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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/AG InsO LSA,ST - Ausführungsgesetz-Insolvenzordnung/
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§ 1 AG InsO LSA
Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AG InsO LSA)
Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AG InsO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 1 AG InsO LSA – Geeignete Personen und geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren
Geeignete Personen und geeignete Stellen zur Ausstellung der Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung sind:
- 1.die Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer sowie die Inhaber einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind;
- 2.diejenigen Stellen, die von der nach § 4 Abs. 3 zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/AG InsO LSA,ST - Ausführungsgesetz-Insolvenzordnung/
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