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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SozhiDAV - Sozialhilfedatenabgleichsverordnung/
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§ 8 SozhiDAV
Verordnung zur Durchführung des § 118 Absatz 1, 1a und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfedatenabgleichsverordnung - SozhiDAV)
Verordnung zur Durchführung des § 118 Absatz 1, 1a und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfedatenabgleichsverordnung - SozhiDAV)
Bundesrecht
§ 8 SozhiDAV – Weiterverwendung der Antwortdatensätze
(1) 1Die von der Vermittlungsstelle den Trägern der Sozialhilfe zur Verfügung gestellten Antwortdatensätze dürfen in das Fachverfahren übernommen werden. 2Sie sind durch die Träger der Sozialhilfe zu überprüfen.
(2) 1Führt die Überprüfung nicht zu abweichenden Feststellungen, sind die Antwortdatensätze unverzüglich zu löschen. 2Führt die Überprüfung zu abweichenden Feststellungen, so dürfen die Antwortdatensätze zur Weiterverwendung im Fachverfahren gespeichert werden, um eine mögliche rechtswidrige Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu überprüfen und überzahlte Beträge zurückzufordern.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SozhiDAV - Sozialhilfedatenabgleichsverordnung/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=8038207,9
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