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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsPolOrgVO,SN - Sächsische Polizeiorganisationsverordnung/
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§ 2 SächsPolOrgVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gliederung und die Aufgaben der nachgeordneten Polizeidienststellen im Freistaat Sachsen (Sächsische Polizeiorganisationsverordnung - SächsPolOrgVO)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gliederung und die Aufgaben der nachgeordneten Polizeidienststellen im Freistaat Sachsen (Sächsische Polizeiorganisationsverordnung - SächsPolOrgVO)
Landesrecht Sachsen
§ 2 SächsPolOrgVO – Aufgaben
Die Polizeidienststellen sind für die Erfüllung der vollzugspolizeilichen Aufgaben zuständig. Dies beinhaltet auch die Kriminal- und Verkehrsprävention.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsPolOrgVO,SN - Sächsische Polizeiorganisationsverordnung/
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