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§ 5 FHVOPol
Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung - FHVOPol)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung - FHVOPol)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FHVOPol
Gliederungs-Nr.: 20303
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 FHVOPol – Zahnärztliche Behandlung/Zahnersatz
(§ 28 Absatz 2 SGB V)

(1) Neben den Leistungen nach § 28 Absatz 2 SGB V hat der Polizeivollzugsbeamte Anspruch auf doppelte befundbezogene Festzuschüsse, höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen) in den Fällen, in denen eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist und die geplante Versorgung einer Methode entspricht, die gemäß § 135 Absatz 1 SGB V anerkannt ist. Die Festzuschüsse umfassen 50 vom Hundert der nach § 57 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 6 und 7 SGB V festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung. Wählt der Polizeivollzugsbeamte einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatz leistet die freie Heilfürsorge nur den doppelten Festzuschuss.

(2) Vor Anfertigung von Zahnersatz, vor Beginn einer Parodontose-Behandlung oder einer kieferorthopädischen Behandlung ist dem Dienstvorgesetzten ein Behandlungsplan mit Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Bei Bedarf kann der Behandlungsplan begutachtet werden. Wird ein genehmigter Behandlungsplan geändert, so bedarf die Änderung erneut der Genehmigung.

(3) § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FHVOPol,NW - Polizei-Heilfürsorgeverordnung/
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