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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VwVfGBln,BE - Berliner Verwaltungsverfahrensgesetz/
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§ 6 VwVfGBln
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Landesrecht Berlin
§ 6 VwVfGBln – Akteneinsicht durch Beteiligte
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten. Bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens gilt Satz 1 nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie für die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
(2) Die Regelungen der §§ 5 bis 12 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes gelten entsprechend.
(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt.
(4) Für Nichtbeteiligte gilt das Berliner Informationsfreiheitsgesetz.
(5) § 72 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Regelungen des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes uneingeschränkt auch im Planfeststellungsverfahren gelten.
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