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder demselben Geschlecht angehören. Der Anteil von Frauen soll dabei nicht den Anteil von Männern unterschreiten. Entsendet eine Stelle oder Organisation ein ordentliches und stellvertretendes Mitglied, müssen die beiden Mitglieder unterschiedlichen Geschlechtern angehören. Wenn eine Stelle oder Organisation beim Wechsel der Amtsperiode ein neues ordentliches Mitglied entsendet, muss es ein anderes Geschlecht als das zuvor entsandte Mitglied haben. Die Anforderungen der Sätze 3 und 4 entfallen bei einer Entsendung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 .

(7) Die Amtsperiode des Rundfunkrats beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem 1. Juni des Jahres, in dem die Amtsperiode des vorherigen Rundfunkrates endet. Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Rundfunkrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Rundfunkrats weiter. Die Wahl der neuen Mitglieder wird frühestens sechs  (1)  Monate vor Ablauf der Amtsperiode durchgeführt. Die Namen der gewählten Mitglieder und das jeweilige Auswahlgremium sind dem vorsitzführenden Mitglied des Rundfunkrats mitzuteilen. Eine Person darf dem Rundfunkrat maximal für 12 Jahre als Mitglied angehören, unabhängig von etwaigen Unterbrechungen der Mitgliedschaftszeiten.

(8) Scheidet ein Mitglied aus dem Rundfunkrat vorzeitig aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolgemitglied nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften zu wählen. Absatz 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(9) Die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 20 bis 22 gewählten Mitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit von den entsendungsberechtigten Stellen abberufen werden. Dies gilt auch für die übrigen Mitglieder, wenn sie aus der entsendungsberechtigten Stelle oder Organisation ausgeschieden sind.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 13. März 2024 (Brem.GBl. S. 106) soll in Satz 3 die Angabe "zwei" durch die Angabe "sechs" ersetzt werden.
Diese Änderung wurde redaktionell in Satz 4 durchgeührt.


§ 13 RBG – Arbeitsweise des Rundfunkrats

(1) Der Rundfunkrat ist beschlussfähig, wenn die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mindestens der Hälfte der Stimmen des Rundfunkrates entspricht. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Wahlen nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, 3 und 4 sowie bei Entscheidungen nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 8 ist die Mehrheit der Stimmen des Rundfunkrats erforderlich. Bei Abberufungen nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Rundfunkrats erforderlich.

(2) Der Rundfunkrat wählt für die Amtsperiode aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder ein vorsitzführendes Mitglied und ein Mitglied für dessen Stellvertretung. Das stellvertretende Mitglied vertritt das vorsitzführende Mitglied bei dessen Verhinderung umfassend. Abberufungen sind mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Rundfunkrats zulässig.

(3) Das vorsitzführende Mitglied vertritt den Rundfunkrat nach außen und lädt zu den Sitzungen ein.

(4) Der Rundfunkrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er bildet Ausschüsse. Der Anteil der Mitglieder gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 20 bis 22 soll in den Ausschüssen ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt für die Gesamtheit der Vorsitzenden des Rundfunkrates und seiner Ausschüsse sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

(5) Der Rundfunkrat tagt möglichst sechs, mindestens vier Mal jährlich. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder oder auf Antrag der Intendantin oder des Intendanten muss das vorsitzführende Mitglied eine außerordentliche Sitzung einberufen.

(6) Das vorsitzführende Mitglied und seine Stellvertretung sowie die Vorsitzenden der Ausschüsse, die ordentliche Mitglieder sein müssen, bilden gemeinsam das Präsidium. Es bereitet die Sitzungen des Rundfunkrats vor und erstellt die Tagesordnung. Spätestens zu Beginn eines Jahres stellt das Präsidium die Jahresplanung für die Sitzungen des Rundfunkrats sowie Maßnahmen nach Absatz 10 auf. Insbesondere stellt es sicher, dass Berichte nach § 21 Absatz 2 sowie nach § 5a des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages sowie der Jahresabschluss in angemessenem Umfang beraten werden.

(7) Die Sitzungen des Rundfunkrats sind öffentlich. In begründeten Ausnahmefällen kann der Rundfunkrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, sind stets in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln. Gleiches gilt für Angelegenheiten, in denen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist. Die Sitzungen der nach Absatz 4 Satz 2 gebildeten Ausschüsse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

(8) Das vorsitzführende Mitglied des Verwaltungsrats kann an den Sitzungen teilnehmen und ist auf seinen Wunsch anzuhören. Beratend nehmen an den Sitzungen des Rundfunkrates drei Beschäftigte der Anstalt, die vom Personalrat entsandt werden, sowie die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte der Anstalt teil. Das Nähere zur Teilnahme der in Satz 2 genannten Personen in Ausschüssen und bei vertraulichen Beratungsgegenständen des Rundfunkrates regelt die Satzung. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Rechtsaufsicht kann ohne Stimmrecht an allen Sitzungen teilnehmen, einschließlich der unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindenden Sitzungen oder Sitzungsteile.

(9) Die Zusammensetzung und die Tagesordnungen der Sitzungen des Rundfunkrates und seiner Ausschüsse nach Absatz 4 Satz 2, die Beschlüsse und Protokolle der öffentlichen Sitzungen des Rundfunkrates nebst Anwesenheitslisten sowie die Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen der vorbereitenden Ausschüsse sind durch die Anstalt in geeigneter Form auf ihren Internetseiten leicht auffindbar zu veröffentlichen, § 2 Absatz 7 Satz 3 gilt entsprechend. Die Tagesordnungen sind spätestens eine Woche vor den jeweiligen Sitzungen zu veröffentlichen, die Beschlüsse, Protokolle, Anwesenheitslisten und Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse im Anschluss an die Sitzungen des Rundfunkrates und nach Genehmigung der Protokolle durch den Rundfunkrat.

(10) Die Mitglieder des Rundfunkrats nehmen regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen zu journalistischen, technischen, betriebswirtschaftlichen und medienrelevanten Themen und zum Datenschutz teil. Sie sollen die konkreten Arbeits- und Sendeabläufe der Anstalt kennenlernen. Die Anstalt ermöglicht in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden des Rundfunkrates Fort- und Weiterbildung mit externen Personen.

(11) Das Nähere regelt die Satzung. In der Satzung können auch Fragen des Kostenersatzes und der Zahlung von Entschädigungen an die Mitglieder geregelt werden.


§ 14 RBG – Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Sechs Mitglieder werden vom Rundfunkrat gewählt, drei weitere Mitglieder, von denen mindestens eins eine Frau und mindestens eins ein Mann sein soll, von den Beschäftigten der Anstalt. Von den vom Rundfunkrat gewählten Mitgliedern, von denen nicht mehr als die Hälfte demselben Geschlecht angehören darf, muss jeweils ein Mitglied über

  1. 1.

    ein Wirtschaftsprüfungsexamen,

  2. 2.

    ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes betriebswirtschaftliches Hochschulstudium,

  3. 3.

    Kenntnisse im Bereich der Personalwirtschaft,

  4. 4.

    Kenntnisse auf dem Gebiet der Medienwirtschaft oder Medienwissenschaft, insbesondere im Bereich der digitalen Medien und der sozialen Netzwerke,

  5. 5.

    Kenntnisse im Bereich der Unternehmensberatung,

  6. 6.

    die Befähigung zum Richteramt und Erfahrungen bevorzugt auf dem Gebiet des Medienrechts

verfügen. Der Anteil von Frauen soll dabei nicht den Anteil von Männern unterschreiten.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht gleichzeitig dem Rundfunkrat oder dem Direktorium angehören. § 11 Absatz 1 , Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 bis 7, Satz 2 , Absatz 3 Satz 2 , Absatz 4 Satz 1 und Absätze 5 bis 8 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass dem Verwaltungsrat höchsten drei Mitglieder im Sinne von § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 angehören dürfen.

(3) Für die Wahl der von den Beschäftigten der Anstalt zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrats können die bei der Anstalt vertretenen Gewerkschaften und der Personalrat Wahlvorschläge machen. Wahlvorschläge der Beschäftigten der Anstalt müssen von mindestens fünf Prozent der Wahlberechtigten unterschrieben sein. Wahlberechtigt ist, wer nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz das Wahlrecht für den Personalrat besitzt. Die von den Beschäftigten der Anstalt gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats müssen Beschäftigte der Anstalt sein.

(4) Der Rundfunkrat wählt die Mitglieder im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 nach Durchführung eines in der Geschäftsordnung zu regelnden Bewerbungsverfahrens. Bewerbungsverfahren und Bewerbungsfristen sind durch die Anstalt in geeigneter Form auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen. Bei der Wahl sind ausschließlich solche Bewerberinnen und Bewerber zu berücksichtigen, die die erforderlichen Qualifikationen nach Absatz 1 Satz 3 aufweisen.

(5) Die Amtsperiode des Verwaltungsrats beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Verwaltungsrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrats weiter. Eine Person darf dem Verwaltungsrat maximal für 12 Jahre als Mitglied angehören, unabhängig von etwaigen Unterbrechungen der Mitgliedschaftszeiten.

(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Verwaltungsrat aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften ein Nachfolgemitglied zu wählen.


§ 15 RBG – Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat überwacht und berät die Intendantin oder den Intendanten und die Direktorinnen oder Direktoren in der gesamten Geschäftsführung.

(2) Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats:

  1. 1.

    Einstellung und Kündigung der Beschäftigten, deren Vergütung über der höchsten Gehaltsgruppe des für die Anstalt geltenden Tarifvertrages liegt,

  2. 2.

    Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen sowie wesentliche Änderungen von Gesellschaftsverträgen und Kapitalanteilen bei Beteiligungen nach § 41 des Medienstaatsvertrages ,

  3. 3.

    Beschaffungen und Abschlüsse von Verträgen, soweit der Gegenstand im Einzelfall 100 000 Euro übersteigt und es sich nicht um Verträge über die Herstellung und Lieferung von Programmteilen handelt. Bei Verträgen über die Herstellung und Lieferung von Programmteilen über 200 000 Euro soll der Verwaltungsrat vor Abschluss der Verträge unterrichtet werden,

  4. 4.

    die Aufnahme kommerzieller Tätigkeiten nach § 40 Absatz 1 Satz 2 des Medienstaatsvertrages .

(3) Änderungen der organisatorischen Struktur des Hauses bedürfen der Genehmigung des Verwaltungsrats.

(4) Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat insbesondere die folgenden Aufgaben:

  1. 1.

    die Dienstverträge mit der Intendantin oder dem Intendanten abzuschließen,

  2. 2.

    die von der Intendantin oder dem Intendanten vorgeschlagenen Dienstverträge mit den Direktorinnen oder Direktoren abzuschließen,

  3. 3.

    den von der Intendantin oder dem Intendanten vorgelegten Wirtschaftsplan, Jahresabschluss sowie Vorschlag zur Verwendung eines etwa entstehenden Überschusses zu prüfen und dem Rundfunkrat mit einer schriftlichen Stellungnahme zuzuleiten,

  4. 4.

    eine Finanzordnung zu erlassen, die auch Regelungen zur Aufnahme von Krediten und zur Übernahme von fremden Verbindlichkeiten, soweit dies rechtlich zulässig ist, enthält,

  5. 5.

    Mitwirkung an der Erarbeitung der Maßstäbe gemäß § 31 Absatz 5 des Medienstaatsvertrages und

  6. 6.

    Überwachung der Einhaltung der Compliancegrundsätze sowie der Grundsätze der guten Unternehmensführung gemäß § 17 .

Der Verwaltungsrat ist das zuständige Aufsichtsgremium nach § 42 und § 43 des Medienstaatsvertrages . Er überwacht die Einhaltung der Vorschriften der § 40 bis § 44 des Medienstaatsvertrages .

(5) Alle unmittelbar die Angebote der Anstalt betreffenden Angelegenheiten gehören mit Ausnahme der in Absatz 2 bis 4 genannten Fragen nicht zu den Aufgaben des Verwaltungsrats.

(6) Der Verwaltungsrat vertritt die Anstalt bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten.

(7) Der Verwaltungsrat ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, Expertisen und Gutachten in Auftrag zu geben oder besondere Sachverständige hinzuzuziehen. Er ist berechtigt, von der Intendantin oder dem Intendanten die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Einsicht in die Unterlagen der Anstalt zu nehmen.


§ 16 RBG – Arbeitsweise des Verwaltungsrats

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(2) Der Verwaltungsrat tagt in nichtöffentlicher Sitzung. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder gefasst. Sofern eine Beschlussfassung wegen fehlender Beschlussfähigkeit nicht erfolgen kann, kann das vorsitzführende Mitglied zu einer erneuten Sitzung mit gleicher Tagesordnung einladen, die innerhalb von drei Wochen nach der ersten Sitzung erfolgen muss. In dieser zweiten Sitzung werden die Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern in der Einladung auf diese Folge hingewiesen wurde.

(3) Der Verwaltungsrat wählt ein vorsitzführendes Mitglied und ein Mitglied für dessen Stellvertretung. Das vorsitzführende Mitglied muss ein vom Rundfunkrat gewähltes Mitglied, die Stellvertretung ein von den Beschäftigten der Anstalt gewähltes Mitglied sein. Das stellvertretende Mitglied vertritt das vorsitzführende Mitglied bei dessen Verhinderung umfassend.

(4) Der Verwaltungsrat soll mindestens jeden zweiten Monat zusammentreten. Er ist darüber hinaus einzuberufen, wenn drei seiner Mitglieder oder die Intendantin oder der Intendant dies beantragen.

(5) Das vorsitzführende Mitglied des Rundfunkrats kann an den Sitzungen teilnehmen und ist auf seinen Wunsch anzuhören. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Rechtsaufsicht kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen.

(6) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates, die Tagesordnungen der Sitzungen, die Anwesenheitslisten, die gefassten Beschlüsse sowie die Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen sind durch die Anstalt in geeigneter Form auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen, § 2 Absatz 7 Satz 3 gilt entsprechend. Die Tagesordnungen sind spätestens eine Woche vor den jeweiligen Sitzungen zu veröffentlichen, die Beschlüsse, Anwesenheitslisten und Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse im Anschluss an die Sitzungen. Im Falle einer Zustimmung des Verwaltungsrates zum Abschluss von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 enthält die Veröffentlichung der Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen auch eine Darstellung der jährlichen Vergütungen sowie etwaiger vertraglich vereinbarter Zusatzleistungen unter Namensnennung. Entsprechendes gilt für Verträge mit freien Mitarbeitern, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen.

(7) Die Mitglieder des Verwaltungsrats nehmen regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen zu betriebswirtschaftlichen, technischen und medienrelevanten Themen und zum Datenschutz teil. Sie sollen die konkreten Geschäftsabläufe der Anstalt kennenlernen. Die Anstalt ermöglicht in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates Fort- und Weiterbildung mit externen Personen.

(8) Das Nähere regelt die Satzung. In der Satzung können auch Fragen des Kostenersatzes und der Zahlung von Entschädigungen an die Mitglieder geregelt werden.


§ 17 RBG – Compliance und gute Unternehmensführung

(1) Die Anstalt hat ein Compliance Management System nach anerkannten Standards sowie eine Unternehmensleitung entsprechend den Grundsätzen der guten Unternehmensführung zu gewährleisten und nach dem aktuellen Stand fortzuschreiben. Es wird zur Verwirklichung eines effektiven Compliance Management Systems auch eine in Ausübung der Tätigkeit unabhängige Compliancestelle oder eine Compliancebeauftragte oder ein Compliancebeauftragter eingesetzt, die oder der regelmäßig an die Intendantin oder den Intendanten und den Verwaltungsrat berichtet. Soweit der Rundfunkrat unmittelbar berührt ist, ist auch an diesen zu berichten.

(2) Die Anstalt beauftragt eine Ombudsperson als externe Anlaufstelle für vertrauliche und anonyme Hinweise zu Rechts- und Regelverstößen. Die Ombudsperson soll die Befähigung zum Richteramt besitzen und darf keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die neutrale und unabhängige Vertrauensstellung zu gefährden.


§ 18 RBG – Veröffentlichung von Beanstandungen

Bei Rechtsverstößen hat die Intendantin oder der Intendant Beanstandungen des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates auf deren Verlangen im Programm zu veröffentlichen.


§ 19 RBG – Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten und der Direktorinnen oder Direktoren

(1) Die Intendantin oder der Intendant wird vom Rundfunkrat auf fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Zur Vorbereitung der Wahl der Intendantin oder des Intendanten bildet der Rundfunkrat eine Findungskommission unter Beteiligung des Verwaltungsrats. Der Verwaltungsrat kann Wahlvorschläge machen, an die der Rundfunkrat nicht gebunden ist.

(3) Die Direktorinnen oder Direktoren werden vom Rundfunkrat auf Vorschlag der Intendantin oder des Intendanten auf fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. In der Satzung sind die Geschäftsbereiche und die Anzahl der Direktorinnen oder Direktoren (mindestens zwei weitere Personen neben der Intendantin oder dem Intendanten) zu bestimmen.

(4) Die Intendantin oder der Intendant kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Rundfunkrats abberufen werden. Der Rundfunkrat holt vor der Beschlussfassung eine Stellungnahme des Verwaltungsrats ein. Die Intendantin oder der Intendant ist vor der Entscheidung zu hören.

(5) Die Direktorinnen oder Direktoren können aus wichtigem Grund durch Beschluss des Rundfunkrats abberufen werden. Die Betroffenen sind vor der Entscheidung zu hören.

(6) Mitglieder des Direktoriums sind die Intendantin oder der Intendant und die Direktorinnen oder Direktoren.


§ 20 RBG – Aufgaben und Arbeitsweise der Intendantin oder des Intendanten sowie des Direktoriums

(1) Die Intendantin oder der Intendant leitet die Anstalt. Sie oder er hat den besonderen Erfordernissen einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt Rechnung zu tragen und sorgt für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit und den sonstigen Organen der Anstalt.

(2) Sie oder er hat die Verantwortung für den gesamten Betrieb der Anstalt und für die Programmgestaltung. Sie oder er führt den Vorsitz des Direktoriums und bestimmt, wer aus dem Direktorium die Stellvertretung übernimmt. Sie oder er vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. § 15 Absatz 6 bleibt unberührt.

(3) Das Direktorium ist unter Beachtung der Gesamtverantwortung der Intendantin oder des Intendanten zuständig, insbesondere für

  1. 1.

    alle Angelegenheiten, die für die Anstalt von Bedeutung sind, wie

    1. a)

      die Struktur des Programms,

    2. b)

      Aufstellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,

    3. c)

      Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,

    4. d)

      Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen,

    5. e)

      Einstellung, Entlassung und Umgruppierung von Personal,

  2. 2.

    Meinungsverschiedenheiten über Angelegenheiten, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, auf Antrag einer Direktorin oder eines Direktors.

(4) Unter Beachtung der Gesamtverantwortung der Intendantin oder des Intendanten sowie im Rahmen der Beschlüsse der Aufsichtsgremien und der Beratungen im Direktorium leitet jedes Mitglied des Direktoriums seinen Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung.

(5) Das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Die Intendantin oder der Intendant und die Direktorinnen oder Direktoren können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats teilnehmen, soweit nicht über sie selbst verhandelt wird. Sie sind auf Beschluss zur Teilnahme verpflichtet.


§ 21 RBG – Organisationsplan und Entwicklungsbericht

(1) Die Intendantin oder der Intendant legt einen Organisationsplan vor, der der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf.

(2) Zur ersten Sitzung des letzten Quartals eines Geschäftsjahres ist die Intendantin oder der Intendant verpflichtet, sowohl dem Rundfunkrat als auch dem Verwaltungsrat einen Entwicklungsbericht für das zukünftige Geschäftsjahr zur Stellungnahme vorzulegen. Der Bericht ist in geeigneter Form auf den Internetseiten der Anstalt zu veröffentlichen.

(3) Leitungsfunktionen im Programmbereich werden für eine Zeit von höchstens fünf Jahren besetzt. Wiederbesetzung ist zulässig. Der Organisationsplan kann festlegen, welche weiteren Leitungsfunktionen auf Zeit zu besetzen sind. Die Festlegung, welche auf Zeit zu besetzende Leitungsfunktionen sind, bedarf der Zustimmung des Rundfunkrats.


§ 22 RBG – Berufsgruppenvertretung

(1) Für die einzelnen Berufsgruppen, die bei der Anstalt beschäftigt sind, werden Berufsgruppenausschüsse von den jeweiligen Angehörigen der einzelnen Berufsgruppen gewählt. Den Berufsgruppenausschüssen obliegt die Wahrnehmung der berufsspezifischen Interessen der einzelnen Berufsgruppen. Soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die in die Zuständigkeit des Personalrats fallen, können sie Empfehlungen beschließen, die an den Personalrat zu richten sind.

(2) Die Angehörigen der jeweiligen Berufsgruppe haben jederzeit das Recht, den Berufsgruppenausschuss anzurufen.

(3) Die Intendantin oder der Intendant und der Personalrat regeln in einer Dienstvereinbarung nach § 62 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes insbesondere:

  1. 1.

    für welche Berufsgruppen Berufsgruppenausschüsse eingerichtet werden,

  2. 2.

    die Zusammensetzung der Berufsgruppenausschüsse,

  3. 3.

    Näheres über die Zuständigkeit der Berufsgruppenausschüsse und

  4. 4.

    Näheres über Organisation und Verfahren für die Berufsgruppenausschüsse.

(4) Der Berufsgruppenausschuss der Programm-Mitarbeiterinnen und Programm-Mitarbeiter ist der Redaktionsauschuss. Ihm obliegt insbesondere die Aufgabe, sich um eine Einigung bei Konflikten in Programmfragen zu bemühen. Absatz 3 Nummer 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Dienstvereinbarung zwischen der Intendantin oder dem Intendanten und dem Redaktionsauschuss geschlossen wird (Redaktionsstatut). Der Personalrat ist zu beteiligen.

(5) Der Redaktionsauschuss hat ein Vortragsrecht vor dem Rundfunkrat, wenn in einer Programmangelegenheit eine Einigung mit der Intendantin oder dem Intendanten nicht erzielt worden ist und die Intendantin oder der Intendant oder der Redaktionsauschuss die Nichteinigung festgestellt hat. Der Personalrat ist bei den Einigungsgesprächen zu beteiligen.

(6) Der Rundfunkrat kann in einer solchen Angelegenheit eine Stellungnahme abgeben, die eine Empfehlung darstellt, jedoch die Intendantin oder den Intendanten nicht von einer eigenverantwortlichen Entscheidung entbindet.


§ 23 RBG – Personalvertretungsrecht

(1) Für Radio Bremen finden nach § 1 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes die Bestimmungen des Bremischen Personalvertretungsgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anwendung.

(2) Bei Beschäftigen, deren Vergütung sich nach der Gehaltsgruppe XII des Gehaltstarifvertrages Radio Bremen bemisst oder deren Vergütung über der höchsten Gehaltsgruppe liegt, wird der Personalrat in den Fällen des § 63 Absatz 1 Buchstabe f bis k und des § 65 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes nicht beteiligt.

(3) Bei im Programmbereich Beschäftigten der Gehaltsgruppe XI des Gehaltstarifvertrages Radio Bremen tritt in Fällen des § 63 Absatz 1 Buchstabe f bis k und des § 65 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes an die Stelle der Mitbestimmung des Personalrats die Mitwirkung entsprechend des § 72 Absatz 1 bis 3 und 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes .

(4) Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind bindend in den Angelegenheiten, die in ihrem Schwerpunkt die Beschäftigten in ihrem Beschäftigungsverhältnis betreffen und nur unerheblich die Wahrnehmung der Aufgaben der Anstalt berühren. In allen anderen Angelegenheiten und in Angelegenheiten des Satzes 1, bei denen im Einzelfall die Entscheidung von Bedeutung für die Erfüllung der Aufgaben der Anstalt ist, sind die Beschlüsse der Einigungsstelle nicht bindend und hat die Intendantin oder der Intendant das Recht, die endgültige Entscheidung zu treffen.

(5) Als Bedienstete im Sinne des Bremischen Personalvertretungsgesetzes gelten auch die arbeitnehmerähnlichen Personen.


§§ 24 - 26, Abschnitt 3 - Die Wirtschaft der Anstalt

§ 24 RBG – Wirtschaftsplan, Einnahmen und Personalausgaben

(1) Bei Aufstellung und Ausführung ihres Wirtschaftsplans hat die Anstalt die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Nachhaltigkeit zu beachten.

(2) Für finanzwirksame Maßnahmen führt die Anstalt eine angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durch. Das Nähere regelt die Finanzordnung. Diese kann, sofern und soweit auf andere Weise die sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung gewährleistet wird, im Einzelnen bestimmte Ausnahmen für unbedeutende finanzwirksame Maßnahmen sowie für den Bereich des Kaufs, der Entwicklung und der Produktion von audiovisuellen Angebote vorsehen.

(3) Es ist ein Rechnungswesen einschließlich der dazugehörigen Kostenrechnung vorzuhalten, das der Größe und den besonderen Anforderungen der Anstalt entspricht.

(4) Die Anstalt erstellt Personalkonzepte zur mittel- und langfristigen Steuerung des Personalaufwands.

(5) Die Einnahmen der Anstalt dürfen nur zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages verwendet werden. Zuschüsse des Staates sowie politischer, wirtschaftlicher oder anderer Organisationen sind unzulässig.

(6) Die Gehaltsstruktur, Entlohnung und Versorgung im Bereich der außertariflichen Beschäftigten orientieren sich am öffentlichen Sektor, an den Aufgaben und der Größe der Anstalt und berücksichtigen, dass die Anstalt weitgehend aus Beiträgen finanziert wird.


§ 25 RBG – Kommerzielle Tätigkeiten

(1) Die Anstalt ist berechtigt, nach Maßgabe des Medienstaatsvertrages kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Für die Beteiligung an Unternehmen gelten zusätzlich die Bestimmungen der nachfolgenden Absätze.

(2) Angehörige der Anstalt sowie Mitglieder des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates dürfen an Unternehmen, an denen Radio Bremen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nicht persönlich beteiligt sein.

(3) Radio Bremen hat sicherzustellen, dass Mitglieder des Direktoriums sowie leitende Angestellte von juristischen Personen oder Unternehmen, deren Geschäftsanteile sich ausschließlich in der Hand der Anstalt befinden, nicht ihrerseits an anderen juristischen Personen oder Unternehmen dieser Art beteiligt sind.

(4) Alle Beteiligungen der Anstalt sind auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.

(5) Die Intendantin oder der Intendant unterrichtet den Rundfunkrat regelmäßig über die wesentlichen Vorgänge in den Beteiligungsunternehmen. Ihre oder seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Verwaltungsrat ergeben sich aus dem Medienstaatsvertrag.


§ 26 RBG – Jahresabschluss und Rechnungsprüfung

(1) Die Intendantin oder der Intendant hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu erstellen. Der Konzernlagebericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse der Anstalt einschließlich ihrer Beziehungen zu Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln.

(2) Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung durch einen vom Verwaltungsrat im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen beauftragten Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen. Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht die Intendantin oder der Intendant entsprechend den Regelungen des § 13 Absatz 9 Satz 1 und nach näherer Bestimmung der Satzung eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Konzernlageberichts.

(3) Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Prüfungsberichte werden von der Intendantin oder dem Intendanten dem Senat und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen übermittelt. Weitergehende Anforderungen aus dem Medienstaatsvertrag, insbesondere § 43 des Medienstaatsvertrages , bleiben unberührt.

(4) Die Haushaltsführung, Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung der Anstalt richtet sich nach § 105 Absatz 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung ; keine Anwendung finden § 108 und § 109 Absatz 3 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung. Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft nach § 111 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung.

(5) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen teilt das Ergebnis seiner Prüfung der Intendantin oder dem Intendanten, dem Verwaltungsrat sowie der KEF mit. Er gibt der Intendantin oder dem Intendanten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der Prüfung und berücksichtigt die Stellungnahme. Den auf dieser Grundlage erstellten abschließenden Bericht über das Ergebnis der Prüfung teilt der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen der Bremischen Bürgerschaft, dem Senat der Freien Hansestadt Bremen sowie der KEF mit und veröffentlicht ihn anschließend.

(6) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft nach § 92 der Landeshaushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen Radio Bremen unmittelbar oder mittelbar oder zusammen mit sonstigen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Rechnungshof vorsieht. Radio Bremen ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen. Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung durch den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen zusätzlich an die Geschäftsführung des geprüften Beteiligungsunternehmens zu richten und dieser ebenfalls Gelegenheit zur Abgabe einer zu berücksichtigenden Stellungnahme zu geben ist. Bei der Veröffentlichung hat der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen darauf zu achten, dass die Wettbewerbsfähigkeit des geprüften Beteiligungsunternehmens nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden. Weitergehende Anforderungen aus dem Medienstaatsvertrag, insbesondere § 43 des Medienstaatsvertrages , bleiben unberührt.

(7) Über die Mitteilungspflichten aus dem Medienstaatsvertrag hinaus teilt der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen den abschließenden Bericht über das Ergebnis seiner Prüfung dem Rundfunkrat mit. Dabei achtet der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen darauf, dass die Wettbewerbsfähigkeit der geprüften Unternehmen nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.

(8) Die Anstalt veröffentlicht sämtliche für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge, Vergütungen und Leistungen der Intendantin oder des Intendanten und der vom Rundfunkrat gewählten Direktorinnen und Direktoren unter Nennung des Namens in ihrem Geschäftsbericht und in geeigneter Form auf ihren Internetseiten, soweit diese nicht einer Abführungspflicht unterliegen. Teil dieser Bezüge sind namentlich Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und sonstige geldwerte Vorteile. Satz 1 gilt insbesondere auch für

  1. 1.

    Leistungen, die den genannten Personen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,

  2. 2.

    Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie dem vonseiten der Anstalt während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,

  3. 3.

    während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen,

  4. 4.

    Leistungen, die einer der genannten Personen, die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind,

  5. 5.

    Leistungen, die den genannten Personen für Tätigkeiten bei Tochter- und Beteiligungsgesellschaften gewährt worden sind, und

  6. 6.

    Leistungen, die den genannten Personen für entgeltliche Nebentätigkeiten gewährt worden sind, auch wenn diese nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der Anstalt stehen.

(9) Die Anstalt berichtet dem Verwaltungsrat jährlich über die Bezüge, Vergütungen und Leistungen im Sinne von Absatz 8 im Hinblick auf die sonstigen außertariflichen Beschäftigten. Die Anstalt darf außertarifliche Beschäftigungsverhältnisse nur eingehen, wenn sich die oder der Beschäftigte verpflichtet, der Anstalt gegenüber die Angaben in entsprechender Anwendung des Absatzes 8 zu tätigen, die nur der oder dem Beschäftigten bekannt sind.

(10) Die Geschäftsberichte sowie in geeigneter Form die Internetseiten der Anstalt haben Angaben über die Tarifstrukturen und eine strukturierte Darstellung der außertariflichen Vereinbarungen zu enthalten.


§§ 27 - 28, Abschnitt 4 - Rechte Dritter

§ 27 RBG – Eingaben

(1) Jede Person hat das Recht, sich mit Beschwerden und Anregungen zu Rundfunkprogrammen und Telemedien an die Anstalt zu wenden. Auf den Internetseiten der Anstalt ist auf die Möglichkeit von Eingaben deutlich hinzuweisen.

(2) Bei der Anstalt wird eine unabhängige Publikumsstelle eingerichtet. Sie nimmt alle Eingaben und Anfragen der Rezipienten entgegen, die nicht an eine bestimmte Person oder Redaktion gerichtet sind und sorgt unter Einbeziehung der zuständigen Stelle für eine sachgerechte Behandlung. Der Publikumsstelle ist Gelegenheit zu geben, zu Programmbeschwerden nach Absatz 3 und sonstigen Eingaben Stellung zu nehmen. Die Intendantin oder der Intendant berücksichtigt die Stellungnahme bei der Beantwortung.

(3) Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen nach § 3 behauptet wird, sind von der Intendantin oder dem Intendanten innerhalb eines Monats mindestens in Textform zu beantworten. In der Antwort ist auf die Beschwerdemöglichkeit nach Absatz 4 hinzuweisen.

(4) Ist der Beschwerdeführer mit der Antwort nach Absatz 2 nicht einverstanden oder hat er innerhalb der Monatsfrist keine Antwort erhalten, so kann er sich mit seiner Beschwerde unmittelbar an den Rundfunkrat wenden. Der Beschwerdeführer ist nach Behandlung seiner Beschwerde durch den Rundfunkrat vom vorsitzführenden Mitglied über den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten.

(5) Soweit der Beschwerdeführer sich mit einer Beschwerde unmittelbar an den Rundfunkrat oder das vorsitzführende Mitglied wendet, wird die Beschwerde der Intendantin oder dem Intendanten zugeleitet. Das vorsitzführende Mitglied teilt die Abgabe dem Beschwerdeführer mit. Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Die Intendantin oder der Intendant berichtet dem Rundfunkrat zu jeder Sitzung über eingegangene Programmbeschwerden nach Absatz 3 und weitere wesentliche Eingaben und deren Behandlung. Ebenso berichtet die Publikumsstelle. Die Berichte werden unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange auf den Internetseiten der Anstalt veröffentlicht.

(7) Das Nähere regelt die Satzung.


§ 28 RBG – Gegendarstellungsrecht

(1) Die Anstalt ist verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine von der Anstalt in einem Angebot verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist.

(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn

  1. 1.

    die Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder

  2. 2.

    die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Teils des Angebots, gilt sie als angemessen.

(3) Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von der Person oder Stelle oder ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die Verbreitung kann nur verlangt werden, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, der Anstalt zugeht. Die Gegendarstellung muss das beanstandete Angebot und die Tatsachenbehauptung bezeichnen.

(4) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Angebots wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit verbreitet werden. Wenn dies nicht möglich ist, muss die Gegendarstellung innerhalb der gleichen Angebotssparte und zu einer gleichwertigen Veröffentlichungszeit verbreitet werden. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

(5) Wird ein Angebot zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, so ist die Gegendarstellung für die Dauer der Bereitstellung mit dem Angebot zu verbinden. Wird das Angebot nicht mehr bereitgestellt oder endet die Bereitstellung vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange bereitzustellen, wie die oder der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch einen Monat.

(6) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.

(7) Für die Durchsetzung des Anspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlamentes, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach § 29 . Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.


§§ 29 - 31, Abschnitt 5 - Staatliche Befugnisse

§ 29 RBG – Verlautbarungsrecht

Die Anstalt hat auf Verlangen der Bundesregierung oder des Senats der Freien Hansestadt Bremen unentgeltlich Gesetze und Verordnungen sowie andere amtliche Verlautbarungen durch Hörfunk und Fernsehen zu verbreiten, soweit dies erforderlich ist, um einer Gefahr für die Allgemeinheit oder für Menschenleben zu begegnen oder wenn das Gesetz, die Verordnung oder die Verlautbarung nicht auf ordnungsgemäßem Wege verkündet werden kann. Die Bundesregierung und der Senat der Freien Hansestadt Bremen haben das Recht, den Zeitpunkt der Verbreitung zu bestimmen.


§ 30 RBG – Rechtsaufsicht

(1) Die Rechtsaufsicht über die Anstalt obliegt dem Senat der Freien Hansestadt Bremen. Ihm sind die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

(2) Die Rechtsaufsicht ist berechtigt, die Anstalt schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und sie aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen.

(3) Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, weist die Rechtsaufsicht die Anstalt an, auf deren Kosten innerhalb einer angemessenen Frist im Einzelnen festgelegte Maßnahmen durchzuführen.


§ 31 RBG – Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Radio-Bremen-Gesetz vom 23. Januar 2008 (Brem.GBl. S. 13 - 225-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 1. April 2014 (Brem.GBl. S. 241) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Für die am 24. März 2016 laufenden Amtsperioden des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates sind die Vorschriften des Abschnittes 2 des Radio-Bremen-Gesetzes in der am 23. März 2016 geltenden Fassung bis zum Ende der jeweiligen Amtsperiode weiter anzuwenden.

(3) Bei der Bestimmung der Mitgliedschaftszeit im Sinne von § 14 Absatz 5 Satz 4 bleiben Mitgliedschaftszeiten im Verwaltungsrat, die vor dem Beginn der am 1. April 2024 laufenden Amtsperiode des Verwaltungsrates abgeleistet worden sind, außer Betracht.

(4) § 26 Absatz 9 Satz 2 gilt nicht für die außertariflich Beschäftigten, deren außertarifliches Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Juni 2024 eingegangen worden ist. Soweit die Anstalt insoweit die Angaben gemäß § 26 Absatz 9 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 8 nicht erlangen kann, entfällt auch die Berichtspflicht gegenüber dem Verwaltungsrat.


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