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§ 9 HG 2021
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HG 2021)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HG 2021)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HG 2021
Gliederungs-Nr.: 630-4w
Normtyp: Gesetz

§ 9 HG 2021 – Mehrausgaben zur Bekämpfung der Folgen der Coronapandemie

Zur weiteren Bekämpfung der Folgen der Coronapandemie wird das für Finanzen zuständige Ministerium abweichend von § 8 sowie von § 37 der Landeshaushaltsordnung ermächtigt, in über- und außerplanmäßige Ausgaben bis zur Höhe von 750 000 000 Euro einzuwilligen, sofern dies für die Aufrechterhaltung der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben sowie von wesentlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Funktionen unabhängig von der Trägerschaft sowie für den Ausgleich von nicht unerheblichen Schäden unabweisbar ist. Überschreiten diese Mehrausgaben im Einzelfall Landesmittel in Höhe des Betrages von 7 500 000 Euro, ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen. Im Übrigen ist der Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages unverzüglich über die Einwilligungen nach Satz 1 zu unterrichten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/HG 2021,BB - Haushaltsgesetz 2021/
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