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Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PflVG
Gliederungs-Nr.: 925-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter
(Pflichtversicherungsgesetz)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) (2)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Pflichtversicherung 
  
Versicherungspflicht1
Begriffsbestimmungen1a
Ausnahmen von der Versicherungspflicht für bestimmte Halter2
Ausnahmen von der Versicherungspflicht für bestimmte Fahrzeuge und deren Gebrauch2a
Fortbestehen der Leistungspflicht gegenüber Dritten3
Verfahren der Schadenregulierung3a
Mindestumfang des Versicherungsschutzes; Verordnungsermächtigungen4
Zugelassene Versicherer, Pflicht der Versicherer zum Vertragsschluss5
Dauer des Versicherungsverhältnisses, Kündigungsfiktion5a
Versicherungsbestätigung; Angaben über den bestellten Vertreter5b
Bescheinigung über den Schadenverlauf5c
Mindestumfang des Versicherungsschutzes bei Motorsportveranstaltungen; Verordnungsermächtigung5d
Verbot des Gebrauchs unversicherter Fahrzeuge6
Durchführungsregelungen; Verordnungsermächtigung7
  
Abschnitt 2 
Pflichten der Versicherungsunternehmen, Auskunftsstelle und Statistik 
  
Pflicht der Versicherungsunternehmen zur Beitragszahlung und zur Bestellung eines Vertreters8
Auskunftsstelle8a
Allgemeine Übersicht zur Berücksichtigung von Bescheinigungen über den Schadenverlauf8b
Gemeinschaftsstatistik über den Schadenverlauf9
Mitteilung der Daten für die Gemeinschaftsstatistik10
Verordnungsermächtigung zur Gemeinschaftsstatistik11
  
Abschnitt 3 
Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen, Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen und Insolvenzfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen 
  
Unterabschnitt 1 
Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen 
  
Leistungspflicht des Entschädigungsfonds12
Aufwendungsersatz; Forderungsübergang13
Erstattungspflicht des Entschädigungsfonds, Forderungsübergang und Rückgriff14
  
Unterabschnitt 2 
Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen 
  
Leistungspflicht der Entschädigungsstelle15
Forderungsübergang auf die Entschädigungsstelle16
  
Unterabschnitt 3 
Insolvenzfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen 
  
Leistungspflicht des Insolvenzfonds17
Umfang der Leistungspflicht des Insolvenzfonds18
Aufwendungsersatz; Forderungsübergang19
Informationspflichten und Zusammenarbeit im Insolvenzfall20
Rückgriff unter den Insolvenzfonds21
Rückgriffsrecht des Deutschen Büros Grüne Karte22
  
Unterabschnitt 4 
Wahrnehmung der Aufgaben von Entschädigungsfonds, Entschädigungsstelle und Insolvenzfonds 
  
Wahrnehmung der Aufgaben durch eine Anstalt; Verordnungsermächtigung23
Wahrnehmung der Aufgaben durch die Verkehrsopferhilfe24
Aufsicht; Genehmigung der Satzung der Verkehrsopferhilfe25
Stelle zur gütlichen Einigung; Verordnungsermächtigung26
Finanzierung27
Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben auf eine andere juristische Person; Verordnungsermächtigungen28
Steuerbefreiung29
  
Abschnitt 4 
Strafvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften 
  
Strafvorschriften30
Tarifumstellung bei Bestandsübertragung31
Anwendungsbestimmung; Übergangsregelung32
Anpassung an Änderungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung; Verordnungsermächtigung33
  
Anlagen 
  
MindestversicherungssummenAnlage 1
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213)

(2) Red. Anm.:

Nach Artikel 8 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) kann das Bundesministerium der Justiz den Wortlaut des Pflichtversicherungsgesetzes in der vom 17. April 2024 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PflVG - Pflichtversicherungsgesetz/
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