Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB II - Sozialgesetzbuch - Zweites Buch/§§ 50 - 52a, Kapitel 6 - Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung/
Dokument
§ 51 SGB II
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Bundesrecht
Kapitel 6 – Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung
§ 51 SGB II – Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen
Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen abweichend von § 80 Absatz 3 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch einschließlich der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch nicht-öffentliche Stellen mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragen.
Neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB II - Sozialgesetzbuch - Zweites Buch/§§ 50 - 52a, Kapitel 6 - Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=278967,55
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=278967,55
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.