Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/Hess. FFG 1954,HE - Hessisches Freiwillige Gerichtsbarkeit-Gesetz/Art. 1 - 22, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/Art. 7 - 22, Zweiter Titel - Ausführungs- und Ergänzungsvorschriften/Art. 7, I. - Weiterleitung von Schriftstücken an das zuständige Gericht/
Dokument
Art. 7 Hess. FFG
Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Titel – Ausführungs- und Ergänzungsvorschriften → I. – Weiterleitung von Schriftstücken an das zuständige Gericht
Art. 7 Hess. FFG
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).
Anzeigen, Anträge und Erklärungen, die einem unzuständigen Gericht zugehen, sind unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten, ebenso Anträge und Erklärungen, die der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eines unzuständigen Amtsgerichts aufgenommen hat.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/Hess. FFG 1954,HE - Hessisches Freiwillige Gerichtsbarkeit-Gesetz/Art. 1 - 22, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/Art. 7 - 22, Zweiter Titel - Ausführungs- und Ergänzungsvorschriften/Art. 7, I. - Weiterleitung von Schriftstücken an das zuständige Gericht/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146133,8
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146133,8
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.