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§ 1 NArchtG
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Schutz von Bezeichnungen → Erstes Kapitel – Allgemeines

Titel: Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NArchtG
Gliederungs-Nr.: 77210
Normtyp: Gesetz

§ 1 NArchtG – Geschützte Bezeichnungen

(1) Die Berufsbezeichnung "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" darf nur führen oder anderweitig verwenden, wer unter dieser Berufsbezeichnung in die Architektenliste oder das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist oder wer als auswärtige Dienstleisterin oder auswärtiger Dienstleister nach § 13 Abs. 1 und 2 dazu berechtigt ist.

(2) 1Eine Bezeichnung, die einer Berufsbezeichnung nach Absatz 1 ähnlich ist, insbesondere eine Wortverbindung mit einer Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder eine Übersetzung in eine andere Sprache, darf nur verwenden, wer nach Absatz 1 berechtigt ist, die jeweilige Berufsbezeichnung zu führen. 2 § 13 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 darf mit dem Zusatz "freischaffend" oder einem ähnlichen Zusatz nur führen oder anderweitig verwenden, wer mit dem Zusatz "freischaffend" in der Architektenliste oder dem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen oder als auswärtige Dienstleisterin oder auswärtiger Dienstleister nach § 13 Abs. 4 dazu berechtigt ist.

(4) 1Im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft dürfen Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 nur geführt oder anderweitig verwendet werden, wenn die Gesellschaft unter einer solchen Bezeichnung in der Gesellschaftsliste oder dem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist. 2Im Namen oder in der Firma einer auswärtigen Gesellschaft dürfen Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 nur geführt oder anderweitig verwendet werden, wenn die Gesellschaft unter einer solchen Bezeichnung in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften oder dem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist; § 17 Abs. 5 bleibt unberührt. 3Den Zusatz "freischaffend" oder einen ähnlichen Zusatz darf eine Gesellschaft nur führen oder anderweitig verwenden, wenn sie mit einem solchen Zusatz in einem der in den Sätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse eingetragen ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NArchtG,NI - Niedersächsisches Architektengesetz/§§ 1 - 21, Erster Teil - Schutz von Bezeichnungen/§§ 1 - 4, Erstes Kapitel - Allgemeines/