Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument

Bremisches Besoldungsgesetz
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Besoldungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremBesG 1999,HB
Gliederungs-Nr.: 2042-a-2
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 BesG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Bremen, der Beamtinnen und Beamten der Stadtgemeinde Bremen, der Stadtgemeinde Bremerhaven und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

(2) Für die Besoldung der in Absatz 1 genannten Personen gelten die am 31. August 2006 geltenden bundesrechtlichen Vorschriften fort, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.




§ 1a BesG – Zahlung der Bezüge

Die nach dem Besoldungsrecht zustehenden Bezüge werden auf ein von dem Beamten bei einem Geldinstitut einzurichtendes Konto überwiesen. Dies gilt auch für andere Geldleistungen des Dienstherrn, sofern nicht besondere Gründe entgegenstehen.




§ 2 BesG – Besoldungsordnungen und Beträge der Bezügebestandteile

(1) Die Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen, die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung der dort genannten Zulagen richten sich

  1. 1.

    für Beamtinnen und Beamte nach den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I), soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen W oder R zugeordnet sind,

  2. 2.

    für Professorinnen und Professoren nach der Besoldungsordnung W (Anlage II) und

  3. 3.

    für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nach der Besoldungsordnung R (Anlage III).

Satz 1 Nummer 2 gilt auch für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen und Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und B zugewiesen sind.

(2) Die nach den Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils am 31. August 2006 geltenden Fassung und nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu gewährenden Beträge der nachfolgend genannten Bezügebestandteile richten sich nach den Anlagen 1 bis 14, wobei sich

  1. 1.

    die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen

    1. a)

      der Besoldungsordnung A aus der Anlage 1,

    2. b)

      der Besoldungsordnung B aus der Anlage 2,

    3. c)

      der Besoldungsordnung W aus der Anlage 3 und

    4. d)

      der Besoldungsordnung R aus der Anlage 4,

  2. 2.

    die Beträge des Familienzuschlags aus der Anlage 5,

  3. 3.

    die Beträge der Amtszulagen, Stellenzulagen und Zulagen aus der Anlage 6,

  4. 4.

    die Anwärtergrundbeträge aus der Anlage 7,

  5. 5.

    die Beträge nach § 4 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte aus der Anlage 8,

  6. 6.

    die Auslandszuschläge und Auslandskinderzuschläge aus den Anlagen 10 bis 13 und

  7. 7.

    die Grundgehaltssätze und Zulagen der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C aus der Anlage 14

ergeben und sich der Betrag der Zulage nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Erschwerniszulagenverordnung nach der Anlage 9 bemisst.

(3) Soweit in besoldungsrechtlichen Vorschriften des nach § 1 Absatz 2 fortgeltenden Bundesrechts sowie in landesbesoldungsrechtlichen Regelungen auf Vorbemerkungen zu den jeweiligen Bundesbesoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes verwiesen wird, werden diese durch die dem Bundesrecht entsprechenden Vorbemerkungen zu den jeweiligen Besoldungsordnungen dieses Gesetzes ersetzt.




§ 3 BesG – Ämter der Besoldungsordnung W

Die Ämter der Professorinnen und Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage 3 ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und B zugewiesen sind. Im Übrigen findet § 77 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung weiter Anwendung.




§ 3a BremBesG 1999 – Leistungsbezüge (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2017 durch Artikel 9 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924).
Zur weiteren Anwendung s. § 74 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924).

(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem Grundgehalt Leistungsbezüge vergeben:

  1. 1.

    aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge),

  2. 2.

    für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (besondere Leistungsbezüge) sowie

  3. 3.

    für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge).

Leistungsbezüge nach Nummer 1 und 2 können befristet oder unbefristet vergeben werden. Leistungsbezüge nach Nummer 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt. Professorinnen und Professoren, die nach § 77 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung die Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung W beantragt haben, können aus diesem Anlass in entsprechender Anwendung der Nummer 1 Leistungsbezüge gewährt werden.

(2) Bereits vergebene unbefristete oder befristete Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind ab dem in der Summe mindestens in Höhe von 645,64 Euro monatlich sowie unbefristet zu gewähren. Satz 1 gilt entsprechend, soweit vor dem 1. Januar 2013 noch keine Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 vergeben worden sind. Die nach den Sätzen 1 und 2 ab dem 1. Januar 2013 unbefristet zu gewährenden Leistungsbezüge nehmen an Besoldungsanpassungen teil.

(3) Die nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 gewährten Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn

  1. 1.

    dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung der Professorin oder des Professors in den Bereich außerhalb der bremischen Hochschulen abzuwenden,

  2. 2.

    die Professorin oder der Professor bereits an ihrer oder seiner bisherigen Hochschule oder Forschungseinrichtung Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um sie oder ihn für eine Hochschule im Geltungsbereich des Bremischen Hochschulgesetzes zu gewinnen oder ihre oder seine Abwanderung an eine andere Hochschule, eine Forschungseinrichtung oder ein Unternehmen zu verhindern. Dies gilt gleichermaßen, wenn eine Person als Professorin oder Professor gewonnen werden soll, die in einem Unternehmen eine entsprechende Gesamtvergütung erhält.

Satz 1 gilt entsprechend für die hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind.




§ 3b BesG – Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen

(1) Unbefristet gewährte Leistungsbezüge sind ruhegehaltfähig, soweit sie mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Befristete Leistungsbezüge sind ruhegehaltfähig, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt und wiederholt vergeben worden sind sowie jeweils mindestens zwei Jahre bezogen wurden. Zur Erfüllung der Fristen nach Satz 1 und 2 können Zeiten des Bezugs von Berufungs-, Bleibe- und besonderen Leistungsbezügen bei anderen Dienstherren ganz oder teilweise berücksichtigt werden.

(2) Die Höhe der zu gewährenden ruhegehaltfähigen Berufungs-, Bleibe- oder besonderen Leistungsbezüge soll höchstens bis zu insgesamt 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts betragen.

(3) Funktions-Leistungsbezüge an hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen nach §§ 120 und 121 des Bremischen Beamtengesetzes sind ruhegehaltfähig, wenn die Beamtin oder der Beamte aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand tritt und die Funktions-Leistungsbezüge mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Satz 1 gilt auch, wenn die Beamtin oder der Beamte aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird.

(4) Tritt die Inhaberin oder der Inhaber von Funktions-Leistungsbezügen nach Ablauf der Amtszeit wieder in das zuvor bekleidete Amt ein oder endet die Ausübung der Wahrnehmung von Aufgaben in der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung, sind sie in Höhe von 25 vom Hundert ruhegehaltfähig, sofern sie mindestens fünf Jahre bezogen worden sind, und in Höhe von 50 vom Hundert, soweit sie mindestens zehn Jahre bezogen worden sind.

(5) Treffen ruhegehaltfähige Berufungs-, Bleibe- oder besondere Leistungsbezüge mit ruhegehaltfähigen Funktions-Leistungsbezügen zusammen, können diese zusammen höchstens bis zur Höhe des jeweiligen Grundgehalts als ruhegehaltfähige Dienstbezüge berücksichtigt werden.




§ 3c BesG – Verordnungsermächtigung

Das Nähere zur Gewährung von Leistungsbezügen nach § 3a regelt der Senat durch Rechtsverordnung; insbesondere sind Bestimmungen

  1. 1.

    über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe,

  2. 2.

    über die Erklärung zur Ruhegehaltfähigkeit gewährter Leistungsbezüge und

  3. 3.

    über die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen

zu treffen. Die Rechtsverordnung kann auch vorsehen, dass an Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmittelzuflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden kann. Eine Zulage für Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit nicht auf die Regellehrverpflichtung angerechnet wird. Forschungs- und Lehrzulagen dürfen jährlich die Höhe des Jahresgrundgehalts der Professorin oder des Professors nicht überschreiten.




§ 4 BesG – Aufwandsentschädigungen

Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen nach § 17 des Bundesbesoldungsgesetzes werden von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen festgesetzt.




§ 5 BesG

(weggefallen)




§ 6 BesG – Sonstige Zuwendungen

Neben der Besoldung einschließlich der Aufwandsentschädigung dürfen die der Aufsicht des Landes Bremen, der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sonstige Geldzuwendungen ihren Beamten nur nach den für die Beamten des Landes geltenden Regelungen gewähren. Sonstige Zuwendungen sind Geld und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten.




§ 7 BesG

(weggefallen)




§ 8 BesG – Übergangsregelung bei Zulagen

(1) Soweit durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes vom 2. Februar 1999 (Brem.GBl. S. 25) die Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen wegfällt, sind für Empfänger von Dienstbezügen, die bis zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand treten oder versetzt werden, die bisherigen Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit in der bis zum 28. Februar 1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn die Zulage nach dem 1. März 1999 erstmals gewährt wird.

(2) Beamte, bei denen der Anspruch auf die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 4 zu den Bremischen Besoldungsordnungen durch Artikel 6 des 10. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1. März 2005 (Brem.GBl. S. 47) wegfällt, erhalten in Höhe der ihnen am 31. März 2005 zustehenden Stellenzulage nach dieser Vorbemerkung eine nichtruhegehaltfähige Ausgleichszulage. Der Betrag der Ausgleichszulage verringert sich mit Wirkung vom 1. Januar 2007 jährlich um ein Fünftel für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem 2. Einstiegsamt, um ein Viertel für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem 1. Einstiegsamt und um ein Drittel für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem 2. Einstiegsamt. Der Anspruch auf die Ausgleichszulage endet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen der Vorbemerkung Nummer 4 zu den Bremischen Besoldungsordnungen in der am 31. März 2005 geltenden Fassung entfallen.




§ 9 BesG – Übergangsregelung für Lehrer für die Primarstufe und für Lehrer für die Sekundarstufe I

(1) Für die am 31. Juli 2005 vorhandenen Lehrer für die Primarstufe und Lehrer für die Sekundarstufe I findet das bis zum 31. Juli 2005 geltende Recht Anwendung.

(2) Bei Beamten auf Widerruf, die sich am 31. Juli 2005 im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen - Schwerpunkt Primarstufe und Schwerpunkt Sekundarstufe I - befinden, richtet sich der Anwärtergrundbetrag nach dem bis zum 31. Juli 2005 geltenden Eingangsamt.




§ 10 BesG – Jährliche Sonderzahlungen

(1) Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhalten neben ihren Dienstbezügen für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 840 Euro. Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 erhalten neben ihren Dienstbezügen für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 710 Euro. § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Beamtinnen und Beamte, für die nach dem 31. Dezember 2005 erstmalig ein Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich dieses Gesetzes entsteht, erhalten abweichend von Absatz 1 für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlung.

(3) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter erhalten neben ihren Dienst- oder Anwärterbezügen für den Monat Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 25,56 Euro.

(4) Berechtigte, deren Bezüge für den Monat Dezember aufgrund einer Disziplinarmaßnahme teilweise einbehalten werden oder kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten gelten, erhalten die Sonderzahlung nur, wenn die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind.




§ 11 BesG – Gleichstellung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Für Ansprüche nach diesem Gesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen sowie nach den gemäß § 1 Abs. 2 fortgeltenden bundesrechtlichen Vorschriften gelten als Eheschließung auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als Ehegatte auch ein Lebenspartner, als geschiedener Ehegatte auch ein früherer Lebenspartner und als Witwe oder Witwer auch ein hinterbliebener Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus.




§ 12 BesG – Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
(Regelung zur Ersetzung von § 6 Bundesbesoldungsgesetz)

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 63 des Bremischen Beamtengesetzes oder nach entsprechenden Bestimmungen für Richterinnen und Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 vom Hundert der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 72a des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung bei Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern ab der Besoldungsgruppe A 13 und der Besoldungsordnungen B, C, R und W, denen Altersteilzeit nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 bewilligt worden ist, zusammen 80 vom Hundert der Nettobesoldung nicht übersteigen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln.

(3) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung erfüllt, erhalten teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte anstelle der sich aus der Anlage 8 ergebenden Beträge eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe der anteiligen Dienstbezüge, soweit die individuelle Arbeitszeit und die geleistete Mehrarbeit die regelmäßige Arbeitszeit vollbeschäftigter Beamtinnen und Beamter nicht überschreitet. Satz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte in Altersteilzeit.




§ 13 BesG – Erhöhung des Familienzuschlages für dritte und weitere Kinder

(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 erhöht sich der Familienzuschlag nach § 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes für das dritte und jedes weitere Kind jeweils um 50 Euro.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Geltungsbereich des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes.




§ 14 BesG – Besoldung der dienstordnungsmäßig Angestellten im Bereich der Sozialversicherung

Landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 357, 413 Abs. 2 und 414b der Reichsversicherungsordnung sowie nach den §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für die dienstordnungsmäßig Angestellten

  1. 1.

    den Rahmen des für die Beamtinnen und Beamten der Freien Hansestadt Bremen geltenden Besoldungsrechts, insbesondere das Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,

  2. 2.

    alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamtinnen und Beamten der Freien Hansestadt Bremen geltenden Bestimmungen zu regeln.




§ 15 BesG – Einstiegsämter (Regelung zur Ersetzung der §§ 23 und 24 des Bundesbesoldungsgesetzes)

(1) Die Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:

  1. 1.

    in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 das erste Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 4 und das zweite Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 6 und

  2. 2.

    in Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 das erste Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9 und das zweite Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13.

(2) In der Fachrichtung Technische Dienste ist das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppe A 7 und das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen.

(3) Das Einstiegsamt in Laufbahnen, bei denen

  1. 1.

    die Ausbildung mit einer besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und

  2. 2.

    im Einstiegsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Einstiegsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach Absatz 1 erfordern,

kann einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden.

(4) Die Festlegung als Einstiegsamt ist in der Besoldungsordnung zu kennzeichnen.




§ 15a BesG – Beförderungsämter
(Regelung zur Ersetzung des § 25 des Bundesbesoldungsgesetzes)

Beförderungsämter dürfen nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.




§ 15b BesG – Bemessung des Grundgehalts in der Besoldungsordnung A
(Regelung zur Ersetzung der §§ 27, 28 des Bundesbesoldungsgesetzes)

(1) Das Grundgehalt wird nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nach bestimmten dienstlichen Erfahrungszeiten. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes wirksam wird. Davor liegende

  1. 1.

    Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind,

  2. 2.

    Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind,

  3. 3.

    Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte,

  4. 4.

    Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind sowie

  5. 5.

    Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner, Eltern, Schwiegereltern, Eltern einer eingetragenen Lebenspartnerin oder eines eingetragenen Lebenspartners, Geschwister oder Kinder) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen

sind zu berücksichtigen. Hauptberufliche Tätigkeiten vor der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten berücksichtigt werden, wenn die in dieser Zeit ausgeübten Tätigkeiten für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten in fachlicher Hinsicht förderlich sind. Die Summe der Zeiten nach den Sätzen 4 und 5 wird auf volle Monate abgerundet. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 5 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde.

(2) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und bis zur zwölften Stufe im Abstand von vier Jahren.

(3) Der Aufstieg in den Stufen wird um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge hinausgeschoben. Dies gilt nicht für

  1. 1.

    Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,

  2. 2.

    Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner, Eltern, Schwiegereltern, Eltern einer eingetragenen Lebenspartnerin oder eines eingetragenen Lebenspartners, Geschwister oder Kinder) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,

  3. 3.

    Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde vor Beginn der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

  4. 4.

    Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz bei freiwilliger Verpflichtung als Soldatin oder als Soldat sowie

  5. 5.

    Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen.

Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate abgerundet.

(4) Die Beamtin oder der Beamte verbleibt in ihrer oder seiner bisherigen Stufe, solange sie oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum ihrer oder seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2.

(5) Zeiten einer Kinderbetreuung, die nach Absatz 1 Nummer 5 berücksichtigt worden sind, werden auf Zeiten nach Absatz 3 Nummer 1 angerechnet.

(6) Pflegezeiten, die nach Absatz 1 Nummer 6 berücksichtigt worden sind, werden auf Zeiten nach Absatz 3 Nummer 2 angerechnet.

(7) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung berücksichtigt worden sind, werden auf die Zeiten nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 angerechnet.

(8) Die Berechnung und die Festsetzung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Stufen sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(9) Soweit die Berücksichtigung von Zeiten im Sinne des Absatzes 1 bei einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erfolgt ist, werden diese bei der Bestimmung des Grundgehalts nach diesem Gesetz nicht erneut berücksichtigt.




§ 15c BesG – Öffentlich-rechtliche Dienstherren
(Regelung zur Ersetzung des § 29 des Bundesbesoldungsgesetzes)

(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.

(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:

  1. 1.

    für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und

  2. 2.

    die von Volksdeutschen Vertriebenen und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.




§ 15d BesG – Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten
(Regelung zur Ersetzung des § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes)

(1) Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit sind bei der Bemessung des Grundgehalts nach § 15b nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehörige oder Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn die Beamtin oder der Beamte

  1. 1.

    vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder

  2. 2.

    als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzende oder Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war oder

  3. 3.

    hauptamtlich Lehrende oder hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder

  4. 4.

    Absolventin oder Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.




§ 15e BesG – Bemessung des Grundgehalts in der Besoldungsordnung R
(Regelung zur Ersetzung des § 38 des Bundesbesoldungsgesetzes)

Das Grundgehalt der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wird, soweit die Besoldungsordnung R nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. Danach erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nach dienstlichen Erfahrungszeiten bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren. § 15b Absatz 1 Satz 2 bis 7, Absatz 3 bis 9, §§ 15c und 15d gelten entsprechend.




§ 15f BesG – Bemessung des Grundgehalts in der Besoldungsordnung C

Das Grundgehalt der Besoldungsordnung C wird nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nach dienstlichen Erfahrungszeiten bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren. § 15b Absatz 3 bis 8, §§ 15c und 15d gelten entsprechend.




§ 16 BesG – Anpassung der besoldungsrechtlichen Vorschriften an das Gesetz zur Neuregelung des Bremischen Beamtenrechts

(1) Soweit in besoldungsrechtlichen Vorschriften auf die bisherigen Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes verwiesen wird, gelten als

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes

    1. a)

      die Beamtinnen und Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 5,

    2. b)

      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 6, sofern sie nicht den Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes zuzurechnen sind;

  2. 2.

    Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes

    1. a)

      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 6, sofern dies ihr Eingangs oder Einstiegsamt ist oder sie vor dem 1. Februar 2010 ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen bekommen haben oder sie vor dem 1. Januar 1999 in ein Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 5 des mittleren Dienstes eingestellt worden sind,

    2. b)

      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 7 und A 8,

    3. c)

      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9, sofern sie nicht den Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes zuzurechnen sind;

  3. 3.

    Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes

    1. a)

      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9, sofern dies ihr Eingangs oder Einstiegsamt ist oder sie ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen bekommen haben,

    2. b)

      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 10 bis A 12a,

    3. c)

      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 13, sofern sie nicht den Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes zuzurechnen sind,

    4. d)

      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 in Lehrerlaufbahnen, die nicht die Befähigung für ein Lehramt an Gymnasien, für die Sekundarstufe II, für berufliche Schulen oder für Sonderpädagogik besitzen;

  4. 4.

    Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes

    1. a)

      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 13, sofern dies ihr Eingangs oder Einstiegsamt ist oder sie vor dem 1. Februar 2010 ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen bekommen haben; ausgenommen hiervon sind Beamtinnen und Beamte, deren Eingangs- oder Einstiegsämter nach dem vor dem 1. Februar 2010 geltenden Recht dem gehobenen Dienst zugeordnet waren sowie

    2. b)

      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 14 bis A 16 und der Besoldungsordnungen B, C, R und W.

(2) Einstiegsämter stehen Eingangsämtern im Sinne der besoldungsrechtlichen Bestimmungen gleich. Soweit sich aus den Besoldungsordnungen nichts anderes ergibt, stehen gleich:

  1. 1.

    das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes,

  2. 2.

    das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes,

  3. 3.

    das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und

  4. 4.

    das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des höheren Dienstes.




§ 17 BesG – Voraussetzungen für die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung
(Regelung zur Ersetzung von § 3 Absatz 1 und 2 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung)

Mehrarbeitsvergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit von Beamtinnen oder Beamten geleistet wurde, die der Arbeitszeitregelung unterliegen und die Mehrarbeit

  1. 1.

    schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,

  2. 2.

    ein Achtel der individuellen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalendermonat übersteigt und

  3. 3.

    aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann.




§ 18 BesG – Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen
(Regelung zur Ersetzung von § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes)

(1) Wird einer Beamtin oder einem Beamten außer in den Fällen des § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann sie oder er eine Zulage zu ihren oder seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem vierten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens zehn Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt ihrer oder seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.




§ 19 BesG – Übergangsregelung für die am 1. Januar 2013 vorhandenen Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3

Soweit unbefristete Leistungsbezüge nach § 3a Absatz 2 an Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen vergeben werden, deren Grundgehalt sich am 1. Januar 2013 aus den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 berechnet, sind diese abweichend von § 3b Absatz 1 Satz 1 im Zeitpunkt der Ruhegehaltfähigkeit des Grundgehalts aus der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 ruhegehaltfähig.




§ 20 BesG – Überleitung der am 31. Dezember 2013 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen

(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A werden den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1 zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die dem Betrag des am . . . 31. Dezember 2013 zustehenden Grundgehaltes entspricht. Weist die neue Grundgehaltstabelle in der entsprechenden Stufe keinen Betrag aus, erfolgt die Zuordnung zu der ersten mit einem Betrag ausgewiesenen Stufe der entsprechenden Besoldungsgruppe. In den Fällen einer Teilzeitbeschäftigung ist für die Zuordnung zu den Stufen das Grundgehalt maßgebend, das bei einer Vollzeitbeschäftigung zustehen würde. Bei Beurlaubten ohne Anspruch auf Dienstbezüge ist das Grundgehalt maßgeblich, das bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. Dezember 2013 maßgebend wäre.

(2) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes der Anlage 1 beginnen die für die Stufe maßgebenden Zeitabstände des § 15b Absatz 2. Bereits in einer Stufe mit dem entsprechenden Grundgehaltsbetrag mit Anspruch auf Grundgehalt verbrachte Zeiten bis zum 31. Dezember 2013 werden angerechnet. § 15b Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 werden den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 4 zugeordnet. Absatz 1 Satz 2 bis 5 sowie Absatz 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass § 15e Satz 2 an die Stelle des § 15b Absatz 2 tritt.

(4) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung C werden den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 14 zugeordnet. Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 sowie Absatz 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass § 15f Satz 2 an die Stelle des § 15b Absatz 2 tritt.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für die am 31. Dezember 2013 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger entsprechend.




§ 21 BesG – Übergangsvorschrift

Die Stellenhebungen, die aufgrund des Artikels 1 Nummer 4 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom 28. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 350) zum 1. September 2014 erfolgen, gelten für die am 1. September 2014 vorhandenen Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber nicht als anderes Amt mit leitender Funktion im Sinne von § 5 Absatz 5 Satz 2 des Bremischen Beamtengesetzes.




Anlage 0.1 BesG – Anlage I
Besoldungsordnungen A und B

(Regelung zur Ersetzung der Bundesbesoldungsordnungen A und B)

Vorbemerkungen

I.
Allgemeine Vorbemerkungen

1.
Amtsbezeichnungen

(1) Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe alphabetisch geordnet.

(2) Die in den Besoldungsordnungen A und B gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, auf die Laufbahn, auf die Fachrichtung oder auf den Laufbahnzweig hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen "Rätin", "Rat", "Oberrätin", "Oberrat", "Direktorin", "Direktor", "Leitende Direktorin" und "Leitender Direktor" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.

(3) Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend.

(4) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet der Senat.

2.
Künftig wegfallende Ämter

Soweit eine Amtsbezeichnung in den Besoldungsordnungen mit dem Vermerk "kw" ausgebracht ist, handelt es sich um ein künftig wegfallendes Amt. Künftig wegfallende Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Beamtinnen und Beamte, die ein künftig wegfallendes Amt bereits innehaben, können es weiter bekleiden.

II.
Einstufung von Ämtern

3.
Einstufung von Ämtern nach Schülerzahlen

Richtet sich die Zuordnung von Ämtern zu den Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler an einer Schule, so ist die Schülerzahl aus der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Auf Grund der sich danach ergebenden Zuordnung sind die Ernennung und die Gewährung einer Amtszulage sowie die Einweisung in eine höhere Planstelle nur zulässig, wenn die für die Einstufung maßgebliche Schülerzahl bereits ein Jahr vorgelegen hat und mit hinlänglicher Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass sie mindestens drei weitere Jahre erreicht wird. § 19 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bleibt unberührt.

4.
Leiterinnen und Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen

Die Ämter der Leiterinnen und Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich mit Ausnahme des Amtes der Polizeipräsidentin oder des Polizeipräsidenten, sowie die Ämter der Leiterinnen und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A eingestuft werden. Für die Leiterinnen und Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung auf die übrigen Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 darf 30 vom Hundert der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden nicht überschreiten.

III.
Zulagen

5.
Zulage für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Verfassungsschutz

Beamtinnen und Beamte, die beim Landesamt für Verfassungsschutz verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage 6.

6.
Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie Beamtinnen und Beamte des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 6, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 5 gewährt.

(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Mehraufwand für Verpflegung mit abgegolten.

7.
Zulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr

(1) Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Feuerwehr, die entsprechend verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 6, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen.

(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Mehraufwand für Verpflegung mit abgegolten.

8.
Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, Gerichten und Psychiatrischen Krankenhäusern

(1) Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, in den Sitzungs-, Ordnungs- und Vorführdiensten der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenhäusern, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 6, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen.

(2) Die Stellenzulage wird für Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 gewährt.

9.
Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung

(1) Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage nach Anlage 6.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 gewährt.

10.
Zulage für Lehrerinnen und Lehrer als Pädagogische Mitarbeiterin oder Pädagogischer Mitarbeiter der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit

Soweit sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung und den in der Besoldungsordnung A getroffenen Regelungen nichts Abweichendes ergibt und die Tätigkeit nicht bereits bei der Einstufung berücksichtigt worden ist, erhalten Lehrkräfte im Einstiegsamt und ersten Beförderungsamt ihrer Laufbahn als Pädagogische Mitarbeiterin oder Pädagogischer Mitarbeiter der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit eine Stellenzulage nach Anlage 6.

11.
Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker

Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Technische Dienste der Laufbahngruppe 1, für die das Laufbahnrecht die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker vorschreibt, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 6.

12.
Allgemeine Stellenzulage

Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 6 erhalten

  1. a)

    Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, deren Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 6, A 7 oder A 8 zugeordnet ist,

    1. aa)

      in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8,

    2. bb)

      in der Besoldungsgruppe A 9,

  2. b)

    Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13, soweit deren Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9, nach § 15 Absatz 2 des Bremischen Besoldungsgesetzes der Besoldungsgruppe A 10, der Besoldungsgruppe A 12 im Amtsanwaltsdienst oder der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist.

 

 

 

Besoldungsordnung A

 

 

Besoldungsgruppe A 3

Keine Ämter

 

Besoldungsgruppe A 4

A m t s m e i s t e r i n 1) , A m t s m e i s t e r 1)

Justizhauptwachtmeisterin 1)  2) , Justizhauptwachtmeister 1)  2)

Fußnote

1)

Als Einstiegsamt.

2)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.

 

Besoldungsgruppe A 5

Erste Justizhauptwachtmeisterin 1)  2) , Erster Justizhauptwachtmeister 1)  2)

O b e r a m t s m e i s t e r i n 1) , O b e r a m t s m e i s t e r 1)

Fußnote

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.

2)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.

 

Besoldungsgruppe A 6

Erste Justizhauptwachtmeisterin 1)  2) , Erster Justizhauptwachtmeister 1)  2)

O b e r a m t s m e i s t e r i n 1) , O b e r a m t s m e i s t e r 1)

S e k r e t ä r i n 3)  , S e k r e t ä r 3)

Fußnote

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5.

2)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.

3)

Als Einstiegsamt.

 

Besoldungsgruppe A 7

Brandmeisterin 1) , Brandmeister 1)

Kriminalmeisterin 1) , Kriminalmeister 1)

Leitende Justizhauptwachtmeisterin 2) , Leitender Justizhauptwachtmeister 2)

O b e r s e k r e t ä r i n 3)  4) , O b e r s e k r e t ä r 3)  4)

O b e r w e r k m e i s t e r i n 5) , O b e r w e r k m e i s t e r 5)

Polizeimeisterin 1) , Polizeimeister 1)

Fußnote

1)

Als Einstiegsamt.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 8.

3)

Auch als Einstiegsamt in der Fachrichtung Technische Dienste.

4)

Als Einstiegsamt im allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten.

5)

Als Einstiegsamt im Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten.

 

Besoldungsgruppe A 8

Gerichtsvollzieherin 1) , Gerichtsvollzieher 1)

H a u p t s e k r e t ä r i n ,  H a u p t s e k r e t ä r

H a u p t w e r k m e i s t e r i n ,  H a u p t w e r k m e i s t e r

Kriminalobermeisterin, Kriminalobermeister

Leitende Justizhauptwachtmeisterin 2) , Leitender Justizhauptwachtmeister 2)

Oberbrandmeisterin, Oberbrandmeister

Polizeiobermeisterin, Polizeiobermeister

Fußnote

1)

Als Einstiegsamt.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.

 

Besoldungsgruppe A 9

A m t s i n s p e k t o r i n 1) , A m t s i n s p e k t o r 1)

B e t r i e b s i n s p e k t o r i n 1) , B e t r i e b s i n s p e k t o r 1)

Hauptbrandmeisterin 1) , Hauptbrandmeister 1)

I n s p e k t o r i n 2) , I n s p e k t o r 2)

Kriminalhauptmeisterin 1) , Kriminalhauptmeister 1)

Kriminalkommissarin 2) , Kriminalkommissar 2)

Obergerichtsvollzieherin 1) , Obergerichtsvollzieher 1)

Polizeihauptmeisterin 1) , Polizeihauptmeister 1)

Polizeikommissarin 2) , Polizeikommissar 2)

Fußnote

1)

Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 vom Hundert der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden.

2)

Als Einstiegsamt.

 

Besoldungsgruppe A 10 1)

Jugendleiterin 2)  3)  4) , Jugendleiter 2)  3)  4)

Kriminaloberkommissarin, Kriminaloberkommissar

O b e r i n s p e k t o r i n, O b e r i n s p e k t o r

Polizeioberkommissarin, Polizeioberkommissar

Technische Lehrerin 2)  3)  4) , Technischer Lehrer 2)  3)  4)

Fußnote

1)

Als Einstiegsamt in der Fachrichtung Technische Dienste und der Fachrichtung Feuerwehr.

2)

Als Einstiegsamt.

3)

Erhält für die Dauer der Tätigkeit bei überwiegender Verwendung an Fachhochschulen eine Stellenzulage nach Anlage 6.

4)

Erhält für die Dauer der Tätigkeit an einem Förderzentrum, einem Zentrum für unterstützende Pädagogik oder einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum eine Stellenzulage nach Anlage 6.

 

Besoldungsgruppe A 11

A m t f r a u, A m t m a n n

Fachlehrerin 1)  2)  3) , Fachlehrer 1)  2)  3)

Kriminalhauptkommissarin 3) , Kriminalhauptkommissar 3)

Polizeihauptkommissarin 3) , Polizeihauptkommissar 3)

Fußnote

1)

Erhält für die Dauer der Tätigkeit bei überwiegender Verwendung an Fachhochschulen eine Stellenzulage nach Anlage 6.

2)

Erhält für die Dauer der Tätigkeit an einem Förderzentrum, einem Zentrum für unterstützende Pädagogik oder einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum eine Stellenzulage nach Anlage 6.

3)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

 

Besoldungsgruppe A 12

Amtsanwältin 1) , Amtsanwalt 1)

A m t s r ä t i n, A m t s r a t

Fachlehrerin 2)  3)  4) , Fachlehrer 2)  3)  4)

Konrektorin, Konrektor
- als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern 6)  7) -

Kriminalhauptkommissarin 4) , Kriminalhauptkommissar 4)

Lehrerin, Lehrer
- an allgemeinbildenden Schulen 1)  3)  5) -
- als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern 6)  7) - - kw -

Lehrerin für die Primarstufe und Sekundarstufe I 1)  8)  - kw -, Lehrer für die Primarstufe und Sekundarstufe I 1)  8) - kw -

Polizeihauptkommissarin 4) , Polizeihauptkommissar 4)

Rechnungsrätin, Rechnungsrat
- als Prüfungsbeamtin oder als Prüfungsbeamter beim Rechnungshof -

Fußnote

1)

Als Einstiegsamt.

2)

Ein Amt dieser Besoldungsgruppe darf nur solchen Beamtinnen und Beamten verliehen werden, die nach Abschluss der Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine Dienstzeit von fünf Jahren und sechs Monaten seit Einstellung als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.

3)

Erhält für die Dauer der Tätigkeit an einem Förderzentrum, einem Zentrum für unterstützende Pädagogik oder einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum eine Stellenzulage nach Anlage 6.

4)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

5)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 12a, A 13.

6)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12a.

7)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6; diese wird für am 31. August 2014 vorhandene Lehrerinnen und Lehrer nach zehnjährigem Bezug unter Anrechnung der bisher in dieser Funktion verbrachten Zeiten beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung weitergewährt.

8)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

 

Besoldungsgruppe A 12a

Konrektorin, Konrektor
- als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern 1)  4)  5) -

Lehrerin, Lehrer
- an allgemeinbildenden Schulen 1)  2)  3) -
- als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern 4)  5) - - kw -

Fußnote

1)

Ein Amt dieser Besoldungsgruppe darf nur solchen Beamtinnen und Beamten verliehen werden, die ein Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen vor dem 1. Januar 1991 aufgenommen haben und beide Prüfungen für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in zwei Wahlfächern abgelegt oder die nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine 20jährige Dienstzeit abgeleistet haben. Das Nähere über die Dienstzeit im Sinne des Satzes 1 regelt die Senatorin für Finanzen.

2)

Erhält für die Dauer der Tätigkeit

  1. a)

    als alleinstehende Lehrerin oder als alleinstehender Lehrer oder

    als erste Lehrerin oder als erster Lehrer bei einer Schule mit zwei bis vier Klassen

  2. b)

    als Lehrerin oder als Lehrer bei
    einer berufsbildenden Schule
    einer voll ausgebauten Gesamtschule
    einem Gymnasium
    einem Förderzentrum
    einem Zentrum für unterstützende Pädagogik
    einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum

eine Stellenzulage nach Anlage 6.

3)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 12, A 13.

4)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

5)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6; diese wird für am 31. August 2014 vorhandene Lehrerinnen und Lehrer nach zehnjährigem Bezug unter Anrechnung der bisher in dieser Funktion verbrachten Zeiten beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung weitergewährt.

 

Besoldungsgruppe A 13 1)

Akademische Rätin 2) , Akademischer Rat 2)
- als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Ä r z t i n 2)  3) , A r z t 2)  3)

Didaktische Leiterin 4) , Didaktischer Leiter 4)

Erste Kriminalhauptkommissarin, Erster Kriminalhauptkommissar

Erste Polizeihauptkommissarin, Erster Polizeihauptkommissar

Fachbereichsleiterin 3) , Fachbereichsleiter 3)

Fachleiterin beim Landesinstitut für Schule 2) , Fachleiter beim Landesinstitut für Schule 2)

Hauptlehrerin, Hauptlehrer
- als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern - - kw -

Jahrgangsleiterin an einer Gesamtschule 3) , Jahrgangsleiter an einer Gesamtschule 3)

Jahrgangsleiterin an einem Gymnasium 3) , Jahrgangsleiter an einem Gymnasium 3)

Jahrgangsleiterin an einer Oberschule 3) , Jahrgangsleiter an einer Oberschule 3)

Konrektorin, Konrektor
- als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -
- als Leitung eines an einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern angegliederten Zentrums für unterstützende Pädagogik -
- als Leitung eines Ganztagsbetriebs an einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -
- als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 12) -
- als Leitung eines an einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern angegliederten Zentrums für unterstützende Pädagogik 12) -
- als Leitung eines Ganztagsbetriebs an einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 12) -
- als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern - - kw -

Kustodin 2) , Kustos 2)

Lehrerin 5)  6) , Lehrer 5)  6)
- an allgemeinbildenden Schulen -

Lehrerin für die Primarstufe 7)  - kw -, Lehrer für die Primarstufe 7) - kw -

Lehrerin für die Primarstufe und Sekundarstufe I 6)  8) , Lehrer für die Primarstufe und Sekundarstufe I 6)  8)

Lehrerin für die Sekundarstufe I 7)  - kw -, Lehrer für die Sekundarstufe I 7) - kw -

Lehrerin für die Sekundarstufe II 2) , Lehrer für die Sekundarstufe II 2)

Lehrerin für Sonderpädagogik 2) , Lehrer für Sonderpädagogik 2)

Leiterin einer Werkschule 4) , Leiter einer Werkschule 4)

Leiterin eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 4) , Leiter eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 4)

Oberamtsanwältin 9) , Oberamtsanwalt 9)

O b e r a m t s r ä t i n 10) , O b e r a m t s r a t 10)

Oberlehrerin im Justizvollzugsdienst 2)  11) , Oberlehrer im Justizvollzugsdienst 2)  11)

Oberrechnungsrätin, Oberrechnungsrat
- als Prüfungsbeamtin oder als Prüfungsbeamter beim Rechnungshof -

Oberstufenleiterin 4) , Oberstufenleiter 4)
- an einer Oberschule -

R ä t i n 2) , R a t 2)

Rektorin, Rektor
- als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern -
- als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 12) -
- einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 12) - kw -

Sonderschullehrerin 13)  14)  15) , Sonderschullehrer 13)  14)  15)

Studienrätin 2) , Studienrat 2)

Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor
- einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - kw -

Fußnote

1)

Für Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Technische Dienste und der Fachrichtung Feuerwehr können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 vom Hundert der Stellen für technische Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden, sofern es sich nicht um das Einstiegsamt handelt.

2)

Als Einstiegsamt.

3)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

4)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.

5)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 12, A 12a.

6)

Für dieses Amt dürfen höchstens 40 vom Hundert der Planstellen für die genannten Lehrerinnen und Lehrer ausgewiesen werden, soweit eine entsprechende Funktion wahrgenommen wird.

7)

Nur für die am 31. Juli 2005 vorhandenen Lehrkräfte.

8)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

9)

Für Funktionen einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 vom Hundert der Stellen für Oberamtsanwältinnen und Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden.

10)

Für Funktionen der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 vom Hundert der Stellen für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden.

11)

Erhält nach Maßgabe der Vorbemerkung Nr. 8 zu den Besoldungsordnungen A und B eine Stellenzulage.

12)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.

13)

Auch als Einstiegsamt.

14)

Bis zum 31. Januar 2010 ernannte Beamtinnen und Beamte erhalten eine Amtszulage nach Anlage 6.

15)

Ab 1. Februar 2010 ernannte Beamtinnen und Beamte erhalten eine Amtszulage nach Anlage 6.

 

Besoldungsgruppe A 14

Abteilungsleiterin eines Schulzentrums der Sekundarstufe I,
Abteilungsleiter eines Schulzentrums der Sekundarstufe I
- des gymnasialen Zweiges mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 1) -
- des Haupt- und Realschulzweiges mit bis zu 540 Schülerinnen und Schülern -
- des Haupt- und Realschulzweiges mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern 2) -

Akademische Oberrätin, Akademischer Oberrat
- als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Ä r z t i n 3) , A r z t 3)

Chefärztin 4) , Chefarzt 4)

Didaktische Leiterin 5) , Didaktischer Leiter 5)

Direktorstellvertreterin 6) , Direktorstellvertreter 6)

Erste Fachleiterin beim Landesinstitut für Schule, Erster Fachleiter beim Landesinstitut für Schule

Fachbereichsleiterin 3) , Fachbereichsleiter 3)

Jahrgangsleiterin an einer Gesamtschule 3) , Jahrgangsleiter an einer Gesamtschule 3)

Jahrgangsleiterin an einem Gymnasium 3) , Jahrgangsleiter an einem Gymnasium 3)

Jahrgangsleiterin an einer Oberschule 3) , Jahrgangsleiter an einer Oberschule 3)

Kanzlerin der Hochschule Bremerhaven 7) , Kanzler der Hochschule Bremerhaven 7)

Kanzlerin der Hochschule für Künste 7) , Kanzler der Hochschule für Künste 7)

Konrektorin, Konrektor
- als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines Förderzentrums mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 8) -
- als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines Förderzentrums mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern 2)  8) -
-als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -
- als Leitung eines an einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern angegliederten Zentrums für unterstützende Pädagogik -
- als Leitung eines Ganztagsbetriebs an einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -
- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -

Leiterin einer Werkschule 5) , Leiter einer Werkschule 5)

Leiterin eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 5) , Leiter eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 5)

Leiterin der Stadtbildstelle, Leiter der Stadtbildstelle
- bei der Stadtgemeinde Bremerhaven -

Oberärztin 6) , Oberarzt 6)

Oberkustodin, Oberkustos

O b e r r ä t i n, O b e r r a t

Oberstudienrätin, Oberstudienrat

Oberstufenleiterin 5) , Oberstufenleiter 5)
- an einer Oberschule -

Ortsamtsleiterin 6)  9) , Ortsamtsleiter 6)  9)

Rektorin bei den Justizvollzugsanstalten 10) , Rektor bei den Justizvollzugsanstalten 10)

Rektorin, Rektor
- als Leiterin oder als Leiter eines Förderzentrums mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 2)  8) -
- einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - - kw -
- als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -
- als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 2) -
- als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit weniger als 180 Schülerinnen und Schülern, sofern dieser Grundschule ein Zentrum für unterstützende Pädagogik angegliedert ist oder ein Ganztagsbetrieb besteht -

Schulrätin 2) , Schulrat 2)

Sonderschulkonrektorin - kw -, Sonderschulkonrektor - kw -
- als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -
- als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern 2) -
- als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines Förderzentrums mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 8) -
- als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines Förderzentrums mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern 2)  8) -

Sonderschulrektorin - kw -, Sonderschulrektor - kw -
- als Leiterin oder als Leiter einer Sonderschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 2) -
- als Leiterin oder als Leiter eines Förderzentrums mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 2)  8) -

Fußnote

1)

Die am 1. Januar 2000 im Amt befindlichen Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber erhalten weiterhin Dienstbezüge aus Besoldungsgruppe A 15.

2)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.

3)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

4)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.

5)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15.

6)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.

7)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.

8)

Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, soweit sie im Förderzentrum unterrichtet werden, voll gezählt und, soweit sie in allgemeinbildenden Schulen unterrichtet und dabei von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden, zur Hälfte zu Grunde gelegt.

9)

Bis zum vollendeten 10. Dienstjahr. Erhält das Endgrundgehalt.

10)

Erhält nach Maßgabe der Vorbemerkung Nr. 8 zu den Besoldungsordnungen A und B eine Stellenzulage.

 

Besoldungsgruppe A 15

Abteilungsdirektorin beim Landesinstitut für Schule 1) , Abteilungsdirektor beim Landesinstitut für Schule 1)

Abteilungsleiterin an einem Schulzentrum, Abteilungsleiter an einem Schulzentrum
- der Sekundarstufe II 1) -
- des gymnasialen Zweiges der Sekundarstufe I mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern -

Akademische Direktorin, Akademischer Direktor
- als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Chefärztin 2) , Chefarzt 2)

Didaktische Leiterin 3) , Didaktischer Leiter 3)
- einer Oberschule im Aufbau mit
   mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt 4),
   mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),
   mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),
einer nicht voll ausgebauten Oberschule,
einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,
einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4) -

D i r e k t o r i n, D i r e k t o r

Direktorin einer Gesamtschule, Direktor einer Gesamtschule
- mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern 4) -

Direktorin einer Oberschule, Direktor einer Oberschule
- als Leiterin oder als Leiter
   einer nicht voll ausgebauten Oberschule 4),
   einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 4) -

Direktorin eines Schulzentrums, Direktor eines Schulzentrums
- der Sekundarstufe I mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern 4) -

Direktorstellvertreterin 5) , Direktorstellvertreter 5)
- als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters
   einer Oberschule im Aufbau mit
      mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt 4),
      mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),
      mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),
   einer nicht voll ausgebauten Oberschule,
   einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,
   einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4) -
- als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule oder eines Schulzentrums der Sekundarstufe I mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern -
- als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule oder eines Schulzentrums der Sekundarstufe I mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern 4) -
- als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe 4) -
- als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines Schulzentrums der Sekundarstufe II 4) -

Direktorstellvertreterin des Landesinstituts für Schule 6) , Direktorstellvertreter des Landesinstituts für Schule 6)

Fachdirektorin beim Landesinstitut für Schule, Fachdirektor beim Landesinstitut für Schule Hauptkustodin, Hauptkustos

Leiterin der Pädagogischen Arbeitsstelle, Leiter der Pädagogischen Arbeitsstelle
- am Lehrerfortbildungsinstitut bei der Stadtgemeinde Bremerhaven -

Leiterin einer Werkschule 3) , Leiter einer Werkschule 3)

Leiterin eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 3) , Leiter eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 3)

Oberärztin 5) , Oberarzt 5)

Oberschulrätin 7)  8) , Oberschulrat 7)  8)

Oberstufenleiterin 3) , Oberstufenleiter 3)
- an einer Gesamtschule -
- an einer Oberschule -

Ortsamtsleiterin 5)  9) , Ortsamtsleiter 5)  9)

Rektorin, Rektor
- als Leiterin oder als Leiter eines Förderzentrums mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern 10) -

Sonderschulrektorin - kw -, Sonderschulrektor - kw -
- als Leiterin oder als Leiter einer Sonderschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern -
- als Leiterin oder als Leiter eines Förderzentrums mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern 10) -

Studiendirektorin, Studiendirektor
- als Fachberaterin in der obersten Landesbehörde für Schulen, als Fachleiterin an Studienseminaren, einer Werkschule oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben 11)  oder als Fachberater in der obersten Landesbehörde für Schulen, als Fachleiter an Studienseminaren, einer Werkschule oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben 11) -
- als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters
   einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 12),
   einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4)  12),
   eines Gymnasiums im Aufbau mit
      mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt 4),
      mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),
      mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),
   eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,
   eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,
   eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4),
   eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,
   eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen 4),
   einer Oberschule im Aufbau mit
      mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt 4),
      mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),
      mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),
      einer nicht voll ausgebauten Oberschule,
   einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,
   einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4) -
- als Leiterin oder als Leiter
   einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern 12),
   einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 4)  12),
   eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums 4),
   eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 4),
   eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums 4),
   einer nicht voll ausgebauten Oberschule 4),
   einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 4),
   eines Zentrums für unterstützende Pädagogik -

Fußnote

1)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.

2)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.

3)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14.

4)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.

5)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

6)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.

7)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6 - ab Juli 1976 kw -

8)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.

9)

Nach vollendetem 10. Dienstjahr. Erhält das Endgrundgehalt.

10)

Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, soweit sie im Förderzentrum unterrichtet werden, voll gezählt und, soweit sie in allgemeinbildenden Schulen unterrichtet und dabei von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden, zur Hälfte zu Grunde gelegt.

11)

Höchstens 30 vom Hundert der Gesamtzahl der planmäßigen Lehrerinnen und Lehrer mit dem Einstiegsamt A 13 mit Ausnahme der Lehrerinnen und Lehrer für Sonderpädagogik und der Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer.

12)

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

 

Besoldungsgruppe A 16

Chefärztin 1) , Chefarzt 1)

Direktorin der Kataster- und Vermessungsverwaltung, Direktor der Kataster- und Vermessungsverwaltung

Direktorin des Landesinstituts für Schule, Direktor des Landesinstituts für Schule

Direktorin der Verwaltungsschule, Direktor der Verwaltungsschule

Direktorin einer Gesamtschule, Direktor einer Gesamtschule
- mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern -
- mit Oberstufe -

Direktorin einer Oberschule, Direktor einer Oberschule
- als Leiterin oder als Leiter
   einer Oberschule im Aufbau mit
      mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,
      mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
      mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
   einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -

Direktorin eines Schulzentrums, Direktor eines Schulzentrums
- der Sekundarstufe I mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern -
- der Sekundarstufe II -

Leitende Akademische Direktorin, Leitender Akademischer Direktor
- als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

L e i t e n d e  D i r e k t o r i n 2) , L e i t e n d e r  D i r e k t o r 2)

Leitende Polizeidirektorin, Leitender Polizeidirektor
- als Polizeivizepräsidentin 3)  oder als Polizeivizepräsident 3) -

Leitende Regierungsdirektorin 2) , Leitender Regierungsdirektor 2)

Oberschulrätin 4) , Oberschulrat 4)

Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor
- als Leiterin oder als Leiter
   einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 5),
   eines Gymnasiums im Aufbau mit
      mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,
      mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
      mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
   eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern,
   eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen
   einer Oberschule im Aufbau mit
      mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,
      mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
      mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
   einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -

Senatsrätin, Senatsrat
- bei einer obersten Landesbehörde 2) -

Fußnote

1)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.

2)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.

3)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.

4)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.

5)

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

 

 

 

Besoldungsordnung B

 

 

Besoldungsgruppe B 1

Keine Ämter

 

Besoldungsgruppe B 2

Direktorin der Staats- und Universitätsbibliothek, Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek

Direktorin der Ortspolizeibehörde Bremerhaven, Direktor der Ortspolizeibehörde Bremerhaven

Landesbehindertenbeauftragte, Landesbehindertenbeauftragter

Leitende Branddirektorin, Leitender Branddirektor
- als Leiterin oder als Leiter der Feuerwehr Bremen -

L e i t e n d e  D i r e k t o r i n 1) , L e i t e n d e r  D i r e k t o r 1)

Rektorin der Hochschule Bremerhaven 2) , Rektor der Hochschule Bremerhaven 2)

Rektorin der Hochschule für Künste Bremen 2) , Rektor der Hochschule für Künste Bremen 2)

Rektorin der Hochschule für Öffentliche Verwaltung 2) , Rektor der Hochschule für Öffentliche Verwaltung 2),

Leitende Regierungsdirektorin 1) , Leitender Regierungsdirektor 1)

Senatsrätin 1)  3) , Senatsrat 1)  3)
- bei einer obersten Landesbehörde -

Fußnote

1)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.

3)

Die Zahl der Planstellen für Senatsrätinnen und Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen für Senatsrätinnen und Senatsräte nicht überschreiten.

 

Besoldungsgruppe B 3

Direktorin beim Rechnungshof, Direktor beim Rechnungshof

Kanzlerin der Universität 1) , Kanzler der Universität 1)

Landesbeauftragte für den Datenschutz, Landesbeauftragter für den Datenschutz

Landesbeauftragte für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau,
Landesbeauftragter für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau

L e i t e n d e  D i r e k t o r i n 2) , L e i t e n d e r  D i r e k t o r 2)

Leitende Regierungsdirektorin 2) , Leitender Regierungsdirektor 2)

Rektorin der Hochschule Bremen 1) , Rektor der Hochschule Bremen 1)

Senatsrätin 2)  3) , Senatsrat 2)  3)
- bei einer obersten Landesbehörde -

Fußnote

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.

2)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.

3)

Die Zahl der Planstellen für Senatsrätinnen und Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen für Senatsrätinnen und Senatsräte nicht überschreiten.

 

Besoldungsgruppe B 4

Magistratsdirektorin, Magistratsdirektor
- bei der Stadtgemeinde Bremerhaven -

Senatsdirektorin, Senatsdirektor
- bei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung 1) -

Vizepräsidentin des Rechnungshofes, Vizepräsident des Rechnungshofes

Fußnote

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.

 

Besoldungsgruppe B 5

Direktorin bei der Bürgerschaft, Direktor bei der Bürgerschaft

Landesschulrätin, Landesschulrat

Polizeipräsidentin, Polizeipräsident

Rektorin der Universität 1) , Rektor der Universität 1)

Senatsdirektorin, Senatsdirektor
- bei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung 2) -

Sprecherin des Senats, Sprecher des Senats

Fußnote

1)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, W 3.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.

 

Besoldungsgruppe B 6

Hauptamtliche Stadträtin, Hauptamtlicher Stadtrat
- bei der Stadtgemeinde Bremerhaven -

Rektorin der Universität 1) , Rektor der Universität 1)

Fußnote

1)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, W 3.

 

Besoldungsgruppe B 7

Bürgermeisterin, Bürgermeister
- bei der Stadtgemeinde Bremerhaven -

Präsidentin des Rechnungshofes, Präsident des Rechnungshofes

Staatsrätin 1)  2) , Staatsrat 1)  2)

Fußnote

1)

Nur als Vertreterin oder als Vertreter im Amt eines Mitgliedes des Senats und als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter der Freien Hansestadt Bremen beim Bund.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 8.

 

Besoldungsgruppe B 8

Oberbürgermeisterin, Oberbürgermeister
- bei der Stadtgemeinde Bremerhaven -

Staatsrätin 1) , Staatsrat 1)

Fußnote

1)

Als Chefin oder als Chef der Senatskanzlei.

 

Besoldungsgruppe B 9

Keine Ämter

 

Besoldungsgruppe B 10

Keine Ämter

 

Besoldungsgruppe B 11

Keine Ämter




Anlage 0.2 BesG – Anlage II
Besoldungsordnung W

(Regelung zur Ersetzung der Bundesbesoldungsordnung W)

Vorbemerkungen

1.
Zulage für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt haben (§ 117 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage 6.

2.
Dienstbezüge für Professorinnen und Professoren als Richterin oder Richter

Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professorin oder Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage 6.

 

 

 

Besoldungsordnung W

 

 

Besoldungsgruppe W 1

Juniorprofessorin 1) , Juniorprofessor 1)

Fußnote

1)

An der Universität oder der Hochschule für Künste.

 

Besoldungsgruppe W 2

Kanzlerin der ... 1)  2)  3) , Kanzler der ... 1)  2)  3)

Professorin 2) , Professor 2)
- an einer Fachhochschule -

Professorin an einer Kunsthochschule 2) , Professor an einer Kunsthochschule 2)

Universitätsprofessorin 2) , Universitätsprofessor 2)

Fußnote

1)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.

3)

Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.

 

Besoldungsgruppe W 3

Kanzlerin der Hochschule Bremen 1) , Kanzler der Hochschule Bremen 1)

Kanzlerin der Universität 2) , Kanzler der Universität 2)

Konrektorin der ... 3) , Konrektor der ... 3)

Professorin 1) , Professor 1)
- an einer Fachhochschule -

Professorin an einer Kunsthochschule 1) , Professor an einer Kunsthochschule 1)

Rektorin der ... 2)  3) , Rektor der ... 2)  3)

Universitätsprofessorin 1) , Universitätsprofessor 1)

Fußnote

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.

2)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B.

3)

Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.




Anlage 0.3 BesG – Anlage III
Besoldungsordnung R

(Regelung zur Ersetzung der Bundesbesoldungsordnung R)

 

 

 

Besoldungsordnung R

 

 

Besoldungsgruppe R 1

Richterin am Amtsgericht, Richter am Amtsgericht

Richterin am Arbeitsgericht, Richter am Arbeitsgericht

Richterin am Landgericht, Richter am Landgericht

Richterin am Sozialgericht, Richter am Sozialgericht

Richterin am Verwaltungsgericht, Richter am Verwaltungsgericht

Staatsanwältin 1) , Staatsanwalt 1)

Fußnote

1)

Erhält als Gruppenleiterin oder als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht eine Amtszulage nach Anlage 6; anstatt jeweils einer Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin oder als Abteilungsleiter können zwei Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte als Gruppenleiterinnen oder als Gruppenleiter ausgebracht werden.

 

Besoldungsgruppe R 2

Direktorin des Amtsgerichts, Direktor des Amtsgerichts
- als Direktorin oder als Direktor des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal 1) -

Direktorin des Arbeitsgerichts 1) , Direktor des Arbeitsgerichts 1)

Direktorin des Sozialgerichts 1) , Direktor des Sozialgerichts 1)

Oberstaatsanwältin, Oberstaatsanwalt
- als Abteilungsleiterin oder als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht 2) -
- als Dezernentin oder als Dezernent bei der Staatsanwaltschaft beim Hanseatischen Oberlandesgericht 3) -

Richterin am Amtsgericht, Richter am Amtsgericht
- als weitere aufsichtsführende Richterin 4)  oder als weiterer aufsichtsführender Richter 4) -
- als die ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal 5) -

Richterin am Arbeitsgericht, Richter am Arbeitsgericht
- als die ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors des Arbeitsgerichts 5) -

Richterin am Finanzgericht, Richter am Finanzgericht

Richterin am Landessozialgericht, Richter am Landessozialgericht

Richterin am Oberlandesgericht, Richter am Oberlandesgericht

Richterin am Oberverwaltungsgericht, Richter am Oberverwaltungsgericht

Richterin am Sozialgericht, Richter am Sozialgericht
- als die ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors des Sozialgerichts 5) -

Vizepräsidentin des Amtsgerichts 6) , Vizepräsident des Amtsgerichts 6)

Vizepräsidentin des Landgerichts 7) , Vizepräsident des Landgerichts 7)

Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts 8) , Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 8)

Vorsitzende Richterin am Landgericht, Vorsitzender Richter am Landgericht

Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

Fußnote

1)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6, soweit acht und mehr Richterplanstellen ausgebracht sind.

2)

Erhält als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters der Staatsanwaltschaft beim Landgericht eine Amtszulage nach Anlage 6.

3)

Erhält als ständige Vertretung der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts eine Amtszulage nach Anlage 6.

4)

An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen.

5)

Soweit acht und mehr Richterplanstellen ausgebracht sind.

6)

Als die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten des Amtsgerichts Bremen oder des Amtsgerichts Bremerhaven; erhält eine Amtszulage nach Anlage 6, soweit 16 und mehr Richterplanstellen ausgebracht sind.

7)

Als die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts; erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.

8)

Als die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts; erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.

 

Besoldungsgruppe R 3

Präsidentin des Amtsgerichts, Präsident des Amtsgerichts
- als Präsidentin oder als Präsident des Amtsgerichts Bremerhaven -

Präsidentin des Verwaltungsgerichts, Präsident des Verwaltungsgerichts

Vizepräsidentin des Finanzgerichts, Vizepräsident des Finanzgerichts

Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts

Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts 1) , Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 1)

Vorsitzende Richterin am Finanzgericht, Vorsitzender Richter am Finanzgericht

Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht, Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht

Fußnote

1)

Als die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts; erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.

 

Besoldungsgruppe R 4

Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt
- als Leiterin oder als Leiter der Staatsanwaltschaft beim Landgericht -

Präsidentin des Amtsgerichts, Präsident des Amtsgerichts
- als Präsidentin oder als Präsident des Amtsgerichts Bremen -

Präsidentin des Landgerichts, Präsident des Landgerichts

Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts, Vizepräsident des Oberlandesgerichts

 

Besoldungsgruppe R 5

Generalstaatsanwältin, Generalstaatsanwalt
- als Leiterin oder als Leiter der Staatsanwaltschaft beim Hanseatischen Oberlandesgericht -

Präsidentin des Finanzgerichts, Präsident des Finanzgerichts

Präsidentin des Landesarbeitsgerichts, Präsident des Landesarbeitsgerichts

 

Besoldungsgruppe R 6

Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts, Präsident des Oberverwaltungsgerichts

 

Besoldungsgruppe R 7

Keine Ämter

 

Besoldungsgruppe R 8

Präsidentin des Oberlandesgerichts, Präsident des Oberlandesgerichts

 

Besoldungsgruppe R 9

Keine Ämter

 

Besoldungsgruppe R 10

Keine Ämter




Anlage 1 BremBesG 1999 – Besoldungsordnung A
Grundgehaltssätze (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2017 durch Artikel 9 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924).
Zur weiteren Anwendung s. § 74 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924).

Gültig ab 01. Juli 2016

(Monatsbeträge in Euro)

Besol-
dungs-
gruppe
2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus
E r f a h r u n g s s t u f e
123456789101112
A 31.955,272.000,632.045,982.091,332.136,712.182,082.227,43     
A 41.997,032.050,452.103,822.157,252.210,652.264,042.317,41     
A 52.012,222.080,602.133,732.186,852.239,982.293,102.346,232.399,38    
A 62.057,122.115,452.173,782.232,122.290,452.348,802.407,132.465,472.523,79   
A 72.142,392.194,822.268,222.341,622.415,032.488,422.561,852.614,242.666,692.719,13  
A 8 2.269,302.332,012.426,072.520,152.614,202.708,312.771,012.833,702.896,442.959,14 
A 9 2.410,132.471,832.572,222.672,622.773,012.873,422.942,413.011,473.080,483.149,50 
A 10 2.587,872.673,632.802,232.930,893.059,533.188,163.273,923.360,223.447,933.535,65 
A 11  2.964,623.093,113.221,613.350,433.481,883.569,503.657,133.744,783.832,413.920,05
A 12   3.327,363.483,903.640,613.797,323.901,794.006,274.110,754.215,234.319,70
A 12a   3.378,733.557,563.736,383.915,234.034,464.153,654.272,874.392,074.511,29
A 13    3.892,654.061,874.231,084.343,914.456,734.569,544.682,384.795,21
A 14    4.133,294.352,744.572,184.718,474.864,785.011,085.157,385.303,69
A 15     4.775,145.016,415.209,435.402,445.595,485.788,515.981,53
A 16     5.261,975.540,995.764,265.987,506.210,706.433,966.657,19



Anlage 2 BremBesG 1999 – Besoldungsordnung B
Grundgehaltssätze (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2017 durch Artikel 9 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924).
Zur weiteren Anwendung s. § 74 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924).

Gültig ab 01. Juli 2016

(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe 
B 15.981,53
B 26.939,63
B 37.345,25
B 47.770,07
B 58.257,45
B 68.717,74
B 79.165,45
B 89.632,07
B 910.211,47
B 1012.010,73
B 1112.474,45



Anlage 3 BremBesG 1999 – Besoldungsordnung W
Grundgehaltssätze (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2017 durch Artikel 9 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924).
Zur weiteren Anwendung s. § 74 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924).

Gültig ab 01. Juli 2016

(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeW 1W 2W 3
 4.180,124.758,745.753,79



Anlage 4 BremBesG 1999 – Besoldungsordnung R
Grundgehaltssätze (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2017 durch Artikel 9 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924).
Zur weiteren Anwendung s. § 74 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924).

Gültig ab 01. Juli 2016

(Monatsbeträge in Euro)

Besol-
dungs-
gruppe
E r f a h r u n g s s t u f e
123456789101112
R 1 3.977,654.066,744.296,554.526,394.756,174.986,005.215,845.445,645.675,455.905,256.135,10
R 2  4.616,874.846,695.076,495.306,335.536,165.765,955.995,766.225,576.455,416.685,17
R 37.345,25           
R 47.770,07           
R 58.257,45           
R 68.717,74           
R 79.165,45           
R 89.632,07           
R 910.211,47           
R 1012.523,67           



Anlage 5 BremBesG 1999 – Familienzuschlag (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2017 durch Artikel 9 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924).
Zur weiteren Anwendung s. § 74 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924).

Gültig ab 01. Juli 2016

(Monatsbeträge in Euro)

 Stufe 1Stufe 2
 (§ 40 Abs. 1 BBesG)(§ 40 Abs. 2 BBesG)
Besoldungsgruppen A 3 bis A 8122,82233,10
übrige Besoldungsgruppen128,96239,24

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag 
für das zweite zu berücksichtigende Kind um110,28 Euro
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um343,59 Euro
  
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu 
berücksichtigende Kind 
in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je5,11 Euro
  
ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind 
in der Besoldungsgruppe A 3 um je25,56 Euro
in der Besoldungsgruppe A 4 um je20,45 Euro
in der Besoldungsgruppe A 5 um je15,34 Euro
  
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.



Anlage 6 BremBesG 1999 – Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2017 durch Artikel 9 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924).
Zur weiteren Anwendung s. § 74 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924).

Gültig ab 01. Juli 2016

(Monatsbeträge in Euro)

in der Reihenfolge der Gesetzestabellen

Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro
Besoldungsordnungen A und B  
V o r b e m e r k u n g e n  
Nummer 4 211,87
Nummer 5  
 Die Zulage beträgt für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen  
  A 3 bis A 5 115,04
  A 6 bis A 9 153,39
  A 10 und höher 191,73
Nummer 6  
 Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit  
  von einem Jahr 63,69
  von zwei Jahren 127,38
Nummer 7 Abs. 1  
 Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit  
  von einem Jahr 63,69
  von zwei Jahren 127,38
Nummer 8 95,53
Nummer 9 Abs. 1  
 Die Zulage beträgt für Beamtinnen und Beamte  
  der Laufbahngruppe 1 17,05
  der Laufbahngruppe 2 38,35
Nummer 10 25,56
Nummer 11 38,35
Nummer 12  
 Buchstabe a  
  Doppelbuchstabe aa 20,06
  Doppelbuchstabe bb 78,47
 Buchstabe b 87,21
   
Besoldungsordnung W  
V o r b e m e r k u n g e n  
Nummer 1 260,00
Nummer 2  
 wenn ein Amt ausgeübt wird  
  in der Besoldungsgruppe R 1 205,54
  in der Besoldungsgruppe R 2 230,08
   
Besoldungsordnungen A und B  
B e s o l d u n g s g r u p p e nF u ß n o t e 
A 4269,10
A 5269,10
A 6237,45
A 91278,90
A 103, 425,56
A 111, 225,56
A 12325,56
 7157,91
A 12 a225,56
 5157,91
A 131, 9, 10276,30
 12189,43
 14 -kw-170,52
 1585,03
A 142189,43
A 151126,31
 4189,43
 6315,67
 7 -kw-350,22
A 163211,87
   
B e s o l d u n g s g r u p p e nF u ß n o t e 
R 11209,44
R 21, 2, 6, 7, 8209,44
 3339,25
R 31209,44



Anlage 7 BremBesG 1999 – Anwärtergrundbetrag (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2017 durch Artikel 9 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924).
Zur weiteren Anwendung s. § 74 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924).

Gültig ab 01. Juli 2016

(Monatsbeträge in Euro)

Einstiegsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintrittGrundbetrag
A 5 bis A 81.063,37
A 9 bis A 111.118,68
A 121.261,84
A 131.294,39
A 13 + Zulage
(Nummer 12 Buchst. b der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B)
oder R 1
1.330,17



Anlage 8 BremBesG 1999 – Mehrarbeitsvergütung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2017 durch Artikel 9 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924).
Zur weiteren Anwendung s. § 74 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924).

Gültig ab 01. Juli 2016

(Beträge in Euro)

§ 4 Abs. 1 MVergV
Besoldungsgruppen 
A 2 bis A 412,20
A 5 bis A 814,41
A 9 bis A 1219,77
A 13 bis A 1627,27
§ 4 Abs. 3 MVergV
Nummer 118,39
Nummer 222,81
Nummer 327,07
Nummer 431,64
Nummer 531,64



Anlage 9 BremBesG 1999 – Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2017 durch Artikel 9 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924).
Zur weiteren Anwendung s. § 74 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924).

Gültig ab 01. Juli 2016

(Beträge in Euro)

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 EZulV
3,32



Anlage 10 BremBesG 1999 – Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 2 BBesG(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2017 durch Artikel 9 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924).
Zur weiteren Anwendung s. § 74 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924).

Gültig ab 01. Juli 2016

(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeD i e n s t o r t s t u f e
123456789101112
A 3 bis A 81.043,131.231,031.421,521.610,701.801,171.991,642.179,592.371,302.557,992.749,072.938,923.127,46
A 91.226,651.430,361.632,781.836,482.041,452.244,532.448,262.652,572.855,643.059,373.262,443.466,12
A 101.384,311.598,081.808,762.020,632.231,912.444,452.655,712.867,003.077,643.288,913.501,453.712,72
A 111.475,081.692,331.907,722.123,742.339,742.555,152.771,792.987,773.204,423.419,813.635,853.851,24
A 121.642,351.871,302.099,662.329,262.557,612.787,833.016,183.245,773.474,143.703,733.933,324.162,31
A 13 und C 11.805,902.044,752.281,732.519,972.757,572.995,833.234,063.471,683.710,533.947,504.186,384.423,99
A 141.972,532.218,802.465,062.711,912.958,193.205,043.451,313.696,953.943,204.190,074.435,704.681,36
A 15, C 2 und R 12.203,972.469,982.735,993.001,983.268,013.534,623.800,014.067,254.333,274.599,894.865,875.131,89
A 16 bis B 2, C 3 und R 22.328,622.608,232.887,823.166,783.447,593.725,944.005,534.285,134.564,724.844,915.123,905.402,85
B 3, B 4, C 4, R 3 und R 42.328,622.618,132.910,643.203,203.495,753.789,524.082,074.375,244.667,764.960,955.253,485.546,04
B 5 bis B 7, R 5 bis R 72.564,422.889,043.213,703.537,753.862,344.186,974.511,024.835,035.160,285.483,695.807,726.133,60
B 8 und höher, R 8 und höher2.747,113.113,703.479,083.845,704.211,694.578,284.945,505.311,495.678,126.044,106.410,726.776,71



Anlage 11 BremBesG 1999 – Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 3 BBesG(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2017 durch Artikel 9 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924).
Zur weiteren Anwendung s. § 74 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924).

Gültig ab 01. Juli 2016

(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeD i e n s t o r t s t u f e
123456789101112
A 3 bis A 8   887,331.046,891.207,711.369,151.531,891.692,711.852,892.014,992.174,522.337,222.498,062.658,24
A 91.041,871.215,921.387,451.560,921.736,211.908,392.081,812.255,262.427,432.600,852.773,042.945,21
A 101.176,821.359,091.538,211.717,921.898,302.077,402.257,782.437,532.615,372.795,732.976,733.155,83
A 111.254,121.438,031.621,331.805,281.989,192.173,122.356,412.540,332.723,032.906,323.090,883.272,95
A 121.394,841.590,501.784,891.979,312.174,972.369,372.563,172.758,192.953,853.148,273.343,303.537,75
A 13 und C 11.535,551.738,001.939,192.142,252.344,062.546,522.748,932.950,763.154,463.355,653.558,093.760,50
A 141.676,891.886,122.094,732.305,832.514,422.723,672.932,263.142,113.351,943.561,173.770,393.978,99
A 15, C 2 und R 11.873,162.099,042.324,932.552,072.779,213.003,843.229,733.457,453.683,993.909,874.135,764.362,89
A 16 bis B 2, C 3 und R 21.978,712.216,322.453,922.692,162.929,163.166,783.405,023.642,013.880,254.119,104.355,504.593,08
B 3, B 4, C 4, R 3 und R 41.978,712.225,572.474,302.723,032.971,123.220,493.469,813.718,543.967,284.215,974.464,724.713,47
B 5 bis B 7, R 5 bis R 72.180,522.455,182.731,053.006,943.282,823.558,703.834,574.110,454.385,744.662,224.936,865.213,37
B 8 und höher, R 8 und höher2.334,822.646,502.958,193.269,253.581,523.891,374.203,044.514,104.825,765.136,845.448,515.760,20



Anlage 12 BremBesG 1999 – Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4 BBesG(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2017 durch Artikel 9 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924).
Zur weiteren Anwendung s. § 74 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924).

Gültig ab 01. Juli 2016

(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeD i e n s t o r t s t u f e
123456789101112
A 3 bis A 8   730,94   861,48   995,801.127,621.261,311.393,761.526,211.659,911.791,091.924,792.057,222.189,68
A 9   858,341.000,241.142,771.284,681.429,711.571,621.714,141.856,681.999,222.140,472.283,652.426,17
A 10   969,961.118,811.266,361.415,211.562,781.711,631.859,202.006,772.155,632.302,542.450,162.599,60
A 111.033,161.183,791.335,591.486,791.638,611.788,581.939,822.091,022.242,852.392,832.545,262.695,86
A 121.149,211.309,671.469,531.631,221.790,451.950,932.112,012.271,232.431,722.592,802.753,262.914,35
A 13 und C 11.264,011.430,621.596,651.763,301.930,562.096,572.263,222.429,882.597,132.763,142.930,373.096,42
A 141.381,251.553,461.725,021.897,212.071,282.243,462.415,662.587,852.760,052.932,263.104,463.277,27
A 15, C 2 und R 11.542,351.728,141.915,142.102,132.287,922.474,932.660,692.847,083.033,473.219,883.406,243.592,02
A 16 bis B 2, C 3 und R 21.629,981.825,632.020,672.216,322.413,202.608,862.803,262.999,533.195,183.392,053.587,093.782,13
B 3, B 4, C 4, R 3 und R 41.629,981.831,792.037,322.242,222.447,142.653,272.856,953.061,253.266,763.472,303.676,603.882,10
B 5 bis B 7, R 5 bis R 71.795,402.021,902.249,642.476,772.703,272.930,373.158,133.384,663.612,383.838,284.066,034.293,77
B 8 und höher, R 8 und höher1.922,542.179,282.435,422.692,162.948,933.205,673.461,803.718,543.974,054.230,834.487,564.743,70



Anlage 13 BremBesG 1999 – Auslandskinderzuschlag (§ 56 BBesG(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2017 durch Artikel 9 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924).
Zur weiteren Anwendung s. § 74 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924).

Gültig ab 01. Juli 2016

(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungs-
gruppe
StufeNach § 56 Abs. 1 Nr. 2 BBesG
123456789101112
A 3 bis A 16,
B 1 bis B 11
150,73172,81195,49216,31239,65261,72283,16305,23327,31350,03372,09392,26150,73



Anlage 14 BremBesG 1999 – Besoldungsordnung C
Grundgehaltssätze (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2017 durch Artikel 9 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924).
Zur weiteren Anwendung s. § 74 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924).

Gültig ab 01. Juli 2016

(Monatsbeträge in Euro)

Besol-
dungs-
gruppe
E r f a h r u n g s s t u f e
123456789101112131415
C 13.328,683.441,373.554,183.666,983.779,833.892,654.005,454.118,274.231,084.343,914.456,734.569,544.682,384.795,21 
C 23.335,573.515,383.695,163.874,994.054,774.234,574.414,384.594,174.773,954.953,785.133,555.313,355.493,145.672,955.852,75
C 33.661,373.864,964.068,554.272,154.475,744.679,314.882,895.086,475.290,065.493,625.697,215.900,816.104,366.307,976.511,53
C 44.619,814.824,485.029,125.233,775.438,435.643,075.847,756.052,366.257,036.461,686.666,346.870,987.075,637.280,277.484,92

Zulagen C-Besoldung

(Monatsbeträge in Euro)

Dem Grunde nach geregelt inBetrag in Euro
Vomhundert,
Bruchteil
Dem Grunde nach geregelt inBetrag in Euro
Vomhundert, Bruchteil
Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro
Vomhundert,
Bruchteil
Bundesbesoldungsordnung C Nummer 3 Nummer 5  
V o r b e m e r k u n g e n Die Zulage beträgt12,5 v.H. des Endgrundgehalts oder,
bei festen Gehältern, des Grundgehalts der
Besoldungsgruppe *)
 wenn ein Amt ausgeübt wird  
Nummer 2 b87,21  der Besoldungsgruppe R 1 205,54
     der Besoldungsgruppe R 2 230,08
      
      
  für Beamte der Besoldungsgruppe(n)    
   B e s o l d u n g s g r u p p eF u ß n o t e 
  C 1A 13C 21104,32
  C 2A 15   
  C 3 und C 4B 3   

*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes