Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 15 ÖPNVG
Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 9240
Normtyp: Gesetz

§ 15 ÖPNVG – Finanzierung der kommunalen Aufgabenträger

(1) Die Aufgabenträger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie der Verband Region Stuttgart nach § 3 Absatz 3 Nummer 4 und § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c GVRS erhalten vom Land ab dem Jahr 2021 eine jährliche Zuweisung zur Finanzierung von Verkehrs- und Tarifleistungen im öffentlichen Personennahverkehr in Höhe von 217 296 666 Euro. Ab dem Jahr 2022 erhöht sich der Betrag auf 233 963 333 Euro und ab dem Jahr 2023 erhöht sich der Betrag auf 250 630 000 Euro.

(2) Die Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1 ergeben sich aus einem Verteilschlüssel, der raumstrukturelle, auf den öffentlichen Personennahverkehr bezogene und leistungsbezogene Parameter berücksichtigt. Dabei wird sichergestellt, dass jeder Aufgabenträger mindestens Zuweisungen in der Höhe erhält, die zum Ausgleich der aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Höchsttarifs im Ausbildungsverkehr resultierenden Mindereinnahmen nach § 16 Absatz 1 notwendig sind (Sicherungsmechanismus). Unterschreitet bis zum 31. Dezember 2023 für den jeweiligen Aufgabenträger die berechnete Höhe der jährlichen Zuweisung die Mittelausstattung des Jahres 2019, so wird in den Jahren 2021 bis einschließlich 2028 ein Härtefallausgleich gewährt. Der Härtefallausgleich wird bis einschließlich 2026 in voller Höhe der Differenz gewährt. Für die Jahre 2027 und 2028 wird der Härtefallausgleich um je ein Drittel reduziert. Die Mittel für den Sicherungsmechanismus und den Härtefallausgleich werden den Beträgen nach Absatz 1 vorweg entnommen. Die Aufgabenträger stellen dem Land die notwendigen Daten zum Zwecke der Berechnung der Zuweisungshöhe zur Verfügung.

(3) Das Nähere, insbesondere die Ausformung und Gewichtung der genannten Faktoren, deren Berechnungsgrundlagen, die stufenweise Umsetzung des Verteilschlüssels, der Sicherungsmechanismus, der Härtefallausgleich sowie die zur Verfügung zu stellenden Daten zur Berechnung des Schlüssels wird durch Verordnung des zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau sowie dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz geregelt.

(4) Gemeinden, die gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 Verkehrsleistungen über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag veranlassen oder durch eigene Verkehrsunternehmen erbringen, erhalten als Ausgleich hierfür auf Anforderung eine angemessene Mittelausstattung auf der Grundlage der Zuweisung nach Absatz 1 von dem jeweiligen Aufgabenträger, welche den Verteilschlüssel der Verordnung nach Absatz 3 auch im Verhältnis zwischen Aufgabenträger und Gemeinde sachgerecht berücksichtigt. Finanzielle Effekte aus allgemeinen Vorschriften des Aufgabenträgers zugunsten des Verkehrs der Gemeinde sind dabei in Abzug zu bringen. Macht eine Gemeinde Gebrauch von § 16 Absatz 5 Satz 2, so hat sie einen Anspruch darauf, dass der von ihr veranlasste oder erbrachte Verkehr von der Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschrift des Aufgabenträgers nach § 16 Absatz 1 ausgenommen und die diesbezüglich angemessene Finanzausstattung direkt an die Gemeinde zugewiesen wird. Dabei hat die Gemeinde sicherzustellen, dass in den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen die Anwendung des Verbundtarifs vereinbart wird.

(5) 50 Prozent der Zuweisung nach Absatz 1 werden zum 1. April, die verbleibenden 50 Prozent werden zum 1. Oktober des jeweiligen Jahres an die Aufgabenträger ausgezahlt. Eine vorzeitige Auszahlung kann bei Vorliegen einer besonderen Härte gewährt werden. Das Nähere wird durch Verordnung des zuständigen Ministeriums geregelt.

(6) Die Verwendung der Zuweisung nach Absatz 1 und 3 ist dem Land jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines Kalenderjahres durch die Aufgabenträger nachzuweisen. Die Zuweisung nach Absatz 1 und 3 ist durch die Aufgabenträger innerhalb von drei Jahren nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Zuweisung erfolgt, zweckentsprechend zu verwenden. Anderenfalls sind die Aufgabenträger verpflichtet, die Zuweisung dem Land zurückzuerstatten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/ÖPNVG,BW - ÖPNV-Gesetz/