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Zitierungen zu § 52 SGB V, Leistungsbeschränkung bei Selbstversc...,
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§ 294a SGB V, Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheit...
Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.01.2024
Zweiter Abschnitt – Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz → Erster Titel – Übermittlung von Leistungsdaten Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung Normgeber ...