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§ 42 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Siebter Abschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 KWG – Verteilung der Gemeinderatssitze bei Mehrheitswahl

Findet Mehrheitswahl statt, so werden die Gemeinderatssitze den Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl zugeteilt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter zu ziehende Los. Enthält ein Stimmzettel mehr als doppelt so viel Bewerberinnen und Bewerber, wie Mitglieder in den Gemeinderat zu wählen sind, so werden die überzähligen Bewerberinnen und Bewerber unberücksichtigt gelassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KWG,SL - Kommunalwahlgesetz/§§ 1 - 50, Erster Teil - Wahlen zu den Gemeinderäten/§§ 38 - 45, Siebter Abschnitt - Feststellung des Wahlergebnisses/